Begriffsbestimmung und Grundlagen des Saisonkennzeichens
Das Saisonkennzeichen ist ein in Deutschland zugelassenes Kraftfahrzeugkennzeichen, das die zeitlich begrenzte Zulassung eines Fahrzeugs innerhalb eines Kalenderjahres ermöglicht. Es erlaubt dem Fahrzeughalter, sein Fahrzeug innerhalb eines festgelegten Zeitraums – typischerweise zwischen zwei und elf zusammenhängenden Monaten – im Straßenverkehr zu nutzen und am öffentlichen Verkehr teilzunehmen. Außerhalb dieses Zulassungszeitraums darf das Fahrzeug weder gefahren noch auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt werden.
Rechtliche Grundlagen
Gesetzliche Regelungen
Die gesetzlichen Vorgaben zum Saisonkennzeichen finden sich insbesondere im Straßenverkehrsgesetz (StVG), in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sowie in der Fahrzeugzulassungsordnung (FZV) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Maßgeblich für die konkrete Ausgestaltung ist § 23 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der die Regelungen zur zeitlich befristeten Zulassung enthält. Zusätzlich sind Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) zu berücksichtigen, die den Haftpflichtversicherungsschutz während und außerhalb der Saison regeln.
§ 23 FZV – Zeitlich befristete Zulassung
- Die Zulassung muss spätestens am letzten Tag des eingetragenen Betriebszeitraums automatisch ruhen.
- Innerhalb des festgelegten Zeitraums sind alle Rechte und Pflichten wie bei einem regulär zugelassenen Fahrzeug zu beachten.
- Nach Ablauf des Zeitraums gilt die Zulassung als unterbrochen, ohne dass eine Abmeldepflicht bei der Zulassungsbehörde besteht.
Kennzeichengestaltung und amtliche Eintragung
Saisonkennzeichen unterscheiden sich von herkömmlichen Kennzeichen durch einen tambahan Feld auf dem Nummernschild. Dieses beinhaltet die genauen Monatszahlen des Zulassungszeitraums (z. B. „04-10“ für April bis Oktober). Die technischen Vorschriften zu Ausgestaltung und Anbringung finden sich im Anhang der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der FZV.
Die Zuteilung eines Saisonkennzeichens erfolgt ausschließlich durch die zuständige Zulassungsbehörde nach vorheriger Beantragung und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen. Der Zulassungszeitraum wird sowohl in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) als auch im Zentralen Fahrzeugregister dokumentiert.
Nutzung und Pflichten des Halters
Betriebszeitraum
Während des auf dem Kennzeichen angegebenen Zeitraums genießt das Fahrzeug alle mit einer regulären Zulassung verbundenen Rechte: Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr, Versicherungsschutz, Steuerpflicht und regelmäßige Hauptuntersuchungen (HU bzw. TÜV).
Außerhalb der Saison
Außerhalb des Saisonzeitraums ist die Nutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Raum strikt untersagt (§ 18 FZV). Es darf ausschließlich auf Privatgelände oder in geschlossenen Räumen abgestellt werden, die nicht zum öffentlichen Verkehrsraum zählen. Bei Missachtung drohen Bußgelder und die Gefahr des Verlustes des Versicherungsschutzes.
Versicherungsschutz beschränkt sich außerhalb der Betriebszeit in der Regel auf eine sogenannte Ruheversicherung. Diese deckt Schäden ab, die durch Brand, Diebstahl oder andere versicherte Gefahren entstehen können, jedoch keine Schäden infolge von Teilnahme am Straßenverkehr.
Steuerrechtliche Behandlung
Die Kfz-Steuerpflicht besteht – im Gegensatz zu einer regulären Zulassung – ausschließlich für die Monate, für die das Fahrzeug tatsächlich zugelassen ist. Die Betragsberechnung erfolgt anteilig und wird jährlich durch das Hauptzollamt dem Halter in Rechnung gestellt.
Pflichten bezüglich Hauptuntersuchung
Auch bei Saisonkennzeichen besteht die Verpflichtung zur Durchführung der periodisch vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (HU – „TÜV“). Es sollte darauf geachtet werden, dass der Prüftermin in den Zeitraum der Saison fällt. Andernfalls besteht ein Nutzungsverbot, selbst während des Saisonzeitraums.
Beantragung und Verwaltungsverfahren
Voraussetzungen und erforderliche Unterlagen
Zur Beantragung eines Saisonkennzeichens sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
- Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) mit Angabe des Saisonzeitraums
- Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief)
- Einverständniserklärung des Versicherers zur Ruheversicherung außerhalb der Betriebszeit
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (SEPA-Mandat)
Die Bearbeitung erfolgt durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Dauer und Änderung des Zulassungszeitraums
Der Saisonzeitraum kann zwischen zwei und elf zusammenhängenden Monaten pro Jahr betragen. Eine Änderung des Zeitraums ist nur durch Umschreibung des Kennzeichens bei der Zulassungsbehörde möglich.
Ein unterjähriger Wechsel oder kurzfristige Änderung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Für eine dauerhafte Änderung ist die Neubeantragung eines Saisonkennzeichens mit neuem Gültigkeitszeitraum erforderlich.
Typische Anwendungsfälle und Einschränkungen
Saisonkennzeichen werden häufig für Kraftfahrzeuge verwendet, die typischerweise nur saisonal genutzt werden. Hierzu zählen beispielsweise:
- Motorräder
- Cabrios
- Oldtimer und historische Fahrzeuge
- Wohnmobile und Wohnwagen
Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen können nicht an Kurzzeitüberführungen oder Ausfuhrkennzeichen zusätzlich teilnehmen, solange sie auf den Saisonzeitraum beschränkt sind.
Rechtliche Folgen bei Verstößen
Die Nutzung eines Fahrzeugs mit Saisonkennzeichen außerhalb des zulässigen Zeitraums ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG und wird mit Bußgeldern und gegebenenfalls Punkten im Fahreignungsregister geahndet. Darüber hinaus besteht keine Kfz-Haftpflichtversicherung, wodurch Schadensfälle existenzbedrohende Folgen für den Betroffenen nach sich ziehen können. Es droht zudem die Stilllegung des Fahrzeugs durch die zuständige Behörde.
Zusammenfassung
Das Saisonkennzeichen stellt eine rechtlich umfassend geregelte Möglichkeit dar, Kraftfahrzeuge für einen bestimmten Zeitraum im Jahr für den öffentlichen Straßenverkehr zuzulassen. Die rechtlichen Vorgaben gewährleisten, dass sowohl Versicherungsschutz als auch Steuerpflicht dem tatsächlichen Nutzungszeitraum entsprechen. Halter sind verpflichtet, Regeln zu Kennzeichnung, Zulassung, Steuer, Versicherung und Hauptuntersuchungen strikt einzuhalten, um negative Rechtsfolgen zu vermeiden. Saisonkennzeichen bieten insbesondere für saisonal genutzte Fahrzeuge eine wirtschaftliche und rechtssichere Lösung mit klar definierten Pflichten und Rechten.
Häufig gestellte Fragen
Welche gesetzlichen Voraussetzungen müssen für die Beantragung eines Saisonkennzeichens erfüllt sein?
Für die Beantragung eines Saisonkennzeichens müssen gemäß § 9 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) verschiedene rechtliche Voraussetzungen erfüllt werden. Zunächst ist das Fahrzeug für einen vorher festgelegten Zeitraum im Jahr, der mindestens zwei und höchstens elf zusammenhängende Monate betragen muss, zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. Der Zulassungszeitraum wird vom Halter bei der Beantragung individuell festgelegt und auf den Kennzeichen durch zwei Zahlen (Beginn und Ende des Gültigkeitszeitraums) optisch dargestellt. Der Halter muss nachweisen, dass für den gesamten Zulassungszeitraum eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung besteht und der Nachweis der Hauptuntersuchung (bzw. Sicherheitsprüfung) für den gesamten Zeitraum gegeben ist. Das Fahrzeug darf außerhalb des Zulassungszeitraums nicht im öffentlichen Verkehrsraum bewegt oder abgestellt werden. Eine Missachtung dieser Vorschriften stellt einen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und die StVO dar und kann Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten nach sich ziehen.
Kann der festgelegte Saisonzeitraum im Nachhinein geändert werden?
Eine nachträgliche Änderung des Saisonzeitraums während der laufenden Saison ist nach aktueller Rechtslage nicht zulässig. Der festgelegte Zeitraum ist verbindlich und bleibt bis zum Ablauf der jeweiligen Zulassungsperiode bestehen. Änderungen sind nur möglich, indem das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und eine neue Zulassung mit geänderten Daten beantragt wird. Dabei ist zu beachten, dass sämtliche versicherungs- und steuerrechtlichen Aspekte neu geprüft und angepasst werden müssen. Die Neufestlegung ist somit nur zum Beginn einer neuen Saison möglich und bedarf der Vorlage aller erforderlichen Unterlagen, einschließlich einer aktualisierten Versicherungsbestätigung.
Welche rechtlichen Folgen drohen bei Nutzung eines Fahrzeugs mit Saisonkennzeichen außerhalb des angegebenen Zulassungszeitraums?
Die Nutzung eines Fahrzeugs mit Saisonkennzeichen außerhalb des genehmigten Zeitraums stellt einen Verstoß gegen die Zulassungsbestimmungen dar. Strafrechtlich relevant ist dabei insbesondere das Fahren ohne Zulassung und ohne Versicherungsschutz nach dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG), was eine Geldstrafe oder in schweren Fällen Freiheitsstrafe zur Folge haben kann. Auch die Nutzung eines im öffentlichen Straßenraum abgestellten Fahrzeugs mit abgelaufenem Saisonzeitraum führt zu ordnungsrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Verwarn- oder Bußgeldern nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Ferner kann das Fahrzeug auf Kosten des Halters abgeschleppt werden. Geltend gemachte Versicherungsschäden in diesem Zeitraum werden im Regelfall abgelehnt.
Welche Besonderheiten sind bei der Versicherungspflicht für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen zu beachten?
Für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen gilt die Pflicht, eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für den gesamten festgelegten Zulassungszeitraum nachzuweisen. Während dieses Zeitraums besteht voller Versicherungsschutz. Außerhalb des Saisonzeitraums ruht der Versicherungsschutz automatisch; es dürfen keine Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum unternommen werden. Im sogenannten „Ruhezeitraum“ kann der Versicherer jedoch speziellen sogenannten „Ruheversicherungsschutz“ anbieten, der begrenzt Risiken abdecken kann (z.B. Diebstahl oder Brand auf Privatgrundstücken). Dieser Ruheversicherungsschutz ist freiwillig und von den Bedingungen des Versicherungsunternehmens abhängig. Wichtig ist, dass jegliche Nutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr außerhalb des angegebenen Zeitraums nicht versichert ist.
Welche Dokumente und Nachweise sind zur Erlangung eines Saisonkennzeichens erforderlich?
Für die erstmalige Beantragung eines Saisonkennzeichens bei der Kfz-Zulassungsbehörde sind folgende Dokumente zwingend vorzulegen: ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung, die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief), die elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB), der Nachweis über die bestandene Hauptuntersuchung (HU) sowie bei bestimmten Fahrzeugarten ggf. eine Sicherheitsprüfung (SP). Für Fahrzeuge im Eigentum juristischer Personen werden zusätzlich Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug gefordert. Der geplante Saisonzeitraum muss in Form eines schriftlichen Antrags festgehalten werden. Alle Dokumente sind im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen. Die Zulassungsstelle prüft sämtliche Unterlagen auf Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit.
Muss das Fahrzeug nach Ablauf des Saisonzeitraums außer Betrieb gesetzt werden?
Eine formelle Außerbetriebsetzung im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist nach Ablauf des Saisonzeitraums nicht erforderlich, da die Zulassung automatisch für den festgelegten Zeitraum ruht. Das Fahrzeug bleibt jedoch weiterhin im Besitz des Halters und behält seine Zulassung, ist jedoch außerhalb des Saisonzeitraums nicht berechtigt, am öffentlichen Verkehr teilzunehmen. Soll das Fahrzeug endgültig stillgelegt werden, muss ein separater Antrag auf Außerbetriebsetzung gestellt werden. Eine Stilllegung während des Saisonzeitraums ist grundsätzlich möglich und führt zum Erlöschen der Zulassung, unabhängig vom ursprünglich festgelegten Saisonzeitraum.
Welche steuerlichen Auswirkungen ergeben sich durch ein Saisonkennzeichen?
Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen unterliegen nur für den angegebenen Zulassungszeitraum der Kraftfahrzeugsteuer. Die Steuer bemisst sich anteilig nach den tatsächlich genutzten Monaten im Jahr, eine Berechnung für das gesamte Kalenderjahr findet nicht statt. Das Finanzamt wird von der Zulassungsbehörde automatisch über die Anmeldung eines Saisonkennzeichens und den geltenden Zeitraum informiert. Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Zulassungszeitraums und endet mit dessen Ablauf. Außerhalb des Zeitraums erhebt das Finanzamt keine Kfz-Steuer. Wird das Fahrzeug jedoch entgegen der rechtlichen Vorgaben außerhalb des gültigen Saisonzeitraums im öffentlichen Straßenverkehr benutzt, drohen neben Bußgeldern auch steuerrechtliche Nachforderungen.