Begriff und rechtliche Einordnung der Schulkonferenz
Die Schulkonferenz stellt als zentrales Mitwirkungsorgan innerhalb der Schulverfassung allgemeinbildender und berufsbildender Schulen in Deutschland das höchste beratende und beschlussfassende Gremium auf Ebene der Einzelschule dar. Sie bildet das Forum der schulischen Zusammenarbeit zwischen Schulleitung, Lehrkräften, Eltern und – abhängig von der jeweiligen Schulart – auch der Schülerschaft. Ihre rechtliche Ausgestaltung und Kompetenzausstattung sind im Wesentlichen in den Schulgesetzen der Bundesländer geregelt und unterliegen entsprechend föderalen Unterschieden.
Historische Entwicklung
Die Einführung der Schulkonferenz in der Bundesrepublik Deutschland ist Teil der Entwicklung hin zu mehr demokratischer Mitsprache und Eigenverantwortung der Schulgemeinschaft seit den 1970er Jahren. Sie entstand nach Vorbildern aus dem angelsächsischen Raum und war Teil einer umfassenden Schulreform, die das Ziel verfolgte, Entscheidungsprozesse in der Schule transparenter und partizipativer zu gestalten.
Gesetzliche Grundlagen und Regelungen
Landesrechtliche Verankerung
Die rechtliche Ausgestaltung der Schulkonferenz ist Sache der Länder und findet sich meist im jeweiligen Schulgesetz (z. B. Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – SchulG NRW, Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG, Hamburgisches Schulgesetz, etc.). Die jeweils einschlägigen Vorschriften definieren die Aufgaben der Schulkonferenz, regeln ihre Zusammensetzung, die Amtszeiten der Mitglieder und ihre Entscheidungsbefugnisse.
Beispiele für konkrete Normierungen:
- Nordrhein-Westfalen (NRW): §§ 62, 63 SchulG NRW
- Bayern: Art. 62 BayEUG
- Baden-Württemberg: §§ 47-49 Schulgesetz BW
- Berlin: §§ 75-77 SchulG BE
Zusammensetzung und Wahl der Mitglieder
Die Schulkonferenz setzt sich in der Regel paritätisch aus Vertretern der verschiedenen an der Schule beteiligten Gruppen zusammen. Das konkrete Zahlenverhältnis kann länderspezifisch unterschiedlich ausgestaltet sein.
Mitgliederkreis
- Schulleitung: In der Regel Vorsitze
- Lehrkräftevertreter
- Elternvertreter (bei volljährigen Schülern können diese selbst an die Stelle der Eltern treten)
- Schülervertreter (je nach Bundesland ab Sekundarstufe I oder II; in Grundschulen häufig nicht vorgesehen)
Die Wahl der Mitglieder erfolgt durch die jeweiligen Vertretungsgremien, also durch die Lehrerkonferenz, die Elternvertretung und den Schülerrat. Die Amtszeit der Mitglieder ist im jeweiligen Schulgesetz festgelegt, üblicherweise auf ein bis zwei Jahre.
Aufgaben und Zuständigkeiten der Schulkonferenz
Entscheidungs- und Beratungsbefugnisse
Die Schulkonferenz ist das höchste gemeinsame Beratungs- und Entscheidungsorgan auf Schulebene. Ihre Aufgaben ergeben sich aus dem Schulgesetz, der Schulmitwirkungsverordnung und weiteren einschlägigen Regelwerken.
Zu den typischen Aufgaben zählen:
- Erlass und Änderung der Schulordnung sowie Grundsätze für das Zusammenleben und die Arbeit an der Schule
- Beschlussfassung über das Schulprogramm und verschiedene pädagogische Konzepte
- Grundsätzliche Entscheidungen zur Organisation von Unterricht und Erziehung
- Zustimmung zu Schulentwicklungsvorhaben oder der Einführung neuer Unterrichtsformen
- Mitwirkung bei der Auswahl von Schulleitungsmitgliedern
- Stellungnahme zu Haushaltsfragen und Verwendung von Haushaltsmitteln, soweit dies der Schule überlassen ist
- Grundsatzentscheidungen über außerunterrichtliche Veranstaltungen (z. B. Schulfeste, Wandertage, Austauschprogramme)
- Beschlüsse zu Kooperationen mit außerschulischen Partnern
Die Entscheidungskompetenzen können in den Ländern unterschiedlich ausgestaltet sein und werden durch schulinterne Geschäftsordnungen weiter konkretisiert.
Entscheidungsverfahren und Abstimmungen
Die Schulkonferenz fasst ihre Beschlüsse in Sitzungen, deren Ablauf und Formalien üblicherweise durch eine Geschäftsordnung geregelt sind. Die Beschlussfähigkeit ist in der Regel dann gegeben, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Abstimmungen finden offen oder – auf Antrag – geheim statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet in vielen Ländern die Stimme der Vorsitzenden Person; meist handelt es sich hier um die Schulleitung.
Verhältnis zur Schulleitung und zu weiteren Gremien
Die Schulkonferenz steht als Organ der schulischen Selbstverwaltung in einem besonderen Verhältnis zur Schulleitung. Während die Schulleitung die rechtliche Gesamtverantwortung für die Schule trägt, ist sie an die von der Schulkonferenz gefassten Beschlüsse im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten gebunden. Aufgaben und Befugnisse der Schulkonferenz dürfen jedoch nicht in die ausschließlichen Leitungsbefugnisse oder schulaufsichtsrechtlichen Kompetenzen eingreifen.
Weitere schulische Gremien, wie Lehrerkonferenz, Elternvertretung und Schülerrat, bleiben eigenständig und erfüllen ihre gesetzlichen Aufgaben parallel oder in gegenseitiger Ergänzung mit der Schulkonferenz.
Rechtliche Stellung und Kontrolle
Rechtsnatur der Schulkonferenz
Die Schulkonferenz ist ein schulisches Kollegialorgan mit eigenständigen, im Schulgesetz verankerten Rechten und Pflichten. Sie agiert innerhalb der Grenzen des öffentlichen Schulrechts als Gremium der Mitbestimmung und -wirkung. Ihre Beschlüsse stellen in der Regel interne schulische Anordnungen dar und sind keine unmittelbar nach außen gerichteten Verwaltungsakte.
Rechtsschutz, Anfechtung und Aufsicht
Die Beschlüsse der Schulkonferenz sind Teil der schulorganisatorischen Selbstverwaltung. Eltern, Schüler oder Lehrkräfte, die sich durch einen Beschluss benachteiligt sehen, haben – abhängig von der jeweiligen landesrechtlichen Ausgestaltung – unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, zum Beispiel im Rahmen einer dienstlichen Beschwerde über die Schulleitung an die Schulaufsicht. Verwaltungsgerichtliche Überprüfungen sind regelmäßig nur in engen Ausnahmefällen zulässig, insbesondere wenn ein Beschluss auf konkrete Maßnahmen mit Außenwirkung abzielt.
Die staatliche Schulaufsicht übt eine Rechtskontrolle der Schulkonferenzbeschlüsse aus. Sie kann Beschlüsse beanstanden, aufheben oder zurückverweisen, wenn diese gegen Rechtsvorschriften oder das übergeordnete öffentliche Interesse verstoßen.
Verschwiegenheitspflichten und Transparenz
Mitglieder der Schulkonferenz unterliegen – wie weitere schulische Gremienmitglieder – der Pflicht zur Verschwiegenheit über nichtöffentliche Beratungen und Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt oder eine Offenlegung zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Gleichzeitig gewährleisten Protokollpflichten und Informationsrechte der beteiligten Gruppen größtmögliche Transparenz in den Entscheidungsprozessen.
Unterschiede zwischen den Bundesländern
Angesichts der verfassungsrechtlichen Zuständigkeit der Länder für das Schulwesen (Art. 30, 70 GG) bestehen zahlreiche Unterschiede in der rechtlichen Ausgestaltung der Schulkonferenz:
- Zusammensetzung und Stimmverhältnisse
- Verbindlichkeit und Umfang der Entscheidungsbefugnisse
- Vorhandensein in allen Schularten
- Grad der Mitwirkung der Schülervertretung
- Beteiligung von außerschulischen Partnern oder weiteren Interessengruppen
Die maßgeblichen Vorschriften sind im jeweiligen Schulgesetz oder in speziellen Mitwirkungsverordnungen geregelt und sollten stets im Einzelfall geprüft werden.
Bedeutung und aktuelle Entwicklungen
Die Schulkonferenz steht im Zentrum der schulischen Partizipation und der demokratischen Mitwirkung innerhalb des Bildungssystems. Mit den laufenden Diskussionen um mehr Eigenverantwortung der Einzelschule, Schulautonomie und partizipative Schulkultur gewinnen die Aufgaben und Kompetenzen der Schulkonferenz an Bedeutung.
Neue Entwicklungen, wie die Digitalisierung und Inklusion, stellen die Schulkonferenz regelmäßig vor neue Aufgabenfelder. Besondere rechtliche Herausforderungen ergeben sich etwa im Zusammenhang mit Datenschutz, IT-Nutzung oder schulischen Konzepten der Inklusion, bei denen die Schulkonferenz zentrale Beschlüsse fassen kann oder muss.
Literaturhinweise und weiterführende Regelungen
- Gesetzestexte und Verordnungen der Bundesländer zum Schulrecht
- Ehlers, T./Rux, J.: Schulrecht in den Bundesländern. Beck, München.
- Hess, R.: Handbuch der Schulverfassung. Nomos, Baden-Baden.
Dieser Artikel bietet eine umfassende und rechtlich fundierte Übersicht zur Schulkonferenz als bedeutendem Mitwirkungsorgan im deutschen Schulrecht unter besonderer Berücksichtigung landesrechtlicher Unterschiede und aktueller Entwicklungen.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist gemäß den schulrechtlichen Bestimmungen stimmberechtigtes Mitglied der Schulkonferenz?
In den meisten deutschen Bundesländern ergibt sich die Zusammensetzung und das Stimmrecht der Schulkonferenz aus den einschlägigen Schulgesetzen sowie den jeweiligen Landesverordnungen. Stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz sind regelmäßig Vertreterinnen und Vertreter der drei Gruppen: Lehrkräfte, Eltern und – ab einer bestimmten Klassenstufe – der Schülerinnen und Schüler. Die genaue Anzahl der jeweiligen Vertreter ist gesetzlich festgelegt und orientiert sich an der Schulform sowie der Größe der Schule. In vielen Regelungen sieht das Schulgesetz zudem vor, dass die Schulleitung den Vorsitz führt, aber nur bei Stimmengleichheit ein Entscheidungsrecht, das sogenannte Stichentscheidungsrecht, hat. Darüber hinaus haben beratende Mitglieder, wie beispielsweise Vertreter des nicht-pädagogischen Personals oder des Schulträgers, kein Stimmrecht, dürfen aber an den Sitzungen teilnehmen und sich äußern. Eine Änderung der Zusammensetzung ist nur nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften möglich.
Welche Beschlussfassungen der Schulkonferenz unterliegen gesetzlichen Vorgaben und wie sind diese umzusetzen?
Alle Beschlussfassungen der Schulkonferenz müssen sich strikt an die einschlägigen schulrechtlichen Vorschriften halten. Dies betrifft insbesondere Fragen der Tagesordnung, der Abstimmungsmodalitäten und des erforderlichen Quorums. Die Schulkonferenz kann nur über solche Angelegenheiten beschließen, für die ihr das Schulgesetz oder ergänzende Rechtsverordnungen ausdrücklich die Entscheidungsbefugnis einräumen. Verbindlich geregelt ist meist, dass die Schulkonferenz mit einfacher Mehrheit entscheidet, wenn nicht ausdrücklich eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist, etwa für Schulprogrammänderungen oder Ordnungsmaßnahmen. Eine Beschlussfähigkeit erfordert meist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Protokolle der Sitzungen müssen angefertigt und in geeigneter Weise, beispielsweise im Schulsekretariat, aufbewahrt werden. Bei Verstößen gegen Beschluss- oder Verfahrensvorschriften können Beschlüsse anfechtbar und somit nichtig sein.
In welchem Umfang ist die Schulkonferenz zur Verschwiegenheit über ihre Beratungen nach schulrechtlichen Vorgaben verpflichtet?
Die Mitglieder der Schulkonferenz unterliegen in der Regel gemäß den jeweiligen Schulgesetzen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet wurden. Dies ergibt sich insbesondere bei personenbezogenen Daten, Ordnungsmaßnahmen oder bei Beratungsgegenständen, die die Schule als Institution oder einzelne Mitglieder in besonderer Weise betreffen. Verstöße gegen diese Verschwiegenheitspflicht können dienst- beziehungsweise arbeitsrechtliche oder auch ordnungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In einigen Ländern ist zudem geregelt, ob und inwieweit der Inhalt der Beratungen an die jeweiligen Gruppenvertreter kommuniziert werden darf, wobei hier stets datenschutzrechtliche Bestimmungen und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zu beachten sind.
Welche Rechtsmittel stehen bei Streitigkeiten bezüglich Entscheidungen der Schulkonferenz offen?
Wird ein Mitglied der Schulgemeinschaft durch eine Entscheidung der Schulkonferenz in seinen Rechten verletzt oder hält ein zur Mitwirkung berechtigtes Mitglied das Verfahren der Beschlussfassung für rechtswidrig, können gemäß den jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften Rechtsmittel eingelegt werden. In der Regel ist zunächst ein Widerspruchsverfahren beim zuständigen Schulträger oder bei der Schulaufsichtsbehörde vorgesehen. Sofern keine gütliche Einigung erzielt wird, kann der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden. Dabei prüfen die Verwaltungsgerichte, ob die angegriffene Entscheidung gegen höherrangiges Recht, insbesondere das Schulgesetz, die Verfahrensvorschriften oder Grundrechte verstößt. Je nach Bundesland können Vorverfahren, Ausschlussfristen oder besondere Formerfordernisse bestehen, die zu beachten sind.
Unterliegen die Sitzungen und Protokolle der Schulkonferenz dem Informationsfreiheitsrecht?
Die Einsichtnahme in Sitzungsunterlagen oder Protokolle der Schulkonferenz richtet sich nach den jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen zum Informationszugang sowie nach datenschutzrechtlichen Vorgaben. Grundsätzlich besteht nicht automatisch ein Anspruch auf vollständige Veröffentlichung aller Beratungen, da personenbezogene oder vertrauliche Daten betroffen sein können. In der Regel haben lediglich die Mitglieder der Schulkonferenz sowie berechtigte Mitglieder der jeweiligen Schulgremien ein Anrecht auf Einsicht, während Eltern oder Schülerinnen und Schüler ohne Mandat, aber mit berechtigtem Interesse, einen begründeten und ggf. eingeschränkten Antrag nach Transparenzrichtlinien stellen können. Eine umfassende Veröffentlichung ist nur dann zulässig, wenn keine schutzwürdigen Belange entgegenstehen.
Wie gestaltet sich die rechtliche Verantwortung der Schulkonferenz bei Verstößen gegen schulrechtliche Vorgaben?
Die Schulkonferenz ist an Gesetz und Recht gebunden. Verstößt sie gegen einschlägige schulrechtliche Vorschriften, können ihre Beschlüsse von der zuständigen Aufsichtsbehörde beanstandet oder aufgehoben werden. Dies gilt insbesondere bei Überschreitung ihrer Kompetenzen, bei wrdisch durchgeführten Wahlen der Gremienvertreter oder bei gravierenden Verfahrensmängeln wie fehlender Beschlussfähigkeit oder nicht ordnungsgemäßer Einladung. Die Schulleitung ist verpflichtet, auf die Einhaltung aller maßgeblichen Vorschriften zu achten und Missstände anzuzeigen. Bei wiederholten oder groben Pflichtverletzungen kann auch eine disziplinarische Überprüfung einzelner Beteiligter erfolgen.
In welchem Umfang kann die Schulkonferenz zur Mitwirkung an schulischen Entscheidungen verpflichtet oder ausgeschlossen werden?
Die Schulkonferenz ist ausschließlich für die in den jeweiligen Schulgesetzen und -verordnungen abschließend aufgezählten Aufgaben zuständig. Sie darf nur in dem jeweils gesetzlich zugelassenen Rahmen tätig werden und ist grundsätzlich vom sogenannten Parlamentsvorbehalt des Landesgesetzgebers abhängig. Entscheidungen, die in den Zuständigkeitsbereich der Schulleitung, des Kollegiums oder der weiteren Gremien wie Elternbeirat oder Schülervertretung fallen, dürfen nicht von der Schulkonferenz übernommen werden. In besonders geregelten Einzelfällen sehen Landesgesetze eine zwingende Beteiligung oder sogar das Letztentscheidungsrecht der Konferenz vor, beispielsweise bei der Beschlussfassung über das Schulprogramm, Grundsätze der Leistungsbewertung oder Hausordnungen – außerhalb dieser gesetzlichen Vorgaben besteht keine rechtliche Verpflichtung oder Möglichkeit zur Mitwirkung.