Legal Lexikon

Wiki»Legal Lexikon»Arbeitsrecht»Saison-Kurzarbeitergeld

Saison-Kurzarbeitergeld


Saison-Kurzarbeitergeld

Das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KuG) ist eine besondere Form des Kurzarbeitergelds im deutschen Sozialrecht und stellt eine wichtige Leistung der Arbeitsförderung im Baugewerbe sowie in betroffenen Wirtschaftszweigen dar. Es dient der finanziellen Unterstützung von Arbeitnehmern, deren Beschäftigung während der witterungsbedingten Schlechtwetterzeit vorübergehend eingeschränkt oder unmöglich ist. Ziel ist, saisonale Arbeitslosigkeit zu vermeiden und Arbeitsverhältnisse auch in den Wintermonaten zu sichern.

Gesetzliche Grundlagen

Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)

Die wesentlichen Regelungen zum Saison-Kurzarbeitergeld finden sich im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), insbesondere in den §§ 101-109 SGB III. Daneben sind weitere Rechtsgrundlagen, wie die Verordnung über die Gewährung von Kurzarbeitergeld (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV), maßgeblich. Die Bundesagentur für Arbeit nimmt in der praktischen Umsetzung eine zentrale Rolle ein.

Anwendungsbereich

Der Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld besteht ausschließlich für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe, Garten- und Landschaftsbau, Gerüstbau, Dachdeckerhandwerk sowie im Unternehmen des Ausbaugewerbes, sofern diese in der Schlechtwetterperiode tätig sind und deren Beschäftigung durch witterungsbedingte Einflüsse oder andere saisonbedingte Ursachen eingeschränkt wird.

Voraussetzungen und Anspruchsvoraussetzungen

Betriebliche und persönliche Voraussetzungen

Die wichtigsten Voraussetzungen für den Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld sind:

  • Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls: Der Arbeitsausfall muss auf witterungsbedingte, zwingende technische oder wirtschaftliche Ursachen zurückzuführen sein und vorübergehender Natur sein.
  • Mindesteinbuße: Der Arbeitsausfall muss mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer betreffen, deren Arbeitsentgelt jeweils um mehr als 10 % reduziert ist.
  • Pflichtversicherung: Arbeitnehmer müssen in einem ungekündigten, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen.
  • Betriebliche Anzeige: Der betroffene Betrieb muss den drohenden Arbeitsausfall unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich anzeigen.

Ausschlusstatbestände

Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld besteht nicht, wenn der Arbeitsausfall vorhersehbar und vermeidbar war oder durch branchenunübliche Ursachen ausgelöst wird. Ebenso sind Betriebe außerhalb des Bauhauptgewerbes und verwandter Bereiche von diesem Leistungsanspruch ausgeschlossen.

Höhe und Dauer des Saison-Kurzarbeitergeldes

Bemessungsgrundlage

Die Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes orientiert sich, analog zur regulären Kurzarbeitergeldregelung, am pauschalierten Nettoentgeltausfall. Der Leistungsanspruch beträgt regelmäßig 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts bzw. 67 % für Beschäftigte mit mindestens einem Kind.

Bezugsdauer

Das Saison-Kurzarbeitergeld kann während der sogenannten Schlechtwetterzeit (in der Regel von Dezember bis März) bezogen werden. Die maximale Bezugsdauer ist an den jeweiligen Zeitraum der witterungsbedingten Arbeitsausfälle geknüpft. Mit Beginn der Baueinsatztauglichkeit bzw. der Behebung des Ausfallgrundes endet der Bezug, spätestens jedoch mit Ablauf der Schlechtwetterzeit.

Sozialversicherungsbeiträge während des Bezugs

Während des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld werden die Sozialversicherungsbeiträge zu großen Teilen aus Mitteln der Bundesagentur für Arbeit getragen. Arbeitgeber zahlen lediglich einen reduzierten Anteil für die Sozialversicherung.

Verfahren der Antragstellung

Anzeige des Arbeitsausfalls

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsausfall rechtzeitig – in der Regel spätestens am letzten Tag des Monats, in dem er eintritt – anzuzeigen. Dies erfolgt bei der zuständigen Agentur für Arbeit mittels eines standardisierten Formulars.

Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld

Nach erfolgter Anzeige kann für jeden Abrechnungszeitraum ein gesonderter Antrag gestellt werden. Arbeitgeber berechnen und zahlen zunächst das Saison-Kurzarbeitergeld an ihre Arbeitnehmer aus und holen sich die Kosten von der Agentur für Arbeit im Wege der Erstattung zurück.

Verhältnis zu ergänzenden Leistungen

Zusatzwintergeld und Mehraufwands-Wintergeld

Das Saison-Kurzarbeitergeld ist Bestandteil eines umfassenden Absicherungssystems für Beschäftigte des Baugewerbes in der kalten Jahreszeit. Es wird ergänzt durch das Mehraufwands-Wintergeld (§ 102 SGB III) und das Zuschuss-Wintergeld. Beide Leistungen dienen dazu, Beschäftigungsverhältnisse im Winter zu erhalten und Lohneinbußen abzumildern.

Rückforderungen und Rechtsfolgen

Aufhebung und Rückforderung

Kommt es bei der Antragstellung zu falschen Angaben oder wird das Saison-Kurzarbeitergeld zu Unrecht gewährt, kann die Bundesagentur für Arbeit die Leistung aufheben und zurückfordern. Insbesondere sind Arbeitgeber verpflichtet, sämtliche erheblichen Änderungen umgehend schriftlich mitzuteilen.

Sanktionen

Missbräuchliche Inanspruchnahme kann neben Rückforderungen zu Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren führen.

Statistik und Bedeutung

Das Saison-Kurzarbeitergeld hat eine große Bedeutung für die soziale Sicherung und die Stabilität der Beschäftigungsverhältnisse in saisonabhängigen Branchen. Jährlich profitieren mehrere zehntausend Arbeitnehmer von dieser Leistung, was einen erheblichen Beitrag zur Vermeidung saisonaler Massenarbeitslosigkeit und Sicherung von Qualifikationen leistet.

Zusammenfassung

Das Saison-Kurzarbeitergeld ist eine zentrale beamtenrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Leistung zur Sicherung von Beschäftigung im witterungsabhängigen Bauwesen und verwandten Branchen. Es ist gesetzlich normiert, strikt geregelt und eng mit weiteren saisonalen Leistungen verzahnt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer profitieren durch gezielte finanzielle Unterstützung und Sicherung des Arbeitsmarkts während saisonaler Krisenzeiten.


Rechtliche Hinweise: Die hier bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Information über das Saison-Kurzarbeitergeld. Die tatsächliche Anwendbarkeit und die rechtlichen Folgen können im Einzelfall abweichen und sollten anhand der aktuellen Gesetzeslage geprüft werden.

Häufig gestellte Fragen

Wie erfolgt die Antragstellung auf Saison-Kurzarbeitergeld?

Die Antragstellung auf Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KuG) erfolgt durch den Arbeitgeber bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Die Anzeige des Arbeitsausfalls muss unverzüglich schriftlich oder elektronisch eingereicht werden, sobald dieser eintritt oder absehbar ist. Voraussetzung ist, dass der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis, wie etwa Witterungsbedingungen, beruht. Dem Antrag sind umfangreiche Nachweise beizufügen, darunter Angaben zu den betroffenen Beschäftigten, zum Maß des Arbeitsausfalls und zu bereits erfolgten Arbeitszeitflexibilisierungsmöglichkeiten. Der Antrag ist in der Regel monatlich für den jeweiligen Abrechnungszeitraum zu stellen. Die Agentur für Arbeit prüft die Anspruchsvoraussetzungen, etwa die ordnungsgemäße Führung von Arbeitszeitkonten und die Einhaltung der Mindestquote des Arbeitsausfalls (mindestens ein Drittel der Belegschaft mit mindestens 10 Prozent Verdienstausfall), bevor über die Gewährung von Saison-KuG entschieden wird.

Welche Pflichten treffen den Arbeitgeber während des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld?

Während des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld ist der Arbeitgeber verpflichtet, sämtliche Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. Insbesondere müssen täglich genaue Arbeitszeitnachweise, sogenannte Arbeitszeitkonten, geführt und aufbewahrt werden, um den tatsächlichen Arbeitsausfall zu dokumentieren. Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, vor Beantragung von Saison-KuG vorrangig bestehende Arbeitszeitguthaben der betroffenen Arbeitnehmer abzubauen sowie etwaige Urlaubskonten einzusetzen. Zusätzlich muss der Arbeitgeber im Rahmen seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gegenüber der Agentur für Arbeit sämtliche Veränderungen (z. B. Arbeitszeiterhöhungen, -reduzierungen oder Kündigungen der betroffenen Arbeitnehmer) umgehend melden. Die ordnungsgemäße Auszahlung des Kurzarbeitergeldes an die Arbeitnehmer sowie die Weiterleitung der Sozialversicherungsbeiträge (für ausgefallene Arbeitsstunden anteilig von der Agentur für Arbeit erstattet) ist ebenfalls sicherzustellen.

Welche Rolle spielen Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen wie das ergänzende Wintergeld?

Im Rahmen des Saisonkurzarbeitergeldes existieren ergänzende Leistungen, insbesondere im Bauhauptgewerbe und verwandten Branchen. Das ergänzende Wintergeld wird gezahlt, wenn durch witterungsbedingte Arbeitsausfälle der Arbeitslohn verloren geht. Diese Leistung wird grundsätzlich zusätzlich zum Saison-KuG und etwaigen Arbeitgeberaufstockungen gezahlt, mit dem Ziel, den Verdienstausfall der Arbeitnehmer während der Schlechtwetterzeit weiter abzumildern. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Zeitraum von Dezember bis März von einem Arbeitsausfall betroffen ist, der auf Witterungsgründen basiert und nicht durch zumutbare andere Tätigkeiten im Betrieb ausgeglichen werden kann. Die jeweils anrechenbaren Ansprüche und die Wechselwirkungen dieser Leistungen sind im Sozialgesetzbuch III und den zugehörigen Verwaltungsvorschriften detailliert geregelt und werden durch den Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit angezeigt und mit beantragt.

Unter welchen Voraussetzungen ist ein Arbeitsausfall als unvermeidbar im rechtlichen Sinne anzusehen?

Ein Arbeitsausfall gilt im rechtlichen Sinne nur als unvermeidbar, wenn alle im Betrieb möglichen Maßnahmen zur Vermeidung eines Arbeitsausfalls ausgeschöpft wurden. Das schließt den Einsatz von Arbeitszeitguthaben, den Abbau von Resturlaub (sofern keine vorrangigen betrieblichen oder persönlichen Gründe dagegensprechen), die Durchführung von Ersatzarbeiten sowie die Umsetzung von Arbeitnehmern auf andere zumutbare Arbeitsplätze im Betrieb ein. Die Agentur für Arbeit prüft streng, ob diese Maßnahmen umfassend und nachweisbar angewendet wurden. Ein Arbeitsausfall, der durch betriebsinterne Organisation oder Planung vermeidbar gewesen wäre, rechtfertigt keinen Anspruch auf Saison-KuG. Die Verpflichtung, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, ist im SGB III § 96 und den dazugehörigen Anwendungshinweisen geregelt.

Wie wird das Saison-Kurzarbeitergeld berechnet und welcher Bemessungszeitraum gilt?

Das Saison-Kurzarbeitergeld wird anhand des pauschalierten Nettoentgeltausfalls berechnet. Grundlage ist die Differenz zwischen dem Soll-Entgelt (das regelmäßig ohne Arbeitsausfall erzielte Bruttoarbeitsentgelt) und dem Ist-Entgelt (das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt im jeweiligen Abrechnungsmonat). Die jeweilige Höhe des Anspruchs richtet sich gemäß § 105 SGB III am pauschalierten Nettoentgelt aus, das sich nach sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben und Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Beschäftigten richtet (Tabellenverfahren der Bundesagentur für Arbeit). Für die Berechnung ist der letzte abgerechnete Lohnzahlungszeitraum vor dem Arbeitsausfall ausschlaggebend. Berücksichtigt werden sämtliche Lohnarten und regelmäßigen Zulagen, soweit sie sozialversicherungspflichtig sind. Nicht anrechnungsfähig sind Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld.

Welche Kontroll- und Nachweispflichten bestehen während und nach dem Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld?

Während des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld besteht für den Arbeitgeber eine umfassende Kontroll- und Nachweispflicht. Alle relevanten Lohn- und Gehaltsunterlagen, Arbeitszeitaufzeichnungen, Stundenkonten sowie die detaillierte Dokumentation der einzelnen Arbeitsausfälle und deren Ursachen müssen aufbewahrt und für etwaige Prüfungen bereitgehalten werden. Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, unangekündigt Prüfungen durchzuführen, um die sachgerechte Anwendung von Saison-KuG sicherzustellen. Die Aufbewahrungspflicht für die einschlägigen Unterlagen beträgt mindestens fünf Jahre. Werden Pflichtverletzungen festgestellt oder fehlerhafte Angaben gemacht, kann die Bundesagentur für Arbeit die Rückforderung zu Unrecht erstatteter Leistungen sowie die Verhängung von Bußgeldern oder strafrechtlichen Maßnahmen (insbesondere bei Leistungsbetrug) anordnen.

Welche rechtlichen Folgen ergeben sich bei Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem Saison-Kurzarbeitergeld?

Rechtliche Folgen bei Fehlverhalten im Zusammenhang mit Saison-Kurzarbeitergeld betreffen sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte. Wird Saison-KuG vorsätzlich oder fahrlässig zu Unrecht beantragt oder bezogen, so droht eine Rückforderung zu Unrecht gezahlter Leistungen seitens der Agentur für Arbeit. Darüber hinaus kann der Tatbestand des Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB vorliegen, der mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet wird. Bereits grob fahrlässige Falschangaben, etwa bei den Angaben zum Arbeitsausfall oder zur Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer, können auch zu Bußgeldern führen. Gleichzeitig können mitunter auch leistungsbezogene Sperrzeiten für Beschäftigte eintreten, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht haben. Der Arbeitgeber hat zudem die arbeitsrechtlichen Konsequenzen, etwa Abmahnung oder Kündigung, zu beachten, sofern Mitarbeiter aktiv am Fehlverhalten beteiligt sind.