Rücknahme der Klage
Die Rücknahme der Klage ist ein bedeutsamer Begriff im deutschen Zivilprozessrecht, der die vollständige oder teilweise Aufhebung der durch eine Klage veranlassten gerichtlichen Auseinandersetzung durch die klagende Partei beschreibt. Die Regelungen zur Klagerücknahme sind insbesondere in den §§ 269 und 269a der Zivilprozessordnung (ZPO) normiert. Die Rücknahme der Klage hat weitreichende verfahrensrechtliche und materielle Auswirkungen, die im Folgenden eingehend erläutert werden.
Begriff und rechtliche Einordnung
Definition
Als Rücknahme der Klage wird die ausdrückliche Erklärung der Klägerseite verstanden, das eingeleitete gerichtliche Verfahren bezüglich des geltend gemachten Anspruchs nicht weiterführen zu wollen. Dadurch entsteht rückwirkend die Annahme, als ob das Verfahren samt Klage nicht anhängig gemacht worden wäre.
Abgrenzung zur Erledigung der Hauptsache und zum Klageverzicht
Von der Rücknahme der Klage ist die Erledigung der Hauptsache zu unterscheiden, bei der die Parteien den Streit als gegenstandslos erklären. Der Klageverzicht dagegen ist eine materiell-rechtliche Aufgabe des geltend gemachten Anspruchs und bindet für die Zukunft, während eine zurückgenommene Klage grundsätzlich erneut erhoben werden kann.
Voraussetzungen und Verfahren der Klagerücknahme
Zeitpunkt und Form
Die Rücknahme der Klage kann grundsätzlich bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Streitgegenstand erklärt werden. Sie ist bereits vor Klagezustellung, während des Prozesses und auch nach einer eventuellen erstinstanzlichen Entscheidung vor Rechtskraft möglich. Nach § 269 Abs. 1 ZPO ist die Erklärung der Klagerücknahme grundsätzlich bedingungsfeindlich, muss also unbedingt erfolgen. Sie kann formlos abgegeben werden, auch mündlich zur Niederschrift vor Gericht oder schriftlich beim Gericht eingereicht werden.
Vor und nach der mündlichen Verhandlung (§ 269 Abs. 1 und 2 ZPO)
- Vor Eintritt der Rechtshängigkeit oder vor der ersten mündlichen Verhandlung: Die Klagerücknahme bedarf keiner Zustimmung der beklagten Partei.
- Nach Beginn der mündlichen Verhandlung: Es ist die Einwilligung der beklagten Partei erforderlich. Diese kann jedoch gemäß § 269 Abs. 2 Satz 3 ZPO innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Rücknahmeerklärung verweigert werden.
Wirkungen der Klagerücknahme
Auswirkungen auf das Verfahren
Mit der wirksamen Rücknahme entfällt rückwirkend die Rechtshängigkeit des Prozesses (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Sache gilt als von Anfang an nicht rechtshängig gemacht.
Materielle Rechtskraft
Die Rücknahme der Klage berührt die materielle Rechtskraft nicht. Sie führt nicht zur endgültigen Aberkennung des geltend gemachten Anspruchs, sodass eine erneute Klage möglich bleibt, sofern keine weiteren prozessualen Hindernisse bestehen.
Kostenfolgen
Gemäß § 269 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ZPO ist die Klägerseite verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Gericht entscheidet über die Kosten des Verfahrens im Rahmen eines Kostenfestsetzungsbeschlusses. Besonders zu beachten ist, dass bereits vor Klagerücknahme entstandene außergerichtliche Kosten ebenfalls von der Klägerseite zu übernehmen sind.
Besondere Fallgestaltungen
Teilklagerücknahme
Die Rücknahme ist nicht ausschließlich auf die gesamte Klage beschränkt, sondern kann sich auch auf einen Teil des Streitgegenstands beziehen (Teilklagerücknahme gemäß § 269 ZPO analog). Die im Übrigen anhängige Klage bleibt hiervon unberührt.
Rücknahme nach Anerkenntnis oder Verzicht
Hat die beklagte Seite zuvor ein Anerkenntnis abgegeben oder ist ein Urteil über Klageverzicht ergangen, ist eine Rücknahme der Klage nicht mehr möglich. Die förmliche Beendigung des Prozesses durch diese Prozesshandlungen schließt eine spätere Rücknahme aus.
Besondere Verfahrenssituationen
Rücknahme der Klage im Mahnverfahren
Auch im vereinfachten Verfahren nach §§ 688 ff. ZPO ist die Rücknahme der Klage zulässig. Wird das Verfahren vom Mahn- in das streitige Verfahren übergeleitet, gelten die allgemeinen Regelungen zur Klagerücknahme entsprechend.
Rücknahme der Klage im Arbeitsgerichtsprozess
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) findet die Regelung zur Rücknahme ebenfalls Anwendung. Die Einwilligung der beklagten Partei bei Rücknahme nach Beginn der mündlichen Verhandlung ist auch hier erforderlich.
Rücknahme von Anschlussklagen und Widerklagen
Nach § 269 ZPO ist die Rücknahme einer Widerklage ebenso möglich. Die entsprechenden Wirkungen und Voraussetzungen orientieren sich an jenen der Hauptklage. Entsprechende Regelungen gelten bei der sogenannten Anschlussklage.
Rücknahme der Klage im besonderen Verfahrensarten
Verwaltungsprozess
Im Verwaltungsprozess (§ 92 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) ist die Klagerücknahme ebenfalls vorgesehen. Auch hier kann die Rücknahme grundsätzlich bis zur Rechtskraft des Urteils erklärt werden und hat ähnliche rechtliche Wirkungen.
Sozialgerichtsprozess
Auch in sozialgerichtlichen Verfahren (§ 102 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist die Rücknahme der Klage mit deckungsgleichen Wirkungen zulässig. Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem jeweiligen Verfahrensrecht.
Strafprozess
Im Strafprozessrecht (§ 149 Strafprozessordnung – StPO) kann eine Rücknahme einer Klage durch die Staatsanwaltschaft vor der Eröffnung des Hauptverfahrens möglich sein, wobei Besonderheiten zu beachten sind.
Rücknahme der Klage und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Im Zusammenhang mit der Rücknahme der Klage kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter bestimmten engen Voraussetzungen in Betracht kommen, wenn die Rücknahme irrtümlich oder ohne Willen des Klägers erfolgte, etwa durch einen Verfahrensfehler.
Fazit
Die Rücknahme der Klage ist ein wesentliches prozessuales Gestaltungsrecht im deutschen Verfahrensrecht. Sie beendet ein gerichtliches Verfahren auf Initiative der Klägerseite und führt dazu, dass das Verfahren als nicht anhängig gemacht gilt. Die Regelungen sichern ein prozessuales Gleichgewicht, insbesondere durch die Berücksichtigung der Interessen der beklagten Partei. Die Rücknahme der Klage ist mit wesentlichen prozessualen und kostenrechtlichen Konsequenzen verbunden. Ein Verständnis der rechtlichen Grundlagen und Besonderheiten ist für eine sachgerechte Verfahrensführung unabdingbar.
Häufig gestellte Fragen
Welche Voraussetzungen müssen für eine Rücknahme der Klage erfüllt sein?
Für die Rücknahme einer Klage ist grundsätzlich erforderlich, dass die Klage zum Zeitpunkt der Rücknahme noch rechtshängig ist, d. h. dass ein Verfahren bei Gericht anhängig ist und noch keine rechtskräftige Entscheidung über den Streitgegenstand ergangen ist. Die Rücknahme erfolgt durch eine ausdrückliche Erklärung des Klägers gegenüber dem Gericht. In bestimmten Fällen, insbesondere nach Zustellung der Klage an den Beklagten, bedarf die Klagerücknahme zudem der Zustimmung des Beklagten (§ 269 Abs. 1 ZPO). Die Zustimmung des Beklagten kann in Ausnahmefällen entbehrlich sein, wenn beispielsweise der Beklagte sich der Rücknahme nicht widersetzt oder ein Fall der Antragsrücknahme im Verwaltungsstreitverfahren vorliegt. Ferner darf durch die Rücknahme keine Rechte Dritter verletzt werden.
Welche rechtlichen Folgen hat die Rücknahme der Klage?
Die Rücknahme einer Klage führt in zivilrechtlichen Verfahren dazu, dass das Verfahren als nicht rechtshängig gilt, als wäre es nie anhängig gewesen. Dies hat zur Folge, dass sämtliche prozessuale Wirkungen der Rechtshängigkeit entfallen, etwa die Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 2 BGB) oder sachliche Sperrwirkungen für Parallelverfahren. Ferner entscheidet das Gericht im Falle der Klagerücknahme nur noch über die Kosten des Verfahrens, in der Regel werden dem Kläger die gesamten Kosten auferlegt (§ 269 Abs. 3 ZPO). Materiell-rechtlich bleibt der zugrunde liegende Anspruch von der Klagerücknahme allerdings unberührt, so dass der Kläger grundsätzlich erneut Klage auf denselben Anspruch erheben kann.
Ist eine Rücknahme der Klage auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung möglich?
Nach deutschem Zivilprozessrecht ist die Rücknahme der Klage grundsätzlich bis zur Rechtskraft eines Urteils möglich. Allerdings darf die Rücknahme nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nur mit Einwilligung des Beklagten erfolgen (§ 269 Abs. 1 ZPO). Dies dient dem Schutz des Beklagten, der nach Abschluss der eigentlichen Verhandlung ein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung gewonnen hat. In wenigen Ausnahmefällen kann die Rücknahme ohne Zustimmung des Beklagten erfolgen, etwa bei Versäumnisurteilen, dies ist jedoch die Ausnahme und unterliegt besonderen verfahrensrechtlichen Vorgaben.
Welche Formerfordernisse sind bei einer Klagerücknahme zu beachten?
Die Erklärung der Klagerücknahme ist eine Prozesshandlung und kann sowohl schriftlich als auch zur Niederschrift in der mündlichen Verhandlung erklärt werden. Sie ist dem Gericht gegenüber abzugeben, nicht gegenüber der Gegenseite. Wird die Rücknahme nicht in einer mündlichen Verhandlung erklärt, so ist sie schriftlich einzureichen und es empfiehlt sich, das Aktenzeichen und den konkreten Antrag deutlich zu benennen, um Missverständnisse zu vermeiden. Im Falle einer notwendigen Zustimmung des Beklagten sollte diese ebenfalls schriftlich eingeholt oder dokumentiert werden.
Können die Prozesskosten nach der Rücknahme der Klage dem Beklagten auferlegt werden?
Nach der Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO hat der Kläger nach Rücknahme der Klage grundsätzlich alle Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Eine Ausnahme hiervon besteht nur, wenn der Beklagte einen Anlass zur Klage gegeben hat und daher die Kostenlast aus Billigkeitsgründen anderweitig zu verteilen ist. In diesem Fall kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Beklagten auferlegen. Zudem besteht die Möglichkeit einer einvernehmlichen Kostenregelung zwischen den Parteien, wenn beide Seiten dies wünschen und dies dem Gericht entsprechend mitteilen.
Kann eine bereits zurückgenommene Klage erneut eingereicht werden?
Grundsätzlich ist es möglich, nach einer Rücknahme der Klage eine neue Klage in derselben Angelegenheit erneut zu erheben, da die Rücknahme keine materielle Präklusion bewirkt. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Verfolgung des Anspruchs inzwischen durch Verjährung oder andere materiell-rechtliche Hindernisse ausgeschlossen ist. Es ist jedoch zu beachten, dass die erneute Klageerhebung eine eigenständige Klage darstellt und sämtliche prozessuale Voraussetzungen erneut erfüllt sein müssen.
Wie wirkt sich die Rücknahme der Klage auf bereits ergangene Zwischenentscheidungen aus?
Bereits getroffene prozessuale Entscheidungen wie Zwischenurteile, Beschlüsse über Beweisaufnahmen oder Ablehnung von Anträgen behalten grundsätzlich ihre Wirkung im abgeschlossenen Verfahren. Mit der Rücknahme der Klage wird das Hauptsacheverfahren jedoch beendet; die Zwischenentscheidungen entfalten keine darüber hinausgehende Bindungswirkung für etwaige zukünftige Klagen, es sei denn, es liegt eine rechtskräftige Entscheidung über eine Vorfrage des Rechtsstreits vor. Im Falle einer Wiederklage kann jedoch die Präklusion bestimmter Angriffs- und Verteidigungsmittel greifen, die im ersten Verfahren bereits behandelt wurden.