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Sache

Begriff und rechtliche Einordnung der Sache

Im rechtlichen Sinn bezeichnet der Begriff „Sache“ grundsätzlich einen körperlichen Gegenstand, der räumlich abgrenzbar ist und von Menschen beherrscht werden kann. Sachen können in der Umwelt wahrgenommen, bewegt, gelagert oder genutzt werden. Nicht erfasst sind immaterielle Güter wie Forderungen, Rechte oder reine Datenbestände.

Die Einordnung als Sache ist bedeutsam, weil an Sachen besondere Rechte bestehen und spezielle Regeln für ihren Erwerb, ihre Nutzung, ihren Schutz und ihre Rückgabe gelten. Dazu zählen insbesondere Eigentum und Besitz, Übertragungsmechanismen, Sicherungsrechte sowie Gewährleistung beim Kauf.

Abgrenzung zu Rechten und digitalen Gütern

Nichtkörperliche Güter wie Forderungen, Lizenzen oder Urheberrechte sind keine Sachen. Digitale Inhalte und Daten gelten ebenfalls nicht als Sachen, auch wenn sie auf körperlichen Datenträgern gespeichert sind. Der Datenträger selbst (etwa ein USB-Stick) ist eine Sache; die darauf befindlichen Daten bleiben immateriell. Für digitale Inhalte existieren eigene Regelungen, die sich von den Regeln über Sachen unterscheiden.

Sonderstellung von Tieren

Tiere sind keine Sachen. Sie nehmen eine eigene Stellung ein und werden rechtlich besonders geschützt. Soweit der Schutz von Tieren nicht entgegensteht, finden Vorschriften, die auf Sachen bezogen sind, auf Tiere entsprechende Anwendung (zum Beispiel hinsichtlich Besitz, Haftung und Übertragung).

Arten von Sachen

Bewegliche und unbewegliche Sachen

Bewegliche Sachen sind körperliche Gegenstände, die ohne Substanzverlust den Ort wechseln können (z. B. Möbel, Fahrzeuge, Geräte). Unbewegliche Sachen sind Grundstücke und die mit dem Boden fest verbundenen Gebäude oder sonstigen wesentlichen Bestandteile.

Vertretbare und unvertretbare Sachen

Vertretbare Sachen sind nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmbar und austauschbar (z. B. Geldscheine, Standardwaren). Unvertretbare Sachen sind individuell bestimmt und nicht ohne weiteres austauschbar (z. B. Kunstwerke, Unikate).

Teilbare und unteilbare Sachen

Teilbare Sachen können ohne Wertverlust in gleichartige Bestandteile zerlegt werden (z. B. Schüttgüter). Unteilbare Sachen verlieren durch Teilung ihre bestimmungsgemäße Funktion oder ihren Wert (z. B. ein Fahrzeug).

Verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen

Verbrauchbare Sachen gehen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch unter oder werden verbraucht (z. B. Lebensmittel, Brennstoffe). Unverbrauchbare Sachen dienen wiederholter Nutzung über einen längeren Zeitraum (z. B. Werkzeuge, Möbel).

Hauptsache, Bestandteile und Zubehör

Die rechtliche Zuordnung von Gegenständen als Hauptsache, Bestandteil oder Zubehör beeinflusst Eigentum, Übertragung und Haftung.

Wesentliche und unwesentliche Bestandteile

Bestandteile sind mit der Hauptsache verbunden. Wesentliche Bestandteile können ohne Zerstörung, wesentliche Veränderung oder unverhältnismäßigen Aufwand nicht getrennt werden (z. B. eingebautes Fenster am Gebäude). Unwesentliche Bestandteile lassen sich ohne Substanzverlust lösen; sie können rechtlich gesondert betrachtet werden.

Zubehör

Zubehör sind bewegliche Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dauerhaft zu dienen bestimmt sind, ohne Bestandteil zu sein (z. B. Schlüssel zu einer Maschine, Ersatzteile im Lager). Zubehör folgt häufig der Hauptsache, wenn Rechte übertragen werden, sofern nichts anderes bestimmt wird.

Rechte an Sachen

Eigentum und Besitz

Eigentum ist die rechtlich umfassende Zuordnung einer Sache zu einer Person. Es umfasst die Befugnisse, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von Einwirkungen auszuschließen, soweit Gesetze oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Besitz ist demgegenüber die tatsächliche Sachherrschaft. Man kann Besitzer ohne Eigentümer sein (z. B. Mieter), und Eigentümer ohne unmittelbaren Besitz (z. B. Verleiher).

Formen des Besitzes

Es wird zwischen unmittelbarem Besitz (tatsächliche Gewalt an der Sache) und mittelbarem Besitz (Besitz über eine andere Person, etwa bei Vermietung) unterschieden. Daneben existieren Eigen- und Fremdbesitz, Mitbesitz mehrerer Personen sowie Besitzdienerschaft, bei der eine Person die tatsächliche Gewalt für eine andere ausübt.

Gemeinschaftliches Eigentum

An einer Sache kann mehreren Personen Eigentum zustehen. Üblich ist das Bruchteilseigentum, bei dem jedem ein ideeller Anteil gehört. Daneben gibt es besondere Formen gemeinschaftlicher Zuordnung, etwa bei bestimmten Zusammenschlüssen, bei denen die Verfügung über die Sache an besondere Regeln gebunden ist.

Erwerb und Verlust von Rechten an Sachen

Übertragung beweglicher Sachen

Der Eigentumserwerb an beweglichen Sachen setzt regelmäßig eine Einigung über den Eigentumsübergang und die Übergabe voraus. In bestimmten Fällen ist ein Erwerb auch ohne tatsächliche Übergabe möglich (z. B. durch Vereinbarungen, die den Besitz rechtlich vermitteln). Ein gutgläubiger Erwerb kann unter engen Voraussetzungen möglich sein, wenn der Veräußerer nicht berechtigt war, die Sache zu übereignen, der Erwerber aber auf die Berechtigung vertrauen durfte.

Grundstücke und Register

Bei Grundstücken und den mit ihnen verbundenen Gebäuden ist der Eigentumserwerb stärker formalisiert. Er setzt regelmäßig eine besondere Einigung sowie die Eintragung in ein öffentliches Register voraus. Das Register dient der Publizität und dem Vertrauensschutz. Rechte an Grundstücken entstehen, ändern sich und erlöschen häufig erst mit der Eintragung.

Schutz und Haftung im Zusammenhang mit Sachen

Herausgabe- und Abwehransprüche

Eigentümer können die Herausgabe ihrer Sache von Besitzern verlangen, die kein Recht zum Besitz haben. Besitz wird zudem durch besondere Ansprüche geschützt, die gegen verbotene Eigenmacht gerichtet sind. Diese Ansprüche sichern die tatsächliche Sachherrschaft, unabhängig von der Eigentumslage.

Haftung für Sachschäden und Sachherrschaft

Wer eine Sache besitzt oder betreibt, kann Pflichten treffen, die der Sicherheit dienen. Dazu gehören Verkehrssicherungspflichten, also Maßnahmen, die Dritte vor vorhersehbaren Gefahren schützen, die von einer Sache ausgehen. Verletzungen solcher Pflichten können Schadensersatzansprüche auslösen. Daneben bestehen Haftungsregeln für Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung oder dem Zustand von Sachen entstehen.

Gewährleistungsrecht beim Kauf einer Sache

Ist eine Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, entstehen Gewährleistungsrechte. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit abweicht oder sich die Sache nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Rechtsmängel betreffen die Freiheit der Sache von Rechten Dritter. Als Rechtsfolgen kommen insbesondere Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz in Betracht. Bei bestimmten Verträgen über Waren mit digitalen Elementen gelten ergänzende Regeln zur Aktualisierung.

Nutzung von Sachen

Früchte und Nutzungen

Früchte einer Sache sind Erträge, die aus der Sache ihrer Bestimmung nach gewonnen werden (z. B. Ernte eines Feldes). Zivile Früchte sind Erträge aus einem Rechtsverhältnis im Zusammenhang mit der Sache (z. B. Miete). Nutzungen umfassen den Gebrauch und die Vorteile, die der Gebrauch gewährt.

Sicherungsrechte an Sachen

Sachen können zur Sicherung von Forderungen dienen. Bei beweglichen Sachen erfolgt dies häufig durch Pfandrechte oder durch übereignungsbasierte Sicherungsformen. An Grundstücken bestehen grundpfandrechtliche Sicherungen. Diese Rechte gewähren dem Sicherungsnehmer im Fall der Nichtleistung regelmäßig vorrangige Befriedigung aus dem Verwertungserlös.

Digitale und gemischte Konstellationen

Viele Sachen enthalten digitale Elemente (z. B. vernetzte Geräte). Rechtlich wird zwischen der körperlichen Sache und den darauf laufenden Programmen unterschieden. Softwarelizenzen sind keine Sachen, können aber mit der Sache verbunden sein. Für die Pflege, Aktualisierung und Funktionstüchtigkeit solcher Kombinationen gelten besondere vertragliche und gesetzliche Regeln, die neben das klassische Sachen- und Kaufrecht treten.

Internationale Bezüge

Rechte an Sachen unterliegen oft dem Recht des Ortes, an dem sich die Sache befindet. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kommt es daher auf den Belegenheitsort an. Register für unbewegliche Sachen entfalten in vielen Staaten Publizität und Vertrauensschutz. Die Einordnung digital geprägter Gegenstände kann je nach Rechtsordnung variieren.

Abgrenzende Begriffe

Sache, Gegenstand, Produkt, Ware

„Sache“ ist ein rechtlicher Oberbegriff für körperliche Gegenstände. „Gegenstand“ kann weiter gefasst sein und auch Rechte umfassen. „Produkt“ hebt auf die Herstellung ab, „Ware“ auf den Handel. Im Rechtsverkehr ist die präzise Verwendung wichtig, weil unterschiedliche Begriffe unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen können.

Häufig gestellte Fragen

Was gilt im rechtlichen Sinne als Sache?

Als Sache gelten körperliche, räumlich abgrenzbare Gegenstände, die beherrscht und genutzt werden können. Nicht erfasst sind immaterielle Güter wie Forderungen, Lizenzen oder reine Datenbestände.

Sind digitale Inhalte und Daten Sachen?

Digitale Inhalte und Daten sind keine Sachen. Der Datenträger, auf dem sie gespeichert sind, ist eine Sache; die darauf befindlichen Inhalte bleiben immateriell und werden rechtlich gesondert behandelt.

Welche Rolle spielt der Besitz im Unterschied zum Eigentum?

Eigentum ist die umfassende rechtliche Zuordnung einer Sache, Besitz die tatsächliche Sachherrschaft. Besitz kann geschützt sein, auch wenn kein Eigentum besteht; Eigentum kann bestehen, ohne die Sache selbst in der Hand zu haben.

Wie werden Tiere rechtlich eingeordnet?

Tiere sind keine Sachen, stehen aber rechtlich in einer Sonderstellung. Vorschriften über Sachen finden auf sie entsprechende Anwendung, soweit der Tierschutz nicht entgegensteht.

Was bedeutet Zubehör und worin liegt der Unterschied zu Bestandteilen?

Zubehör dient dem wirtschaftlichen Zweck einer Hauptsache dauerhaft, ohne selbst Bestandteil zu sein. Bestandteile sind mit der Hauptsache verbunden; wesentliche Bestandteile können nicht ohne Zerstörung oder wesentliche Änderung getrennt werden.

Wie erfolgt die Übertragung von Eigentum an beweglichen Sachen?

Regelmäßig durch Einigung über den Eigentumsübergang und Übergabe. In bestimmten Konstellationen ist eine Übertragung auch ohne tatsächliche Übergabe möglich. Unter Voraussetzungen kann ein gutgläubiger Erwerb stattfinden.

Was ist ein Sachmangel beim Kauf?

Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit abweicht oder die Sache sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Daraus können Gewährleistungsrechte wie Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz folgen.

Können Sachen zur Sicherung von Forderungen eingesetzt werden?

Ja. Bewegliche Sachen können insbesondere durch Pfandrechte oder übereignungsbasierte Sicherungsformen gesichert werden; an Grundstücken bestehen grundpfandrechtliche Sicherungsmittel. Diese gewähren vorrangige Befriedigung aus der Verwertung.