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Selbsteintritt der (übergeordneten) Verwaltungsbehörde


Selbsteintritt der (übergeordneten) Verwaltungsbehörde

Begriffserklärung und allgemeine Bedeutung

Der Selbsteintritt der (übergeordneten) Verwaltungsbehörde ist ein Begriff aus dem deutschen Verwaltungsrecht. Er beschreibt das Recht oder die Befugnis einer übergeordneten Verwaltungsbehörde, im Einzelfall anstelle der ursprünglich zuständigen unteren Verwaltungsbehörde tätig zu werden und eine Verwaltungsentscheidung selbst zu treffen. Dieser Selbsteintritt stellt einen bedeutenden Eingriff in das Prinzip der behördlichen Zuständigkeit und der Hierarchie der Verwaltungsorganisation dar.

Rechtsgrundlagen des Selbsteintritts

Allgemeine gesetzliche Regelungen

Gesetzliche Regelungen zum Selbsteintritt finden sich insbesondere in den Verwaltungsgesetzen der Länder und des Bundes. Typische Rechtsgrundlagen sind beispielsweise:

  • Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
  • § 25 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
  • Spezifische Fachgesetze, in denen Selbsteintrittsbefugnisse ausdrücklich geregelt oder zugelassen sind

In der Regel schreiben die entsprechenden Vorschriften vor, unter welchen Voraussetzungen das Selbsteintrittsrecht wahrgenommen werden kann und in welcher Weise es auszuüben ist.

Arten von Selbsteintrittsvorschriften

Es wird unterschieden zwischen generellen und besonderen Selbsteintrittsregelungen:

  • Generelle Selbsteintrittsbefugnisse sind in den allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen enthalten und geben der übergeordneten Behörde unabhängig vom jeweiligen Sachbereich das Recht zum Selbsteintritt.
  • Besondere Selbsteintrittsregelungen finden sich in bestimmten Fachgesetzen und normieren besondere Voraussetzungen und Verfahren für den Selbsteintritt, z. B. im Baurecht oder im Immissionsschutzrecht.

Voraussetzungen des Selbsteintritts

Über- und Unterordnung

Der Selbsteintritt setzt typischerweise ein Über- und Unterordnungsverhältnis voraus. Die eintrittsberechtigte Behörde muss in der Hierarchie über der eigentlich zuständigen Behörde stehen. Dadurch bleibt der Selbsteintritt grundsätzlich den Behörden der Mittel- oder Oberinstanz vorbehalten.

Verfahren und Ermessen

In vielen Verwaltungsgesetzen ist geregelt, dass der Selbsteintritt im Ermessen der übergeordneten Behörde steht. Das bedeutet, die übergeordnete Stelle darf entscheiden, ob und wann sie von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht. Darüber hinaus kann der Selbsteintritt an weitere Bedingungen wie beispielsweise Dringlichkeit, besondere Bedeutung des Einzelfalls oder Fehlleistung der unteren Behörde geknüpft sein.

Formerfordernisse und Anhörung

Teilweise verlangen die einschlägigen Vorschriften, dass die ursprünglich zuständige Behörde vor Ausübung des Selbsteintritts angehört oder informiert wird. In manchen Fällen ist auch eine förmliche Begründung des Selbsteintritts erforderlich, um die Transparenz des Verwaltungshandelns sicherzustellen und die Rechte der Betroffenen zu schützen.

Rechtsfolgen und Wirkung des Selbsteintritts

Ersetzung der sachlichen Zuständigkeit

Übt die übergeordnete Behörde ihr Selbsteintrittsrecht aus, übernimmt sie die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die betreffende Verwaltungsangelegenheit. Die ursprünglich zuständige untere Behörde verliert damit die Befugnis zur Entscheidung in der Sache.

Bindungswirkung und Fortgang des Verfahrens

Unsere übergeordnete Behörde tritt mit allen Rechten und Pflichten in das Verwaltungsverfahren ein und bearbeitet den Vorgang vollumfänglich weiter. Frühere Verfahrensschritte bleiben grundsätzlich gültig, es sei denn, sie sind mit Mängeln behaftet, die eine Wiederholung erforderlich machen.

Rechtsmittel und Rechtsschutz

Die durch Selbsteintritt ergangenen Verwaltungsakte sind, wie sonstige Verwaltungsentscheidungen auch, mit den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln anfechtbar (z. B. Widerspruch, Klage zum Verwaltungsgericht). Die Überprüfung im Rahmen des Rechtsschutzes bezieht sich sowohl auf die materielle Rechtslage als auch auf die formellen Voraussetzungen des Selbsteintritts.

Abgrenzung zu anderen verwaltungsrechtlichen Instrumenten

Weisung und Aufsicht

Ein Unterschied besteht zum Instrument der Weisung: Während die übergeordnete Behörde bei einer Weisung die untere Behörde anleitet, bleibt die Entscheidungskompetenz der unteren Instanz erhalten. Beim Selbsteintritt hingegen übernimmt die übergeordnete Behörde unmittelbar die Sachbearbeitung.

Sonderaufsicht und Ersatzvornahme

Auch von Maßnahmen der Ersatzvornahme oder einer besonderen Fachaufsicht ist der Selbsteintritt abzugrenzen, da hier nicht zwangsläufig eine Verdrängung der Zuständigkeit der unteren Behörde erfolgt.

Typische Anwendungsfälle und praktische Bedeutung

Typische Fallkonstellationen

Praktisch relevant ist der Selbsteintritt beispielsweise

  • bei Verstößen der unteren Behörde gegen geltendes Recht,
  • in besonders bedeutsamen oder eiligen Angelegenheiten,
  • wenn eine untere Behörde untätig bleibt oder keine einheitliche Verwaltungspraxis gewährleistet ist,
  • zur Sicherstellung der Einhaltung bundes- oder landeseinheitlicher Standards.

Bedeutung im föderalen System

Im föderalen System Deutschlands ist der Selbsteintritt ein wichtiges Mittel zur Wahrung von Einheitlichkeit und Rechtmäßigkeit der Verwaltungspraxis, insbesondere im Bereich der Bundes- oder Landesaufsicht über mittelbare Landes- und Kommunalverwaltungen.

Grenzen und Missbrauchsschutz

Verfassungsrechtliche Schranken

Der Selbsteintritt ist durch das Verfassungsgebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie durch die Prinzipien der Gewaltenteilung und Eigenverantwortung der Verwaltung begrenzt. Unzulässige Eingriffe in die Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) sind zu vermeiden.

Verfahrensrechtlicher Rechtsschutz

Erfolgte Selbsteintritte können gerichtlich überprüft werden. Hierbei prüfen die Gerichte insbesondere, ob die rechtlichen Voraussetzungen des Selbsteintritts vorlagen und die gesetzlichen Grenzen gewahrt wurden.

Literatur und weiterführende Rechtsquellen

  • [Beispiele aus allgemeinen Verwaltungsgesetzen der Länder und des Bundes]
  • [Fachkommentare zum Verwaltungsverfahrensgesetz]
  • [Urteile der Verwaltungsgerichte zum Selbsteintrittsrecht]

Der Selbsteintritt der (übergeordneten) Verwaltungsbehörde ist ein zentrales Instrument zur Sicherstellung einer einheitlichen, rechtmäßigen und effektiven Verwaltungspraxis. Die gesetzlichen Voraussetzungen und Grenzen sind dabei im Lichte der Verwaltungsorganisation und der Grundrechte sorgfältig zu beachten.

Häufig gestellte Fragen

Wann ist der Selbsteintritt der übergeordneten Verwaltungsbehörde zulässig?

Der Selbsteintritt der übergeordneten Verwaltungsbehörde ist in der Regel gesetzlich in den jeweiligen Verwaltungsvorschriften oder spezialgesetzlichen Regelungen vorgesehen, beispielsweise in § 3 Abs. 1 VwVfG auf Bundesebene oder entsprechenden Landesregelungen. Zulässig ist der Selbsteintritt insbesondere dann, wenn das öffentliche Interesse an einer einheitlichen, sachgerechten oder zügigen Entscheidung besteht oder die sachliche Zuständigkeit der unteren Behörde zurücktritt. Voraussetzung ist typischerweise, dass das Ermessen hinsichtlich des Selbsteintritts ordnungsgemäß ausgeübt wurde. Es müssen keine Verfahrensfehler vorliegen oder ein konkreter Antrag einer Partei existieren, allerdings dürfen keine spezialgesetzlichen Ausschlussgründe entgegenstehen. Daneben ist zu beachten, dass der Selbsteintritt keine Disziplinarmaßnahme gegen die untergeordnete Behörde darstellt, sondern im Rahmen der Verwaltungsorganisation eine korrekte Ausübung der hierarchischen Binnenlenkung ist.

Wie wirkt sich der Selbsteintritt auf bereits begonnene Verwaltungsverfahren aus?

Mit Ausübung des Selbsteintritts übernimmt die übergeordnete Behörde die Zuständigkeit für das jeweilige Verfahren, wodurch sämtliche Verfahrenshandlungen ab diesem Zeitpunkt von ihr durchzuführen sind. Bereits erlassene Verfahrensakte der ursprünglichen Behörde behalten grundsätzlich ihre Rechtswirksamkeit, es sei denn, sie werden ausdrücklich aufgehoben oder geändert. Prozesse wie die Anhörung der Beteiligten, Akteneinsicht oder Bekanntgabe von Entscheidungen laufen nunmehr über die übergeordnete Instanz. Die Beteiligten erhalten in der Regel eine Mitteilung über den Zuständigkeitswechsel, es sei denn, der Wechsel ist offensichtlich und im Verfahren erkenntlich. Verfahrensfristen laufen weiter, sofern keine neuen Fristen durch die oberbehördliche Maßnahme gesetzt werden.

Welche Rechtsfolgen ergeben sich für die untergeordnete Behörde nach Ausübung des Selbsteintritts?

Nach einem wirksamen Selbsteintritt ist die untergeordnete Behörde von weiteren Maßnahmen in Bezug auf das betreffende Verwaltungsverfahren ausgeschlossen. Sie verliert die Entscheidungsbefugnis für die sachliche Leitentscheidung, darf jedoch unterstützende Amtshandlungen – auf Weisung der übergeordneten Behörde – weiterhin ausführen (z.B. Beweiserhebungen, Zustellungen, Vollstreckungsmaßnahmen). Für bereits getroffene Maßnahmen im Rahmen ihrer bis dahin bestehenden Zuständigkeit bleibt sie verantwortlich, sofern diese nicht von der übergeordneten Behörde aufgehoben oder für unwirksam erklärt werden. Gleichzeitig kann sie nicht mehr als zuständige Stelle im Rechtsbehelfsverfahren auftreten.

Kann der Selbsteintritt angefochten werden und wenn ja, auf welchem Wege?

Der Selbsteintritt stellt im Regelfall einen rein verwaltungsinternen Organisationsakt dar und ist nach allgemeiner Auffassung kein Verwaltungsakt mit Außenwirkung gegenüber dem Bürger. Demnach ist er isoliert nicht angreifbar, sondern lediglich im Rahmen eines evtl. später erlassenen belastenden Verwaltungsakts der obersten Behörde inzident zu prüfen, etwa im Rahmen einer Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO. Den betroffenen Behördenangehörigen und auch den Antragstellern steht grundsätzlich kein gesondertes Rechtsmittel gegen die Selbsteintrittsentscheidung als solche zu.

Welche rechtlichen Schranken sind bei der Anwendung des Selbsteintritts zu beachten?

Bei der Ausübung des Selbsteintritts muss die übergeordnete Behörde das Gleichbehandlungsgrundsatz sowie das Willkürverbot beachten. Weiterhin besteht die Pflicht, das eingeräumte Ermessen gesetzeskonform und verhältnismäßig auszuüben. Beschränkungen können sich aus spezialgesetzlichen Regelungen ergeben, die entweder den Selbsteintritt ausschließen oder nur unter besonderen Voraussetzungen erlauben. Ferner dürfen schutzwürdige Vertrauenspositionen Dritter nur unter strenger Beachtung des Vertrauensschutzgrundsatzes beeinträchtigt werden. Schließlich ist auch das Verwaltungsverfahrensgesetz hinsichtlich Beteiligungs- und Anhörungspflichten weiterhin anzuwenden.

Welche Auswirkungen hat der Selbsteintritt auf laufende Rechtsbehelfsverfahren?

Sofern ein Rechtsbehelfsverfahren bereits bei einer untergeordneten Behörde anhängig ist, führt ein Selbsteintritt grundsätzlich dazu, dass das Verfahren an die nun zuständige übergeordnete Instanz abgegeben wird. Die Fristen für die Einlegung und Bearbeitung von Rechtsbehelfen bleiben hiervon unberührt. Ergibt sich durch den Selbsteintritt eine Abkürzung des Dienstwegs oder eine Verkürzung des Instanzenwegs, muss die übergeordnete Behörde alle relevanten Rechtsmittel prüfen und entscheiden, sofern sie sachlich zuständig ist. Ein nach Erlass der Sachentscheidung eingelegter Rechtsbehelf bleibt in seiner Zulässigkeit grundsätzlich bestehen, wobei übergegangene Verfahrensabschnitte bei der Prüfung mitberücksichtigt werden.

Welche Mitwirkungspflichten treffen die untergeordnete Behörde nach dem Selbsteintritt?

Auch nach dem Selbsteintritt trifft die untergeordnete Behörde weiterhin eine Mitwirkungspflicht im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Dies umfasst insbesondere die Herausgabe von Akten, die Unterstützung bei der Erhebung von Beweisen sowie Auskünfte über bereits durchgeführte Ermittlungen. Die übergeordnete Behörde kann zur Verfahrensförderung Weisungen erteilen, deren Nichtbeachtung dienstrechtliche Konsequenzen haben kann. Eine vollständige Entbindung von sämtlichen Verfahrenshandlungen tritt erst ein, wenn die übergeordnete Instanz dies ausdrücklich erklärt oder das Verfahren abgeschlossen ist.