Legal Lexikon

Rürup-Rente


Definition und Grundlagen der Rürup-Rente

Die Rürup-Rente, offiziell als Basisrente bezeichnet, ist eine staatlich geförderte Form der privaten Altersvorsorge in Deutschland, die insbesondere für Selbständige, Freiberufler sowie Besserverdienende konzipiert wurde. Sie wurde im Jahr 2005 als Teil der Reform der Alterssicherung in Deutschland eingeführt und ist nach ihrem Mitentwickler Bert Rürup benannt. Die Rürup-Rente zeichnet sich durch steuerliche Begünstigungen während der Ansparphase und eine lebenslange monatliche Leibrente in der Auszahlungsphase aus.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Gesetzliche Grundlagen

Die Rürup-Rente ist in wesentlichen Teilen im Einkommensteuergesetz (§§ 10, 22 EStG) sowie weiteren steuerrechtlichen Vorschriften geregelt. Sie steht in unmittelbarer Verbindung zur Reform der Altersvorsorge durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG), das die steuerliche Behandlung der Altersvorsorge neu gestaltete.

Wesentliche Merkmale gemäß Gesetzgeber:

  • Die Beiträge zur Rürup-Rente sind, vergleichbar mit der gesetzlichen Rentenversicherung, als Sonderausgaben steuerlich absetzbar.
  • Die Leistungen aus der Rürup-Rente werden in der Auszahlungsphase als sogenannte sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3a EStG besteuert, unterliegen also der nachgelagerten Besteuerung.
  • Eine förderfähige Rürup-Rente muss bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen, um als Altersvorsorgeprodukt anerkannt zu werden.

Förderfähige Produkteigenschaften

Um die steuerlichen Vorteile beanspruchen zu können, muss ein altervorsorgebegünstigtes Produkt fest definierte Merkmale aufweisen:

  • Lebenslange monatliche Leibrente: Die Rente darf ausschließlich als lebenslange monatliche Zahlung ausgezahlt werden. Kapitalauszahlungen oder Teilkapitalisierungen sind ausgeschlossen.
  • Keine Übertragbarkeit, Verpfändung oder Beleihung: Das angesparte Kapital ist insolvenzgeschützt und kann weder vererbt, übertragen, beliehen noch verkauft werden. Lediglich eine Hinterbliebenenabsicherung für Ehepartner oder kindergeldberechtigte Kinder kann vereinbart werden.
  • Kein Kapitalwahlrecht: Die Auszahlung einer Einmalsumme ist nicht zulässig.
  • Ansparphase und Renteneintritt: Ein Renteneintritt ist ab dem 62. Lebensjahr möglich, für vor 2012 abgeschlossene Verträge gilt die Grenze ab dem 60. Lebensjahr.

Steuerliche Behandlung

Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen

Beiträge zu einer förderfähigen Rürup-Rente können im Rahmen der Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die Absetzbarkeit ist jedes Jahr gesetzlich festgelegt und wird sukzessive erhöht.

  • Im Jahr 2024 können 100 % der Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 27.566 EUR (für Ledige) bzw. 55.132 EUR (für Verheiratete) steuerlich berücksichtigt werden.
  • Die tatsächliche steuerliche Entlastung hängt vom individuellen Steuersatz ab.

Nachgelagerte Besteuerung

Rentenleistungen aus der Rürup-Rente sind im Rahmen der sogenannten nachgelagerten Besteuerung zu versteuern. Dabei gilt:

  • Der Anteil der zu versteuernden Rente richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns.
  • Für Neurentner im Jahr 2024 beträgt der steuerpflichtige Anteil 84 %. Künftige Neurentner werden bis zum Jahr 2040 schrittweise mit einem Satz von bis zu 100 % besteuert.

Vertragliche Ausgestaltung und Anbieter

Vertragspartner

Rürup-Renten können von Versicherern, Banken, Investmentgesellschaften oder Pensionskassen angeboten werden. Die Verträge unterliegen insbesondere den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und müssen als qualifizierter Altersvorsorgevertrag ausgestaltet sein.

Tarifarten

Zwei wesentliche Ausgestaltungen existieren:

  • Klassische Rürup-Rentenversicherung: Mit garantierter Mindestverzinsung und Überschussbeteiligung.
  • Fondgebundene Rürup-Rente: Die Beiträge werden in Investmentfonds investiert. Eine Kapitalgarantie ist nicht vorgeschrieben, wenngleich viele Anbieter eine Beitragsgarantie bieten.

Absicherung und Verfügbarkeit

Insolvenzschutz

Das angesparte Kapital bei einer Rürup-Rente ist geschützt vor Zugriff durch Dritte. Im Fall einer Privatinsolvenz bleibt das angesparte Guthaben unangetastet.

Übertragbarkeit und Kündigung

Die Übertragung auf eine andere Person, Verpfändung oder Kapitalisierung sind bei der Rürup-Rente ausnahmslos ausgeschlossen. Eine Kündigung führt – falls überhaupt möglich – lediglich zum Verlust der eingezahlten Beiträge, da die Ansparsumme nicht ausgezahlt wird. Beitragsfreistellungen sind jedoch möglich.

Hinterbliebenenschutz

Bei Tod des Versicherten vor oder während der Rentenbezugsdauer kann eine Rentenzahlung an Ehegatten oder kindergeldberechtigte Kinder vereinbart werden. Eine vollständige Vererbung des angesparten Kapitals ist jedoch ausgeschlossen.

Pfändbarkeit und Sozialleistungen

Rürup-Renten sind bis zum Rentenbeginn grundsätzlich unpfändbar, da das angesparte Guthaben nicht verfügbar ist. Auch bei Bezug von Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) wird die Rürup-Rente meist als geschütztes Altersvorsorgevermögen behandelt.

Unterschied zur Riester-Rente und weiteren Altersvorsorgeformen

Vergleichende Einordnung

Im Unterschied zur Riester-Rente basiert die Rürup-Rente ausschließlich auf steuerlichen Vorteilen in der Ansparphase; eine direkte staatliche Zulage existiert nicht. Die Zielgruppen unterscheiden sich ebenfalls: Während die Riester-Rente vor allem für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer konzipiert ist, richtet sich die Rürup-Rente primär an Selbständige und Freiberufler ohne Anspruch auf Riester-Förderung.

Vertragsmerkmale im Überblick

| Merkmal | Rürup-Rente | Riester-Rente |
|————————|————————|————————–|
| Förderart | Steuerliche Absetzbarkeit | Steuerliche Absetzbarkeit + Zulagen |
| Kapitalwahlrecht | Nein | Bis zu 30% des Kapitals |
| Übertragbarkeit | Nein | Eingeschränkt möglich |
| Zielgruppe | Selbständige, Freiberufler, Besserverdienende | Arbeitnehmer, Beamte, Eltern mit Kindern |
| Pfändungsschutz | Ja | Ja |
| Sozialversicherungspflicht | Nein | Teilweise |

Anwendungsbereich und Bedeutung im deutschen Rentenrecht

Die Rürup-Rente ist ein wesentlicher Bestandteil der privaten geförderten Altersvorsorge in Deutschland. Sie soll die Versorgungslücke insbesondere für solche Personen schließen, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Ihre Bedeutung ist auch im Kontext der Sicherung des Lebensstandards im Alter und der steuerlichen Entlastung während der Erwerbsphase zu sehen.

Literatur und weiterführende Vorschriften

  • Einkommensteuergesetz (EStG) §§ 10, 22
  • Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)
  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Weitere Literatur und aktuelle Kommentierungen geben vertiefende Informationen zu rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Aspekten der Rürup-Rente.


Hinweis: Der vorliegende Text bietet eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Aspekte der Rürup-Rente und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Änderungen im Gesetzgebungsverfahren sowie in der Rechtsprechung bleiben zu beachten.

Häufig gestellte Fragen

Kann die Rürup-Rente gepfändet werden?

Im rechtlichen Kontext unterliegt die Rürup-Rente (Basisrente) einem besonderen Pfändungsschutz nach § 851c Zivilprozessordnung (ZPO). Rentenanwartschaften aus einer Rürup-Rente sind während der Ansparphase grundsätzlich nicht pfändbar, da sie ausschließlich der Altersvorsorge dienen und damit in ihrer Struktur und Zweckbestimmung mit der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind. Erst mit Eintritt in die Auszahlungsphase – sprich, ab Beginn der Rentenzahlung -, können diese Rentenansprüche grundsätzlich gepfändet werden. Allerdings greift dann der gesetzliche Pfändungsschutz, wie er auch für Arbeitseinkommen und andere Altersbezüge gilt: Nur der Teil der Rente, der über den jeweils gültigen Pfändungsfreigrenzen liegt, darf vom Gläubiger beansprucht werden. Zudem besteht ein besonderes Interesse des Gesetzgebers an der Sicherung einer angemessenen Altersvorsorge, wodurch zusätzliche Restriktionen für die Pfändbarkeit existieren, etwa bei vorzeitiger Kündigung oder Kapitalauszahlung, die in der Rürup-Rente allerdings grundsätzlich ausgeschlossen bzw. stark eingeschränkt sind.

Ist eine vorzeitige Kündigung oder Auszahlung der Rürup-Rente rechtlich möglich?

Eine vorzeitige Kündigung der Rürup-Rente ist nach geltendem Recht ausgeschlossen. Das Rechtsinstitut der Unverfallbarkeit, das dem Gedanken der Altersvorsorge dient, untersagt es, das angesparte Kapital während der Ansparphase – etwa zur freien Verfügung – auszahlen zu lassen oder die Versicherung zu kündigen und einen Rückkaufswert zu erhalten (§ 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG, Anlage). Die resultierende Unwiderruflichkeit und Unverpfändbarkeit gelten bereits mit Vertragsabschluss und sind eine zwingende Voraussetzung für die steuerliche Förderfähigkeit der Rürup-Rente. Möglich ist lediglich eine Beitragsfreistellung, die jedoch keine Auszahlung des vorhandenen Guthabens erlaubt. Die vertragliche Bindung ist rechtlich also sehr strikt: Weder vorzeitiger Zugriff durch den Versicherten noch kapitalmäßige Verwertung durch Dritte ist vorgesehen.

Was passiert im Todesfall mit der angesparten Rürup-Rente?

Im Todesfall des Versicherten gelten bei der Rürup-Rente spezielle rechtliche Regelungen, die sich deutlich von anderen Altersvorsorgeprodukten unterscheiden. Eine Kapitalisierung des angesparten Guthabens und Auszahlung an die Erben ist nach den Vorgaben des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen, um die Zweckbindung zur eigenen Altersvorsorge zu wahren. Stirbt der Versicherungsnehmer vor Rentenbeginn, erlischt in der Regel der Vertrag, es sei denn, es ist vertraglich eine Hinterbliebenenversorgung, etwa in Form einer Rentenzahlung an den Ehegatten oder kindergeldberechtigte Kinder, vereinbart (sogenannte Hinterbliebenenrente). Diese Zusatzoptionen müssen explizit im Versicherungsvertrag geregelt sein und unterliegen häufigen Restriktionen, wie der Begrenzung auf Ehe- bzw. Lebenspartner*innen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und kindergeldberechtigte Kinder (§ 10 Abs. 1a Nr. 2b EStG). Eine freie Benennung Drittberechtigter oder die Zahlung eines Einmalbetrags ist nicht möglich. Dem Prinzip der Nichtvererbbarkeit dient der Erhalt der steuerlichen Anerkennung.

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Rürup-Vertrag steuerlich gefördert wird?

Für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge zur Rürup-Rente sind die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG maßgeblich. Der Vertrag darf ausschließlich auf eine lebenslange Leibrente ausgerichtet sein, eine Kapitalauszahlung – weder ganz noch teilweise – ist während der Anspar- oder Auszahlungsphase zulässig. Der Vertrag muss die Ansprüche auf die versicherte Person oder, im Falle der Hinterbliebenenversorgung, auf Ehepartner/Lebenspartner oder kindergeldberechtigte Kinder beschränken. Ferner darf der Vertrag weder beleihbar noch veräußerbar oder übertragbar sein und muss einen Verwertungsausschluss vor dem gesetzlichen Rentenbeginn enthalten. Seit 2022 wurde zudem die volle steuerliche Absetzbarkeit schrittweise für Altersvorsorgeaufwendungen eingeführt. Die Erfüllung aller genannten Voraussetzungen wird bei Vertragsabschluss durch den anbietenden Versicherer oder die Versorgungseinrichtung bestätigt.

Wie ist die Rürup-Rente im Scheidungsfall rechtlich zu behandeln?

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 BGB (in aktueller Fassung § 1 ff. VersAusglG) werden Versorgungsanwartschaften, darunter auch Ansprüche aus der Rürup-Rente, zwischen den Ehepartnern im Falle einer Scheidung grundsätzlich aufgeteilt. Dies betrifft lediglich während der Ehezeit erworbene Rentenansprüche. Der ausgleichspflichtige Teil des Vertragswerts wird rechtlich, je nach Vertragsgestaltung, entweder intern durch Splitting auf ein eigenes Versorgungskonto des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei demselben Anbieter oder extern durch Übertragung des Werts an einen anderen Anbieter erfolgen. Die Durchführung und Modalitäten des Versorgungsausgleichs richten sich nach dem jeweiligen Versorgungsträger und den individuellen Vertragsbedingungen, müssen aber zwingend die steuerlichen und förderrechtlichen Vorgaben erfüllen.

Gibt es eine gesetzliche Pflicht zur Information und Beratung bei Abschluss eines Rürup-Vertrags?

Beim Abschluss eines Rürup-Vertrages besteht nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie durch die EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) die rechtliche Verpflichtung zur umfassenden Information und Beratung des Kunden. Versicherer und Vermittler müssen dem Kunden vor Vertragsabschluss eine klar strukturierte und verständliche Produktinformation (Produktinformationsblatt) aushändigen, die zentrale Merkmale, Chancen und Risiken, Kosten sowie etwaige Einschränkungen und steuerrechtliche Aspekte erläutert (§ 7 VVG, § 60 ff. VVG). Falschberatung oder unterlassene Aufklärung können zu Schadensersatzansprüchen seitens des Versicherungsnehmers führen. Zudem ist eine Widerrufsbelehrung vorgeschrieben, mit der sich der Kunden über das vierzehntägige Widerrufsrecht (§ 8 VVG) informieren kann.

Welche rechtlichen Anforderungen gelten beim Wechsel oder bei der „Übertragung“ einer bestehenden Rürup-Rente?

Ein Wechsel zu einem anderen Anbieter oder die Übertragung des angesparten Kapitals aus einem bestehenden Rürup-Vertrag ist rechtlich stark eingeschränkt. Anders als bei anderen Altersvorsorgeprodukten (z.B. Riester-Rente) existiert bei der Basisrente grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Kapitalübertrag. Lediglich in seltenen Ausnahmefällen – etwa bei einer betriebsbedingten Vertragsumstellung innerhalb desselben Unternehmensverbunds (z.B. Fusionen) – ist eine Portierung unter Einhaltung der steuerlichen Förderbedingungen möglich. In allen anderen Fällen beschränkt sich die Flexibilität auf Beitragsfreistellung oder Tarifwechsel innerhalb desselben Anbieters, sofern vertraglich vorgesehen. Eine Kündigung mit Auszahlung des Rückkaufswerts oder eine freie Übertragung auf einen Vertragspartner ist ausgeschlossen, um die gesetzlichen Vorgaben zur Unverfallbarkeit zu gewährleisten (§ 10 EStG).