Begriff und Einordnung der Sachfirma
Eine Sachfirma ist die Bezeichnung eines kaufmännischen Unternehmens, die sich am Gegenstand der Geschäftstätigkeit orientiert. Der Name beschreibt also das angebotene Produkt, die Dienstleistung oder das Tätigkeitsfeld. Im Sprachgebrauch des Firmenrechts steht „Firma“ für den Namen, unter dem der Kaufmann im Handelsverkehr auftritt; sie ist nicht mit dem Unternehmen als solchem gleichzusetzen.
Die Sachfirma grenzt sich ab von der Personenfirma (an den Namen einer oder mehrerer Personen anknüpfend) und der Fantasiefirma (frei erfundene Bezeichnung ohne beschreibenden Bezug). Häufig werden Mischformen verwendet, in denen sachliche, personen- und fantasiehafte Elemente kombiniert sind.
Rechtlicher Rahmen der Firmenbildung
Firmenbegriff und Träger
Zur Führung einer Firma berechtigt sind kaufmännisch geführte Unternehmen. Hierzu zählen insbesondere Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG, Personengesellschaften wie OHG und KG sowie der eingetragene Kaufmann (e.K.). Genossenschaften (eG) führen ebenfalls eine Firma. Einrichtungen ohne kaufmännische Firma, etwa nicht eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder eingetragene Vereine, verwenden zwar Namen, jedoch keine Firma im handelsrechtlichen Sinne.
Zulässigkeit der Sachfirma
Die Sachfirma ist für alle genannten firmenführenden Rechtsformen zulässig. Sie darf das Tätigkeitsfeld beschreiben und kann mit fantasievollen oder personenbezogenen Bestandteilen kombiniert werden, sofern die allgemeinen Firmengrundsätze eingehalten sind.
Anforderungen an die Sachfirma
Unterscheidungskraft und Kennzeichnungseignung
Der Firmenname muss geeignet sein, das Unternehmen als individuelles Kennzeichen zu identifizieren. Reine Gattungsangaben wie „Bäckerei“ oder „IT-Dienstleister“ genügen hierfür regelmäßig nicht. Erforderlich ist ein unterscheidungskräftiger Zusatz, der die Firma von anderen Unternehmen abhebt. In der Praxis wird häufig ein sogenanntes Firmenschlagwort gebildet, das den prägenden, wiedererkennbaren Kern des Namens bildet.
- Reine Beschreibungen sind schwach und bedürfen unterscheidender Zusätze.
- Kombinationen aus sachlichen und fantasievollen Elementen sind möglich.
- Abkürzungen, Buchstaben- oder Zahlenfolgen können Unterscheidungskraft vermitteln, wenn sie nicht bloß allgemein gebräuchlich oder rein technisch sind.
Wahrheitsgebot und Irreführungsverbot
Die Firma darf keine unzutreffenden Vorstellungen über Art, Umfang, Größe, geographische Herkunft, besondere Qualifikationen oder Zulassungen erzeugen. Geschützte Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnungen sowie behördlich vorbehaltene Begriffe sind ohne entsprechende Berechtigung nicht zulässig. Auch die Verwendung hoheitlich anmutender Zusätze oder Bezeichnungen staatlicher Stellen setzt regelmäßig eine besondere Erlaubnis oder Zustimmung voraus.
Rechtsformzusatz und Pflichtangaben
Die Firma muss die betreffende Rechtsform erkennbar machen. Der Rechtsformzusatz ist fester Bestandteil der Firma und erscheint im Handelsregister sowie in der geschäftlichen Außenkommunikation.
- GmbH: „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder „GmbH“
- UG (haftungsbeschränkt): „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“
- AG: „Aktiengesellschaft“ oder „AG“
- OHG: „Offene Handelsgesellschaft“ oder „OHG“
- KG: „Kommanditgesellschaft“ oder „KG“
- Eingetragener Kaufmann: „eingetragener Kaufmann“ bzw. „e.K.“ (weiblich „e.Kfr.“, divers „e.K.“)
- Genossenschaft: „eingetragene Genossenschaft“ oder „eG“
Sprache, Zeichen und Schreibweise
Erlaubt sind Buchstabenfolgen, Ziffern und branchenübliche Sonderzeichen, soweit die Lesbarkeit und Eindeutigkeit gewahrt bleibt. Fremdsprachige Begriffe sind zulässig, wenn sie nicht irreführend sind. Groß- und Kleinschreibung, Bindestriche sowie kaufmännische Zeichen können die Kennzeichnungskraft beeinflussen, ersetzen aber keine inhaltliche Unterscheidbarkeit.
Prüf- und Eintragungsverfahren
Rolle von Notariat und Registergericht
Die Anmeldung zur Eintragung erfolgt in notariell beglaubigter Form. Das Registergericht prüft, ob der Firmenname die allgemeinen Grundsätze einhält, insbesondere Unterscheidungskraft besitzt und nicht irreführend ist. Die Prüfung berücksichtigt auch gebräuchliche Abkürzungen und Branchenüblichkeiten. Die Eintragungspraxis kann regional unterschiedliche Schwerpunkte setzen.
Abgrenzung am Sitz des Unternehmens
Die Firma muss sich an dem maßgeblichen Ort von bereits eingetragenen Firmen hinreichend unterscheiden. Dabei wird auf das Gesamtbild abgestellt, einschließlich Klang, Schreibweise und prägendem Schlagwort. Zusätze, die typischerweise nicht prägen, können für die Unterscheidbarkeit geringeres Gewicht haben.
Schutz und Kollisionen
Schutz als Unternehmenskennzeichen
Mit Aufnahme der Benutzung und durch Eintragung entsteht ein Schutz der Firma als Unternehmenskennzeichen. Dieser Schutz richtet sich gegen die Gefahr von Verwechslungen im Geschäftsverkehr. Sachfirmen mit stark beschreibenden Elementen genießen in der Regel einen engeren Schutzbereich als besonders fantasievolle oder ungewöhnliche Bezeichnungen.
Verhältnis zu Marken und Domains
Firmenbezeichnungen, Produktmarken und Internet-Domains sind unterschiedliche Kennzeichenarten. Überschneidungen können zu Konflikten führen, wenn eine Bezeichnung identisch oder verwechselbar ähnlich verwendet wird. Rein beschreibende Sachangaben sind markenrechtlich häufig schwach, können jedoch durch Verkehrsgeltung gestärkt werden. Umgekehrt kann eine eingetragene Marke die Nutzung einer identischen oder ähnlichen Sachfirma im kollidierenden Waren- oder Dienstleistungsbereich beeinträchtigen.
Besondere Konstellationen
Fortführung und Wechsel des Unternehmensgegenstands
Die Fortführung einer Sachfirma ist grundsätzlich möglich, auch wenn der Geschäftszweck im Laufe der Zeit angepasst wird. Maßgeblich bleibt, dass die Firma nicht zu unzutreffenden Vorstellungen führt. Je deutlicher der Name einen bestimmten Gegenstand behauptet, desto sensibler ist er gegenüber Veränderungen des tatsächlichen Tätigkeitsfelds.
Konzern- und Filialzusätze
Zusätze, die auf Konzernverbünde, Unternehmensgruppen oder Niederlassungen hinweisen, sind möglich, wenn sie die Verhältnisse zutreffend wiedergeben. Bei Zweigniederlassungen wird regelmäßig der Name der Hauptniederlassung geführt, ergänzt um einen Hinweis auf die Niederlassung.
Öffentliche Bezeichnungen und geschützte Begriffe
Bezeichnungen mit amtlichem Charakter, Hinweise auf staatliche Stellen oder reservierte Tätigkeitsbezeichnungen setzen regelmäßig eine entsprechende Befugnis, Erlaubnis oder Zustimmung voraus. Auch die Nutzung kommunaler Namen oder Wappenbestandteile kann an Zustimmungserfordernisse geknüpft sein.
Abgrenzungsbeispiele
Sachfirma
Bezeichnungen wie „Nordlicht Solartechnik GmbH“ oder „Alpenkorn Bäckereibetriebe e.K.“ knüpfen an den Geschäftsgegenstand an. Der beschreibende Kern wird durch unterscheidungskräftige Zusätze konkretisiert.
Personenfirma
Namen wie „Meyer & Partner OHG“ beruhen auf Familien- oder Personennamen; die Identifizierbarkeit ergibt sich aus der personellen Anknüpfung.
Fantasiefirma
Namen wie „Cyanova KG“ oder „Silvra AG“ sind frei erfunden und nicht beschreibend. Sie sind in der Regel deutlich unterscheidungskräftig, ohne Rückgriff auf den Gegenstand.
Häufig gestellte Fragen zur Sachfirma
Was ist eine Sachfirma?
Eine Sachfirma ist ein Firmenname, der den Geschäftsgegenstand beschreibt, also Produkte, Dienstleistungen oder das Tätigkeitsfeld des Unternehmens in den Mittelpunkt stellt. Sie dient als Kennzeichen im Geschäftsverkehr und ist vom Unternehmen als Organisation zu unterscheiden.
Für welche Rechtsformen ist eine Sachfirma zulässig?
Sie ist für firmenführende Unternehmen zulässig, etwa GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, OHG, KG, eingetragene Kaufleute und Genossenschaften. Organisationen ohne kaufmännische Firma verwenden zwar Namen, führen aber keine Firma im engeren Sinn.
Muss die Sachfirma den Geschäftszweck exakt wiedergeben?
Eine sachliche Anknüpfung ist zulässig, aber nicht zwingend vollständig oder abschließend. Unzulässig sind Bezeichnungen, die falsche Vorstellungen über den Tätigkeitsbereich erzeugen. Je präziser die Aussage des Namens, desto empfindlicher ist sie für spätere Änderungen im Geschäftszweck.
Welche Bedeutung hat der Rechtsformzusatz?
Der Rechtsformzusatz ist verpflichtender Bestandteil der Firma und macht die Haftungs- und Organisationsform nach außen kenntlich. Er tritt neben den eigentlichen Firmenkern und erscheint einheitlich in Register und Geschäftsverkehr.
Sind rein beschreibende Begriffe als Firma erlaubt?
Rein generische Sachangaben ohne unterscheidenden Zusatz genügen regelmäßig nicht der Kennzeichnungsfunktion. Erforderlich ist ein prägender Bestandteil, der die Firma von anderen unterscheidet, etwa ein Fantasieelement, eine charakteristische Wortbildung oder eine individualisierende Kombination.
Darf eine Sachfirma bei Änderung des Tätigkeitsfelds fortgeführt werden?
Die Fortführung ist grundsätzlich möglich, solange keine Irreführung entsteht. Verändert sich der Tätigkeitsbereich, kann eine zuvor zutreffende Sachangabe problematisch werden, wenn das Publikum weiterhin eine bestimmte Tätigkeit erwartet.
Wie wird die Verwechselungsgefahr zu bestehenden Firmen beurteilt?
Maßgeblich ist der Gesamteindruck der Bezeichnung an dem relevanten Ort. Prägende Bestandteile, Klangbild, Schreibweise und das Firmenschlagwort werden berücksichtigt. Geringfügige Zusätze, die nicht prägen, beseitigen Verwechslungsgefahr häufig nicht.
Welche Rolle spielen Marken und Domains bei Sachfirmen?
Firma, Marke und Domain sind rechtlich eigenständige Kennzeichen. Kollisionen sind möglich, wenn identische oder ähnliche Bezeichnungen in überlappenden Tätigkeitsbereichen genutzt werden. Besonders beschreibende Sachfirmen verfügen regelmäßig über eine geringere Schutzreichweite als fantasievolle Kennzeichen.