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Scheckbereicherungsanspruch


Begriff und Grundlagen des Scheckbereicherungsanspruchs

Der Scheckbereicherungsanspruch ist ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, der im Zusammenhang mit dem Scheckrecht entsteht. Er ist im deutschen Recht eine besondere, auf den Zahlungsverkehr mit Schecks zugeschnittene Fallkonstellation und betrifft vor allem Situationen, in denen ein Scheck ohne rechtlichen Grund eingelöst oder weitergegeben wird. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 ff. BGB, erweitert durch spezielle Grundzüge des Scheckrechts, insbesondere des Scheckgesetzes (SchG).

Rechtliche Einordnung

Ungerechtfertigte Bereicherung und Scheckverkehr

Das rechtliche Konstrukt des Scheckbereicherungsanspruchs setzt an dem Grundsatz an, dass niemand ungerechtfertigt auf Kosten eines anderen bereichert werden darf (§ 812 BGB). Besondere praktische Bedeutung erlangt dieser Anspruch im bargeldlosen Zahlungsverkehr, wenn ein Scheckbetrag trotz fehlenden oder weggefallenen Rechtsgrundes eingelöst oder weitergeleitet wurde.

Scheckgesetz und seine Bedeutung

Das Scheckgesetz (SchG) regelt zentrale Aspekte des Scheckwesens, insbesondere die Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien (Aussteller, Inhaber, bezogene Bank). Das Scheckrecht wird dabei vom Abstraktionsprinzip geprägt: Die Zahlung des Schecks ist grundsätzlich unabhängig vom zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft. Kommt es gleichwohl zu Rückabwicklungsbegehren, stellt sich die Frage nach einem Bereicherungsanspruch.

Anwendungsfälle des Scheckbereicherungsanspruchs

Scheckeinlösung ohne Rechtsgrund

Häufigster Fall eines Scheckbereicherungsanspruches ist die Einlösung eines Schecks, für die kein wirksamer Rechtsgrund besteht. Dies kann der Fall sein, wenn

ein Kaufvertrag rückabgewickelt wird und der empfangene Scheck schon eingelöst wurde,
der Scheck auf einen nicht bestehenden oder erloschenen Anspruch ausgestellt wurde,
* die Leistung nach § 812 BGB durch Anfechtung, Rücktritt oder sonstige Umstände rechtsgrundlos wurde.

In diesen Konstellationen entsteht ein Anspruch des Zahlenden gegen den Empfänger des Scheckbetrags auf Rückzahlung.

Scheck zwischen mehreren Banken – Durchlaufender Scheck

Kommt es zur Scheckeinlösung durch eine zwischengeschaltete Bank (Zwischenbanken), und erfolgt die Einlösung auf fehlerhafter Basis, kann auch zwischen den beteiligten Instituten ein Scheckbereicherungsanspruch entstehen. Maßgeblich ist hierbei die Rückabwicklung ungerechtfertigter Zahlungen im Rahmen des Interbankenverkehrs.

Scheckverlust oder Scheckfälschung

Wird ein Scheck unter Verlust, Täuschung oder Fälschung eingelöst, kann auch hier ein Bereicherungsanspruch zwischen den involvierten Parteien entstehen, insbesondere wenn der rechtmäßig Berechtigte einen Ausgleich beanspruchen möchte und der tatsächliche Einlösende ohne Rechtsgrund bereichert ist.

Anspruchsinhalt und Durchsetzung

Herkunft und Bereicherungsgegenstand

Der Scheckbereicherungsanspruch richtet sich regelmäßig auf das Erlangte, in der Praxis zumeist den erhaltenen Geldbetrag. Da der Anspruch unmittelbar aus dem Bereicherungsrecht resultiert, ist Voraussetzung, dass der Empfänger einen Vermögensvorteil (z. B. Zahlung des Scheckbetrags) ohne rechtlichen Grund erhalten hat.

Besonderheiten im Scheckrecht

Da bei der Scheckzahlung regelmäßig mehrere Schuldverhältnisse vorliegen (Valutaverhältnis, Deckungsverhältnis, Scheckverhältnis), ist eine genaue Zuordnung erforderlich. Häufig wird zwischen dem Bereicherungsanspruch im Deckungsverhältnis (zwischen Aussteller und Bank) und im Valutaverhältnis (zwischen Aussteller und Empfänger) unterschieden.

Einschränkungen und Ausschlüsse

Das Scheckrecht enthält spezielle Vorschriften, welche den Bereicherungsanspruch beschränken oder ausschließen können, insbesondere zugunsten des gutgläubigen Erwerbs im Interbankenverkehr oder gegenüber schutzbedürftigen Dritten, um die Verkehrssicherheit sicherzustellen (§ 22 SchG).

Rückgriffsmöglichkeiten

Im Falle der Geltendmachung eines Scheckbereicherungsanspruchs stellt sich oft die Frage, ob und in welcher Reihenfolge auf die verschiedenen Schuldverhältnisse zurückgegriffen werden kann (z. B. direkte Inanspruchnahme des Endempfängers oder Rückgriff gegen andere Beteiligte der Scheckkette).

Verhältnis zu anderen Ansprüchen

Deliktsrechtliche Ansprüche

Neben dem Bereicherungsrecht können im Zusammenhang mit Scheckleistungen konkurrierende Ansprüche aus Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB), etwa bei widerrechtlicher Scheckeinlösung, entstehen. Diese richten sich typischerweise auf Schadenswiedergutmachung und können den Scheckbereicherungsanspruch ergänzen oder überlagern.

Ausschluss durch Leistung an Erfüllungs statt

Nach der Rechtsprechung kann im Einzelfall die Scheckzahlung als Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) gewertet werden, mit der Folge, dass der ursprüngliche Anspruch erlischt und ein Rückforderungsrecht nur noch nach Maßgabe der Bereicherungsregeln besteht.

Praktische Bedeutung und Rechtsprechung

Bedeutung im Zahlungsverkehr

Im modernen Zahlungsverkehr, insbesondere bei Geschäftsbeziehungen mit hohen Scheckumsätzen, spielt der Scheckbereicherungsanspruch eine erhebliche Rolle bei der Rückabwicklung fehlgeschlagener oder rechtsgrundloser Scheckzahlungen.

Leitentscheidungen

Die Rechtsprechung, insbesondere die des Bundesgerichtshofs, hat die Voraussetzungen und Reichweite des Scheckbereicherungsanspruchs durch zahlreiche Entscheidungen konkretisiert. Maßgeblich ist dabei stets die Frage, ob und zu wessen Gunsten ein Rechtsgrund bestand und ob dieser nachträglich weggefallen ist.

Fazit

Der Scheckbereicherungsanspruch ist ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Scheckrechts. Er schützt vor ungerechtfertigten Vermögensverschiebungen im Scheckverkehr und dient sowohl der Rückabwicklung rechtsgrundloser Zahlungen als auch der rechtssicheren Abwicklung von Schecktransaktionen. Aufgrund der besonderen dogmatischen Verknüpfung von Bereicherungsrecht und Scheckrecht sind die Voraussetzungen und Durchsetzungsmöglichkeiten stets im Lichte der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und der aktuellen Rechtsprechung zu würdigen.

Häufig gestellte Fragen

Welche Voraussetzungen müssen für die Geltendmachung eines Scheckbereicherungsanspruchs vorliegen?

Um einen Scheckbereicherungsanspruch erfolgreich geltend machen zu können, müssen mehrere rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss eine Vermögensverschiebung vorliegen, die durch die Hingabe oder Einlösung eines Schecks bewirkt wurde. Dies bedeutet regelmäßig, dass der Bereicherungsschuldner – etwa durch die Auszahlung des Scheckbetrags – einen Vermögensvorteil erlangt hat. Zum anderen darf für diese Vermögensverschiebung kein rechtlicher Grund bestehen, das heißt, sie darf nicht durch ein wirksames Schuldverhältnis oder eine sonstige Rechtfertigung (z.B. wirksamer Kaufvertrag, Darlehensvertrag o.Ä.) gedeckt sein. Außerdem muss die Bereicherung mit dem Scheckvorgang zusammenhängen, wobei insbesondere in Fällen der Scheckhingabe zur Zahlung nicht bestehender oder nicht fälliger Forderungen der Bereicherungsanspruch relevant wird. Zu beachten ist, dass der Anspruch im Typus des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (Leistungskondiktion) oder auch als Nichtleistungskondiktion bestehen kann, insbesondere wenn der Scheckempfänger ohne vertraglichen Bezug Zahlungen aus einem Fehlüberweisungsscheck erhält. Darüber hinaus dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen, etwa der Schutz des gutgläubigen Erwerbs (§ 935 BGB analog bei Inhaberpapieren) oder Einwendungen wie Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB). Die detaillierte Prüfung dieser Voraussetzungen ist notwendig, da die Anspruchslage im Scheckrecht häufig besondere Fallkonstellationen aufweist, insbesondere im Hinblick auf die abstrakte Natur des Schecks und die ihm zugrundeliegenden Schuldverhältnisse.

Wie unterscheidet sich der Scheckbereicherungsanspruch von anderen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen?

Der Scheckbereicherungsanspruch ist eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Bereicherungsrechts nach §§ 812 ff. BGB, bei dem sich die Vermögensverschiebung aus dem Scheckverkehr ergibt. Er unterscheidet sich von anderen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen vor allem durch die Einbeziehung scheckrechtlicher Besonderheiten, wie das Trennungsprinzip zwischen Deckungsverhältnis, Valutaverhältnis und Scheckverhältnis. Während bei einer gewöhnlichen Bereicherungsklage typischerweise eine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen zwei Parteien (Leistungskondiktion) oder der Eingriff in das Vermögen eines Dritten ohne dessen Zutun (Eingriffskondiktion) im Vordergrund steht, ist beim Scheckbereicherungsanspruch insbesondere zu beachten, dass mehrere Schuldverhältnisse ineinandergreifen können, was zu Rolle des Scheckempfängers (Gläubigerposition) und des Schuldners (Scheckaussteller, Kontoinhaber oder ggf. andere Beteiligte) führt. Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung beim Scheck Einfluss auf die rechtlichen Wirkungen des Scheckgesetzes und die Anforderungen an den gutgläubigen Erwerb hat. Ferner ist häufig anhand der Rechtsprechung zu prüfen, ob die besonderen Voraussetzungen, wie beispielsweise das Bestehen mehrerer Bereicherungsketten, die Anwendbarkeit der Kondiktion beschränken.

Welche Rolle spielt die Entreicherungseinrede bei der Rückforderung aufgrund eines Scheckbereicherungsanspruchs?

Bei der Rückforderung aufgrund eines Scheckbereicherungsanspruchs kommt der Entreicherungseinrede gemäß § 818 Abs. 3 BGB eine wichtige Bedeutung zu. Gelingt es dem Scheckempfänger nachzuweisen, dass der durch den Scheck erlangte Vermögensvorteil nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden ist, etwa weil er irrtümlich für eigene Zwecke verbraucht oder weitergeleitet wurde, kann er sich dieser Entreicherungseinrede bedienen und so seiner Rückzahlungspflicht entgehen – zumindest insoweit, als das Bereicherungsgut nicht mehr vorhanden ist oder das Empfängervermögen nicht mehr bereichert ist. Die Entreicherungseinrede ist dabei jedoch ausgeschlossen, wenn der Empfänger den Vermögensvorteil absichtlich verbraucht oder wusste, dass er keinen Rechtsgrund hatte. Im Scheckrecht stellt sich zudem die Besonderheit, dass oft bei gutgläubigen Scheckempfängern, die das Geld bereits ausgegeben haben, der Entreicherungseinwand effektiv greifen kann, wohingegen bei Empfang in Kenntnis des Nichtbestehens eines Rechtsgrundes häufig verschärfte Haftung nach § 819 BGB eingreift, sodass Rückzahlung verlangt werden kann. Auch Besonderheiten bei Unterkonten, Stichwort „Girovertrag“, können die Reichweite der Entreicherungseinrede beeinflussen.

In welchen Fällen ist der Scheckbereicherungsanspruch ausgeschlossen oder eingeschränkt?

Ein Scheckbereicherungsanspruch kann aus mehreren Gründen ausgeschlossen oder zumindest eingeschränkt sein. Ausschlussgründe ergeben sich insbesondere, wenn der Scheckempfänger den Scheck in gutem Glauben und gegen Zahlung erhalten hat und der rechtliche Erwerb von Schecks als Inhaberpapier analog § 935 BGB geschützt ist. Beispielhaft ausgeschlossen ist ein Bereicherungsanspruch dann, wenn ein Empfänger infolge eines gutgläubigen Erwerbsberechtigten das Scheckguthaben endgültig verfügt hat. Ebenso bestehen Einschränkungen im Bereich des Zahlungssystems: Die Vorschriften der Scheckrichtlinie und scheckrechtliche Sperrfristen können eine Rückabwicklung verhindern oder erschweren. Des Weiteren kann ein Anspruch ausgeschlossen sein, wenn im zugrundeliegenden Valutaverhältnis eine nachträgliche Genehmigung erfolgt oder durch Verfügung des Scheckausstellers („Widerruf der Deckung“) eine rechtliche Grundlage nachträglich geschaffen wird. Im Kettenverhältnis ist regelmäßig auch zu prüfen, ob der Bereicherungsanspruch gegen einen Dritten ausgeschlossen ist, wenn dem Aussteller gegen den Empfänger bereits ein anderer direkter Anspruch zusteht.

Wie erfolgt die Rückabwicklung im Falle einer unberechtigten Scheckeinlösung (z.B. bei Kontodeckungsfehlbetrag)?

Wird ein Scheck eingelöst, obwohl keine ausreichende Kontodeckung vorliegt, stellt sich die Frage nach der richtigen Anspruchsgrundlage für die Rückabwicklung. Die Bank, die vorschnell die Auszahlung vorgenommen hat, kann hier typischerweise gegen den Scheckbegünstigten aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgehen, da der Auszahlung ein Rechtsgrund fehlt. Im Scheckrecht ist insbesondere auf die Trennung von Valuta- und Deckungsverhältnis zu achten. Hat der Empfänger das Geld von der Bank erhalten, obwohl der Scheck eigentlich nicht hätte eingelöst werden dürfen, ist die Rückforderung gegenüber diesem Empfänger möglich, sofern keine gutgläubigen Schutzvorschriften greifen. Die Bank kann ferner beim Aussteller Regress nehmen, falls dieser durch schuldhaftes Verhalten die Auszahlung verursacht hat. Die Rückabwicklung kann durch Gutschriftstornierungen, Rücküberweisungen oder direkte Klage erfolgen. Die genaue Ausgestaltung richtet sich nach den jeweiligen Vertragsbedingungen, den Regeln des Girokontos sowie den Einlösungs- und Valutierungsfristen.

Welche prozessualen Besonderheiten sind bei der Durchsetzung eines Scheckbereicherungsanspruchs zu beachten?

Die Geltendmachung eines Scheckbereicherungsanspruchs unterliegt den allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung, es sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten: Zum einen liegt die Darlegungs- und Beweislast regelmäßig beim Anspruchssteller, der sowohl die Vermögensverschiebung als auch das Nichtbestehen eines Rechtsgrundes sowie den Zusammenhang mit dem Scheckvorgang lückenlos darlegen muss. Zum anderen sind auch Einwendungen des Empfängers, z.B. im Hinblick auf Gutgläubigkeit oder Entreicherung, im Prozess zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu bedenken, dass im Rahmen der Rückabwicklung oft Beweisprobleme bestehen, weil der Zahlungsfluss dokumentiert, aber das zugrundeliegende Valutaverhältnis nicht immer vollständig aufklärbar ist. Weiterhin sind Fristen zu beachten – etwa aus dem Scheckgesetz oder aus Verjährungsregeln (§ 195 BGB) -, die eine zügige Anspruchsdurchsetzung erfordern. Bei internationalen Scheckverhältnissen sind darüber hinaus Zuständigkeits- und Rechtswahlfragen zu beachten. Zuletzt kann unter Umständen die Möglichkeit der einstweiligen Verfügung relevant werden, wenn eine schnelle Sicherung des Geldbetrags notwendig erscheint.

Welche Rolle spielt das Verhältnis zwischen Scheckbereicherungsanspruch und anderen Rückforderungsansprüchen, etwa im Verhältnis zu Ansprüchen aus Delikt?

Der Scheckbereicherungsanspruch steht grundsätzlich selbständig neben anderen zivilrechtlichen Rückforderungsansprüchen, etwa deliktischen Ansprüchen oder Ansprüchen aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB). Im Falle einer unberechtigten Scheckeinlösung kann der Berechtigte neben dem bereicherungsrechtlichen Anspruch prüfen, ob ein Schaden durch unerlaubte Handlung entstanden ist, zum Beispiel wenn der Scheck gefälscht oder gestohlen wurde. In der Regel wird die Rückabwicklung jedoch prioritär über das Bereicherungsrecht vorgenommen, da dieses als spezialisierte Anspruchsnorm für rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen konzipiert ist. Deliktische Ansprüche kommen ergänzend infrage, wenn zusätzlich eine Schutzpflichtverletzung, Betrug oder ein anderer spezifischer Unrechtsgehalt vorliegt. Zwischen diesen Ansprüchen besteht teilweise Anspruchskonkurrenz, und der Geschädigte kann wählen, welchen Anspruch er durchsetzen möchte. In der Vollstreckung und Rückabwicklung kann dies erhebliche Auswirkungen auf Schadenausmaß, Verzinsung und Verjährung haben. Die richtige Anspruchsgrundlage ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls auszuwählen.