Rom III: Bedeutung, Zweck und Einordnung
„Rom III“ ist die Bezeichnung für eine europäische Regelung des internationalen Privatrechts, die festlegt, welches materielle Recht bei grenzüberschreitenden Ehescheidungen und Trennungen anzuwenden ist. Sie richtet sich an Fälle mit Auslandsbezug, in denen etwa die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben oder in verschiedenen Staaten gelebt haben. Im Mittelpunkt steht nicht die Frage, welches Gericht zuständig ist, sondern welches nationale Recht die Scheidung oder Trennung inhaltlich regelt.
Rom III gehört zu einer Reihe europäischer Instrumente zur Vereinheitlichung der Kollisionsregeln. Anders als Vorgängerinstrumente zu Verträgen oder außervertraglichen Schuldverhältnissen befasst sich Rom III ausschließlich mit Scheidung und rechtlicher Trennung.
Anwendungsbereich und Abgrenzung
Materieller Anwendungsbereich
Rom III bestimmt, welches Recht folgende Punkte regelt:
- Voraussetzungen und Gründe der Ehescheidung oder der rechtlichen Trennung,
- das hierfür maßgebliche materielle Recht einschließlich etwaiger Warte- oder Trennungsfristen,
- persönliche Wirkungen der Scheidung oder Trennung zwischen den Ehegatten, soweit sie vom Scheidungsrecht des betroffenen Staates erfasst sind.
Ausgenommene Bereiche
Nicht erfasst sind insbesondere:
- gerichtliche Zuständigkeit, Ablauf des Verfahrens und Beweisfragen (diese richten sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts),
- Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen (dafür gelten eigene europäische Regelwerke oder nationales Recht),
- Unterhalt, güterrechtliche Fragen und Vermögensaufteilung,
- elterliche Verantwortung und Sorge für gemeinsame Kinder,
- Name, Ehefähigkeit, Eheschließungsform, Bestehen oder Gültigkeit der Ehe,
- Eheaufhebung.
Zeitlicher und räumlicher Geltungsbereich
Rom III gilt seit 2012 in einer Gruppe von EU-Mitgliedstaaten, die sich an einer sogenannten „verstärkten Zusammenarbeit“ beteiligen. Es handelt sich nicht um eine unionsweite Regelung für alle EU-Staaten. In teilnehmenden Staaten wenden die Gerichte Rom III an; in nicht teilnehmenden Staaten gelten deren eigene Kollisionsnormen.
Grundprinzipien
Parteiautonomie (Rechtswahl)
Rom III erlaubt es Ehegatten, vor oder während eines Scheidungs- oder Trennungsverfahrens das auf ihre Scheidung anwendbare Recht zu wählen. Dadurch können grenzüberschreitende Paare vorab Klarheit schaffen oder in einer konkreten Situation ein sachnahes Recht bestimmen.
Form und Zulässigkeit der Rechtswahl
Die Rechtswahl muss grundsätzlich schriftlich erfolgen, datiert und von beiden Ehegatten unterzeichnet sein. Zusätzlich sind die Formvorschriften des angerufenen Gerichtsstaats zu beachten; einzelne Staaten sehen weitere Anforderungen vor.
Inhaltliche Optionen für die Rechtswahl
Gewählt werden kann typischerweise das Recht:
- des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
- des Staates ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, wenn einer dort noch lebt,
- des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten besitzt,
- oder des Staates des angerufenen Gerichts.
Objektive Anknüpfung bei fehlender Rechtswahl
Ohne Rechtswahl ordnet Rom III das anwendbare Recht nach einer festen Reihenfolge zu. Maßgeblich ist nacheinander:
- das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
- hilfsweise das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, sofern dieser nicht länger als ein Jahr zurückliegt und noch einer der Ehegatten dort lebt,
- weiter hilfsweise das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen,
- als letztes Auffangkriterium das Recht des angerufenen Gerichts.
Universelle Anwendbarkeit
Die Anknüpfung erfolgt „universal“. Das bedeutet: Das so ermittelte oder gewählte Recht kann auch das Recht eines nicht teilnehmenden EU-Staates oder eines Drittstaates sein. Maßgeblich ist die inhaltliche Scheidungsordnung dieses Staates; Verweisungen des ausländischen Rechts auf ein anderes Recht bleiben außer Betracht.
Öffentliche Ordnung und Schutzklauseln
Ein ausländisches Recht wird nicht angewendet, wenn seine Anwendung mit grundlegenden Prinzipien des angerufenen Gerichtsstaats unvereinbar wäre (öffentliche Ordnung). Zudem sieht Rom III einen Schutzmechanismus vor: Gewährt das bezeichnete Recht keine Scheidung oder keinen gleichberechtigten Zugang zur Scheidung, kann das Gericht das eigene materielle Recht anwenden.
Verhältnis zum Verfahrensrecht und zu anderen EU-Instrumenten
Rom III entscheidet nicht, welches Gericht zuständig ist. Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung familienrechtlicher Entscheidungen richten sich nach eigenständigen europäischen Regelungen beziehungsweise, außerhalb ihres Anwendungsbereichs, nach nationalem Recht. Das innerstaatliche Verfahrensrecht (zum Beispiel Ablauf, Beweismittel, Gebühren) bleibt unberührt.
Inhaltliche Reichweite des anzuwendenden Rechts
Scheidungsgründe und Voraussetzungen
Das ermittelte Recht bestimmt, ob und unter welchen materiellen Voraussetzungen eine Scheidung oder rechtliche Trennung möglich ist. Dazu können zählen: Trennungsfristen, Gründe oder Unzumutbarkeitstatbestände, Einvernehmenserfordernisse, Wartezeiten sowie Regelungen zur Umwandlung einer Trennung in eine Scheidung.
Wirkungen von Trennung und Scheidung
Das anwendbare Recht regelt persönliche Wirkungen zwischen den Ehegatten, etwa Namens- und Statusfragen, soweit diese im jeweiligen Scheidungsrecht mitgeregelt sind. Vermögensrechtliche Beziehungen, Unterhalt und güterrechtliche Auseinandersetzung sind nicht Teil des Anwendungsbereichs von Rom III.
Unberührte Bereiche
- Unterhalt: gesonderte Regeln, häufig eigenständige internationale Instrumente,
- Güterrecht: gesonderte internationale Regelungen,
- Elterliche Verantwortung: eigenständige Zuständigkeits- und Anerkennungsregeln,
- Anerkennung von Entscheidungen: eigene europäische Vorgaben oder nationales Recht.
Praktische Bedeutung und typische Konstellationen
Ehegatten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit
Bei binationalen Ehen kann das Recht eines Staates gewählt werden, zu dem die Ehe besondere Verbindungen aufweist (Staatsangehörigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt). Fehlt eine Rechtswahl, entscheidet die objektive Kaskade über das maßgebliche Recht.
Umzug innerhalb oder außerhalb der EU
Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten, kann dies Auswirkungen auf die objektive Anknüpfung haben. Dank der universellen Anwendbarkeit kommen auch Rechtsordnungen außerhalb der teilnehmenden EU-Staaten in Betracht.
Wahl des Gerichtsstands und Wahl des Rechts
Die Wahl des anwendbaren Rechts unterscheidet sich von der Zuständigkeit eines Gerichts. Ein Gericht kann aufgrund europäischer Zuständigkeitsregeln zuständig sein, aber dennoch nach ausländischem Scheidungsrecht entscheiden müssen, wenn Rom III dies vorsieht.
Häufig gestellte Fragen
Gilt Rom III in allen EU-Staaten?
Nein. Rom III ist Ergebnis einer verstärkten Zusammenarbeit mehrerer EU-Mitgliedstaaten. Nur in diesen teilnehmenden Staaten wenden die Gerichte Rom III verbindlich an. In anderen EU-Staaten gelten eigene Kollisionsnormen.
Kann das Recht eines Nicht‑EU‑Staates angewendet werden?
Ja. Rom III ist universell anwendbar. Das ermittelte oder gewählte Recht kann auch das eines nicht teilnehmenden EU-Staates oder eines Drittstaates sein.
Welche Rechtswahlmöglichkeiten stehen Ehegatten offen?
Gewählt werden kann regelmäßig das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts beider Ehegatten, ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts (unter bestimmten Voraussetzungen), das Recht der Staatsangehörigkeit eines Ehegatten oder das Recht des angerufenen Gerichts.
Was passiert, wenn keine Rechtswahl getroffen wurde?
Dann greift eine Kaskade objektiver Anknüpfungen: zuerst das Recht des aktuellen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, hilfsweise das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts mit Nähebezug, weiter das gemeinsame Staatsangehörigkeitsrecht und zuletzt das Recht des angerufenen Gerichts.
Erfasst Rom III auch die Eheaufhebung?
Nein. Rom III betrifft die inhaltlichen Voraussetzungen der Ehescheidung und der rechtlichen Trennung. Eheaufhebung, Ehefähigkeit, Eheschließung, Name sowie das Bestehen oder die Gültigkeit der Ehe sind ausgenommen.
Was gilt, wenn das benannte Recht keine Scheidung zulässt oder ungleich behandelt?
In solchen Ausnahmefällen kann das Gericht das eigene materielle Recht anwenden. Dies dient dem Schutz vor einer Verweigerung der Scheidung oder einer Ungleichbehandlung der Ehegatten.
Hat die Wahl des anwendbaren Rechts Einfluss auf Unterhalt oder Güterrecht?
Nein. Unterhalt, güterrechtliche Fragen und elterliche Verantwortung werden nicht von Rom III geregelt, sondern durch eigenständige internationale Instrumente oder nationales Recht.