Begriff und Bedeutung der Schenkungsanfechtung
Die Schenkungsanfechtung bezeichnet die Möglichkeit, eine bereits erfolgte Schenkung nachträglich rechtlich anzufechten. Eine Schenkung ist die unentgeltliche Zuwendung eines Vermögensvorteils von einer Person an eine andere. Die Anfechtung kann dazu führen, dass die Schenkung rückgängig gemacht wird und der Beschenkte das Geschenk zurückgeben muss. Die Gründe für eine Anfechtung sind vielfältig und unterliegen bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen.
Voraussetzungen für die Anfechtung einer Schenkung
Nicht jede Unzufriedenheit mit einer erfolgten Schenkung berechtigt zur Anfechtung. Es müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, damit eine Rückabwicklung möglich ist. Zu den häufigsten Gründen zählen Irrtum, Täuschung oder Drohung bei der Abgabe des Schenkungsversprechens sowie grober Undank des Beschenkten gegenüber dem Schenker.
Irrtum bei der Abgabe des Versprechens
Ein häufiger Grund für die Anfechtung liegt vor, wenn sich der schenkende Teil über wesentliche Umstände geirrt hat oder sich in einem Irrtum über den Inhalt seiner Erklärung befand. Dies kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn ein Missverständnis über den Wert oder Umfang des Geschenks bestand.
Täuschung oder Drohung
Wurde das Versprechen zur Übergabe eines Geschenks durch arglistige Täuschung oder durch widerrechtliche Drohung erlangt, besteht ebenfalls ein Recht zur Anfechtung. In solchen Fällen gilt das Prinzip, dass niemand durch unlautere Mittel zu einer Vermögenszuwendung gezwungen werden darf.
Grobe Undankbarkeit (grober Undank)
Ein weiterer wichtiger Grund ist grober Undank seitens des Beschenkten gegenüber dem schenkenden Teil nach Vollzug der Zuwendung. Grober Undank liegt vor allem dann vor, wenn sich der Beschenkte schwerwiegend gegen den Wohltäter vergeht – etwa durch schwere Beleidigungen oder strafbare Handlungen zum Nachteil des Gebers.
Ablauf und Folgen einer erfolgreichen Schenkungsanfechtung
Die Ausübung einer wirksamen Anfechtung führt dazu, dass das ursprüngliche Geschenk als nicht erfolgt gilt beziehungsweise rückabgewickelt werden muss. Der Ablauf beginnt in aller Regel mit einer formgerechten Erklärung gegenüber dem Empfänger der Zuwendung.
Nach erfolgreicher Durchsetzung sind sowohl bewegliche Sachen als auch Geldbeträge zurückzugeben; im Falle von Immobilien können weitergehende Schritte wie Umschreibungen im Grundbuch erforderlich werden.
In bestimmten Fällen können auch Ersatzansprüche entstehen – etwa dann, wenn das Geschenk nicht mehr vorhanden ist oder beschädigt wurde.
Fristen und Formvorschriften bei der Anfechtung von Schenkungen
Für die Geltendmachung bestehen bestimmte Fristen: Die Erklärung muss innerhalb eines festgelegten Zeitraums erfolgen – gerechnet ab Kenntnis vom jeweiligen Grund (zum Beispiel Entdeckung eines Irrtums).
Auch hinsichtlich Formvorschriften gibt es Vorgaben: Je nach Art des Geschenks (etwa Grundstücke) kann es erforderlich sein, besondere Schriftformen einzuhalten.
Werden diese Fristen versäumt oder Formen nicht eingehalten, bleibt die ursprünglich getätigte Zuwendung grundsätzlich wirksam bestehen.
Schenkungsanfechtung im Zusammenhang mit Insolvenz und Gläubigerschutz
Im Rahmen von Insolvenzverfahren spielt die Rückforderung geschenkter Vermögenswerte ebenfalls eine Rolle: Hierbei geht es darum zu verhindern,
dass Schuldner ihr Vermögen kurz vor Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit verschenken,
um Gläubiger zu benachteiligen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können solche Transaktionen angefochten werden,
damit sie wieder in das insolvente Vermögen zurückgeführt werden können.
Bedeutung für Erben und Pflichtteilsberechtigte
Schenkungen haben oft Auswirkungen auf spätere Erb- und Pflichtteilsansprüche:
Insbesondere größere Geschenke an Dritte können dazu führen,
dass pflichtteilsberechtigte Personen benachteiligt werden.
Auch hier besteht unter Umständen ein Recht auf Rückforderung beziehungsweise Berücksichtigung solcher Zuwendungen beim Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Häufig gestellte Fragen zur Schenkungsanfechtung
Kann jede verschenkte Sache angefochten werden?
Nicht jede verschenkte Sache kann ohne Weiteres angefochten werden; es müssen bestimmte rechtlich anerkannte Gründe wie Irrtum,
Täuschung,
Drohung
oder grober Undank vorliegen.
Muss ich einen besonderen Antrag stellen?
Zumeist bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung gegenüber dem Empfänger;
je nach Art
und Wert
der Sache gelten unterschiedliche Formerfordernisse.
Bestehen Fristen für die Geltendmachung?
Ja;
die Ausübung dieses Rechts ist regelmäßig nur innerhalb bestimmter Zeiträume möglich,
die ab Kenntnis vom jeweiligen Anlass beginnen.
Können auch Dritte eine bereits erfolgte Schenkung anfechten?
Dritte wie Gläubiger haben unter besonderen Umständen Möglichkeiten zur Rückforderung geschenkter Werte –
insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren zum Schutz ihrer Ansprüche.
Muss ich erhaltene Gegenstände immer vollständig zurückgeben?
I.d.R.
ist dies vorgesehen;
sollte dies unmöglich sein (etwa weil verbraucht),
können Wertersatzpflichten entstehen.
Kann ich mich gegen eine unberechtigte Forderung auf Herausgabe wehren?
Sollte keine gesetzlich vorgesehe Grundlage bestehen,
besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Herausgabe –
dies müsste jedoch jeweils geprüft werden.
Betrifft dies auch Immobiliengeschenke?
Schenkungen von Grundstücken unterliegen denselben Regeln;
allerdings gelten zusätzliche Anforderungen bezüglich Form
und Eintragung ins Grundbuch bei Rückabwicklungsvorgängen.