Legal Lexikon

Wiki»Legal Lexikon»Verkehrsrecht»Seerechtsübereinkommen

Seerechtsübereinkommen


Definition und Bedeutung des Seerechtsübereinkommens

Das Seerechtsübereinkommen (kurz: SRÜ), im Volltext als „Vereinte Nationen Seerechtsübereinkommen“ (englisch: United Nations Convention on the Law of the Sea, UNCLOS), ist ein multilateraler völkerrechtlicher Vertrag, der die Nutzung und rechtliche Ordnung der Meere umfassend regelt. Das Übereinkommen wurde am 10. Dezember 1982 in Montego Bay (Jamaika) unterzeichnet und trat am 16. November 1994 in Kraft. Es ist Grundlage der internationalen Rechtsordnung für die Meere und Ozeane und stellt einen Eckpfeiler des modernen internationalen Seerechts dar.

Das Seerechtsübereinkommen vereint zahlreiche Aspekte des Meeresschutzes, der wirtschaftlichen Nutzungsrechte, der friedlichen See-Nutzung sowie der Streitbeilegung und ist von über 160 Staaten sowie der Europäischen Union ratifiziert worden.


Historischer Hintergrund

Entwicklung des internationalen Seerechts

Das internationale Seerecht entwickelte sich aus traditionellen Prinzipien, insbesondere der „Freiheit der Meere“, wie sie bereits im 17. Jahrhundert durch Hugo Grotius formuliert wurde. Mit dem Aufschwung der Globalisierung und der technologischen Möglichkeiten des 20. Jahrhunderts entstand die Notwendigkeit einer detaillierten und international verbindlichen Regelung der Seegebiete und ihrer Nutzung.

Entstehung des Seerechtsübereinkommens

In den 1970er-Jahren wuchs das Bewusstsein um die wirtschaftliche, strategische und ökologische Bedeutung der Ozeane. Im Rahmen der so genannten „Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen“ (1973-1982) wurde das umfassende Vertragswerk ausgehandelt. Ziele waren die Beseitigung widersprüchlicher Regelungen und die Schaffung einer kohärenten Rechtsordnung für die Meere.


Struktur und Aufbau des Seerechtsübereinkommens

Das Seerechtsübereinkommen gliedert sich in 17 Teile mit insgesamt 320 Artikeln und neun Anhängen. Es enthält unter anderem Definitionen, Regelungen zu Seezonen, Schifffahrtsrechten, Ressourcenmanagement, Umweltschutz sowie Bestimmungen zur Streitbeilegung.

Zentrale Regelungsbereiche

1. Seezonen und Gebietsaufteilungen

Das SRÜ definiert verschiedene Seezonen mit jeweils unterschiedlichen Nutzungs- und Hoheitsrechten:

  • Binnere Gewässer: Teil des Landgebiets, vollständige Hoheitsgewalt des Küstenstaates.
  • Küstenmeer (Territorialgewässer): Bis zu 12 Seemeilen (sm) von der Basislinie; Küstenstaat übt Souveränität, unterliegt aber dem Recht der friedlichen Durchfahrt fremder Schiffe.
  • Anschlusszone: Bis 24 sm von der Basislinie; beschränkte Kontrollrechte des Küstenstaates zur Verhinderung und Ahndung von Gesetzesverstößen.
  • Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ): Bis 200 sm; Küstenstaaten haben souveräne Rechte zur wirtschaftlichen Nutzung (z. B. Fischerei, Rohstoffe), andere Staaten genießen u.a. das Recht der Schifffahrt und Überflug.
  • Festlandsockel: Meeresgrund und Meeresuntergrund jenseits des Küstenmeeres bis zur äußeren Begrenzung, mindestens bis 200 sm, ggf. auch weiter, wenn der natürliche Festlandsockel sich erstreckt. Rechte des Küstenstaats auf Erkundung und Nutzung von Ressourcen.
  • Hohe See: Jenseits der ausschließlichen Wirtschaftszone; Prinzip der Meeresfreiheit, Nutzung durch alle Staaten, unterliegt internationalen Regelungen.

2. Schifffahrts- und Durchfahrtsrechte

Das Übereinkommen regelt den freien Seeverkehr, insbesondere die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer sowie das Recht der Transitdurchfahrt durch Meerengen. Ferner werden die Rechte und Pflichten von Flaggenstaaten sowie Hafenstaaten umfassend normiert.

3. Meeresressourcen und deren Nutzung

Das Seerechtsübereinkommen bestimmt, dass die Nutzung mariner lebender und nicht lebender Ressourcen in den Wirtschafts- und Festlandsockelzonen dem jeweiligen Küstenstaat vorbehalten ist. Die Ausbeutung internationaler Gebiete („das Gebiet“/„Area“ des Meeresbodens jenseits nationaler Jurisdiktion) wird durch die Internationale Meeresbodenbehörde (International Seabed Authority, ISA) reguliert.

4. Meeresumweltschutz

Das SRÜ verpflichtet alle Vertragsstaaten, die Meeresumwelt vor Verschmutzung und Schädigung zu schützen, zu erhalten und zur nachhaltigen Nutzung der Meeresressourcen beizutragen. Es enthält Vorgaben gegen Umweltverschmutzung durch Schiffe, durch Meeressedimente, durch die Atmosphäre sowie durch sonstige menschliche Aktivitäten.

5. Wissenschaftliche Meeresforschung

Küstenstaaten legen Bedingungen für wissenschaftliche Meeresforschung in ihren Zonen fest, Drittstaaten haben Rechte auf freie Forschung in internationalen Gewässern unter Wahrung gewisser Schutzbestimmungen.

6. Streitbeilegungsverfahren

Das Seerechtsübereinkommen (Teil XV) enthält detaillierte Bestimmungen zur Streitbeilegung. Vertragsparteien können Streitigkeiten dem Internationalen Seegerichtshof (ITLOS), dem Internationalen Gerichtshof (IGH), einem Schiedsgericht oder einem besonderen Fachschiedsgericht vorlegen. Daneben wird eine Verhandlungslösung angestrebt.


Bedeutung und Wirkung des Seerechtsübereinkommens

Geltung und Ratifikation

Das Seerechtsübereinkommen gehört zu den bedeutendsten multilateralen völkerrechtlichen Verträgen. Mit Stand 2024 haben über 160 Staaten und die EU das Abkommen ratifiziert, darunter die meisten Seefahrtsnationen. Einige wichtige Staaten, darunter die USA, haben das Abkommen unterzeichnet, jedoch nicht ratifiziert.

Rechtswirkungen

Das Seerechtsübereinkommen bindet die Vertragsstaaten unmittelbar und wirkt auch in die nationale Gesetzgebung hinein. Zentral ist der Schutz der Nutzungsinteressen unterschiedlicher Akteure, die Förderung des maritimen Handels, die Sicherung nachhaltiger Ressourcenbewirtschaftung sowie der Biodiversitäts- und Umweltschutz.


Institutionelle Organe des Seerechtsübereinkommens

Internationale Meeresbodenbehörde (ISA)

Die ISA ist für die Regulierung und Kontrolle von Ressourcenaktivitäten im internationalen Meeresboden zuständig. Sie vergibt Lizenzen und überwacht die Einhaltung internationaler Umwelt- und Nutzungsstandards.

Internationaler Seegerichtshof (ITLOS)

Der in Hamburg ansässige Gerichtshof ist zuständig für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten, insbesondere im Hinblick auf Seezonen und deren Nutzung.

Kommission zur Begrenzung des Festlandsockels (CLCS)

Dieses Gremium prüft Anträge der Küstenstaaten zur Ausdehnung ihres Festlandsockels über die 200-Seemeilen-Grenze hinaus auf geowissenschaftlicher Basis und gibt Empfehlungen zur Grenzziehung ab.


Sondervereinbarungen und Zusatzprotokolle

Besondere Entwicklungen folgten nach Inkrafttreten des SRÜ, darunter das Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des SRÜ von 1994 zur Modifikation einzelner Klauseln bezüglich des internationalen Meeresbodens sowie das Übereinkommen über wandernde Fischbestände (UN Fish Stocks Agreement, 1995), welches nachhaltige Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände unterstützt.


Aktuelle Herausforderungen und Kontroversen

Nicht-Ratifizierung durch einzelne Staaten

Wenngleich eine breite globale Akzeptanz besteht, verweigern einige Staaten bislang die Ratifikation, was punktuelle Schwächen der Durchsetzung mit sich bringt.

Technologische und ökologische Herausforderungen

Der Tiefseebergbau, der Schutz der Biodiversität in der Hohen See und neue Formen der Meeresverschmutzung stellen das SRÜ und seine Institutionen vor Herausforderungen, auf die im Rahmen von Zusatzprotokollen und Interpretation laufend reagiert werden muss.


Überblick und Zusammenfassung

Das Seerechtsübereinkommen stellt das grundlegende völkerrechtliche Regelwerk für die Nutzung, den Schutz und die Verwaltung der Meere und Ozeane dar. Es definiert Seezonen, legt Nutzungsrechte und -pflichten fest und bietet Mechanismen zur Streitbeilegung sowie zum Umweltschutz. Trotz Herausforderungen im Bereich der Ratifizierung und praktischen Umsetzung bleibt das SRÜ eines der bedeutendsten internationalen Instrumente zur Sicherung des „Blauen Planeten“ und zum Interessensausgleich zwischen Küstenstaaten, Nutzerstaaten und der Gemeinschaft der Staaten insgesamt.

Häufig gestellte Fragen

Wie regelt das Seerechtsübereinkommen das Recht auf freie Durchfahrt durch Meerengen, die für die internationale Schifffahrt von Bedeutung sind?

Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ, englisch UNCLOS) gewährt Schiffen aller Staaten das Recht der sogenannten Transitdurchfahrt durch Meerengen, die zwischen einem Teil der Hohen See oder einer ausschließlichen Wirtschaftszone und einem anderen Teil der Hohen See oder einer ausschließlichen Wirtschaftszone liegen und daher für die internationale Schifffahrt und Luftfahrt von wesentlicher Bedeutung sind. Die Transitdurchfahrt ist als uneingeschränktes Durchfahrtsrecht ausgestaltet, das es Schiffen und Luftfahrzeugen aller Staaten erlaubt, in normalem und zügigem Transit durch die betreffenden Meerengen zu fahren, ohne dabei ungerechtfertigten Verzögerungen oder Behinderungen durch die Küstenstaaten ausgesetzt zu sein. Küstenstaaten behalten jedoch das Recht, im Rahmen des SRÜ bestimmte Vorschriften hinsichtlich der Sicherheit der Schifffahrt, des Umweltschutzes und der Zoll-, Steuer-, Einwanderungs- und Gesundheitskontrolle zu erlassen, dürfen diese jedoch nicht willkürlich anwenden, den Transit verweigern oder den internationalen Transitverkehr unangemessen behindern. Auch militärische und zivile Schiffe sowie Flugzeuge genießen die Transitdurchfahrt, wobei besondere Rücksicht auf die Rechte und Pflichten sowie die Verantwortlichkeiten sowohl der durchfahrenden Staaten als auch der Küstenstaaten genommen wird. Nuklearbetriebene Schiffe oder Schiffe mit gefährlicher Ladung müssen dabei besondere Vorsichtsmaßnahmen nach international vereinbarten Standards beachten. Das Transitdurchfahrtsrecht bildet einen entscheidenden Ausgleich zwischen den souveränen Interessen der anliegenden Staaten und der internationalen Nutzung der Meere.

Wie sieht das Regime für die Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) nach dem Seerechtsübereinkommen aus?

Das Seerechtsübereinkommen definiert die Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) als das Seegebiet, das sich von der Basislinie des Küstenstaates bis zu einer Entfernung von maximal 200 Seemeilen erstreckt. Innerhalb dieser Zone besitzt der Küstenstaat souveräne Rechte zur Exploration, Nutzung, Erhaltung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, sowohl lebender als auch nicht lebender, im Meeresboden, Untergrund und überliegenden Wasser. Dazu gehören insbesondere die Fischerei und die Ausbeutung von Öl-, Gas- oder Mineralvorkommen. Gleichwohl erkennt das SRÜ die Freiheit der internationalen Schifffahrt, des Überflugs, das Verlegen von Unterseekabeln und Pipelines innerhalb der AWZ an – diese stehen allen Staaten zu, wobei sie die Rechte und Gesetze des Küstenstaates beachten müssen. Küstenstaaten haben zudem das Recht, die Bewirtschaftung und Erhaltung der Ressourcen in der AWZ durch Gesetze und Vorschriften zu regeln, während andere Staaten verpflichtet sind, diese Regelungen zu achten. Die AWZ stellt somit eine völkerrechtliche Sonderzone dar, welche die traditionellen Prinzipien der freien Meere mit den berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Küstenstaaten in Einklang bringt.

Welche Vorschriften gelten laut Seerechtsübereinkommen für die Umweltverschmutzung aus Schiffen?

Das Seerechtsübereinkommen enthält umfassende Regelungen zum Schutz und zur Erhaltung der Meeresumwelt, insbesondere im Hinblick auf Verschmutzung durch Schiffe. Staaten sind verpflichtet, Maßnahmen zur Verhütung, Verringerung und Kontrolle von Umweltverschmutzung zu treffen, die durch Stoffeinleitungen von Schiffen entstehen können, einschließlich Öl, Abwasser und anderen schadstoffhaltigen Emissionen. Die Staaten müssen hierfür internationale Standards, wie sie etwa durch die IMO (International Maritime Organization) vereinbart werden, in ihr innerstaatliches Recht umsetzen und Schiffe, die ihre Flagge führen, zur Einhaltung dieser Regeln verpflichten. Außerdem sind Küstenstaaten berechtigt, in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone strengere Maßstäbe für den Schutz der Meeresumwelt anzuwenden, sofern diese auf internationalen Vereinbarungen beruhen und unter Berücksichtigung der Rechte anderer Staaten geschehen. Für schwere Verstöße gegen internationale Umweltverschmutzungsnormen sieht das SRÜ spezifische Sanktionsmechanismen vor, einschließlich Untersuchungs- und Strafmöglichkeiten gegen Schiffe, die sich solcher Verstöße schuldig machen.

Welche Zuständigkeiten und Rechte haben Küstenstaaten im Zusammenhang mit dem Festlandsockel?

Das Seerechtsübereinkommen legt fest, dass der Küstenstaat souveräne Rechte über den Festlandsockel, also den Meeresboden und -untergrund jenseits des Küstenmeeres bis zu einer Distanz von 200 Seemeilen und unter bestimmten geologischen Voraussetzungen darüber hinaus, ausübt. Diese Rechte umfassen insbesondere die Exploration und Nutzung der mineralischen und anderen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und -untergrunds sowie der am Meeresboden lebenden Organismen. Das Recht des Küstenstaates ist jedoch kein Souveränitätsrecht, sondern ein Funktionalrecht in Bezug auf die Ressourcennutzung, wobei andere Staaten in Bezug auf die Schiffahrt und das Verlegen von Unterseekabeln und Rohrleitungen bestimmte Freiheiten behalten. Im Falle des erweiterten Festlandsockels über 200 Seemeilen hinaus ist eine Vorlage gegenüber der Kommission zur Begrenzung des Festlandsockels (CLCS) erforderlich, die die geologische Berechtigung prüft. Der Küstenstaat muss bei Ausbeutung des Festlandsockels über 200 Seemeilen hinaus einen Anteil an oder einen Ausgleich für die Ausbeutung an die Internationale Meeresbodenbehörde leisten.

Inwieweit können Staaten Gebietsansprüche im Rahmen des Seerechtsübereinkommens geltend machen?

Das Seerechtsübereinkommen sieht ein detailliertes Verfahren zur Festlegung maritimer Zonen vor, das auf objektiven Kriterien wie Entfernung von der Küste, geologischen und geomorphologischen Gegebenheiten basiert. Staaten können ihre Gebietsansprüche, insbesondere bezüglich des Küstenmeeres, der Ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, im Einklang mit den entsprechenden Vorschriften anmelden. Bei sich überschneidenden Ansprüchen, etwa wenn Seegrenzen benachbarter Staaten weniger als 400 Seemeilen voneinander entfernt sind, fordert das SRÜ die Parteien auf, durch Vereinbarung eine gerechte Lösung auf der Grundlage des Völkerrechts, insbesondere des SRÜ selbst, zu erreichen. Dazu gehören auch Verhandlungen oder die Inanspruchnahme von Schiedsverfahren oder internationalen Gerichten wie dem Internationalen Seegerichtshof oder dem Internationalen Gerichtshof. Das SRÜ erkennt jedoch bestehende souveränitätsrechtliche Streitigkeiten oder Unklarheiten über den Status bestimmter Gebiete nicht automatisch an, sondern bietet Mechanismen zur Streitbeilegung.

Welche Rolle spielt die Internationale Meeresbodenbehörde nach dem Seerechtsübereinkommen?

Die Internationale Meeresbodenbehörde (IMB), mit Sitz in Kingston, Jamaika, ist ein im Rahmen des SRÜ geschaffenes Organ mit der Aufgabe, die Aktivitäten im internationalen Meeresbodenbereich („The Area“) zu regulieren und zu überwachen. Dieser Bereich umfasst den Meeresboden und -untergrund jenseits der nationalen Jurisdiktion, das heißt außerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels nationaler Staaten. Die IMB ist damit betraut, die Erkundung und den Abbau von mineralischen Ressourcen im internationalen Meeresboden zu kontrollieren, Genehmigungen zu erteilen, Umweltverträglichkeitsprüfungen sicherzustellen und die Interessen der Menschheit als Ganzes zu vertreten. Zudem fungiert sie als Ausgleichsinstanz für Gewinne, die aus der Nutzung dieses Gebiets erzielt werden, und achtet auf die gerechte Verteilung der Vorteile, insbesondere zugunsten von Entwicklungsländern. Die Behörde arbeitet im Rahmen von Regeln, Vorschriften und Verfahren, die von ihren Organen beschlossen werden und unter strikter Beachtung von Umweltschutzbestimmungen stehen.

Wie werden Streitigkeiten nach dem Seerechtsübereinkommen gelöst?

Das Seerechtsübereinkommen enthält ein differenziertes System zur Streitbeilegung, das sowohl diplomatische als auch gerichtliche beziehungsweise schiedsgerichtliche Mittel vorsieht. Zunächst sind die Parteien angehalten, Konflikte durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel beizulegen. Führt dies zu keinem Erfolg, kann eine Partei das Verfahren an ein im SRÜ klar benanntes Streitbeilegungsforum weiterleiten: den Internationalen Seegerichtshof (ISGH), den Internationalen Gerichtshof (IGH), ein spezielles Schiedsgericht nach Anlage VII des Übereinkommens oder ein besonderes Schiedsgericht für bestimmte Arten von Streitigkeiten nach Anlage VIII. Staaten können bei Ratifikation des SRÜ eine Präferenz hinsichtlich des Forums erklären, ansonsten gilt eine bestimmte Schiedsgerichtsbarkeit als Standard. Vorbehalte in Bezug auf Streitfälle besonders sensibler Natur, etwa militärischer Maßnahmen, können unter bestimmten Bedingungen erklärt werden. Das System stellt somit die völkerrechtliche Durchsetzbarkeit der im Seerechtsübereinkommen vorgesehenen Regelungen sicher und fördert deren einheitliche Anwendung.