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Schenkungsteuer


Begriff und Definition der Schenkungsteuer

Die Schenkungsteuer ist eine Steuer, die beim unentgeltlichen Erwerb von Vermögenswerten zwischen lebenden Personen anfällt. Diese Steuer wird insbesondere dann erhoben, wenn Vermögen, etwa Geldbeträge, Immobilien, Wertpapiere oder andere Werte ohne Gegenleistung von einer Person auf eine andere übertragen werden. Ziel der Schenkungsteuer ist es, die Besteuerung privater Vermögensübertragungen sicherzustellen, die sonst im Unterschied zu entgeltlichen Geschäften nicht der Einkommensteuer oder anderen Abgaben unterliegen würden.

Im formalen Sinne definiert das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) die Schenkungsteuer als Steuer auf den Erwerb von Vermögen durch eine freigebige Zuwendung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Hierbei steht der Begriff „freigebige Zuwendung“ für jede Vermögensübertragung, die ohne rechtlichen Anspruch des Erwerbers und ohne Gegenleistung durch den Beschenkten erfolgt.

Für Laien lässt sich Schenkungsteuer folgendermaßen erklären: Wenn eine Person einer anderen Person etwas schenkt, etwa Geld, Immobilien, Wertgegenstände oder Unternehmensanteile, so kann der Staat für diese Übertragung eine Steuer erheben. Die Schenkungsteuer bezieht sich dabei nicht auf alltägliche Geschenke von geringem Wert, sondern auf bedeutende Vermögensübertragungen mit substanziellem Wert.

Allgemeiner Kontext und Relevanz der Schenkungsteuer

Die Schenkungsteuer spielt in mehreren Lebensbereichen eine wesentliche Rolle. Sie ist bedeutsam im Rahmen der Vermögensnachfolge, insbesondere in Familien und Unternehmen, aber auch bei privaten Vermögensübertragungen unter Freunden oder Partnern. Daneben fällt sie in Verwaltung, Recht und Wirtschaft bei der Übertragung von Immobilien, Betriebsvermögen oder größeren Vermögenswerten ins Gewicht.

Die Schenkungsteuer bildet dabei eine Ergänzung zur Erbschaftsteuer, welche bei Vermögensübertragungen im Todesfall zur Anwendung kommt. Beide Steuern sind weitgehend identisch geregelt und basieren auf dem gleichen Gesetz.

Wichtige Anwendungsbereiche der Schenkungsteuer

  • Familieninterne Vermögensübertragungen: Großeltern schenken dem Enkelkind Geld, Eltern übertragen ein Haus auf die Kinder, Abfindungen und Zugewinnausgleich.
  • Unternehmensnachfolge: Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensanteilen im Rahmen vorweggenommener Erbfolge.
  • Partnerschaften: Unverheiratete Paare übertragen Vermögenswerte untereinander.
  • Vermögensübertragungen unter Freunden: Schenkungen von wertvollen Gegenständen oder Geld.

Die Schenkungsteuer ist für den Fiskus auch aus fiskalischen Gründen relevant, da durch sie verhindert werden soll, dass das Steueraufkommen der Erbschaftsteuer durch frühzeitige unentgeltliche Übertragungen reduziert wird.

Gesetzliche Grundlagen der Schenkungsteuer

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)

Das zentrale Regelwerk ist in Deutschland das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Hier sind sowohl die Schenkungsteuer (dort meist zusammen mit der Erbschaftsteuer behandelt) als auch die maßgeblichen Definitionen, Freibeträge, Steuersätze und Meldepflichten geregelt.

Wesentliche Gesetzesstellen im ErbStG in Bezug auf die Schenkungsteuer sind:

  • § 1 ErbStG: Steuerpflichtige Vorgänge
  • § 7 ErbStG: Begriff der Schenkung unter Lebenden
  • § 13 ErbStG: Steuerbefreiungen und Ausnahmen
  • § 16 ErbStG: Persönliche Freibeträge
  • § 17 ErbStG: Versorgungsfreibeträge
  • § 19 ErbStG: Steuertarif (Steuersätze und Steuerklassen)
  • § 20 ErbStG: Steuerberechnung, Anrechnung früherer Erwerbe

Weitere relevante Regelungen

In der praktischen Umsetzung ergeben sich weitere Regelungen unter anderem aus der Abgabenordnung (AO), beispielsweise zu Mitwirkungspflichten und zur Festsetzung der Steuer, sowie aus den Bewertungsvorschriften, die den Wert der geschenkten Güter festlegen. Die Bewertung erfolgt in der Regel auf Basis des Bewertungsgesetzes (BewG).

Die Finanzämter sind für die Festsetzung und Erhebung der Schenkungsteuer zuständig. Dabei ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die beschenkte Person ihren Wohnsitz hat.

Übersicht über zentrale Regelungen:

  • Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer sind weitgehend gleich geregelt.
  • Maßgeblich ist das ErbStG, insbesondere §§ 1, 7, 13, 16, 19.
  • Steuerliche Bewertung des zugewendeten Vermögens erfolgt auf Basis des Bewertungsgesetzes.

Typische Konstellationen und Beispiele der Schenkungsteuer

Grundlegende Fälle

Die Schenkungsteuer fällt immer dann an, wenn eine unentgeltliche Vermögensübertragung von einer auf eine andere lebende natürliche Person erfolgt. Dabei gibt es eine Vielzahl denkbarer Konstellationen:

  1. Eltern schenken ihren Kindern Geld oder Immobilien.
  2. Großeltern übertragen Geldvermögen auf Enkelkinder.
  3. Unternehmer übergibt Unternehmensanteile an Nachfolger vor dem Tod.
  4. Freunde übergeben sich gegenseitig wertvolle Kunstgegenstände oder Fahrzeuge.
  5. Übernahme einer Darlehensverpflichtung durch eine andere Person ohne Gegenleistung.

Sachliche Ausnahmen und Freibeträge

Nicht jede Schenkung löst zwangsläufig eine Steuerpflicht aus. Das Gesetz sieht umfangreiche Freibeträge sowie Ausnahmen und Begünstigungen vor:

Freibeträge nach § 16 ErbStG

Die Höhe der Freibeträge hängt vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem ab:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder: 400.000 Euro
  • Enkel (wenn Kind des Schenkers verstorben): 400.000 Euro
  • Enkel (ansonsten): 200.000 Euro
  • Eltern und Großeltern (bei Erwerb durch Schenkung): 20.000 Euro
  • Sonstige Erwerber: 20.000 Euro

Diese Freibeträge gelten für jede einzelne Schenkung, jedoch werden alle Schenkungen eines Schenkers an denselben Empfänger innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren zusammengerechnet.

Steuerklassen und Steuersätze nach § 15, 19 ErbStG

Je näher das verwandtschaftliche Verhältnis, desto günstiger ist die Besteuerung. Das Gesetz unterscheidet dabei verschiedene Steuerklassen.

Steuerklasse I:

  • Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel (wenn Kind des Schenkers verstorben)

Steuerklasse II:

  • Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern

Steuerklasse III:

  • Alle übrigen Erwerber, z. B. Freunde und nicht verwandte Personen

Entsprechend steigen die Steuersätze mit zunehmender Steuerklasse und dem Wert des übertragenen Vermögens (zwischen 7 % und 50 %).

Steuerbefreiungen

Neben den Freibeträgen kennt das ErbStG zahlreiche Befreiungen, etwa für bestimmte Hausratgegenstände, Kunst- und Kulturgegenstände sowie unter bestimmten Umständen für Betriebsvermögen.

Meldepflichten und Erklärungspflichten

Erhält eine Person eine Schenkung, besteht in der Regel die Pflicht, den Erwerb dem zuständigen Finanzamt innerhalb einer bestimmten Frist anzuzeigen. Das Finanzamt prüft sodann die Steuerpflicht und setzt gegebenenfalls die Steuer fest.

Häufige Problemstellungen und Besonderheiten der Schenkungsteuer

Rund um die Schenkungsteuer treten in der Praxis regelmäßig besondere Fragestellungen auf. Zu den häufigsten Themenbereichen zählen:

  • Gestaltung durch Kettenschenkungen oder gestaffelte Zuwendungen: Um Freibeträge mehrfach zu nutzen, werden größere Vermögenswerte in mehreren Teilbeträgen innerhalb der Freibetragsgrenzen über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren übertragen.
  • Minderjährige Beschenkte: Bei einer Schenkung an Minderjährige gelten besondere Regeln hinsichtlich der Verwaltung des empfangenen Vermögens.
  • Immobilienübertragung mit Wohnungsrecht oder Nießbrauch: Wird eine Immobilie verschenkt und behält sich der Schenker ein lebenslanges Nutzungsrecht vor, so mindert dies den steuerlichen Wert der Schenkung.
  • Unternehmensvermögen und Begünstigungen: Werden Betriebe oder Unternehmensanteile verschenkt, gibt es besondere steuerliche Begünstigungen, um Arbeitsplätze zu sichern und Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Steuerumgehung und Missbrauchsvermeidung

Durch verschiedene Vorschriften, insbesondere zusammengefasste Betrachtung mehrerer Schenkungen („Zehnjahresfrist“) und Anzeigepflichten, soll Missbrauch und Steuerumgehung verhindert werden. Auch das sogenannte „Kettengeschäft“ wird durch spezielle Abgrenzungen im Gesetz geregelt.

Bewertung besonderer Vermögenswerte

Die Bewertung von übertragenen Gegenständen kann zum Beispiel bei Immobilien, Unternehmensanteilen oder Kunstgegenständen komplex ausfallen und ist regelmäßig Gegenstand von Auseinandersetzungen.

Bedeutung der Schenkungsteuer in Wirtschaft und Gesellschaft

Die Schenkungsteuer dient neben der fiskalischen Einnahmeerzielung auch gesellschafts- und wirtschaftspolitischen Zielen. Sie beugt einer steuerfreien Möglichkeit zur Weitergabe von großem Vermögen vor und trägt damit zur Steuer- und Verteilungsgerechtigkeit bei.

In der Unternehmensnachfolge ist die Schenkungsteuer von zentraler Bedeutung, da sie bestimmen kann, ob Familienunternehmen ohne wirtschaftliche Belastung generationenübergreifend weitergegeben werden können. Auch für die langfristige Vermögensplanung spielt die Schenkungsteuer eine große Rolle, etwa bei der frühzeitigen Übertragung von Vermögen unter Ausnutzung von Freibeträgen.

Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte zur Schenkungsteuer

Die Schenkungsteuer ist eine bedeutende Steuerart, die die unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten zwischen Lebenden erfasst. Eingeführt zur Ergänzung der Erbschaftsteuer, regelt sie insbesondere die Besteuerung von größeren Schenkungen innerhalb von Familien, aber auch unter sonstigen Personen.

Kernaspekte der Schenkungsteuer:

  • Definition: Steuer auf unentgeltlichen Erwerb von Vermögenswerten unter Lebenden.
  • Zweck: Sicherstellung der Besteuerung von Vermögensübertragungen ohne Gegenleistung; Beitrag zur Steuergerechtigkeit.
  • Gesetzliche Basis: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
  • Freibeträge & Steuerklassen: Je nach Verwandtschaftsgrad großzügige Freibeträge und unterschiedliche Steuersätze
  • Verwaltung: Zuständig sind die örtlichen Finanzämter
  • Individuelle Gestaltungsmöglichkeiten: Zeitlich gestaffelte Übertragungen, Ausnutzung von Freibeträgen, steuerliche Privilegierung von Betriebsvermögen
  • Meldepflicht: Schenkungen sind in aller Regel dem Finanzamt anzuzeigen

Hinweise zur Relevanz der Schenkungsteuer

Für alle Personen, die größere Vermögenswerte verschenken oder im Rahmen der Familien- und Unternehmensnachfolge Vermögensplanung betreiben, ist die Schenkungsteuer von erheblicher Bedeutung. Ebenfalls spielt sie für Empfänger großer Schenkungen eine Rolle, da eine Nichtbeachtung oder Missachtung der Pflichten zu steuerlichen Nachforderungen und gegebenenfalls Sanktionen führen kann.

Personen, die Schenkungen planen oder vermögenswirksam begünstigt werden sollen, sollten sich frühzeitig über die gesetzlichen Regelungen, Freibeträge und möglichen steuerlichen Folgen informieren und entsprechende Vorgänge sorgfältig dokumentieren sowie dem zuständigen Finanzamt anzeigen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist die Schenkungsteuer und wann fällt sie an?

Die Schenkungsteuer ist eine Steuer, die auf unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden erhoben wird. Sie fällt immer dann an, wenn eine Person einem anderen Vermögenswerte (z.B. Geld, Immobilien, Wertpapiere) schenkt, ohne dass hierfür eine Gegenleistung erbracht wird. Die Schenkungsteuer ist ein Teilbereich der Erbschaftsteuer und wird nach den gleichen Grundsätzen berechnet. Für die Entstehung der Steuer ist das Datum der Ausführung der Schenkung relevant. Die Schenkung muss in der Regel innerhalb von drei Monaten nach deren Durchführung beim Finanzamt angezeigt werden. Für bestimmte Vermögensarten oder Schenkungsformen, wie etwa inländisches Immobilienvermögen, gelten zusätzliche Anzeige- und Dokumentationspflichten. Bei einer Schenkung zwischen Ehegatten, Kindern, Eltern und weiteren Personen gibt es verschiedene Freibeträge und unterschiedliche Steuersätze, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad richten. Überschreitet der Wert der Schenkung den jeweils gültigen Freibetrag, ist für den darüber hinausgehenden Betrag Schenkungsteuer zu entrichten. Mehrere Schenkungen von derselben Person an denselben Empfänger innerhalb von zehn Jahren werden zusammengezählt, um eine Freibetragsausnutzung zu vermeiden.

Wie hoch sind die Freibeträge bei der Schenkungsteuer und wie oft können sie genutzt werden?

Die Höhe der Freibeträge richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder erhalten 400.000 Euro, Enkelkinder 200.000 Euro, und für alle anderen Personen beträgt der Freibetrag 20.000 Euro. Diese Freibeträge stehen pro Empfänger und Schenker jeweils alle zehn Jahre zur Verfügung. Das bedeutet, dass nach Ablauf von zehn Jahren erneut in voller Höhe über das Vermögen verfügt werden kann, ohne dass Schenkungsteuer anfällt. Werden innerhalb dieses Zehn-Jahres-Zeitraums mehrere Schenkungen getätigt, werden diese zusammengerechnet, um den Freibetrag nicht mehrfach auszunutzen.

Welche Steuersätze gelten bei der Schenkungsteuer?

Der Steuersatz bei der Schenkungsteuer hängt von der Steuerklasse des Beschenkten und der Höhe des zu versteuernden Erwerbs ab. Steuerklasse I (z. B. Ehegatten, Kinder) hat die niedrigsten Steuersätze, die von 7% bis 30% reichen. Für Steuerklasse II (z. B. Geschwister, Nichten, Neffen) liegen die Sätze zwischen 15% und 43%, während für Steuerklasse III (übrige Erwerber, z. B. Freunde) die höchsten Sätze von 30% bis 50% gelten. Die Steuersätze steigen mit zunehmendem Wert der Schenkung. Es ist daher wichtig, vor größeren Schenkungen eine genaue Steuerberechnung vorzunehmen oder sich beraten zu lassen.

Müssen auch Schenkungen ins Ausland gemeldet und versteuert werden?

Ja, grundsätzlich sind auch Schenkungen, bei denen Schenker oder Beschenkter im Ausland leben oder Vermögen im Ausland verschenkt wird, melde- und steuerpflichtig, wenn eine inländische Steuerpflicht besteht. Dies ist der Fall, wenn entweder der Schenker oder der Beschenkte im Zeitpunkt der Schenkung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, oder wenn sich das verschenkte Vermögen im Inland befindet (z.B. deutsche Immobilien). Anderslautende Doppelbesteuerungsabkommen können im Einzelfall von der deutschen Besteuerung abweichen. Solche Konstellationen sollten immer mit Fachleuten genau geprüft werden, da die grenzüberschreitende Schenkung mit besonderen Meldepflichten einhergehen kann.

Welche Arten von Schenkungen unterliegen der Schenkungsteuer?

Schenkungssteuerpflichtig sind alle unentgeltlichen Zuwendungen, also Übertragungen von Vermögenswerten ohne Gegenleistung. Darunter fallen klassische Geldgeschenke, Übertragungen von Immobilien, Unternehmensanteilen, Grundstücken, Wertpapieren sowie Sachgeschenke von erheblichem Wert. Auch die Übertragung von Vermögensgegenständen im Wege vorweggenommener Erbfolge zählt dazu. Nicht nur unmittelbare Schenkungen, sondern auch sogenannte mittelbare Schenkungen (z.B. Schuldübernahmen, Verzicht auf Forderungen) und Zweckzuwendungen können schenkungsteuerpflichtig sein. Es gibt allerdings gesetzlich geregelte Ausnahmen, wie etwa Gelegenheitsgeschenke zu üblichen Anlässen (z.B. Geburtstag, Hochzeit), sofern sie dem Anlass und den Vermögensverhältnissen angemessen sind.

Wie und wo muss die Schenkung angezeigt werden?

Jede steuerpflichtige Schenkung muss innerhalb von drei Monaten nach ihrer Ausführung beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Dies geschieht entweder durch den Schenker oder den Beschenkten, wobei in der Praxis meist beide zur Anzeige verpflichtet sind. Die Meldung erfolgt formlos oder über ein amtliches Formular, dem sämtliche Unterlagen zum Wert und zur Art der Schenkung sowie Verträge und Nachweise beigefügt werden sollten. Für Schenkungen von Immobilien ist eine Mitteilung an das Finanzamt verpflichtend, meist wird das Finanzamt auch automatisch durch das Grundbuchamt informiert. Besonderheiten gelten bei notariellen Verträgen oder Schenkungen mit Auslandsbezug.

Gibt es Möglichkeiten, die Schenkungsteuer zu vermeiden oder zu minimieren?

Eine legale Gestaltung zur Reduzierung oder Vermeidung der Schenkungsteuer besteht z.B. in der Nutzung der Freibeträge durch zeitlich gestaffelte Schenkungen (alle zehn Jahre). Auch die Wahl von Begünstigten aus Steuerklasse I ist steuerlich günstiger. Durch gezieltes Verschenken einzelner Vermögensgegenstände, die von Steuervergünstigungen profitieren (wie etwa Betriebsvermögen, bei dem in bestimmten Fällen Verschonungsabschläge möglich sind), lässt sich die Steuerlast optimieren. Auch Nießbrauch- oder Wohnrechtsvorbehalte bei der Schenkung von Immobilien verringern den steuerlichen Wert der Zuwendung. Nicht steuerpflichtig sind zudem Gelegenheitsgeschenke im üblichen Rahmen. Da eine Missachtung der steuerlichen Regelungen empfindliche Strafen nach sich ziehen kann, empfiehlt sich in jedem Fall eine steuerliche Beratung.