Legal Lexikon

Schulbus


Begriff und rechtliche Einordnung des Schulbusses

Der Begriff Schulbus bezeichnet im rechtlichen Kontext ein Kraftfahrzeug, das dem Transport von Schülerinnen und Schülern zwischen ihrem Wohnort und der Schule beziehungsweise schulbezogenen Veranstaltungen dient. Die rechtliche Bedeutung des Begriffs geht über die reine Zweckbestimmung hinaus, da für den Einsatz und Betrieb von Schulbussen besondere gesetzliche, verordnungsrechtliche und administrative Anforderungen gelten, die dem Schutz und der Sicherheit Minderjähriger Rechnung tragen.

Gesetzliche Grundlagen für Schulbusse

Straßenverkehrsrechtliche Vorschriften

Im deutschen Verkehrsrecht ist der Betrieb von Schulbussen insbesondere durch Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) geregelt.

§ 20 StVO – Haltverbot und besondere Sorgfaltspflichten

Ein zentrales Element stellt § 20 StVO dar, der die besonderen Pflichten anderer Verkehrsteilnehmender gegenüber Schulbussen bei der Schülerbeförderung regelt. Halten oder stehen Schulbusse mit eingeschaltetem Warnblinker zum Ein- oder Aussteigenlassen von Kindern, dürfen Fahrzeuge nur mit Schrittgeschwindigkeit und erhöhter Sorgfalt vorbeifahren. Im Bedarfsfall ist anzuhalten.

Kennzeichnungspflichten für Schulbusse

Zur Unterscheidung von anderen Omnibussen müssen Schulbusse mit einer deutlich erkennbaren Schulbustafel gemäß § 33 Abs. 3 und Anlage 4 zu § 33 StVZO ausgestattet sein. Diese Tafeln sind sowohl an der Vorder- als auch an der Rückseite des Fahrzeugs anzubringen, wenn das Fahrzeug schulpflichtige Kinder befördert.

Personenbeförderungsrechtliche Anforderungen

Der Einsatz von Schulbussen fällt typischerweise in den Geltungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), sofern die Beförderung entgeltlich oder im Rahmen von gewerblichem Gelegenheitsverkehr erfolgt. Im Linienverkehr muss ein entsprechender Linienverkehrsgenehmigungsbescheid vorliegen, während Gelegenheitsverkehre – beispielsweise für Klassenfahrten – per Mietomnibusverkehr (§ 49 PBefG) genehmigungspflichtig sind.

BOKraft und Betriebssicherheit

Die Betriebsordnung für den Kraftverkehr mit Kraftomnibussen (BOKraft) legt detaillierte Anforderungen an Ausstattung, Betriebssicherheit, Wartung und technische Ausrüstung von Schulbussen fest. Dazu zählen unter anderem sicherheitsrelevante Aspekte wie Notausgänge, Sicherheitsgurte, Kindersicherung sowie Vorschriften zur Türsteuerung.

Arbeitsrechtliche Bestimmungen für Fahrpersonal

Für das Fahrpersonal von Schulbussen gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorgaben sowie besondere Regelungen aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sowie der Fahrpersonalverordnung (FPersV). Das betrifft insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten, Eignung und Pflichtuntersuchungen zum Gesundheitsschutz.

Pflichten und Haftung rund um den Schulbusbetrieb

Verantwortlichkeit des Unternehmers

Das Beförderungsunternehmen trägt die wesentliche Verantwortung für die Einhaltung aller einschlägigen Gesetze und Verordnungen. Dies umfasst die Auswahl qualifizierten Personals, die regelmäßige Wartung und Überwachung der Fahrzeuge und die Dokumentation sicherheitsrelevanter Maßnahmen.

Aufsichtspflichten während der Beförderung

Nach schulrechtlichen und länderspezifischen Vorschriften können Schulleitung oder Träger der Schülerbeförderung verpflichtet werden, Aufsichtspersonal im oder am Bus bereitzustellen. Die Aufsichtspflichten sind jedoch häufig auf die Phasen vor dem Einsteigen und nach dem Aussteigen begrenzt.

Haftung bei Unfällen

Im Schadensfall greifen grundsätzlich die zivilrechtlichen Haftungsnormen (§ 7 ff. StVG und § 823 BGB). Bei schuldhafter Verletzung von Verkehrssicherungspflichten kann das Transportunternehmen schadenersatzpflichtig werden. Die Haftung erstreckt sich auch auf Schäden, die aufgrund unterlassener oder fehlerhafter Sicherungsmaßnahmen (z.B. keine Kindersicherung) entstehen.

Versicherungspflicht und Versicherungsarten

Schulbusbetreiber sind verpflichtet, über eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu verfügen. Darüber hinaus sieht § 8a SGB VII eine Schülerunfallversicherung vor, die für Unfälle beim Schulweg (inklusive der Beförderung im Schulbus) eintritt.

Schulbusse im Rahmen der Schülerbeförderung

Öffentliche und freigestellte Schülerbeförderung

Im Rahmen der öffentlichen Schülerbeförderung erfolgt der Transport regelmäßig im Linienverkehr; hierbei werden neben Schülerinnen und Schülern oftmals auch andere Fahrgäste befördert. Im Gegensatz dazu steht die freigestellte Schülerbeförderung, bei der die Beförderung ausschließlich für Schülerinnen und Schüler eines bestimmten Schulträgers erfolgt und einer Sondergenehmigung nach § 1 Abs. 2 PBefG bedarf.

Kostenübernahme und Trägerschaft

Die Kostenübernahme der Schülerbeförderung richtet sich nach den jeweiligen landesspezifischen Schulgesetzen und Verordnungen. Meist übernehmen die Kommunen oder Landkreise als Schulträger die Verantwortung für Organisation und Finanzierung.

Besondere Sicherheitsregelungen und technische Vorschriften

Fahrzeugausstattung und Anforderungen

  • Kindersicherung: Vorgeschriebene Kindersicherungen und Rückhaltesysteme nach § 21 Abs. 1a StVO
  • Barrierefreiheit: Anforderungen an barrierefreie Zugangsmöglichkeiten insbesondere für integrative Schulbusse
  • Sichtbarkeit und Warnhinweise: Ausstattung mit speziellen Leuchten, Warnblinkanlagen und der gesetzlich vorgeschriebenen Schulbustafel

Prüfpflichten und technische Überwachung

Schulbusse unterliegen wegen ihres Einsatzzweckes regelmäßig verschärften Prüfpflichten. Dazu zählen Sicherheitsüberprüfungen und Hauptuntersuchungen in kürzeren Intervallen gemäß § 29 StVZO.

Rechtliche Entwicklungen und Ausblick

In den letzten Jahren ist eine verstärkte gesetzgeberische Aktivität im Bereich der Schülerbeförderung und deren technischer und organisatorischer Sicherheit zu beobachten. Hierzu zählen die schrittweise Einführung der Pflicht zu Drei-Punkt-Gurten und zunehmende Bemühungen um klimafreundliche Antriebstechnologien (Elektro- und Wasserstoffantriebe). Zukünftige rechtliche Entwicklungen werden verstärkt die Anpassung der Sicherheitsstandards und die Digitalisierung der Schülerbeförderung betreffen.


Zusammenfassend ist der Schulbus ein rechtlich streng geregeltes Beförderungsmittel, dessen Betrieb eine Vielzahl öffentlich-rechtlicher und untergesetzlicher Anforderungen erfüllen muss. Neben dem Schutz der minderjährigen Fahrgäste stehen insbesondere Verkehrssicherheit, Betriebspflichten und die Haftungsfragen im Mittelpunkt der rechtlichen Betrachtung von Schulbussen.

Häufig gestellte Fragen

Wer haftet bei einem Unfall mit dem Schulbus auf dem Schulweg?

Im Falle eines Unfalls mit einem Schulbus auf dem Schulweg stellt sich zunächst die Frage, wer die rechtliche Verantwortung trägt. Grundsätzlich gelten die allgemeinen Vorschriften des deutschen Haftungsrechts. Für Schäden an Personen oder Sachen, die durch den Betrieb des Busses entstehen, haftet in der Regel der Halter des Fahrzeugs gemäß § 7 StVG (Straßenverkehrsgesetz). Dies ist meistens das Busunternehmen oder die Kommune, sofern sie als Betreiber fungiert. Die Haftpflichtversicherung des Busses übernimmt in solchen Fällen grundsätzlich die Schadensregulierung. Kommt ein Fahrfehler des Busfahrers als Unfallursache in Betracht, kann auch eine Haftung des Fahrers selbst (§ 18 StVG) bestehen, jedoch wird die Versicherung in Vorleistung gehen. Daneben kommt unter bestimmten Umständen eine Haftung der Schule oder des Schulträgers in Betracht, z.B. bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht, besonders bei jüngeren Schülern. In diesem Fall greift ggf. die kommunale Haftpflichtversicherung. Für Personenschäden der Schüler besteht zudem teilweise gesetzlicher Unfallschutz durch die Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), wenn der Unfall auf direktem Schulweg eintrat. Eine etwaige Mitschuld des Schülers, etwa durch gefährliches Verhalten beim Einstieg, kann zu einer Minderung der Ersatzansprüche führen.

Welche rechtlichen Pflichten bestehen für die Ausstattung von Schulbussen?

Die Anforderungen an die Ausstattung von Schulbussen in Deutschland sind in verschiedenen Rechtsquellen geregelt. Zu beachten sind die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie die technischen Regeln für Kraftfahrzeuge (TAK) und ggf. länderspezifische Vorschriften. Schulbusse müssen in der Regel mit bestimmten Vorrichtungen ausgestattet sein, um die Sicherheit der beförderten Kinder zu gewährleisten. Hierzu zählen unter anderem geprüfte Rückhalteeinrichtungen wie Sicherheitsgurte auf allen Sitzplätzen (§ 35a StVZO), deutlich sichtbare Kennzeichnung mit dem Schild „Schulbus“, und Warnblinkanlagen, die beim Anhalten an Haltestellen zu betätigen sind (§ 16 Abs. 2 StVO). Zusätzliche Regelungen betreffen die Zahl und Anordnung der Sitzplätze, Notausgänge, rutschfeste Böden, Gut sichtbar aufgestellte Fluchtwegepläne und Erste-Hilfe-Material. Werden diese rechtlichen Anforderungen nicht eingehalten, drohen dem Betreiber empfindliche Bußgelder und im Schadensfall eine Haftungsverlagerung. Für spezielle Schülergruppen, wie Kinder mit Behinderungen, gelten zusätzliche Ausstattungsverpflichtungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG).

Dürfen Schulbusfahrer rechtlich gesehen Schüler von der Beförderung ausschließen?

Das Recht eines Schulbusfahrers, Schüler von der Beförderung im Schulbus auszuschließen, ist begrenzt und unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und den länderspezifischen Schülerbeförderungssatzungen darf ein Ausschluss grundsätzlich nur erfolgen, wenn ein Schüler wiederholt und erheblich gegen die Beförderungsbestimmungen oder die Sicherheit im Bus verstößt, beispielsweise durch aggressives Verhalten, Zerstörung von Fahrzeugeinrichtung oder wiederholte Gefährdung anderer Mitfahrender. Ein sofortiger Ausschluss ist im akuten Notfall gerechtfertigt, bedarf aber einer unverzüglichen Information der Schule und der Erziehungsberechtigten. Langfristige oder wiederholte Ausschlüsse müssen in der Regel von Schulträger oder Busunternehmen unter Einhaltung des Verwaltungsverfahrens und unter Einbeziehung der Schulkonferenz beschlossen werden. Es besteht eine Pflicht zur Anhörung der Betroffenen, und in Streitfällen ist der Rechtsweg (z.B. Widerspruchsverfahren, ggf. Klage vor dem Verwaltungsgericht) möglich.

Wie ist die Aufsichtspflicht im Schulbus rechtlich geregelt?

Die Aufsichtspflicht im Zusammenhang mit dem Transport von Schülern im Schulbus ist rechtlich differenziert geregelt. Grundsätzlich obliegt die unmittelbare Aufsicht während der Fahrt dem Busfahrer, der als sogenannter Aufsichtsperson gilt, soweit der Transport von der Schule im Auftrag des Schulträgers organisiert ist. Die Verantwortung der aufsichtspflichtigen Lehrer oder des Lehrpersonals beginnt und endet in der Regel mit dem Betreten oder Verlassen des Schulgeländes, es sei denn, es handelt sich um besondere Schulveranstaltungen (z.B. Klassenfahrten). Gemäß § 832 BGB besteht eine Haftung bei Verletzung der Aufsichtspflicht durch die jeweils verantwortliche Person, was auch im Zusammenhang mit dem Transport gilt. Für jüngere Schüler oder Förderschüler kann der Schulträger zusätzliche Begleitpersonen vorschreiben, was häufig durch länderspezifische Regelungen oder kommunale Satzungen geregelt ist. Im Falle eines Aufsichtsversäumnisses stehen den betroffenen Schülern Schadenersatzansprüche zu, sofern ein kausaler Schaden entstanden ist und kein Mitverschulden vorliegt.

Welche gesetzlichen Regelungen bestimmen die Kostenübernahme für die Schülerbeförderung?

Die Kostenübernahme für die Schülerbeförderung ist in Deutschland im Wesentlichen Ländersache und in den jeweiligen Schulgesetzen sowie kommunalen Satzungen geregelt. Nach § 114 SGB IX und den entsprechenden Bestimmungen der Landesschulgesetze besteht für bestimmte Schüler ein Rechtsanspruch auf Übernahme der Beförderungskosten. Hierzu zählen regelmäßig Schüler der Primarstufe und Sekundarstufe I, wenn der Schulweg eine bestimmte Mindestentfernung überschreitet (meistens 2-3 km im Grundschulbereich; bei weiterführenden Schulen bis 6 km), sowie Schüler mit körperlicher oder geistiger Behinderung, unabhängig von der Entfernung. Die Übernahme erfolgt in der Regel durch die Landkreise, kreisfreien Städte oder die Schulträger. In Härtefällen oder aus sozialen Gründen kann eine vollständige oder teilweise Kostenübernahme auch darüber hinaus erfolgen. Kosten, die nicht von der öffentlichen Hand getragen werden, müssen die Erziehungsberechtigten aufbringen; in Streitfällen ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Welche besonderen Verkehrsregeln gelten für andere Verkehrsteilnehmer beim Anhalten eines Schulbusses?

Sobald ein Schulbus mit eingeschalteter Warnblinkanlage an einer Haltestelle hält, gelten für andere Verkehrsteilnehmer nach § 20 StVO besondere Pflichten. Fahrzeuge dürfen in diesem Fall nur mit Schrittgeschwindigkeit und erhöhter Vorsicht am Bus vorbeifahren, unabhängig davon, ob sich Kinder sichtbar in der Nähe befinden oder nicht. Kommt der Bus an einer Haltestelle zum Stehen, ist von beiden Fahrtrichtungen her besondere Rücksicht zu nehmen; gegebenenfalls muss angehalten werden, wenn Kinder die Straße überqueren. Verstöße gegen diese Vorschriften werden mit Bußgeldern und Punkten im Fahreignungsregister geahndet. Die besonderen Vorschriften dienen dem Schutz der ein- und aussteigenden Schüler und sind für die Haftung bei Unfällen von erheblicher Bedeutung, da bei Missachtung eine erhöhte Sorgfaltspflichtverletzung angenommen werden kann.

Welche rechtlichen Vorgaben bestehen für die Vergabe von Schülerbeförderungsleistungen?

Die Vergabe von Schülerbeförderungsleistungen unterliegt den Vorschriften des Vergaberechts. Nach § 8 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und den Vergabeordnungen (insbesondere GWB und VgV) sind öffentliche Aufträge, bei denen der Auftragswert bestimmte Schwellen überschreitet, im Rahmen transparenter, diskriminierungsfreier Ausschreibungs- und Vergabeverfahren zu vergeben. Die Kommunen oder Schulträger müssen ein förmliches Verfahren durchführen, bei dem verschiedene Aspekte wie Verkehrs- und Betriebssicherheit, Zuverlässigkeit des Anbieters, Tariftreue und Umweltanforderungen berücksichtigt werden. Die Ausschreibung ist im Supplement zum Amtsblatt der EU zu veröffentlichen, sofern die Schwellenwerte überschritten werden. Die Entscheidung über die Vergabe ist im Streitfall durch Nachprüfungsverfahren kontrollierbar; abgelehnte Bieter können innerhalb gesetzlicher Fristen Rechtsmittel einlegen. Ebenso gelten besondere Anforderungen an die Dokumentation und Nachweisführung im Rahmen des Vergabeverfahrens.