Begriffserklärung und rechtliche Einordnung von „Secured“
Der Begriff „Secured“ (deutsch: „Besichert“ oder „gesichert“) findet im rechtlichen Kontext zahlreiche Anwendungen, insbesondere im Bereich des Schuld-, Finanz- und Sicherungsrechts. „Secured“ beschreibt typischerweise eine Rechtsposition, bei der ein Anspruch, eine Forderung oder ein Vermögensgegenstand durch zusätzliche Sicherheiten abgesichert ist. Die rechtliche Ausgestaltung und die Konsequenzen dieser Sicherung sind vielschichtig und betreffen insbesondere das Zivilrecht, das Insolvenzrecht sowie das internationale Handels- und Kapitalmarktrecht.
Definition und Typisierung
Die Charakterisierung als „sec“ured“ bezieht sich auf die Existenz einer rechtlichen Sicherheit oder Absicherung im Rahmen eines Rechtsverhältnisses. Wesentlich ist dabei die Reduzierung oder Minimierung des Ausfallrisikos für den Begünstigten (z. B. den Gläubiger). Die Absicherung kann sowohl in Form dinglicher als auch persönlicher Sicherheiten erfolgen.
Abgrenzung zu „Unsecured“
Im Gegensatz zu „unsecured“ (ungesichert) existiert bei einem „secured“ Anspruch eine rechtliche Absicherung, die im Fall des Forderungsausfalls oder bei Verzug des Schuldners eine bevorzugte Durchsetzungsmöglichkeit oder eine Befriedigung aus bestimmten Vermögensgegenständen bietet.
Rechtliche Bedeutung von „Secured“ in verschiedenen Rechtsgebieten
1. Sicherungsrechte im Zivilrecht
1.1. Dingliche Sicherheiten
Dingliche Sicherheiten verschaffen dem Sicherungsnehmer (z. B. einem Gläubiger) einen unmittelbaren Zugriff auf einen bestimmten Vermögensgegenstand (z. B. Grundstück, bewegliche Sache).
Beispiele:
- Grundpfandrechte (wie Hypothek, Grundschuld)
- Pfandrecht an beweglichen Sachen oder Rechten
Hierbei entsteht eine „secured“ Position, weil der Gläubiger im Falle der Nichterfüllung der gesicherten Forderung bevorzugt auf den Sicherungsgegenstand zugreifen darf.
1.2. Persönliche Sicherheiten
Persönliche Sicherheiten werden durch die Bereitstellung zusätzlicher Schuldner („Bürgen“) geschaffen.
Beispiel:
- Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB): Der Bürge haftet für die Verbindlichkeit des Hauptschuldners.
2. Finanz- und Kapitalmarktrecht
2.1. Gesicherte Finanzinstrumente
Im Finanzwesen bezeichnet „secured“ Instrumente (z. B. „secured bonds“, deutsch: besicherte Anleihen) Wertpapiere, die durch spezifische Sicherheiten unterlegt sind:
- Besicherte Anleihen (Secured Bonds): Die Rückzahlung erfolgt unter Anrechnung von Sicherheiten, typischerweise Vermögenswerten des Emittenten.
- Asset Backed Securities (ABS): Wertpapiere, deren Forderungen durch Pooling von Aktiva besichert sind.
2.2. Besicherte Kreditvergabe
Bei Kreditverträgen unterscheidet man grundlegend zwischen „secured loans“ (gesicherte Kredite) und „unsecured loans“. Gesicherte Kredite werden mit Sicherheiten ausgestattet, die dem Kreditgeber im Falle des Zahlungsausfalls eine bevorrechtigte Befriedigung ermöglichen.
3. Insolvenzrechtliche Relevanz
Im Insolvenzrecht wird der Begriff „secured claim“ verwendet, um Forderungen von Gläubigern zu bezeichnen, die durch Sicherungsrechte an Vermögensgegenständen des Schuldners abgesichert sind.
- Absonderungsrecht (§§ 50 ff. InsO): Der gesicherte Gläubiger darf sich bevorzugt aus dem Sicherungsgut befriedigen.
- Aussonderungsrecht: Das (z. B. durch Eigentumsvorbehalt) gesicherte Recht, bestimmte Vermögensgegenstände aus der Insolvenzmasse herauszuverlangen.
Internationaler Kontext und Begriffsverwendung
1. Vergleich: Angloamerikanisches und kontinentaleuropäisches Recht
Im angloamerikanischen Rechtssystem (insbesondere den USA und Großbritannien) ist die Differenzierung zwischen „secured creditors“ und „unsecured creditors“ von besonderer Relevanz, sowohl im Geschäftsbetrieb als auch in gerichtlichen und insolvenzrechtlichen Auseinandersetzungen. Die wichtigsten Instrumente sind:
- Security Interests: Rechte an bestimmten Sicherheiten, meist kodifiziert im Uniform Commercial Code (UCC, Art. 9, USA).
- Floating Charges: Spezifische Form der globalen Besicherung im Gesellschaftsrecht des Vereinigten Königreichs.
Im deutschen Zivilrecht erfolgt die Sicherung regelmäßig über gesetzliche Sicherungsmittel wie Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld oder Bürgschaft.
2. Internationale Vertragsgestaltung
Im internationalen Geschäftsverkehr ist die Vereinbarung von Sicherheiten („secured transactions“) gängige Praxis. Dabei müssen die Anerkennung und Durchsetzbarkeit der Sicherheiten oft unter mehreren Rechtssystemen geprüft und gestaltet werden.
Weitere rechtliche Aspekte und Besonderheiten
1. Steuerliche Behandlung
Die rechtliche Behandlung gesicherter Forderungen und bekannter Sicherheiten kann steuerliche Konsequenzen auslösen, beispielsweise bei der Bewertung von Sicherheiten oder der Rückforderung im Rahmen von Insolvenzanfechtungen.
2. Rangfolge und Durchsetzung
Ein entscheidender Aspekt „gesicherter“ Rechtsverhältnisse ist der Vorrang der gesicherten Forderung gegenüber anderen Gläubigern. Dies wird oft über eine ausdrückliche Rangfolge (sogenannte Rangkollektivierung) geregelt.
3. Übertragbarkeit und Weiterverwendung von Sicherheiten
Im Rahmen des Forderungshandels, insbesondere bei der Verbriefung, können gesicherte Forderungen verkauft, abgetreten oder weiterverwertet werden. Die Übertragbarkeit richtet sich maßgeblich nach der Art der Sicherheiten und den Anforderungen des zugrunde liegenden Rechts.
Fazit
Der Begriff „Secured“ kennzeichnet rechtliche Sachverhalte und Konstruktionen, bei denen Ansprüche, Forderungen oder Rechte durch zusätzliche Sicherheiten abgesichert werden. Die genaue rechtliche Ausgestaltung variiert je nach Rechtsgebiet und Einzelfall erheblich. Wesentlicher Sinn und Zweck der Absicherung ist die Reduzierung des Risikos von Zahlungsausfällen und die Schaffung einer bevorzugten Rechtsstellung im Streit- oder Insolvenzfall. Das Verständnis von „Secured“ ist daher insbesondere bei der Vertragsgestaltung, Finanzierung und im Insolvenzverfahren von zentraler Bedeutung.
Siehe auch: Sicherungsrechte, Sicherungsübereignung, Pfandrecht, Absonderungsrecht, Kreditversicherung, Forderungsverwertung, besichertes Darlehen
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Anforderungen müssen für die wirksame Begründung eines gesicherten Rechts (Secured Interest) erfüllt sein?
Um ein gesichertes Recht („Secured Interest“) wirksam zu begründen, müssen verschiedene rechtliche Voraussetzungen gegeben sein, die je nach Rechtsordnung variieren können. Im Allgemeinen ist zunächst ein wirksamer Sicherungsvertrag zwischen dem Sicherungsgeber und dem Sicherungsnehmer erforderlich, in dem die zu sichernde Forderung sowie der Sicherungsgegenstand, beispielsweise eine bewegliche Sache oder ein Recht, konkret beschrieben sind. Es bedarf weiterhin der Einhaltung formeller Anforderungen – in vielen Jurisdiktionen ist etwa eine schriftliche Fixierung erforderlich. Für die Wirksamkeit gegenüber Dritten ist häufig eine Publizität notwendig, etwa durch Eintragung in ein öffentliches Register (z.B. Grundbuch bei Immobiliarsicherheiten oder Handelsregister bei Unternehmensanteilen) oder durch Übergabe des Sicherungsguts (bei Besitzübergabesicherheiten wie dem Pfandrecht). Darüber hinaus kann unter Umständen eine Zustimmung Dritter erforderlich sein, insbesondere wenn Rechte Dritter am Sicherungsgut bestehen. Schließlich sind weitere materielle Anforderungen wie ein hinreichend bestimmter Sicherungszweck, die Bestimmbarkeit der gesicherten Forderung sowie die Wahrung gesetzlicher Schutzvorschriften – etwa zum Verbraucherschutz – zu beachten.
Welche Auswirkungen hat die Bestellung eines „Secured Interest“ auf nachrangige Gläubiger im Insolvenzfall?
Die Bestellung eines „Secured Interest“, etwa in Form einer Sicherungsübereignung oder Hypothek, verschafft dem gesicherten Gläubiger im Insolvenzfall des Schuldners ein Absonderungsrecht, das heißt, er wird aus dem Erlös des Sicherungsguts vorab befriedigt. Nachrangige, ungesicherte Gläubiger haben erst nach vollständiger Befriedigung des besicherten Gläubigers Zugriff auf den verbleibenden Überschuss aus der Verwertung. Bestehen mehrere gesicherte Rechte, geht regelmäßig der zeitlich zuerst entstandene oder zuerst registrierte Anspruch vor. In manchen Fällen regeln spezielle Insolvenzvorschriften (z.B. InsO § 51 ff. in Deutschland) die genaue Ausgestaltung und Reihenfolge der Befriedigung. Nachrangige Gläubiger laufen daher das Risiko, im Insolvenzverfahren leer auszugehen, wenn der Erlös aus dem Sicherungsgut zur Tilgung der vorrangigen gesicherten Forderungen nicht ausreicht.
Welche typischen Formen gesicherter Rechte existieren im deutschen Recht und welchen rechtlichen Rahmenbedingungen unterliegen diese?
Im deutschen Recht existieren verschiedene Formen gesicherter Rechte, unter anderem das Pfandrecht (an beweglichen Sachen oder Rechten), die Hypothek und die Grundschuld (an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten), die Sicherungsübereignung sowie die Sicherungsabtretung von Forderungen. Jede dieser Sicherheitenarten unterliegt spezifischen gesetzlichen Regelungen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), Grundbuchordnung (GBO), Handelsgesetzbuch (HGB) oder Kreditsicherungsrecht zu finden sind. Das Pfandrecht erfordert beispielsweise regelmäßig eine Einigung und Übergabe des Sicherungsgegenstandes; Immobilienrechte bedürfen der Eintragung in das Grundbuch. Für die Sicherungsabtretung ist die ausdrückliche Klarstellung des Sicherungszwecks und die Bestimmbarkeit der gesicherten Forderung aus rechtlicher Sicht essenziell. Zudem muss der Schutz der Parteiinteressen sowie gegebenenfalls der Schutz Dritter, insbesondere im Anfechtungs- oder Insolvenzfall, gewährleistet sein.
Wie erfolgt die Durchsetzung eines gesicherten Rechts im Streitfall rechtlich korrekt?
Die Durchsetzung eines gesicherten Rechts setzt im Streitfall grundsätzlich voraus, dass der Sicherungsfall eingetreten ist, das heißt, dass die besicherte Forderung fällig oder uneinbringlich ist. Je nach Art der Sicherheit muss der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut verwerten, etwa durch öffentliche Versteigerung beim Besitzpfand, Zwangsversteigerung bei Grundpfandrechten oder Verwertung gemäß vereinbartem Sicherungsvertrag (Verkauf, Einziehung abgetretener Forderungen etc.). Die rechtlichen Schritte sind insbesondere im Zwangsvollstreckungsrecht (ZPO, InsO) und im jeweiligen Spezialgesetz geregelt. Die Sicherungsgeber haben dabei regelmäßig ein Recht auf Information, auf ordnungsgemäße Verwertung sowie auf Herausgabe eines eventuellen Überschusses nach Begleichung der Schuld. Eine etwaige vorschnelle oder formwidrige Verwertung kann Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.
Welche Mitteilungs- und Registrierungspflichten bestehen zur Wirksamkeit eines gesicherten Rechts gegenüber Dritten?
Viele gesicherte Rechte entfalten erst durch Publizität Wirkungen gegenüber Dritten, also insbesondere gegenüber weiteren Gläubigern oder Insolvenzverwaltern. So bedarf ein Grundpfandrecht – Hypothek oder Grundschuld – der Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB), während bei Sicherungsabtretungen von Forderungen oftmals die Anzeige der Abtretung an den Schuldner rechtserheblich ist (§ 409 BGB). Bei bestimmten beweglichen Sachen kann alternativ zur Übergabe eine Registrierung, etwa im Schiffs- oder Pfandrechtsregister, erfolgen. Ohne Einhaltung dieser Mitteilungs- und Registrierungspflichten entsteht im Zweifel kein wirksames Recht mit Wirkung gegenüber Dritten. Versäumnisse können dazu führen, dass konkurrierende Gläubiger einen Vorrang erlangen oder das Recht im Insolvenzfall nicht durchgesetzt werden kann.
Welche Risiken bestehen bei der Vereinbarung von gesicherten Rechten hinsichtlich AGB-rechtlicher und verbraucherschützender Vorschriften?
Die Vereinbarung von gesicherten Rechten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegt einer strengen Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Unzulässige Klauseln, etwa solche, die dem Sicherungsnehmer ungerechtfertigte Verwertungsrechte, pauschale Haftungsfreistellungen oder unangemessene Verzichtsregelungen des Sicherungsgebers auferlegen, sind unwirksam. Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn der Sicherungsgeber Verbraucher ist, da zusätzliche Schutzvorschriften Anwendung finden, etwa das Transparenzgebot oder Informationspflichten. Zudem greifen spezielle Verbote wie das Verbot des Sicherungsverkaufs ohne Verwertung (§ 1228 Abs. 2 BGB), die Unzulässigkeit einer sogenannten Übersicherung oder das Verbot der Verfallklausel. Verstöße gegen diese gesetzlichen Schranken können zur Unwirksamkeit der betreffenden Vertragsbestimmungen führen und im Einzelfall auch Schadenersatzpflichten auslösen.
Besteht ein Unterschied zwischen Sicherungsrechten im nationalen und internationalen Rechtsverkehr und wie werden Konflikte gelöst?
Im internationalen Rechtsverkehr ist wesentlich zu unterscheiden, welches Recht auf das Sicherungsrecht Anwendung findet (sog. Statut des Sicherungsrechts). Während im nationalen Rechtsverkehr regelmäßig das Recht des Belegenheitsstaates (bei Grundstücken) oder das Recht des Lageortes (bei beweglichen Sachen) maßgeblich ist, können im internationalen Kontext konkurrierende Rechtsordnungen streiten. Dies betrifft etwa Fragen der Entstehung, Wirksamkeit, Durchsetzbarkeit und des Rangs von Sicherungsrechten. Internationale Übereinkommen wie das UN-Kaufrecht oder das Haager Übereinkommen über Sicherungsrechte an beweglichen Sachen können zur Anwendung kommen. In der Europäischen Union regelt die Rom-I-Verordnung die Rechtswahl für vertragliche Schuldverhältnisse, für dingliche Rechte bleibt jedoch das sachenrechtliche Statut maßgeblich (§ 43 EGBGB). Im Konfliktfall entscheiden die Gerichte des Belegenheitsstaates oder das zuständige Registergericht über die Wirksamkeit und Priorität der Sicherungsrechte.