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Schenkung unter Auflage


Schenkung unter Auflage

Begriff und rechtlicher Rahmen

Die Schenkung unter Auflage ist eine besondere Form der Schenkung im deutschen Zivilrecht, bei der dem Beschenkten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Zuwendung eine Verpflichtung auferlegt wird. Die Auflage unterscheidet sich rechtlich von einer Bedingung und stellt ein wesentliches Gestaltungsmittel dar, um Schenkungen mit bestimmten Verpflichtungen zu verknüpfen. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich insbesondere in den §§ 525 bis 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Gesetzliche Definition und Abgrenzung

Definition

Gemäß § 525 BGB kann der Schenker den Beschenkten verpflichten, zu Gunsten des Schenkers oder eines Dritten eine Leistung zu erbringen, ohne dass dadurch eine Gegenleistung für die Zuwendung entsteht. Die Auflage stellt keine Gegenleistung dar, sondern eine zusätzlich mit der Schenkung verbundene Verpflichtung.

Unterschied zu Bedingung und Zweckauflage

Von der Bedingung unterscheidet sich die Auflage dadurch, dass die Schenkung sofort wirksam wird, aber der Beschenkte nach Zuwendung zur Erfüllung der Auflage verpflichtet ist. Während die Bedingung die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von einem ungewissen Ereignis abhängig macht, begründet die Auflage eine selbstständige Verpflichtung.

Rechtliche Ausgestaltung der Schenkung unter Auflage

Entstehung und Formerfordernisse

Zustandekommen

Eine Schenkung unter Auflage kommt wie jede Schenkung durch ein Schenkungsversprechen (§ 518 BGB) zustande. Dies kann sowohl durch Schenkungsvertrag als auch durch Zuwendungen unter Lebenden oder im Wege der testamentarischen Verfügung (Vermächtnis, § 1940 BGB) erfolgen.

Form

Grundsätzlich gilt für das Schenkungsversprechen die notarielle Beurkundungspflicht (§ 518 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Auflage als Element der Schenkung bedarf keiner gesonderten Form, sie muss allerdings bestimmt oder zumindest bestimmbar sein.

Inhalt und Reichweite der Auflage

Die Auflage kann zu Gunsten des Schenkers selbst, eines bestimmten Dritten oder sogar der Allgemeinheit angeordnet werden. Typisch sind Auflagen, bestimmte Pflegeleistungen zu erbringen, ein Grundstück nicht zu veräußern oder zu belasten sowie Geldbeträge oder Sachwerte Dritten zuzuwenden.

Dem Schenker steht es frei, Inhalt und Umfang der Auflage zu bestimmen, solange sie nicht sittenwidrig, unmöglich oder gesetzeswidrig ist. Die Auflage kann auf einmalige oder wiederkehrende Leistungen gerichtet sein.

Rechtsfolgen bei Nichterfüllung der Auflage

Ansprüche bei Nichterfüllung

Erfüllt der Beschenkte die Auflage nicht, sieht das Gesetz verschiedene Rechtsfolgen vor:

  • Nach § 525 Abs. 2 BGB kann jeder, zu dessen Gunsten die Auflage besteht, im eigenen Namen die Erfüllung verlangen.
  • Der Schenker ist ebenfalls berechtigt, die Erfüllung der Auflage zu fordern.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Schenker nach den §§ 527 ff. BGB die Schenkung widerrufen und das Geschenkte herausverlangen.

Rückforderung und Widerruf

Kommt der Beschenkte der Auflage nicht nach, so steht dem Schenker unter den Voraussetzungen des § 527 BGB ein Widerrufsrecht zu. Dieses kann jedoch ausgeschlossen oder beschränkt sein, etwa durch Zeitablauf, Verzicht oder besondere Vereinbarungen.

Durchsetzung und Vollstreckung der Auflage

Die Erfüllung der Auflage kann grundsätzlich gerichtlich durchgesetzt werden. Dabei besteht für den Schenker oder den Auflagenbegünstigten die Möglichkeit, auf Erfüllung zu klagen. Für die Zwangsvollstreckung gelten die allgemeinen Regeln der §§ 704 ff. ZPO.

Bei Schenkungen von Todes wegen ist regelmäßig der Testamentsvollstrecker oder der Erbe zur Durchsetzung der Auflage berechtigt.

Besonderheiten im Rahmen von Schenkungsverträgen

Schenkung unter lebenden Personen

Die Schenkung unter Auflage im Sinne der §§ 516 ff. BGB erfolgt i.d.R. unter Lebenden, z.B. die Übertragung eines Grundstücks gegen die Verpflichtung des Beschenkten, Pflegeleistungen für den Schenker zu erbringen. Hier ist die notarielle Beurkundung beider Rechtsgeschäfte (Schenkung und Auflage) erforderlich, wenn das Grundgeschäft dies verlangt.

Schenkung von Todes wegen

Auch bei Schenkungen von Todes wegen, etwa im Rahmen eines Vermächtnisses, kann eine Auflage gemäß § 2192 BGB angeordnet werden (Vermächtnisauflage). Hier handelt es sich oft um Verpflichtungen, die im Nachlassfall zu erfüllen sind.

Steuerliche Behandlung

Auch Schenkungen unter Auflage unterliegen der Schenkungsteuer (§§ 7, 10 ErbStG). Die Auflage mindert die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage, soweit sie den Wert des zugewandten Vermögens reduziert. Maßgeblich ist dabei der kapitalisierte Wert der Auflage zum Zeitpunkt der Zuwendung.

Praxisbeispiele und typische Konstellationen

Typische Anwendungsfälle einer Schenkung unter Auflage sind unter anderem:

  • Die Übertragung eines Hauses unter der Verpflichtung, dem Schenker ein lebenslanges Wohnrecht zu gewähren.
  • Die Zuwendung eines Geldbetrags mit der Auflage, dieses zweckgebunden einzusetzen, zum Beispiel für eine Ausbildung.
  • Die Grundstücksschenkung an die nächste Generation mit der Auflage, bestimmte Grabpflegeleistungen dauerhaft zu erfüllen.

Zusammenfassung

Die Schenkung unter Auflage ist ein bedeutsames Rechtsinstitut, das es ermöglicht, Schenkungen mit bestimmten Verpflichtungen zu verbinden. Sie bietet vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen lebzeitiger Zuwendungen und in letztwilligen Verfügungen. Die gesetzlichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch regeln die Voraussetzungen, die Rechte der Beteiligten sowie Durchsetzung und steuerliche Aspekte dieser besonderen Schenkungsform. Aufgrund ihrer praktischen Bedeutung, insbesondere bei Schenkungen im Familien- und Grundstücksrecht, sollte ihre rechtssichere Gestaltung besonders beachtet werden.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Nichterfüllung einer Schenkung unter Auflage?

Wird eine Schenkung unter Auflage getätigt und der Beschenkte kommt dieser Auflage nicht nach, hat das verschiedene rechtliche Konsequenzen. Nach § 525 BGB kann der Schenker verlangen, dass der Beschenkte die Auflage erfüllt. Ist dies nicht mehr möglich oder verweigert der Beschenkte die Erfüllung endgültig, kann der Schenker unter bestimmten Voraussetzungen die Schenkung widerrufen oder auf Erstattung des Schenkungswerts klagen. Zudem kann die Nichterfüllung unter Umständen zu Schadensersatzansprüchen führen, etwa wenn Dritte durch die unterlassene Auflagenerfüllung einen Schaden erleiden. Vorrangiges Ziel ist zunächst die Durchführung der Auflage, nicht die Rückforderung der Schenkung, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vorbehalten oder ist nach dem Schenkungsvertrag zulässig. Relevant ist stets, dass die Auflage rechtlich möglich, bestimmt und zulässig sein muss; andernfalls kommt eine Sanktionierung wegen Nichterfüllung nicht in Betracht.

Kann eine Schenkung unter Auflage nachträglich geändert werden?

Rechtlich ist eine Änderung der Auflage grundsätzlich nur möglich, wenn alle beteiligten Parteien, also der Schenker und der Beschenkte, zustimmen. Eine einseitige Änderung durch eine Partei ist ausgeschlossen, da es sich bei der Auflage um eine vertraglich vereinbarte Bedingung handelt. Eine Ausnahme kann nur bestehen, wenn der Schenker sich im Schenkungsvertrag ein einseitiges Änderungsrecht ausdrücklich vorbehalten hat. Allerdings muss jede Änderung der Auflage dem Formerfordernis der Schenkung genügen, also etwa schriftlich fixiert und notariell beurkundet werden, sofern dies für die Schenkung erforderlich war (etwa bei Grundstücken gemäß § 311b BGB). Änderungen, die den ursprünglichen Charakter der Schenkung grundlegend verändern, können zudem steuerliche Auswirkungen haben, etwa im Hinblick auf die Schenkungssteuer.

Wie wird die Einhaltung der Auflage im Schenkungsvertrag rechtlich abgesichert?

Um die Einhaltung der Auflage rechtlich zu sichern, ist eine eindeutige, klare und umfassende Formulierung im Schenkungsvertrag unerlässlich. Die Auflage muss inhaltlich bestimmt und rechtlich zulässig sein, damit sie im Streitfall durchgesetzt werden kann. Der Schenker oder ein Dritter (z.B. ein Begünstigter) kann als Auflagenberechtigter im Vertrag benannt werden. Um die Durchsetzung zu erleichtern, werden häufig Kontrollmechanismen, Fristen und Nachweispflichten aufgenommen; beispielsweise kann vertraglich geregelt werden, dass der Beschenkte den Vollzug der Auflage durch Vorlage von Belegen oder Gutachten nachweisen muss. Im Falle einer Nichterfüllung sind Sanktionen wie Rückforderungsrechte oder Vertragsstrafen ebenfalls im Schenkungsvertrag regelbar. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Rücktrittsrecht vereinbart werden, das bei Nichterfüllung der Auflage greift.

Wer ist berechtigt, die Erfüllung der Auflage durchzusetzen?

Primär kann der Schenker die Erfüllung der Auflage verlangen (§ 525 Abs. 1 BGB). Es ist jedoch auch möglich, dass ein Dritter als sogenannter Auflagenbegünstigter ausdrücklich im Vertrag benannt wird. Dieser Dritte kann dann eigene Rechte auf Erfüllung der Auflage geltend machen. Darüber hinaus ist bei einem Versterben des Schenkers regelmäßig auch der Erbe des Schenkers berechtigt, die Einhaltung der Auflage zu verlangen. Die rechtliche Durchsetzung erfolgt durch Klage vor den ordentlichen Gerichten. In bestimmten Fällen kann der Staat als „Aufsichtsbehörde“ eingeschaltet werden, zum Beispiel, wenn es sich um eine gemeinnützige Auflage handelt und der eigentliche Begünstigte ausfällt.

Welche steuerlichen Auswirkungen hat eine Schenkung unter Auflage?

Eine Schenkung unter Auflage wirkt sich unmittelbar auf die Schenkungsteuer aus. Nach § 10 Abs. 2 ErbStG mindert der Wert der Verpflichtungen (Auflagen), die mit der Schenkung verbunden sind, die steuerpflichtige Bereicherung des Beschenkten. Das bedeutet, dass bei der Berechnung der Schenkungsteuer der Wert der Auflage – soweit dieser objektiv bezifferbar ist – vom Wert des zugewendeten Gegenstandes abgezogen wird. Nicht abzugsfähig sind allerdings Auflagen, die lediglich dem Verhalten oder der Lebensführung des Beschenkten dienen. Steuerlich relevante Auflagen sind beispielsweise Geldleistungen zu Gunsten Dritter oder die Verpflichtung zur Instandhaltung eines Grundstücks. Es ist ratsam, die steuerlichen Konsequenzen vor Abschluss des Schenkungsvertrages mit einem Steuerberater abzuklären.

Kann eine Schenkung unter Auflage widerrufen werden?

Ein Widerruf der Schenkung unter Auflage ist im deutschen Recht grundsätzlich nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig, insbesondere wenn ein ausdrückliches Widerrufsrecht im Vertrag vereinbart wurde oder ein gesetzlicher Widerrufsgrund vorliegt, wie etwa grober Undank gemäß § 530 BGB. Die bloße Nichterfüllung der Auflage berechtigt den Schenker nicht ohne Weiteres zum Widerruf, sondern lediglich zur Geltendmachung der Erfüllung der Auflage oder gegebenenfalls zu einem Rückforderungsanspruch, sofern dieser im Vertrag geregelt wurde. Lediglich wenn die Auflagenerfüllung unmöglich ist oder der Beschenkte endgültig verweigert, kann eine Rückabwicklung in Betracht kommen, wobei auch dann die getätigte Zuwendung oder deren Wert zurückgefordert werden kann.

Wann verjährt der Anspruch auf Erfüllung einer Schenkung unter Auflage?

Der Anspruch auf Erfüllung einer Schenkung unter Auflage unterliegt grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Schenker Kenntnis von der Person des Schuldners sowie von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat (§ 199 BGB). Bei fortlaufenden oder wiederkehrenden Auflagen, wie einer regelmäßig zu erfüllenden Pflegeleistung, beginnt die Verjährung jeweils mit jeder Fälligkeit der Teilleistung. Zu beachten ist, dass im Schenkungsvertrag abweichende Fristen vereinbart werden können, sofern diese zulässig sind. Die Geltendmachung etwaiger Schadensersatz- oder Rückforderungsansprüche unterliegt ebenfalls den allgemeinen Verjährungsregelungen.