Begriff und rechtliche Einordnung der Schwarzarbeit
Schwarzarbeit ist ein weit verbreitetes gesellschaftliches und wirtschaftliches Phänomen, das in vielen Staaten, so auch in Deutschland, rechtlich umfassend geregelt und sanktioniert ist. Der Begriff bezeichnet die illegale Erbringung von Arbeitsleistungen unter Umgehung gesetzlicher Vorschriften, insbesondere des Steuer-, Sozialversicherungs- und Melderechts. Im Folgenden werden die wesentlichen rechtlichen Aspekte der Schwarzarbeit dargestellt, ihre Abgrenzung, Formen und die daraus resultierenden straf- beziehungsweise bußgeldrechtlichen Konsequenzen erläutert.
Definition und gesetzliche Grundlagen
Definition nach deutschem Recht
Schwarzarbeit umfasst jede Form von unselbständiger oder selbständiger Tätigkeit, bei der gegen steuer-, sozialversicherungs- oder melderechtliche Pflichten verstoßen wird. Die maßgeblichen Regelungen finden sich insbesondere im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG). Laut § 1 SchwarzArbG liegt Schwarzarbeit vor, wenn:
- Steuerliche Pflichten verletzt werden, insbesondere durch das Unterlassen der Anzeige oder einer nicht ordnungsgemäßen Versteuerung der Einkünfte,
- Mitteilungspflichten gegenüber Sozialversicherungsträgern nicht eingehalten werden, wie etwa die Anmeldung von Beschäftigten,
- Erforderliche Gewerbeanzeige unterbleibt,
- Erlaubnispflichtige Tätigkeiten ohne entsprechende Genehmigung ausgeübt werden.
Demgegenüber wird die Nachbarschaftshilfe sowie die Unterstützung innerhalb der Familie regelmäßig nicht unter den Begriff der Schwarzarbeit gefasst, sofern keine Entgelte fließen oder die Tätigkeit nicht dem Zweck der Gewinnerzielung dient.
Relevante Gesetze und Vorschriften
Die rechtliche Bekämpfung und Verfolgung von Schwarzarbeit stützt sich auf ein umfangreiches Regelungswerk:
- Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
- Sozialgesetzbuch (SGB IV, SGB X)
- Abgabenordnung (AO)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Handwerksordnung (HwO)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Weitere Spezialvorschriften zu einzelnen Branchen
Zusätzlich hierzu bestehen besondere Meldepflichten und Kontrollen, beispielsweise durch die Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit, FKS).
Formen und Erscheinungsbilder der Schwarzarbeit
Nicht angemeldete Beschäftigung
Ein häufiges Erscheinungsbild der Schwarzarbeit ist die gänzliche oder teilweise Nichterfassung von Arbeitnehmern bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern (sogenannte „Illegale Beschäftigung“). Hierbei werden Löhne und Gehälter „bar auf die Hand“ gezahlt und nicht oder nur teilweise versteuert und sozialversicherungsrechtlich abgeführt.
Scheinselbständigkeit
Ein weiterer Aspekt ist die sogenannte Scheinselbständigkeit, bei der Beschäftigungsverhältnisse als selbständige Tätigkeit deklariert werden, tatsächlich aber die Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses vorliegen. Hierdurch werden insbesondere Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern umgangen.
Verstöße gegen Gewerbe- und Handwerksrecht
Unter Schwarzarbeit fallen zudem sämtliche gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeiten, für die eine Gewerbeanzeige oder eine spezielle Erlaubnis nach der Handwerksordnung erforderlich ist, die jedoch ohne entsprechende Anmeldung beziehungsweise Genehmigung ausgeübt werden.
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen stellt eine eigenständige Straftat dar (§ 266a Strafgesetzbuch). Werden Arbeitgeberpflichten bewusst nicht eingehalten, liegt regelmäßig eine Form von Schwarzarbeit vor.
Rechtliche Folgen und Sanktionen
Strafrechtliche Konsequenzen
Schwarzarbeit kann verschiedene Straftatbestände erfüllen. Neben dem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) kommen insbesondere Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und Subventionsbetrug (§ 264 StGB) in Betracht. Die Strafandrohung reicht hierbei von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen, je nach Schwere des Delikts und Höhe des hinterzogenen Betrages.
Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder
Daneben stellen viele Fälle der Schwarzarbeit Ordnungswidrigkeiten dar, die mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden können. Nach § 8 SchwarzArbG können bei Verstößen gegen das Melderecht, bei Ausübung handwerklicher Tätigkeiten ohne Eintrag in die Handwerksrolle oder bei fehlender Gewerbeanzeige Bußgelder von bis zu 500.000 Euro verhängt werden.
Arbeitsrechtliche Folgen
Beschäftigte, die in einem illegalen Arbeitsverhältnis stehen, besitzen keinen arbeitsrechtlichen Schutz, insbesondere entfällt der Kündigungsschutz und ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Ebenso ist die Durchsetzung von möglichen Gehaltsforderungen erschwert.
Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen
Im Fall einer aufgedeckten Schwarzarbeit sind sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber nachträglich zur Entrichtung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet. Diese Nachforderung umfasst auch die Zahlung sämtlicher Nebenkosten und der zugehörigen Säumniszuschläge.
Bekämpfung der Schwarzarbeit
Kontroll- und Ermittlungsbehörden
Die Überwachung und Bekämpfung der Schwarzarbeit obliegt in Deutschland primär der „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (FKS) als spezielle Einheit der Zollverwaltung. Die FKS besitzt weitreichende Kontrollrechte, darunter die Durchführung unangemeldeter Prüfungen auf Baustellen, in Betrieben und an anderen Arbeitsplätzen.
Maßnahmen und Prävention
Zur Verhinderung von Schwarzarbeit dienen zahlreiche Maßnahmen wie die Einführung von Mindestlohnkontrollen, die Dokumentationspflichten bei geringfügiger Beschäftigung (Mindestlohnaufsicht) oder die Festsetzung branchenspezifischer Mindestarbeitsbedingungen in der Bauwirtschaft, Gebäudereinigung und anderen besonders betroffenen Sektoren.
Abgrenzung und Besonderheiten
Abgrenzung zur Nachbarschaftshilfe und Gefälligkeitsleistungen
Reine Gefälligkeiten unter Nachbarn, Freunden oder Verwandten, bei denen kein Entgelt oder nur eine geringe Anerkennung („Aufwandsentschädigung“) gezahlt wird, unterliegen grundsätzlich nicht den Regelungen zur Schwarzarbeit.
Internationale Aspekte
Auch in grenzüberschreitenden Sachverhalten ist Schwarzarbeit ein bedeutendes Thema. Hier gelten neben den nationalen Vorschriften zunehmend unionsrechtliche Regelungen, insbesondere zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und zur Bekämpfung von Lohndumping im EU-Binnenmarkt.
Wirtschaftliche und gesellschaftliche Auswirkungen
Schwarzarbeit hat erhebliche volkswirtschaftliche Folgen, darunter Steuer- und Beitragsausfälle, Wettbewerbsverzerrungen sowie den Entzug von sozialen Sicherungssystemen. Dem steht jedoch eine nicht unerhebliche Akzeptanz in Teilen der Bevölkerung gegenüber, etwa bei „kleineren Gefälligkeiten“. Trotz dessen wird Schwarzarbeit aus rechtlicher und ökonomischer Sicht überwiegend als schädigend für das Gemeinwohl bewertet.
Quellenhinweis: Die vorstehenden Ausführungen orientieren sich am aktuellen Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung zum Thema Schwarzarbeit in Deutschland. Änderungen sind jederzeit durch neue gesetzliche Regelungen oder höchstrichterliche Entscheidungen möglich.
Häufig gestellte Fragen
Wer haftet rechtlich bei Schwarzarbeit: Arbeitnehmer oder Arbeitgeber?
Im rechtlichen Kontext haften sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer bei der Ausübung von Schwarzarbeit, allerdings in unterschiedlichem Umfang und mit unterschiedlichen Konsequenzen. Der Arbeitgeber verstößt insbesondere gegen steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften, indem er die beschäftigte Person nicht ordnungsgemäß meldet und damit sowohl Lohnsteuer als auch Sozialabgaben hinterzieht. Dies stellt eine Straftat nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) sowie eine Ordnungswidrigkeit nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) dar. Für den Arbeitnehmer ergibt sich die Haftung primär durch die bewusste Mitwirkung an illegalen Beschäftigungsverhältnissen, was ebenfalls steuer- und bußgeldrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, insbesondere die Rückzahlung nicht berechtigter Sozialleistungen oder die Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Die genaue Haftungsfrage hängt vom Einzelfall und dem nachweisbaren Verschulden ab – Anstifter, Mitwisser oder „nur“ Ausführende können unterschiedlich betroffen sein. In der Praxis werden die Strafen für Arbeitgeber jedoch meist stärker ausfallen, da diese als Hauptverantwortliche für legale Beschäftigungsverhältnisse angesehen werden.
Welche Strafen drohen bei festgestellter Schwarzarbeit?
Die rechtlichen Folgen von Schwarzarbeit sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschiedlich, aber meist gravierend. Für Arbeitgeber sieht das Gesetz empfindliche Geldbußen bis zu 500.000 Euro vor (§ 8 SchwarzArbG), in schwerwiegenden Fällen drohen sogar Freiheitsstrafen, insbesondere bei Steuerhinterziehung oder Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB). Arbeitnehmer müssen mit Bußgeldern bis zu 5.000 Euro rechnen, vor allem wenn sie vorsätzlich ohne Anmeldung arbeiten oder Sozialleistungen missbräuchlich beziehen. Zusätzlich können auch Nachzahlungen für Steuern und Sozialabgaben angeordnet werden. Wiederholungstäter oder Fälle großen Ausmaßes werden strafrechtlich besonders verfolgt, sodass auch Haftstrafen nicht ausgeschlossen sind. Neben diesen Strafen drohen beiden Parteien zivilrechtliche Konsequenzen, wie Rücktritts- und Rückzahlungsansprüche.
Welche sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen hat Schwarzarbeit?
Im Falle der Entdeckung nicht angemeldeter Beschäftigungsverhältnisse droht die nachträgliche Veranlagung zu Sozialversicherungsbeiträgen, gegebenenfalls zuzüglich Säumniszuschlägen und Verzugszinsen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberanteile nachzuzahlen, und das bis zu vier Jahre rückwirkend, bei Vorsatz sogar bis zu 30 Jahre. Für den Arbeitnehmer kann eine fehlende Anmeldung dazu führen, dass Ansprüche aus der Renten-, Unfall-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung nicht anerkannt werden, da keine Beitragszeiten eingeflossen sind. Besonders gravierend ist dies bei Arbeits- oder Wegeunfällen, bei denen die gesetzliche Unfallversicherung üblicherweise nicht leistet.
Wie erfolgt die Aufdeckung von Schwarzarbeit durch die Behörden?
Zur Aufdeckung und Bekämpfung von Schwarzarbeit sind verschiedene Behörden zuständig, insbesondere der Zoll – konkret die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Diese dürfen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz Betriebe und Baustellen auch unangemeldet kontrollieren, Mitarbeiter befragen und Unterlagen beschlagnahmen. Zusätzlich arbeiten sie eng mit anderen Stellen, wie Finanzämtern, Sozialversicherungsträgern und Jobcentern zusammen. Verdachtsfälle können auch durch Anzeigen von Konkurrenten, Nachbarn oder enttäuschten Arbeitnehmern bekannt werden. Die Ermittlung erfolgt systematisch, und die Möglichkeiten zur Überprüfung wurden in den letzten Jahren stetig erweitert, z.B. durch digitale Vernetzung der Behörden.
Welche Auswirkungen hat Schwarzarbeit auf bestehende Arbeitsverträge und Lohnansprüche?
Rechtlich betrachtet sind Verträge, die in Kenntnis eines Gesetzesverstoßes abgeschlossen wurden, nach § 134 BGB nichtig. Das bedeutet, dass aus dem Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich keine zivilrechtlichen Ansprüche auf Lohn, Urlaub oder sonstige Leistungen resultieren, sofern das Gericht diese Nichtigkeit feststellt. In Einzelfällen werden jedoch im Rahmen des sogenannten „Bereicherungsrechts“ dennoch Lohnforderungen anerkannt, insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer in einer besonders schutzwürdigen Lage ist. Dies ist jedoch die Ausnahme und führt zu Rechtsunsicherheit für beide Parteien. Arbeitgeber gehen zudem das Risiko ein, keine rechtlichen Mittel gegen fehlerhafte Arbeit oder Pflichtverletzungen durchsetzen zu können.
Welche steuerrechtlichen Folgen ergeben sich bei Schwarzarbeit?
Vor allem für Arbeitgeber, aber teils auch für Arbeitnehmer, kann die Nichtabführung von Lohnsteuer erhebliche steuerstrafrechtliche Folgen haben – insbesondere macht man sich u.a. nach § 370 AO (Abgabenordnung, Steuerhinterziehung) strafbar. Die Finanzbehörden können in diesem Zusammenhang Steuern einschließlich Säumniszuschlägen und Zinsen nachfordern. Bei schwerwiegenden Verstößen drohen zusätzlich Strafverfahren, Hausdurchsuchungen und die Eintragung ins Gewerbezentralregister, was auf Dauer die Ausübung bestimmter Berufe oder die Vergabe öffentlicher Aufträge unmöglich machen kann.
Welche Rechte haben Arbeitnehmer, die zur Schwarzarbeit gezwungen werden?
Arbeitnehmer, die nachweislich zur Schwarzarbeit gezwungen wurden, stehen unter dem staatlichen Schutz, insbesondere nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und Arbeitsschutzrecht. Sie können sich an Behörden wenden und Anzeige erstatten, ohne eigene Strafverfolgung befürchten zu müssen, wenn sie glaubhaft machen, unter Druck gesetzt oder bedroht worden zu sein. In bestimmten Einzelfällen werden zugunsten der „Zwangsarbeiter“ zivilrechtliche Vergütungsansprüche anerkannt, um die soziale Lage abzumildern. Zudem bieten zahlreiche Beratungsstellen (z. B. Gewerkschaften oder kirchliche Organisationen) rechtliche Unterstützung an.