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Schutzgewahrsam


Begriff und rechtliche Einordnung des Schutzgewahrsams

Der Begriff Schutzgewahrsam bezeichnet eine Form des polizeilichen Gewahrsams, die darauf abzielt, die betroffene Person vorrangig zu schützen – etwa vor einer Eigen- oder Fremdgefährdung oder um diese vor konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit zu bewahren. Schutzgewahrsam unterscheidet sich von anderen Gewahrsamsarten, wie etwa dem Polizeigewahrsam zur Gefahrenabwehr oder dem Strafvollzug, da nicht die Verfolgung oder Bestrafung begangener Straftaten, sondern der Schutz der betroffenen Person oder Dritter im Vordergrund steht.

Rechtsgrundlagen des Schutzgewahrsams

Polizeigesetze der Bundesländer

Die Regelungen zum Schutzgewahrsam finden sich hauptsächlich in den Polizeigesetzen der deutschen Bundesländer. Da die Gefahrenabwehr und damit auch der Schutzgewahrsam grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder fallen, bestehen leichte Unterschiede in Wortlaut und Umfang der jeweiligen Normen. Überwiegend ist die Maßnahme in Vorschriften zur polizeilichen Gewahrsamnahme geregelt, oftmals unter nachfolgenden Paragraphen zu finden:

  • Art. 17 Bayerisches Polizeiaufgabengesetz (PAG)
  • § 35 Abs. 1 Sächsisches Polizeigesetz (SächsPolG)
  • §§ 18, 19 Hamburgisches Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG Hamburg)

Im Regelfall handelt es sich um eine reine Gefahrenabwehrmaßnahme und nicht um eine strafprozessuale Freiheitsentziehung.

Grundrechtliche und verfassungsrechtliche Vorgaben

Da Schutzgewahrsam einen Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Grundgesetz (GG) darstellt, unterliegt diese Maßnahme besonders strengen Voraussetzungen und Rechtsschutzgarantien. Gleichwohl sind die Eingriffsgrenzen des Gesetzes, insbesondere in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit, stets einzuhalten.

Internationales Recht

Auch internationale Regelungen, wie die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), insbesondere Art. 5, sind bei der Anwendung des Schutzgewahrsams zu beachten. Diese betonen die Rechtmäßigkeit und Erforderlichkeit eines Freiheitsentzugs sowie Anspruch auf Überprüfung vor einem Gericht.

Voraussetzungen und Zweck des Schutzgewahrsams

Zweck und Anwendungsbereich

Zentrale Schutzgüter im Schutzgewahrsam sind das Leben, die körperliche Unversehrtheit sowie die persönliche Freiheit. Insbesondere wird Schutzgewahrsam angeordnet, um:

  • Suizidgefährdete Personen vor sich selbst zu schützen
  • Minderjährige vor Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit zu bewahren (z. B. bei Kindesentzug oder Verlust der Sorgeberechtigten)
  • Personen, die Gefahr laufen, Opfer strafbarer Handlungen zu werden, in Sicherheit zu bringen
  • Personen von gefährlichen Orten oder Situationen zu entfernen (etwa während Demonstrationen oder bei Katastrophen)

Voraussetzungen der Maßnahme

Für die Anordnung von Schutzgewahrsam müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Konkrete Gefahr: Eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die betroffene Person selbst oder für Dritte, welche nicht anders abgewendet werden kann.
  • Geeignetheit und Erforderlichkeit: Die Freiheitsentziehung muss das mildeste Mittel sein, mit dem ein drohender Schaden verhindert werden kann.
  • Verhältnismäßigkeit: Eingriff und Zielsetzung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

Nach Möglichkeit ist stets zunächst auf weniger eingriffsintensive Maßnahmen zurückzugreifen (z. B. ärztliche Betreuung oder Betreuung durch Sozialdienste).

Verfahren und Durchführung des Schutzgewahrsams

Anordnung und Durchführung

Die Anordnung des Schutzgewahrsams erfolgt regelmäßig durch die Polizei. Die betroffene Person ist unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme in einer für sie verständlichen Form zu informieren.

Rich­ter­liche Entscheidungsbefugnis

Dauert der Schutzgewahrsam länger, ist eine richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen, meist spätestens innerhalb von 24 Stunden (vgl. Art. 104 GG). Die Freiheitsentziehung wird nur durch einen Richter bzw. eine Richterin bestätigt oder aufgehoben. Während des Schutzgewahrsams ist eine humane und der Situation angepasste Unterbringung sowie Betreuung sicherzustellen.

Beendigung und Dauer

Der Schutzgewahrsam ist sofort zu beenden, sobald die Voraussetzungen entfallen oder eine andere, weniger belastende Maßnahme ausreicht, um die Gefahr abzuwehren. Die zulässige Dauer richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In Einzelfällen schreiben Gesetze Höchstgrenzen vor, etwa maximal zwei Wochen bei Minderjährigen (Art. 17 Abs. 2 PAG Bayern).

Rechtsschutzmöglichkeiten für Betroffene

Kontrolle durch Gerichte

Betroffene können gegen Maßnahmen des Schutzgewahrsams Rechtsmittel einlegen, insbesondere das gerichtliche Verfahren auf Überprüfung der Freiheitsentziehung gemäß den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) oder speziellen Rechtswegbestimmungen der Polizeigesetze.

Beschwerdewege

Des Weiteren stehen außerordentliche Rechtsbehelfe wie die Beschwerde bei einer Ombudsstelle oder Datenschutzbehörde offen, insbesondere wenn Aspekte des Persönlichkeitsschutzes betroffen sind.

Rechtliche Abgrenzung zu anderen Bereichen

Abgrenzung zum Polizeigewahrsam

Während der reguläre Polizeigewahrsam primär der Abwehr von Ordnungsstörungen und der Strafverfolgung dient, ist der Schutzgewahrsam ausschließlich auf den Schutz der betroffenen Person oder Dritter ausgerichtet.

Abgrenzung zu strafprozessualen Maßnahmen

Beim Schutzgewahrsam handelt es sich nicht um Untersuchungshaft oder sonstige strafprozessuale Freiheitsentziehungen, wie sie beispielsweise nach der Strafprozessordnung (StPO) vorgesehen sind.

Verhältnis zu zivilrechtlichen Schutzvorschriften

Auch zu zivilrechtlichen Maßnahmen, wie der Unterbringung nach dem Betreuungsgesetz (BtG) oder dem Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKG) der Länder, besteht eine Abgrenzung: Für den Schutz und die Behandlung psychisch kranker Personen kann, insbesondere bei medizinischer Notwendigkeit, eine zivilrechtlich motivierte Unterbringung mit gerichtlicher Entscheidung erforderlich sein.

Besondere Fallgruppen und aktuelle Entwicklungen

Minderjährigenschutz

Dem Schutz von Minderjährigen kommt eine besondere Bedeutung zu, etwa bei Gefährdungslagen nach dem Jugendhilferecht (§ 42 SGB VIII) oder bei Vernachlässigung durch Sorgeberechtigte. Hier kann die Polizei im Rahmen des Schutzgewahrsams als „Helfer in Eilfällen“ tätig werden.

Psychische Erkrankungen

Bei akut psychisch erkrankten Personen kann Schutzgewahrsam kurzfristig zur Gefahrenabwehr angewandt werden, bevor eine weitere Versorgung (etwa Einweisung in eine Fachklinik) erfolgt. Derartige Fälle sind detailliert gesetzlich geregelt.

Reformbestrebungen

Aufgrund der Sensibilität des Bereichs werden Zuständigkeiten, Verfahrensrechte und Überwachungsmechanismen regelmäßig geprüft und angepasst, um den Schutz der Freiheitsrechte zu gewährleisten.

Literatur, Quellen und Weblinks

Polizeigesetze der Bundesländer
Grundgesetz (GG), insbesondere Artikel 2, Artikel 104
* Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Artikel 5

Weblinks:


Hinweis: Diese Übersicht beleuchtet die wesentlichen rechtlichen Facetten des Schutzgewahrsams. Die tatsächliche Rechtslage kann sich je nach Bundesland und Einzelfall unterscheiden.

Häufig gestellte Fragen

Unter welchen Voraussetzungen kann Schutzgewahrsam angeordnet werden?

Schutzgewahrsam wird nach deutschem Recht gemäß § 35 Polizeigesetz (PolG) oder den vergleichbaren Regelungen der jeweiligen Bundesländer angewandt. Die Anordnung setzt voraus, dass eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib oder Leben einer Person besteht und diese Gefahr nicht durch mildere Mittel abgewendet werden kann. Die Maßnahme muss stets das letzte Mittel (ultima ratio) sein, nachdem alle anderen weniger einschneidenden Möglichkeiten ausgeschöpft oder nicht geeignet sind. Außerdem ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten. Schutzgewahrsam darf nicht zur Strafverfolgung, Beweisgewinnung oder Disziplinierung eingesetzt werden. Über die Anordnung entscheidet in der Regel die Polizei; eine richterliche Entscheidung muss kurzfristig eingeholt werden, sofern der Freiheitsentzug voraussichtlich länger als bis zum Ende des Tages andauert.

Wie lange darf Schutzgewahrsam maximal dauern?

Die Dauer des Schutzgewahrsams ist gesetzlich beschränkt. Nach § 42 PolG NRW bzw. vergleichbaren Vorschriften der Länder darf der Gewahrsam in der Regel nicht über das zur Abwehr der Gefahr notwendige Maß hinausgehen. Dauert der Gewahrsam voraussichtlich länger als bis zum Ende des auf die Festnahme folgenden Tages, muss eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden. Die maximale Gesamtdauer kann je nach Bundesland unterschiedlich geregelt sein, liegt jedoch in den meisten Fällen bei höchstens 48 Stunden. In besonderen Ausnahmefällen, wie etwa bei drohender Selbsttötung oder zum Schutz besonders schutzbedürftiger Personen, kann auf richterliche Anordnung eine längere Dauer zulässig sein, wobei jedoch stets enge zeitliche Grenzen bestehen.

Wer ist für die Anordnung und Kontrolle des Schutzgewahrsams zuständig?

Die Anordnung des Schutzgewahrsams obliegt zunächst der zuständigen Polizeibehörde. Über die Rechtmäßigkeit und Fortdauer des Gewahrsams muss jedoch unverzüglich ein Richter entscheiden, wenn der Freiheitsentzug voraussichtlich über einen bestimmten Zeitraum hinaus (meist: bis zum Ende des Folgetages der Anordnung) andauert. Dies ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben des Grundgesetzes (Art. 104 GG), das einen effektiven richterlichen Schutz bei Freiheitsentzug vorsieht. Darüber hinaus sind die Polizei und ggf. das Gewahrsamsgericht verpflichtet, fortlaufend von Amts wegen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Schutzgewahrsams noch vorliegen.

Welchen Rechtsschutz haben Betroffene gegen die Anordnung von Schutzgewahrsam?

Betroffene haben das Recht, sich gegen die Anordnung des Schutzgewahrsams sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Verfahren zu wehren. Insbesondere steht ihnen der Antrag auf richterliche Entscheidung gemäß Art. 104 Grundgesetz sowie den jeweiligen Polizeigesetzen zu. Wird der Gewahrsam von der Polizei angeordnet, ist der/die Betroffene über den Grund und die voraussichtliche Dauer des Gewahrsams zu belehren. Gegen eine richterliche Entscheidung kann innerhalb bestimmter Fristen Beschwerde eingelegt werden (§ 304 StPO analog). Betroffene können außerdem im Rahmen einer Amtshaftungsklage Schadensersatz verlangen, falls der Gewahrsam rechtswidrig angeordnet wurde.

Gibt es besondere Vorschriften zum Schutz der Rechte von Minderjährigen im Schutzgewahrsam?

Ja, für Minderjährige gelten im Zuge des Schutzgewahrsams besondere Schutzvorschriften. Die Polizei ist verpflichtet, umgehend die Erziehungsberechtigten oder das Jugendamt zu informieren und diese in das Verfahren einzubeziehen. Minderjährige dürfen nur in speziellen, für sie geeigneten Räumlichkeiten untergebracht werden, die ihren altersbedingten Bedürfnissen Rechnung tragen. Zudem sind sie während des Gewahrsams besonders zu beaufsichtigen, um Gefährdungen abzuwenden. Über die Rechtslage und die ihnen zustehenden Rechte muss altersgerecht aufgeklärt werden.

Wie unterscheidet sich Schutzgewahrsam von anderen Formen des polizeilichen Gewahrsams?

Schutzgewahrsam ist ausschließlich darauf gerichtet, die betroffene Person vor einer aktuellen Gefahr für ihr Leib oder Leben zu schützen, während andere Formen des polizeilichen Gewahrsams, wie z.B. Sicherungs- oder Unterbindungsgewahrsam, präventiv zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verhinderung von Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten angeordnet werden. Schutzgewahrsam ist nicht repressiv, das heißt, es geht nicht um Bestrafung oder strafrechtliche Sanktionierung, sondern vielmehr um Gefahrenabwehr zum Schutz der betroffenen Person. Dies spiegelt sich auch in der besonders strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung wider.