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Rürup-Rente

Rürup-Rente (Basisrente): Begriff, Zweck und rechtliche Einordnung

Die Rürup-Rente, häufig auch Basisrente genannt, ist eine private Form der Altersvorsorge mit besonderen steuerlichen Regeln. Sie dient der Absicherung einer lebenslangen monatlichen Rentenzahlung. Die Ausgestaltung ist vor allem für selbstständig Tätige entwickelt worden, steht jedoch grundsätzlich allen volljährigen Personen offen, die ihre Altersvorsorge ergänzen möchten. Rechtlich handelt es sich um einen langfristig gebundenen Vorsorgevertrag, der bestimmte Anforderungen erfüllen muss, um die steuerlichen Vergünstigungen zu eröffnen.

Zentrale Merkmale und Vertragsstruktur

Lebenslange Rentenzahlung und eingeschränkte Verfügbarkeit

Kern der Rürup-Rente ist die lebenslange Leibrente. Eine vorzeitige Kapitalauszahlung oder Teilkapitalisierung ist nicht vorgesehen. Der Rentenbeginn ist gesetzlich und vertraglich an Mindestaltergrenzen gebunden und liegt regelmäßig frühestens bei 62 Jahren (bei älteren Vertragsgenerationen teilweise niedriger). Eine ordentliche Kündigung mit Auszahlung eines Rückkaufswerts ist nicht vorgesehen; der Vertrag kann in der Regel lediglich beitragsfrei gestellt werden.

Persönliche Bindung und Verfügungsbeschränkungen

Der Vertrag ist höchstpersönlich. Abtretung, Verpfändung oder Übertragung an Dritte sind ausgeschlossen. Eine Auszahlung an Hinterbliebene ist ausschließlich in Rentenform möglich, sofern entsprechende Vereinbarungen (z. B. Hinterbliebenenleistungen) vorgesehen sind. Eine Auszahlung als einmalige Kapitalleistung an Erben ist nicht Bestandteil dieses Vorsorgetyps.

Beitragsgestaltung und Flexibilität

Beiträge können laufend oder in Form von Sonderzahlungen geleistet werden. Es gibt keine gesetzliche Pflicht zu regelmäßigen Mindestbeiträgen. Für die steuerliche Anerkennung ist ein jährlich angepasster Höchstbetrag maßgeblich; darüber hinausgehende Zahlungen bleiben möglich, entfalten jedoch keine zusätzliche steuerliche Wirkung. Für zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner verdoppelt sich der steuerlich relevante Rahmen.

Steuerliche Behandlung

Ansparphase: Sonderausgabenabzug

Beiträge zur Rürup-Rente gelten als Vorsorgeaufwendungen und sind grundsätzlich bis zum jährlich festgelegten Höchstbetrag in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar. Eigene oder durch den Arbeitgeber geleistete Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbaren Versorgungssystemen werden hierbei angerechnet und mindern den noch nutzbaren Spielraum.

Auszahlungsphase: Nachgelagerte Besteuerung

Rentenleistungen aus der Rürup-Rente unterliegen der nachgelagerten Besteuerung. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des erstmaligen Rentenbezugs und steigt für neue Rentenjahrgänge schrittweise an. Der einmal festgestellte Besteuerungsanteil wird für den individuellen Rentenfall dauerhaft fixiert. Neben der Einkommensteuer können – abhängig vom Status in der Kranken- und Pflegeversicherung – Beiträge zur Sozialversicherung anfallen.

Besonderheiten für Selbstständige und Arbeitnehmer

Selbstständige können die Rürup-Rente nutzen, um Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend zu machen, insbesondere wenn keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung fließen. Arbeitnehmer können sie zusätzlich verwenden; ihre Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden jedoch auf den Höchstbetrag angerechnet.

Leistungsformen und Zusätze

Leibrente

Die Hauptleistung ist eine monatliche, lebenslange Rentenzahlung. Deren Höhe hängt von eingezahlten Beiträgen, Vertragskosten, gewählter Anlagestrategie und dem vereinbarten Rentenbeginn ab.

Hinterbliebenenschutz

Optional können Hinterbliebenenrenten zugunsten von Ehegatten oder kindergeldberechtigten Kindern vereinbart werden. Eine Beitragsrückgewähr ist nur in Rentenform zulässig. Kapitalleistungen sind ausgeschlossen. Garantiezeiten in der Rentenphase können – innerhalb vorgegebener Grenzen – vereinbart werden.

Berufsunfähigkeit als Zusatzbaustein

Eine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit kann als Baustein integriert werden, sofern der Vertrag insgesamt die Anforderungen der Basisrente erfüllt. Die Beiträge für diesen Baustein werden innerhalb des steuerlich relevanten Rahmens berücksichtigt. Leistungen im Versicherungsfall unterliegen einer gesonderten steuerlichen Einordnung.

Anlageformen und Risikoprofil

Rürup-Verträge werden als klassische Rentenversicherungen mit Zinsüberschüssen, fonds- oder indexgebunden sowie in Mischformen angeboten. Eine allgemeine Kapitalgarantie ist nicht vorgeschrieben; maßgeblich ist, dass am Ende eine lebenslange Rente gezahlt wird. Chancen und Risiken der Kapitalanlage wirken sich auf die spätere Rentenhöhe aus.

Rechtliche Schutzwirkungen und sozialrechtliche Aspekte

Pfändungs- und Insolvenzschutz

In der Ansparphase genießen Verträge, die die Voraussetzungen der Basisrente erfüllen, grundsätzlich einen erhöhten Schutz vor Pfändung und Insolvenzverwertung, da sie nicht vorzeitig kapitalisierbar sind. Rentenzahlungen im Alter gelten als Einkommen und können – oberhalb gesetzlicher Freibeträge – grundsätzlich der Pfändung unterliegen.

Sozialrechtliche Einordnung

Während der Ansparphase sind die angesammelten Werte aufgrund der fehlenden Verwertbarkeit regelmäßig privilegiert. In der Leistungsphase werden Renten aus der Rürup-Rente als Einkommen behandelt und können auf bedarfsabhängige Sozialleistungen angerechnet werden.

Versorgungsausgleich bei Trennung und Scheidung

Rürup-Anrechte sind typischerweise in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, da sie auf eine lebenslange Altersversorgung gerichtet sind. Die konkrete Aufteilung erfolgt nach den hierfür vorgesehenen Mechanismen.

Vertragliche Gestaltung, Wechsel und Information

Abschluss, Widerruf und Informationspflichten

Beim Abschluss eines Rürup-Vertrags bestehen Informations- und Dokumentationspflichten des Anbieters. Für Lebensversicherungsverträge ist ein Widerrufsrecht innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist vorgesehen. Produktinformationen müssen die wesentlichen Merkmale, Kosten und Risiken verständlich darstellen.

Beitragsfreistellung, Kündigung und Anbieterwechsel

Eine ordentliche Kündigung mit Auszahlung ist nicht vorgesehen. Eine Beitragsfreistellung ist möglich; der Vertrag bleibt dann ohne weitere Einzahlungen bestehen. Ein Anbieterwechsel durch Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen neuen Basisrentenvertrag ist grundsätzlich zulässig, sofern der neue Vertrag die Anforderungen erfüllt und die beteiligten Anbieter die Übertragung abwickeln. Fristen, Kosten und technische Details ergeben sich aus den Vertragsbedingungen und den aufsichtsrechtlichen Vorgaben.

Rentenfaktoren, Dynamiken und Garantien

Die Verrentung erfolgt anhand vertraglich definierter Faktoren. Dynamiken in der Anspar- und Rentenphase sowie Garantiezeiten sind möglich, müssen jedoch die Rahmenbedingungen der Basisrente wahren.

Abgrenzung zu anderen Vorsorgeformen

Im Unterschied zur Riester-Förderung gibt es bei der Rürup-Rente keine staatlichen Zulagen; die Förderung erfolgt ausschließlich über den Sonderausgabenabzug. Anders als bei vielen privaten Rentenversicherungen sind Kapitalauszahlungen nicht zulässig. Gegenüber der betrieblichen Altersversorgung fehlt der Bezug zum Arbeitgeber; es handelt sich um eine individuell abgeschlossene Vorsorge.

Typische Anwendungsfelder

Die Rürup-Rente ist insbesondere für Personen ohne Zugang zu einer betrieblichen Altersversorgung oder staatlichen Zulagenprogrammen geeignet, etwa für Selbstständige oder Freiberufler. Auch Personen mit hohem zu versteuernden Einkommen nutzen sie zur steuerlich begünstigten Altersvorsorge. Eine Eignungsprüfung erfolgt anhand der individuellen Ziele und Rahmenbedingungen.

Häufig gestellte Fragen (rechtlicher Kontext)

Wer kann eine Rürup-Rente abschließen?

Grundsätzlich kann jede volljährige, in einem inländischen Steuerverhältnis stehende Person eine Rürup-Rente vereinbaren. Sie ist nicht auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt und steht sowohl Selbstständigen als auch Arbeitnehmern offen.

Ab wann kann die Rente ausgezahlt werden?

Die Auszahlung in Form einer lebenslangen Rente beginnt frühestens ab einem gesetzlich definierten Mindestalter, das regelmäßig bei 62 Jahren liegt. Für ältere Verträge können niedrigere Altersgrenzen gelten. Ein vorgezogener Kapitalbezug ist ausgeschlossen.

Ist eine vorzeitige Kündigung mit Auszahlung möglich?

Nein. Eine ordentliche Kündigung mit Auszahlung des Vertragswerts ist nicht vorgesehen. Der Vertrag kann beitragsfrei gestellt werden. Eine Auszahlung erfolgt ausschließlich als lebenslange Rente und – sofern vereinbart – als Hinterbliebenenrente.

Wie werden Beiträge steuerlich berücksichtigt?

Beiträge sind als Vorsorgeaufwendungen grundsätzlich bis zu einem jährlich angepassten Höchstbetrag in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbaren Systemen werden angerechnet und reduzieren den verbleibenden Abzugsrahmen.

Wie werden Rentenzahlungen besteuert?

Die Rente unterliegt der nachgelagerten Besteuerung. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des erstmaligen Rentenbezugs, steigt für neue Rentnerjahrgänge stufenweise an und wird für den individuellen Rentenfall festgeschrieben. Zusätzlich können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen, abhängig vom Versicherungsstatus.

Was passiert im Todesfall?

Ohne besondere Vereinbarung endet der Anspruch mit dem Tod der versicherten Person. Hinterbliebenenleistungen zugunsten von Ehegatten oder kindergeldberechtigten Kindern sind möglich, jedoch ausschließlich in Rentenform. Eine einmalige Kapitalzahlung ist nicht vorgesehen.

Ist ein Anbieterwechsel möglich?

Ein Wechsel ist grundsätzlich über eine Übertragung des Vertragsguthabens auf einen neuen Basisrentenvertrag möglich, sofern die rechtlichen Anforderungen eingehalten werden und die beteiligten Anbieter die Übertragung durchführen. Kosten und Fristen ergeben sich aus den Vertragsbedingungen.