Schankerlaubnissteuer
Die Schankerlaubnissteuer war eine besondere Form der Kommunal- bzw. Aufwandsteuer in Deutschland, die an das Vorhandensein und den Betrieb von Gaststätten mit Schankbetrieb gekoppelt war. Sie stellte eine öffentlich-rechtliche Abgabe dar und wurde von Kommunen auf Grundlage ihrer Satzungshoheit erhoben. Ziel der Steuer war es, die Leistungsfähigkeit privater Haushalte zu erfassen, die sich durch den Genuss alkoholischer Getränke in Gaststätten ausdrücken sollte. Im nachfolgenden Artikel werden die rechtlichen Grundlagen, die historische Entwicklung, das Steuerobjekt, die Erhebungsmodalitäten und die aktuelle Rechtslage umfassend dargestellt.
1. Rechtliche Grundlagen
1.1 Gesetzliche Grundlage und Satzungshoheit
Die Schankerlaubnissteuer basierte auf der Gesetzgebungskompetenz der Länder im Rahmen des Grundgesetzes (insbesondere Art. 105 Abs. 2a GG) und wurde im Kern gemäß Art. 105 Abs. 2a GG sowie auf kommunaler Ebene durch Erlass von Satzungen nach den jeweiligen Kommunalabgabengesetzen (KAG) der Bundesländer eingeführt. Die Erhebungskompetenz lag demnach grundsätzlich bei den Städten und Gemeinden.
1.2 Verhältnis zur Gaststättenregulierung
Die Schankerlaubnissteuer war eng mit der Gewerbeordnung verbunden, insbesondere mit dem Gaststättenrecht (§§ 1 ff. GastG). Die Anknüpfungspunkte waren die behördlich erteilten Schankerlaubnisse (später Gaststättenerlaubnis) für Betriebe, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden.
2. Steuergegenstand und Steuerpflicht
2.1 Steuergegenstand
Steuergegenstand war das Innehaben einer Schankerlaubnis im Sinne der Gaststättenverordnung(en) und der fortlaufende Betrieb einer solchen Einrichtung. Die Steuer knüpfte nicht an den tatsächlichen Umsatz oder Konsum alkoholischer Getränke an, sondern allein an das Vorhandensein und die Nutzung der Erlaubnis zum Alkoholausschank.
2.2 Steuerpflichtiger Personenkreis
Steuerpflichtig war grundsätzlich der Inhaber oder Betreiber der Gaststätte, auf den die Schankerlaubnis (bzw. später die Gaststättenerlaubnis) lautete. Die Steuerpflicht entstand regelmäßig mit dem Erhalt bzw. der Ausstellung der Schankerlaubnis durch die zuständige Genehmigungsbehörde.
3. Bemessungsgrundlage und Erhebung
3.1 Bemessungsgrundlagen und Berechnung
Als Bemessungsgrundlage diente meist die Art und der Umfang des Betriebs, das heißt, die Größe der Schankfläche, die Zahl der Schankstellen oder die im Erlaubnisbescheid festgelegte Kapazität. Teilweise wurde auch eine Staffelung nach Betriebsarten (Restaurant, Schankwirtschaft, Bar etc.) vorgenommen.
3.2 Steuersätze und Festsetzung
Die Höhe der Steuer wurde in den jeweiligen kommunalen Steuersatzungen festgelegt und konnte jährlich, vierteljährlich oder monatlich erhoben werden. Die Sätze unterschieden sich erheblich je nach Lage, Größe und Art des Betriebs.
4. Beendigung der Schankerlaubnissteuer
4.1 Änderungen im Steuerrecht
Mit Inkrafttreten der sogenannten „kleinen Steuerreform“ 1970 und vor allem nach Einführung des Gaststättengesetzes (GastG), welches auf Bundesebene das Gaststättenrecht neu regelte, wurde die Erhebung von Aufwandsteuern wie der Schankerlaubnissteuer zunehmend eingeschränkt.
4.2 Rechtslage nach 1974
Ab dem 1. Januar 1974 wurde die Erhebung der Schankerlaubnissteuer bundesrechtlich untersagt (§ 23 Abs. 1 GastG). Seither dürfen Gemeinden für das Innehaben oder den Betrieb einer Schankwirtschaft keine Steuer mehr erheben. Dies diente der Entlastung der Gastronomiebranche und Vereinfachung des Steuerrechts.
5. Heute bestehende Erhebungsverbote
5.1 Kommunale Steuerhoheit und ihre Begrenzungen
Das Verbot der Schankerlaubnissteuer wurde mehrfach von den Ländern und dem Bundesverfassungsgericht bestätigt. Aktuell dürfen keine neuen Schankerlaubnissteuern eingeführt oder erhoben werden. Etwaige kommunale Satzungen, die noch entsprechende Regelungen enthalten sollten, sind seit 1974 nicht mehr anwendbar und rechtsunwirksam.
5.2 Ersatzsteuern und aktuelle Besteuerung
Nach der Abschaffung der Schankerlaubnissteuer ist die Besteuerung von Gastronomiebetrieben heute über allgemeine Steuern (z. B. die Gewerbesteuer oder Umsatzsteuer) geregelt. Einige Kommunen erheben Aufwandsteuern im Bereich der Vergnügungs-, Hunde- oder Zweitwohnungssteuer, nicht jedoch eine dem Charakter der Schankerlaubnissteuer vergleichbare Abgabe.
6. Bedeutung in der Rechtsgeschichte
Die Schankerlaubnissteuer hatte bis zu ihrer Abschaffung erhebliche praktische Bedeutung für kommunale Haushalte. Sie gilt heute als klassisches Beispiel einer abgeschafften Aufwandsteuer und verdeutlicht die Entwicklung des deutschen Steuerrechts im Zusammenspiel mit bundesgesetzlichen Regelungen zur Harmonisierung und Vereinfachung des Abgabensystems.
7. Literatur und weiterführende Hinweise
- Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 105
- Gaststättengesetz (GastG) in der Fassung vom 20. November 1998, zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 10.3.2017
- Kommunalabgabengesetze der Bundesländer
Fazit
Die Schankerlaubnissteuer ist heute historisch und rechtsgeschichtlich von Belang. Sie wurde als Aufwandsteuer auf kommunaler Ebene erhoben und war im Bereich der öffentlichen Einnahmen im 20. Jahrhundert verbreitet. Mit dem seit 1974 bestehenden Erhebungsverbot sind Name und Funktionsweise vor allem für das Steuer- und Verwaltungsrecht sowie für wissenschaftliche Betrachtungen des Abgabenwesens von Bedeutung.
Häufig gestellte Fragen
In welchem Zeitraum muss die Schankerlaubnissteuer angemeldet und abgeführt werden?
Die Schankerlaubnissteuer (auch Vergnügungssteuer oder Getränkesteuer genannt) unterliegt spezifischen Fristen, die sich in der Regel nach den kommunalen Vorschriften richten. Häufig sind Betreiber gastronomischer Einrichtungen verpflichtet, die steuerpflichtigen Umsätze monatlich oder vierteljährlich eigenständig bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung anzumelden. Die Steueranmeldung erfolgt meist durch das Ausfüllen eines Formulars, welches alle erforderlichen Angaben zu den abgesetzten Getränken und den daraus resultierenden Steuerbeträgen enthält. Nach Anmeldung ist die Steuerzahlung ohne gesonderte Aufforderung innerhalb eines festgesetzten Zeitraums – in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Anmeldezeitraums – durch Überweisung auf das entsprechende Konto der Kommune zu leisten. Versäumt ein Steuerpflichtiger diese Fristen, drohen Säumniszuschläge und gegebenenfalls steuerstrafrechtliche Konsequenzen gemäß den Vorschriften der Abgabenordnung (AO). Es ist von größter Bedeutung, die individuellen Erlasse und Satzungen der jeweiligen Kommune zu prüfen, da diese Abweichungen hinsichtlich der maßgeblichen Zeiträume und Verfahren bestimmen können.
Welche Nachweispflichten bestehen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen?
Betreiber, die der Schankerlaubnissteuer unterliegen, haben umfangreiche Nachweispflichten zu erfüllen. Laut den einschlägigen Satzungen müssen Geschäftsbücher, Tagesabschlussberichte, Aufzeichnungen und alle Belege, die für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen relevant sind, vollständig, richtig und zeitnah geführt sowie aufbewahrt werden. Die Kommune ist berechtigt, jederzeit Einsicht in diese Unterlagen zu verlangen, um die Korrektheit und Plausibilität der deklarierten Umsätze zu überprüfen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt in der Regel zehn Jahre, angelehnt an die Regelungen der Abgabenordnung (§ 147 AO). Eine Verletzung der Nachweispflichten kann zu erheblichen Nachzahlungsverpflichtungen, Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen durch die Behörde und dem Risiko von Ordnungswidrigkeitenverfahren führen.
Gibt es Ausnahmen oder Befreiungen von der Schankerlaubnissteuer?
Die Schankerlaubnissteuer gilt grundsätzlich für alle privaten und gewerblichen Veranstaltungen und Einrichtungen, die Getränke gegen Entgelt ausschenken. Allerdings können kommunale Satzungen Ausnahmeregelungen oder Steuerbefreiungen vorsehen. Zu den häufigsten Befreiungstatbeständen zählen gemeinnützige Veranstaltungen, Feste von Vereinen ohne Gewinnerzielungsabsicht oder der Ausschank im Rahmen von Wohltätigkeitsveranstaltungen. Die Befreiung ist jedoch in der Regel nur nach vorheriger Antragstellung bei der zuständigen Behörde und anhand geeigneter Nachweise möglich. In Zweifelsfällen entscheidet die Kommune nach Maßgabe der individuellen Fallumstände sowie der jeweiligen Satzung. Daher sollten Steuerpflichtige frühzeitig klären, ob im konkreten Fall eine Ausnahme oder Befreiung in Frage kommt, da eine automatische Nichtbesteuerung auch bei Vorliegen von Begünstigungsmerkmalen nicht erfolgt.
Welche Folgen ergeben sich aus einer verspäteten oder unterlassenen Steueranmeldung?
Wird die Anmeldung der Schankerlaubnissteuer nicht fristgerecht vorgenommen oder unterbleibt sie komplett, droht die Festsetzung von Verspätungszuschlägen, Säumniszuschlägen und eventuell auch Zwangsgeldern durch die zuständige Gemeinde. Hinzu kommt die Möglichkeit der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen auf Basis vorhandener Unterlagen oder branchentypischer Vergleichswerte gemäß § 162 AO. Darüber hinaus kann die Unterlassung der Steueranmeldung als Ordnungswidrigkeit oder gar Steuerhinterziehung bewertet werden, was strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Insbesondere bei einem systematischen oder wiederholten Fehlverhalten drohen empfindliche Geldbußen, Strafverfahren sowie der Widerruf einer bestehenden Schankerlaubnis durch die Behörde.
Wer ist bei verpachteten Gaststätten steuerpflichtig?
In Fällen verpachteter Gaststätten ist der tatsächliche Betreiber beziehungsweise der Inhaber des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs steuerpflichtig – das ist in der Regel der Pächter, der selbstständig den Ausschank betreibt und die Einnahmen aus dem Getränkeverkauf erzielt. Der Eigentümer oder Verpächter einer Immobilie wird nur steuerpflichtig, wenn er selbst – etwa im Rahmen von Eigenbewirtschaftung oder als Veranstalter – den Ausschank ausübt. Dieser Grundsatz ergibt sich aus den kommunalen Steuerregelungen sowie dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und unterliegt der Nachweisführung durch Betriebspapiere, Pachtverträge und behördliche Anmeldungen.
Wie erfolgt die Kontrolle und Durchsetzung der Schankerlaubnissteuer durch die Behörden?
Die zuständige Behörde (meist das Steueramt oder die Kämmerei der Gemeinde) ist berechtigt, sowohl angekündigte als auch unangekündigte Prüfungen der Geschäftsräume durchzuführen. Grundlage hierfür bietet das Recht zur Außenprüfung nach den §§ 193 ff. AO, angepasst auf kommunale Steuerarten. Im Rahmen solcher Prüfungen werden Bücher, Kassenaufzeichnungen, elektronische Daten und Belege auf Vollständigkeit und Richtigkeit kontrolliert. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben oder liegen Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten vor, kann die Behörde die Besteuerungsgrundlage schätzen (§ 162 AO) sowie straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Maßnahmen einleiten. Bei erheblichen Verstößen behält sich die Kommune das Recht vor, zusätzliche Auflagen bis hin zur Untersagung des Ausschankbetriebs zu erlassen.
Welche Rechtsmittel stehen gegen einen Steuerbescheid zur Verfügung?
Gegen einen Steuerbescheid im Zusammenhang mit der Schankerlaubnissteuer kann der Steuerpflichtige binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. Der Einspruch ist bei der ausstellenden Behörde einzureichen und muss schriftlich begründet werden. Während des Einspruchsverfahrens prüft die Behörde nochmals die Sach- und Rechtslage, gegebenenfalls kommt es auch zu einer Anhörung. Wird dem Einspruch nicht abgeholfen, kann der Steuerpflichtige den Rechtsweg zum zuständigen Verwaltungsgericht wählen. Es ist zu beachten, dass für die Dauer des Verfahrens der angefochtene Steuerbescheid grundsätzlich vollziehbar bleibt, es sei denn, es wird seitens des Steuerpflichtigen ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beantragt und diesem stattgegeben. Die genaue Verfahrensweise ergibt sich aus den jeweiligen Landesgesetzen sowie den Verwaltungsgerichtsordnungen.