Schlechtwettergeld: Begriff und Einordnung
Schlechtwettergeld bezeichnet im deutschen Arbeitsleben eine Entgeltersatzleistung für Beschäftigte in witterungsabhängigen Branchen, wenn Arbeiten wegen ungünstiger Witterung oder vergleichbarer saisonaler Umstände vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt möglich sind. Ziel ist die Sicherung von Arbeitsplätzen in den Wintermonaten und die Vermeidung von Entlassungen trotz wetterbedingter Ausfallzeiten. Heute wird dieser Bereich überwiegend durch das System des Saison-Kurzarbeitergeldes sowie durch branchenspezifische Winterleistungen getragen; der Begriff Schlechtwettergeld wird weiterhin als verständliche Sammelbezeichnung verwendet.
Zweck und Funktion
Schlechtwettergeld dient dazu, das wirtschaftliche Risiko witterungsbedingter Arbeitsausfälle sozial abzufedern und betriebliche Kontinuität in stark saisonabhängigen Gewerken zu ermöglichen. Beschäftigte erhalten für ausfallende Arbeitszeit eine anteilige Lohnersatzleistung, während Betriebe Arbeitsverhältnisse über die Schlechtwetterzeit hinweg stabil halten können. Das Instrument ordnet sich in die Systeme der Arbeitsförderung und sozialen Sicherung ein und ergänzt tarifliche und umlagefinanzierte Winterregelungen bestimmter Branchen.
Geltungsbereich und betroffene Branchen
Erfasst sind insbesondere witterungsabhängige Außenberufe. Dazu zählen typischerweise Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie nahe verwandte Gewerke wie Dachdecker-, Gerüstbauer-, Straßen- und Tiefbau sowie der Garten- und Landschaftsbau. Ob ein Betrieb einbezogen ist, richtet sich nach seiner wirtschaftlichen Ausrichtung und der tariflichen bzw. sozialrechtlichen Zuordnung zum saisonabhängigen Bereich. Innengewerke ohne spürbare Witterungsabhängigkeit fallen regelmäßig nicht darunter.
Zeitlicher Rahmen der Schlechtwetterzeit
Der Einsatzbereich ist auf eine rechtlich definierte Winterperiode beschränkt, die sich branchenabhängig über die typischen Schlechtwettermonate erstreckt. Üblich ist eine Konzentration auf die Zeit rund um den meteorologischen Winter. Außerhalb dieses Rahmens greift das Instrument grundsätzlich nicht; dann kommen die allgemeinen Regelungen zur Arbeitszeit- und Auftragslage zur Anwendung.
Anspruchsvoraussetzungen
Witterungsbedingter, unvermeidbarer Arbeitsausfall
Voraussetzung ist ein erheblicher und vorübergehender Arbeitsausfall, der unmittelbar auf Witterungseinflüsse oder vergleichbare saisonale Umstände zurückgeht und der betriebsüblich nicht vermeidbar ist. Dazu zählt etwa Frost, starker Niederschlag oder andere Umstände, die Außenarbeiten verhindern oder wirtschaftlich unzumutbar machen.
Betriebliche und persönliche Voraussetzungen
Der Betrieb muss einem einschlägigen, saisonabhängigen Wirtschaftszweig angehören. Auf Beschäftigtenseite sind im Regelfall sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfasst, deren Arbeitsverhältnis fortbesteht. Geringfügig Beschäftigte und Selbstständige sind typischerweise nicht einbezogen. Für Auszubildende gelten gesonderte Regeln des Berufsbildungssystems; ein Bezug von Schlechtwettergeld ist für diese Personengruppe regelmäßig nicht vorgesehen.
Vorrang anderer Ausgleichsmöglichkeiten
Rechtlich ist vorgesehen, witterungsbedingte Ausfälle nach Möglichkeit zunächst innerbetrieblich auszugleichen. Hierzu zählen je nach kollektiver und betrieblicher Regelung Versetzungen auf zumutbare Ersatzarbeiten, der Einsatz vereinbarter Arbeitszeitkonten oder andere organisatorische Maßnahmen. Erst wenn solche Mittel nicht ausreichen, kommt die Entgeltersatzleistung zum Tragen.
Leistungshöhe und Berechnung
Die Höhe orientiert sich am pauschalierten Nettoentgelt. Ausgangspunkt ist die Differenz zwischen dem Entgelt, das ohne Arbeitsausfall erzielt worden wäre (Soll-Entgelt), und dem tatsächlich erzielten Entgelt (Ist-Entgelt) in der Abrechnungsperiode. Von dieser Differenz wird ein prozentualer Satz als Ersatzleistung gewährt; in der Praxis entsprechen die Sätze den aus dem Kurzarbeitergeld bekannten Niveauwerten, wobei ein höherer Satz für Beschäftigte mit kindbezogenem Merkmal vorgesehen ist. Teilweise Arbeitsausfälle werden anteilig berücksichtigt. Die lohnsteuerliche Behandlung folgt den Grundsätzen für Entgeltersatzleistungen; üblich ist eine Steuerfreiheit mit möglichem Einfluss im Rahmen des Progressionsvorbehalts.
Finanzierung, Auszahlung und Zuständigkeit
Die Finanzierung erfolgt im System der Arbeitsförderung, maßgeblich aus Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung. Zuständige Behörde für Bewilligung und Erstattung ist die Bundesagentur für Arbeit. Üblicherweise wird die Leistung durch den Arbeitgeber über die Entgeltabrechnung an die Beschäftigten ausgezahlt und nachfolgend im Verwaltungsverfahren mit der Behörde abgerechnet. Für einzelne Branchen bestehen daneben umlage- und tarifgetragene Zusatzleistungen der Winterbeschäftigungs-Förderung, die eigenständig neben der staatlichen Entgeltersatzleistung stehen.
Dauer, Grenzen und Ruhen des Anspruchs
Der Anspruch ist auf die saisonale Schlechtwetterzeit begrenzt. Ein fortlaufender Bezug über diese Periode hinaus ist nicht vorgesehen. Der Anspruch setzt das ungekündigte, fortbestehende Arbeitsverhältnis voraus und ruht, soweit vorrangige Gründe einer Zahlung entgegenstehen. Bei zeitweiser Arbeitsunfähigkeit während bestehender Kurzarbeit gelten die allgemeinen Regeln zur Entgeltfortzahlung und zu sonstigen Leistungen der sozialen Sicherung; die Lohnersatzleistung für Ausfallstunden kann dann ganz oder teilweise entfallen.
Verhältnis zu anderen arbeitsrechtlichen Instrumenten
Abgrenzung zum allgemeinen Kurzarbeitergeld
Schlechtwettergeld ist die saisonbezogene Ausprägung des Kurzarbeitsinstruments für wetteranfällige Branchen. Es unterscheidet sich durch den branchenspezifischen Geltungsbereich, die Bindung an die Wintermonate und durch ergänzende Winterregelungen. Die Berechnungslogik der Entgeltdifferenz und die prozentuale Ersatzquote entsprechen dem Kurzarbeitergeld.
Zusatzleistungen in der Winterbeschäftigung
In bestimmten Gewerken existieren ergänzende winterbezogene Leistungen, die branchenintern über Umlagen und Tarifverträge finanziert werden. Dazu zählen Zuschüsse für im Winter geleistete Arbeit oder Erstattungen von Mehraufwänden. Diese Leistungen sind rechtlich von der staatlichen Entgeltersatzleistung zu trennen, verfolgen aber dasselbe Ziel der Beschäftigungssicherung.
Arbeitszeitkonten, Urlaub und Versetzungen
Vor einem Bezug der Entgeltersatzleistung kommen je nach kollektivrechtlicher Grundlage die Nutzung positiver Arbeitszeitsalden, zumutbare Versetzungen auf witterungsunabhängige Tätigkeiten oder andere innerbetriebliche Ausgleichsmöglichkeiten in Betracht. Der Umgang mit Urlaubsansprüchen richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Urlaubsrechts sowie einschlägigen Kollektivregelungen.
Rechte und Pflichten der Beteiligten
Die Einführung saisonaler Kurzarbeit erfordert eine rechtliche Grundlage, regelmäßig durch kollektivrechtliche Vereinbarungen oder individualrechtliche Abreden. Der Arbeitgeber hat den Arbeitsausfall zu dokumentieren und die tatsächlichen Ausfallstunden nachzuweisen. Beschäftigte sind zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere hinsichtlich zutreffender Angaben zu Entgeltmerkmalen und Familienstand, soweit diese für die Leistungsberechnung relevant sind. Die betriebliche Interessenvertretung ist in die Anordnung von Kurzarbeit nach den hierfür geltenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsregeln einzubeziehen.
Typische Abgrenzungen und Irrtümer
Schlechtwettergeld ist keine Zulage für erschwerte Arbeit, sondern eine Entgeltersatzleistung für Ausfallzeiten. Es richtet sich an Beschäftigte in versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen; Selbstständige und private Auftraggeber sind nicht antrags- oder anspruchsberechtigt. Nicht zu verwechseln ist die Leistung mit tariflichen Erschwerniszuschlägen oder Aufwandsentschädigungen, die für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden. Ebenso wenig handelt es sich um eine dauerhafte Einkommenssicherung außerhalb der saisonalen Schlechtwetterzeit.
Historische Entwicklung und Terminologie
Die Förderung der Winterbeschäftigung hat sich in Deutschland über Jahrzehnte entwickelt. Historisch wurden verschiedene Bezeichnungen verwendet, darunter Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld. Das heutige System stützt sich im Kern auf das Saison-Kurzarbeitergeld, flankiert von branchenspezifischen Winterleistungen. Der geläufige Begriff Schlechtwettergeld wird im Sprachgebrauch weiterhin genutzt, um das Gesamtgefüge der saisonalen Entgeltsicherung zu beschreiben.
Datenschutz und Missbrauchsprävention
Im Rahmen der Leistungsabwicklung werden personenbezogene Daten zur Entgelthöhe, Beschäftigung und den Ausfallzeiten verarbeitet. Die Verarbeitung ist auf den zur Leistungsgewährung erforderlichen Umfang beschränkt. Für die Vermeidung von Fehlzahlungen bestehen Nachweis-, Dokumentations- und Prüfmechanismen, einschließlich stichprobenhafter Kontrollen und Abgleiche in der Entgeltabrechnung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wer hat Anspruch auf Schlechtwettergeld?
Anspruchsberechtigt sind in der Regel sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in witterungsabhängigen Branchen, wenn während der definierten Schlechtwetterzeit ein erheblicher, vorübergehender und unvermeidbarer Arbeitsausfall aufgrund von Witterung eintritt und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Minijob-Verhältnisse und selbstständige Tätigkeiten sind grundsätzlich nicht erfasst.
Wie unterscheidet sich Schlechtwettergeld vom allgemeinen Kurzarbeitergeld?
Schlechtwettergeld ist die saisonale Ausprägung des Kurzarbeitsinstruments mit branchenspezifischem Geltungsbereich und Bindung an die Wintermonate. Es gilt für bestimmte Gewerke, hat eine auf die Schlechtwetterzeit begrenzte Dauer und wird häufig durch winterbezogene Branchenleistungen ergänzt. Die Berechnung orientiert sich wie beim Kurzarbeitergeld an der Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt.
Für welchen Zeitraum kann Schlechtwettergeld bezogen werden?
Ein Bezug ist nur innerhalb der gesetzlich bestimmten Schlechtwetterzeit möglich, die sich branchenabhängig über die Wintermonate erstreckt. Außerhalb dieses Zeitraums ist ein Bezug nicht vorgesehen; die maximale Bezugsdauer ist damit saisonal begrenzt.
Gilt der Anspruch auch bei teilweisem Arbeitsausfall?
Ja, auch ein teilweiser witterungsbedingter Arbeitsausfall kann erfasst sein. In diesen Fällen wird die Leistung anteilig für die ausgefallenen Stunden berechnet, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Wie wird die Höhe des Schlechtwettergeldes berechnet?
Maßgeblich ist die Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt des ohne Ausfall erzielbaren Entgelts und dem tatsächlich erzielten Entgelt in der Abrechnungsperiode. Von dieser Differenz wird ein Prozentsatz als Leistung gewährt, wobei für Beschäftigte mit kindbezogenem Merkmal ein höherer Satz vorgesehen ist.
Gelten besondere Regeln für Urlaub und Arbeitszeitkonten?
Vor einem Leistungsbezug sind vorrangige innerbetriebliche Ausgleichsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dazu zählen je nach kollektiver und betrieblicher Grundlage insbesondere zumutbare Ersatzarbeiten und der Einsatz positiver Arbeitszeitsalden. Der Umgang mit Urlaubsansprüchen richtet sich nach den allgemeinen urlaubsrechtlichen Grundsätzen und einschlägigen Kollektivvereinbarungen.
Wer zahlt das Schlechtwettergeld und wie wird es finanziert?
Die Auszahlung erfolgt regelmäßig über den Arbeitgeber im Rahmen der Entgeltabrechnung, die Finanzierung über das System der Arbeitsförderung. Zusätzlich existieren in einzelnen Branchen eigenständige, umlagefinanzierte Winterleistungen, die neben der staatlichen Entgeltersatzleistung stehen.