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Rückgewährschuldverhältnis


Begriff und rechtliche Einordnung des Rückgewährschuldverhältnisses

Das Rückgewährschuldverhältnis ist ein zentrales Institut des deutschen Zivilrechts, das im Rahmen der Rückabwicklung von Schuldverhältnissen und insbesondere in Zusammenhang mit der Rückabwicklung nichtiger, angefochtener oder rückabgewickelter Verträge eine maßgebliche Rolle spielt. Der Begriff beschreibt ein neues Schuldverhältnis, das mit der Rückabwicklung eines ursprünglichen Vertrages entsteht und die Modalitäten der Herausgabe oder Rückerstattung empfangener Leistungen regelt.

Das Rückgewährschuldverhältnis ist nicht gesetzlich definiert, sondern ein von der Rechtsprechung und Rechtswissenschaft entwickeltes Begriffsinstrumentarium zur präzisen und systematischen Handhabung von Rückabwicklungsfragen im Schuldrecht.


Entstehung des Rückgewährschuldverhältnisses

Auslöser und Voraussetzungen

Das Rückgewährschuldverhältnis entsteht regelmäßig bei der Rückabwicklung von Rechtsgeschäften, wenn der zugrundeliegende Vertrag nachträglich entfällt, etwa durch:

  • Anfechtung gemäß § 142 BGB

Der Vertrag gilt als von Anfang an nichtig, bereits erbrachte Leistungen sind zurückzugewähren.

  • Rücktritt gemäß §§ 346 ff. BGB

Der Rücktritt führt zur Umwandlung des Schuldverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis.

  • Nichtigkeit gem. §§ 134, 138 BGB

Verträge, die von Anfang an nichtig sind, bedingen eine Herausgabe nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung.

  • Sonstige Erlöschensgründe

Wie Wegfall der Geschäftsgrundlage oder Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen.

Zweck des Rückgewährschuldverhältnisses

Das Rückgewährschuldverhältnis dient der Herstellung des ursprünglichen Zustandes wie vor Vertragsschluss („status quo ante“). Ziel ist es, dass keine Partei aufgrund der Rückabwicklung von dem weggefallenen Vertrag profitiert oder benachteiligt wird.


Inhalt und Struktur des Rückgewährschuldverhältnisses

Herausgabe- und Rückgewährpflichten

Hauptpflichten im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses sind die Rückgewähr der empfangenen Leistungen. Die §§ 346 ff. BGB sehen hierzu im Einzelnen vor:

  • Rückgabe der erhaltenen Sache oder
  • Rückerstattung des erhaltenen Geldbetrags

Ist eine Rückgabe nicht möglich, etwa weil die Sache verbraucht oder zerstört wurde, ist Wertersatz zu leisten (§ 346 Abs. 2 BGB).

Nutzungsherausgabe und Ersatz von Nutzungen

Neben der Hauptleistung ist auch Folgendes zu beachten:

  • Herausgabe gezogener Nutzungen

Nach § 346 Abs. 1, 2 BGB sind auch die aus der empfangenen Leistung gezogenen Nutzungen (beispielsweise Mieterträge bei Vermietung der zurückzugebenden Sache) herauszugeben.

  • Ersatz für den Untergang oder die Verschlechterung der Sache

Die Regeln der §§ 346 Abs. 2, 3, 347 bis 349 BGB sind anzuwenden.

Nebenpflichten

Mit dem Rückgewährschuldverhältnis sind auch Nebenpflichten wie Informations-, Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten nach den Grundsätzen der §§ 241 Abs. 2, 242 BGB verbunden.


Rechtsgrundlagen im Überblick

Das Rückgewährschuldverhältnis beruht auf verschiedenen gesetzlichen Grundlagen, deren Anwendung sich nach der jeweiligen Rückabwicklungsvorschrift richtet:

  • §§ 346 ff. BGB (Rücktritt)
  • §§ 812 ff. BGB (ungerechtfertigte Bereicherung bei Nichtigkeit oder Anfechtung)
  • Sonstige spezialgesetzliche Rückabwicklungsnormen, etwa § 307 UmwG bei Umwandlungen.

Die genaue Anspruchsgrundlage richtet sich stets nach dem Rechtsgrund, der zum Entfallen des ursprünglichen Vertrags führt.


Abgrenzungen und Verhältnis zu anderen Rechtsinstituten

Abgrenzung zur Kondiktion (Bereicherungsrecht)

Ist der zugrundeliegende Vertrag von Anfang an nichtig oder wird er mit Wirkung ex tunc vernichtet (z.B. Anfechtung), spricht man von einer echten Kondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. (Leistungskondiktion). Hier werden die Rückabwicklungsansprüche unmittelbar auf dem Bereicherungsrecht aufgebaut. Bei der Rückabwicklung wirksam zustande gekommener, jedoch durch Rücktritt beendeteter Verträge, richtet sich die Rechtsfolge vorrangig nach §§ 346 ff. BGB als spezieller Regelung.

Verhältnis zu Rücktritt und Widerruf

Während der Rücktritt ein Leistungsstörungsrecht ist, das ein vertragliches oder gesetzliches Rückgewährschuldverhältnis begründet, ist der Widerruf regelmäßig Verbraucherschutzrecht, löst aber ebenfalls Rückabwicklungsverhältnisse nach besonderen gesetzlichen Normen aus (z. B. §§ 355, 357 BGB).


Praktische Anwendungsbereiche

Das Rückgewährschuldverhältnis hat insbesondere Bedeutung in den folgenden rechtlichen Kontexten:

  • Kaufverträge (Rückgabe mangelhafter Ware)
  • Mietverträge (Rückzahlung der Kaution nach Vertragsende)
  • Schenkungen (Rückforderung nach Widerruf der Schenkung)
  • Dienstleistungsverträge (Rückabwicklung bei Unwirksamkeit)
  • Bauverträge, Werkverträge (Rückabwicklung bei Rücktritt oder Nichtigkeit)
  • Finanzierungsmodelle (z.B. verbundenes Geschäft nach §§ 358 ff. BGB)

Rechtsfolgen und Besonderheiten

Teilweise Rückabwicklung

Nicht immer ist die vollständige Rückabwicklung durchführbar. Insbesondere bei teilweisem Untergang einer Leistung sind die Vorschriften zum Wertersatz (§ 346 Abs. 2 BGB) und ggf. Haftungsfragen relevant.

Haftungsfragen

Die Haftung im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses richtet sich nach den im Zeitpunkt der Rückabwicklung einschlägigen Sorgfaltsmaßstäben und gesetzlichen Vorgaben (§§ 346 ff., 812 ff. BGB).

Verjährung

Die Verjährungsfristen zu Ansprüchen aus dem Rückgewährschuldverhältnis bestimmen sich – je nach Anspruchsgrundlage – nach den allgemeinen Vorschriften (§ 195 BGB) oder spezifischen Sonderregelungen.


Zusammenfassung

Das Rückgewährschuldverhältnis ist ein vielschichtiger und essentieller Bestandteil des deutschen Zivilrechts, insbesondere im Bereich der Rückabwicklung von Vertragsverhältnissen. Es entsteht regelmäßig bei der Rückabwicklung nichtiger oder durch Anfechtung, Rücktritt oder sonstige Erlöschensgründe aufgehobener Verträge. Seine rechtliche Ausgestaltung sowie die daraus resultierenden Pflichten und Rechte der Beteiligten sind umfangreich und richten sich maßgeblich nach den zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen. Die genaue Ausgestaltung hängt vom jeweiligen Einzelfall und der einschlägigen Rückabwicklungsnorm ab und ist sowohl für die Lehre als auch für die Praxis von erheblicher Bedeutung.

Häufig gestellte Fragen

Welche Rechte und Pflichten ergeben sich für die Parteien aus dem Rückgewährschuldverhältnis nach der Unwirksamkeit eines Vertrages?

Nach der Unwirksamkeit eines Vertrages, beispielsweise durch Anfechtung oder Rücktritt, entsteht zwischen den Vertragsparteien das sogenannte Rückgewährschuldverhältnis. Dieses Rückgewährschuldverhältnis hat den Zweck, die durch den (nunmehr unwirksamen) Vertrag bereits ausgetauschten Leistungen rückabzuwickeln und so den Zustand vor Vertragsschluss möglichst wiederherzustellen. Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere in den §§ 812 ff. BGB (Bereicherungsrecht). Die Parteien sind verpflichtet, das jeweils Erlangte – in der Regel handelt es sich um Geld, Sachen oder sonstige Leistungen – an den ursprünglichen Vertragspartner zurückzugeben (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies gilt unabhängig von der Form der erbrachten Leistung; neben Sachleistungen sind auch Nutzungen (wie Zinsen oder Gebrauchsvorteile) sowie gezogene Früchte (z.B. Mieteinnahmen) herauszugeben, vgl. § 818 BGB. Falls die Herausgabe im Einzelfall nicht möglich ist (z.B. Verbrauch, Untergang der Sache), ist Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2, 3 BGB). Hinsichtlich der Pflichten bestehen zudem Einschränkungen bei Gutgläubigkeit und Verschärfungen bei Bösgläubigkeit. Nicht zuletzt können auch weitere Ansprüche auf Verwendungsersatz, Schadensersatz oder sogar Herausgabe von Surrogaten (Ersatzsachen oder Erlöse) hinzukommen, abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls.

Wie unterscheidet sich das Rückgewährschuldverhältnis nach Rücktritt von dem nach Anfechtung oder bei Nichtigkeit des Vertrags?

Das Rückgewährschuldverhältnis wird in allen Fällen – Rücktritt, Anfechtung oder Nichtigkeit – durch die Unwirksamkeit des Vertrags begründet, jedoch unterscheidet sich die rechtliche Behandlung der Rückabwicklung im Einzelnen. Beim Rücktritt wird der Vertrag ex nunc (rückwirkend) in ein Rückgewährschuldverhältnis überführt, jedoch bleiben Nebenabreden wie Vertragsstrafen, Schiedsklauseln oder Haftungsbeschränkungen im Zweifel erhalten. Oft greifen spezielle Rücktrittsregelungen, z.B. §§ 346 ff. BGB, die zur Rückgabe und Rücknahme der empfangenen Leistungen verpflichten. Bei Anfechtung wird der Vertrag gemäß § 142 BGB als von Anfang an (ex tunc) nichtig behandelt, wodurch streng genommen nie eine wirksame Schuldgrundlage existierte; für bereits Ausgetauschtes gelten dann die Regeln zum Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB). Im Fall der sonstigen Nichtigkeit, insbesondere aus Gründen wie Sittenwidrigkeit oder Formmangel (§§ 134, 138, 125 BGB), ist das Bereicherungsrecht in seiner reinen Form einschlägig. Ein bedeutsamer Unterschied liegt darin, dass bei bestimmten Nichtigkeitsgründen eine Rückabwicklung ausgeschlossen oder modifiziert sein kann (z.B. § 817 Satz 2 BGB beim Verstoß gegen gesetzliche Verbote).

Was geschieht, wenn die zurückzugewährende Sache im Rückgewährschuldverhältnis untergegangen oder verbraucht ist?

Ist die herauszugebende Sache zerstört, verbraucht oder aus sonstigen Gründen nicht mehr im Besitz des Rückgewährschuldners, regeln die Vorschriften des § 818 BGB die Folgen. Nach § 818 Abs. 2 ist dann der Wert der Sache zu ersetzen. Der Wert ist nach dem objektiven Verkehrswert zum Zeitpunkt des Untergangs oder Verbrauchs zu bestimmen. Sofern der Empfänger die Sache in gutem Glauben verbraucht oder zerstört hat, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf das, was aus der Bereicherung noch tatsächlich vorhanden ist (§ 818 Abs. 3 BGB – Wegfall der Bereicherung). Im Umkehrschluss haftet der Empfänger bei Bösgläubigkeit (kenntnis der Umstände, die das Schuldverhältnis unwirksam machen) oder bei Vertretenmüssen nach § 819 BGB verschärft, nämlich auf den vollen Wert, unabhängig von einer noch bestehenden Bereicherung, und zusätzlich auf Nutzungen und eventuelle Verzögerungsschäden.

Welche Rolle spielen Nutzungen und gezogene Früchte im Rückgewährschuldverhältnis und wie sind diese zu behandeln?

Im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses sind nicht nur die ursprünglich empfangenen Leistungen zurückzugewähren, sondern nach § 818 Abs. 1 BGB auch die aus diesen Leistungen gezogenen Nutzungen herauszugeben. Dazu zählen etwa Gebrauchsvorteile, wie die Nutzung einer gemieteten Sache, oder die Zinsen, die durch das Halten eines Geldbetrags erzielt wurden. Außerdem sind nach § 818 Abs. 1 BGB gezogene Früchte, z.B. Ernte oder Mieteinnahmen bei einer Immobilie, herauszugeben. Sind diese Nutzungen oder Früchte nicht mehr vorhanden, ist ihr Wert zu ersetzen (§ 818 Abs. 2 BGB). Wie bei Sachen gilt bei Wegfall der Bereicherung eine Einschränkung der Ersatzpflicht (§ 818 Abs. 3 BGB), außer es liegt Bösgläubigkeit oder eine gesetzliche Haftungsverschärfung vor (§ 819 BGB).

Welche Einwendungen und Einreden stehen dem Rückgewährschuldner im Rückgewährschuldverhältnis zu?

Dem Rückgewährschuldner stehen im Rückgewährschuldverhältnis grundsätzlich die Einwendungen und Einreden zu, die er auch im ursprünglichen Schuldverhältnis hätte geltend machen können, sofern diese nicht inhaltlich oder rechtstechnisch durch die Rückabwicklung verdrängt werden. Zu nennen sind insbesondere Zurückbehaltungsrechte nach § 273 BGB, das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB (insbesondere im synallagmatischen Verhältnis), Anrechnung von Gegenforderungen (Aufrechnung, § 387 BGB) sowie die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB. Im Einzelfall können auch Verjährungseinreden bestehen, wobei der Anspruch auf Rückabwicklung regelmäßig erst mit Kenntnis der Unwirksamkeit entsteht.

Können Dritte von den Rechtsfolgen des Rückgewährschuldverhältnisses betroffen sein?

Ja, das Rückgewährschuldverhältnis kann auch Auswirkungen auf Dritte haben, insbesondere wenn die zurückzugebende Sache zwischenzeitlich an einen Dritten veräußert wurde. Hier ist insbesondere § 932 BGB (gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen) zu beachten, sodass ein gutgläubiger Dritter das Eigentum an einer Sache erwerben kann, obwohl der Veräußerer zur Übertragung infolge der Unwirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrags nicht berechtigt war. In solchen Fällen verbleibt dem ursprünglichen Berechtigten lediglich ein Bereicherungsanspruch gegen seinen Vertragspartner bezüglich des Erlöses (§ 818 Abs. 1, 2 BGB). Auch Sicherungsrechte Dritter, wie Besitz- oder Pfandrechte, werden unter Umständen von der Rückabwicklung berührt, wobei stets die besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften zu beachten sind.

Welche Besonderheiten gelten bei Rückgewährschuldverhältnissen im Zusammenhang mit Dauerschuldverhältnissen?

Bei Dauerschuldverhältnissen (wie Miet- oder Arbeitsverträgen) ist zu beachten, dass mit der Beendigung oder Unwirksamkeit des Vertrags nicht nur einzelne Leistungen, sondern sämtliche während der Vertragslaufzeit erbrachten Leistungen rückabgewickelt werden müssen. Häufig ist dabei eine vollständige Rückgewähr faktisch nicht möglich (etwa bei einem bereits erbrachten Mietgebrauch oder geleisteten Arbeitsstunden), sodass eine Rückabwicklung regelmäßig durch Wertersatz erfolgt (§ 818 Abs. 2 BGB). Darüber hinaus kann das fortbestehende Austauschverhältnis (Synallagma) Auswirkungen auf Gegenansprüche und Zurückbehaltungsrechte haben. Ebenso ist bei der Rückabwicklung auf die gezogenen Nutzungen, etwa den Gebrauchsvorteil einer Mietsache, abzustellen. Schließlich können bei Dauerschuldverhältnissen besondere Schutzvorschriften zugunsten einer Partei (z.B. Mieter) zu beachten sein.