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Schülerlotse


Begriff und rechtliche Einordnung des Schülerlotsen

Ein Schülerlotse ist eine im Straßenverkehr eingesetzte Person, die an Übergangsstellen vor allem im Bereich von Schulen als Verkehrshelfer für Kinder und Jugendliche tätig ist. Ziel ist es, die Sicherheit von Schulkindern beim Überqueren von Straßen auf dem Schulweg zu erhöhen. Die Tätigkeit des Schülerlotsen ist insbesondere in den rechtlichen Vorgaben der jeweiligen Bundesländer sowie in den Vorschriften der Deutschen Verkehrswacht und der Straßenverkehrsordnung verankert.

Rechtliche Grundlagen des Schülerlotsendienstes

Gesetzliche Regelungen und deren Umsetzung

Die Tätigkeit der Schülerlotsen wird in Deutschland vor allem durch die Straßenverkehrsordnung (StVO), durch Richtlinien der Innenbehörden der Bundesländer und durch Unfallverhütungsvorschriften geregelt. Konkret wird der Einsatz von Verkehrshelfern unter den Begriffen „Verkehrshelfer“ oder „Schulweghelfer“ gefasst und in folgenden Rechtsquellen normiert:

  • Straßenverkehrsordnung (StVO): Nach § 26 Abs. 1 StVO gilt, dass Verkehrshelfer, zu denen Schülerlotsen zählen, an bestimmten Stellen den Fußgängerverkehr sichern und dazu unter den gleichen Voraussetzungen wie Polizeibeamte Anweisungen geben dürfen.
  • Unfallverhütungsvorschriften: Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat zur Sicherheit der Schülerlotsen entsprechende Vorschriften und Hinweise veröffentlicht.
  • Länderspezifische Regelungen: Die einzelnen Bundesländer haben eigene Verwaltungsvorschriften, Richtlinien oder Erlasse erlassen, die den Einsatz, die Ausbildung und die Ausstattung von Schülerlotsen im Detail regeln.

Aufgaben und Befugnisse des Schülerlotsen

Schülerlotsen übernehmen die Aufgabe, insbesondere Kindern ein sicheres Überqueren der Straße an gefährdeten Übergangsstellen zu ermöglichen. Sie sind dazu berechtigt, den Verkehr mittels Zeichen und Anweisungen kurzfristig anzuhalten oder zu regeln. Ihre Anweisungen müssen von den Verkehrsteilnehmern befolgt werden (§ 26 StVO).

Wichtig: Schülerlotsen besitzen nicht den Status hoheitlicher Amtsträger; ihre Tätigkeit wird unter amtlicher Aufsicht, typischerweise in Zusammenarbeit mit Polizei und Schule, ausgeübt.

Auswahl, Ausbildung und Bestellung von Schülerlotsen

Auswahlkriterien

Für den Einsatz als Schülerlotse gelten bestimmte Zugangsvoraussetzungen, die durch landesrechtliche Vorgaben geregelt sind. Grundsätzlich dürfen Schülerlotsen frühestens ab dem Alter von 13 oder 14 Jahren eingesetzt werden. Sie müssen zuverlässig, verantwortungsbewusst und körperlich sowie geistig in der Lage sein, die Tätigkeit auszuüben.

Ausbildung und Bestellung

Die Ausbildung von Schülerlotsen erfolgt nach den Vorgaben der Landesregierungen und in Kooperation mit der Polizei sowie der Deutschen Verkehrswacht. Die Ausbildung umfasst folgende Schwerpunkte:

  • Verkehrsrechtliche Grundlagen
  • Kenntnisse über die Gefahren des Straßenverkehrs
  • Verhalten in Gefahrensituationen
  • Praktische Übungen an Übergangsstellen

Nach Abschluss der Ausbildung werden die Schülerlotsen amtlich bestellt, ein Bestellungsvorgang erfolgt in der Regel durch die Schulleitung in Abstimmung mit der Polizei.

Einsatz und Ausrüstung

Die Schülerlotsen sind während ihrer Ausübung mit besonderer, vorgeschriebener Warnkleidung und ggf. Signalkellen auszustatten. Diese Maßnahmen dienen sowohl dem Schutz der Schülerlotsen als auch der besseren Sichtbarkeit im Straßenverkehr.

Haftungsfragen und Versicherungsschutz

Haftungsrechtliche Einordnung

Während des Einsatzes als Schülerlotse greift das haftungsrechtliche Privileg des sogenannten Handelns im Auftrag der öffentlichen Hand. Bei schuldhaftem Fehlverhalten kann im Regelfall keine persönliche Haftung herangezogen werden, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Die Organisation des Schülerlotsendienstes obliegt regelmäßig der jeweiligen Verwaltungseinheit (Schule, Kommune, Polizei).

Versicherungsschutz

Schülerlotsen stehen in einem besonderen Schutzverhältnis. Sie sind während des Dienstes beitragsfrei über die Unfallversicherung des jeweiligen Bundeslandes oder der Gemeinde versichert. Die gesetzliche Schülerunfallversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII) greift bei Unfällen während der Tätigkeit als Schülerlotse. Zudem besteht in der Regel eine Haftpflichtversicherung der auftraggebenden Organisationseinheit.

Datenschutz und Aufsichtspflichten

Umgang mit personenbezogenen Daten

Im Rahmen der Organisation und Verwaltung des Schülerlotsendienstes werden personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet. Die Einhaltung des Datenschutzrechts, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der jeweiligen landesrechtlichen Datenschutzbestimmungen, ist verbindlich. Personenbezogene Daten dürfen nur im unbedingt erforderlichen Umfang verarbeitet und dürfen ausschließlich im Rahmen der Schülerlotsentätigkeit genutzt werden.

Aufsicht und Verantwortung

Die Aufsicht über die Tätigkeit der Schülerlotsen obliegt in der Regel der Schule und der Polizei. Die Bestellung, Überwachung und Beendigung des Schülerlotsendienstes erfolgt nach festgelegten Verfahren. Erziehungsberechtigte müssen über den Einsatz und die damit verbundenen Pflichten und Rechte der Schülerlotsen informiert und gegebenenfalls schriftlich ihre Zustimmung erklären.

Beendigung und Haftung bei Pflichtverletzungen

Beendigung der Bestellung

Die Bestellung als Schülerlotse endet durch Ablauf eines Schuljahres, Aufhebung durch die Schule oder Polizei, Übertritt an eine weiterführende Schule oder auf Wunsch des Schülers oder dessen Erziehungsberechtigten. Auch eine Beendigung aus Anlass von Pflichtverletzungen oder aus Gründen der Unzuverlässigkeit ist möglich.

Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen

Im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung, insbesondere von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, können sowohl zivilrechtliche als auch verwaltungsrechtliche Konsequenzen drohen. Bei leichter Fahrlässigkeit greift in aller Regel die Amtshaftung. Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln kann eine persönliche Inanspruchnahme möglich werden.

Zusammenfassung

Schülerlotsen sind Verkehrshelfer, deren Aufgabe und Befugnisse umfassend in verschiedenen Rechtsgrundlagen geregelt sind. Ihre Tätigkeit stärkt die Verkehrssicherheit, ist klar normiert und unterliegt geregelten Auswahl-, Ausbildungs- und Aufsichtsmaßnahmen. Rechtlich sind Haftung, Versicherungsschutz und Datenschutz umfassend abgesichert, sodass der Schülerlotsendienst einen wichtigen Baustein im Bereich der Verkehrssicherheit und des präventiven Kinder- und Jugendschutzes bildet.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Schülerlotse zu werden?

Um als Schülerlotse tätig werden zu dürfen, müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. In Deutschland regeln die Bundesländer und Kommunen die Ausbildung und den Einsatz von Schülerlotsen durch entsprechende Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Grundlegend ist, dass Schülerlotsen mindestens 11 Jahre alt sein und mindestens die 5. Klassenstufe besuchen müssen. Zudem müssen sie gesundheitlich geeignet sein, insbesondere im Hinblick auf ihre Aufmerksamkeit und ihr Hör- und Sehvermögen. Erforderlich ist weiterhin eine Einwilligung der Eltern, sofern der Schülerlotse noch nicht volljährig ist. Die Teilnahme an einer speziellen Schulung, durchgeführt in Zusammenarbeit mit der Polizei oder einer anderen autorisierten Stelle, ist verpflichtend. Nach erfolgreicher theoretischer und praktischer Unterweisung erhalten die Schülerlotsen einen entsprechenden Ausweis und sind erst dann berechtigt, ihren Dienst aufzunehmen.

Sind Schülerlotsen im Dienst besonders haftpflichtversichert?

Ja, Schülerlotsen stehen während ihres Dienstes unter dem besonderen Schutz der gesetzlichen Schülerunfallversicherung nach § 2 SGB VII. Diese deckt sowohl Personenschäden als auch bestimmte Sachschäden ab, die während der Ausübung der Tätigkeit entstehen können, ebenso wie auf direktem Weg zum und vom Einsatzort. Zusätzlich übernimmt in der Regel die Kommune oder die Schule, in deren Auftrag die Tätigkeit ausgeführt wird, eine ergänzende Haftpflichtversicherung, die insbesondere Schäden abdeckt, die Dritten (z. B. Autofahrern oder Fußgängern) durch versehentliche Fehlhandlungen eines Schülerlotsen entstehen. Wichtig ist, dass der Versicherungsschutz nur greift, wenn die Tätigkeit im Rahmen der Weisungen und Ausbildungsinhalte ausgeübt wird.

Dürfen Schülerlotsen Fahrzeuge zum Anhalten zwingen?

Rechtlich gesehen, ist Schülerlotsen das Anhalten von Fahrzeugen nicht gestattet. Sie sind keine Hilfspolizisten und verfügen nicht über polizeiähnliche Eingriffsrechte, sondern haben lediglich eine unterstützende und warnende Funktion. Ihre Aufgabe besteht darin, die Aufmerksamkeit der Kinder auf den Straßenverkehr zu lenken und ihnen das sichere Überqueren von Straßen zu ermöglichen. Rechtlich erfolgt dies, indem sie mit Signalkellen oder Warnkleidung die Aufmerksamkeit der Autofahrer erhöhen, Verkehrszeichen beachten und gegebenenfalls auf eine sichere Lücke warten. Ein aktives Anhalten von Fahrzeugen, wie es der Polizei vorbehalten ist, ist ihnen jedoch untersagt; sie dürfen allenfalls zur Vorsicht auffordern.

Welche rechtlichen Pflichten übernehmen Schülerlotsen während ihres Dienstes?

Schülerlotsen übernehmen mit ihrem Dienst eine herausgehobene Sorgfaltspflicht gegenüber den von ihnen begleiteten Mitschülerinnen und Mitschülern. Sie sind verpflichtet, den Dienst gewissenhaft, aufmerksam und in Einklang mit den gesetzlichen sowie internen Regelungen durchzuführen. Verstöße gegen diese Sorgfaltspflicht können im Schadensfall zu einer anteiligen Haftung führen, insbesondere wenn grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten nachgewiesen wird. Die Pflicht, bei Gefahrensituationen unverzüglich Hilfe zu holen und Anweisungen zuständiger Aufsichtspersonen oder Polizei Folge zu leisten, ist hier ebenfalls rechtlich verankert.

Was gilt in Bezug auf die Aufsichtspflicht der Schule bei Schülerlotsen?

Im rechtlichen Sinne verbleibt die Aufsichtspflicht weiterhin bei der Schule und beim eingesetzten Lehrpersonal, auch wenn Schülerlotsen den Dienst selbständig ausführen. Das bedeutet, dass die Schule organisatorische Maßnahmen ergreifen muss, um den ordnungsgemäßen Ablauf zu sichern, etwa durch regelmäßige Schulungen, Begleitungen in den ersten Tagen und Informationsweitergabe an die Elternschaft. Kommt es zu einem Schadensfall, wird geprüft, ob die Schule ihrer Aufsichtspflicht in ausreichender Weise nachgekommen ist; bei Mängeln kann hier eine (Mit-)Haftung entstehen.

Welche Vorschriften gelten für die Ausrüstung und Kennzeichnung von Schülerlotsen?

Rechtlich verbindlich geregelt ist auch die vorgeschriebene Ausrüstung der Schülerlotsen. Sie müssen während ihres Dienstes eine den DIN-Normen entsprechende Warnweste oder Warnumhang und eine Schülerlotsenkelle tragen. Diese Maßnahmen dienen sowohl dem eigenen Schutz als auch der Erkennbarkeit für andere Verkehrsteilnehmer und sind in entsprechenden Verwaltungsvorschriften der Länder festgelegt. Das fahrlässige Unterlassen der vorgeschriebenen Schutzkleidung kann nicht nur versicherungstechnische Folgen haben, sondern auch eine Ordnungswidrigkeit darstellen.