Legal Lexikon

Risse


Begriff und Bedeutung von Rissen im Recht

Der Begriff „Risse“ bezeichnet in rechtlicher Hinsicht überwiegend sichtbare oder fühlbare Trennungen, Spalten oder Brüche innerhalb von Materialien oder Bauwerken. Risse treten regelmäßig im Zusammenhang mit Bauwerken, Gebäuden, Immobilien und beweglichen Sachen auf und sind sowohl im Bau- als auch im Werkvertragsrecht sowie im Miet- und Gewährleistungsrecht von erheblicher Bedeutung. Im Folgenden werden die rechtlichen Aspekte, wie Definition, Einordnung, Relevanz und Rechtsfolgen von Rissen, detailliert dargestellt.


Definition von Rissen im rechtlichen Kontext

Allgemeine Beschreibung

Risse sind wahrnehmbare Unterbrechungen der Materialkontinuität, die strukturelle oder optische Mängel darstellen können. Sie können Bauteile, Mauerwerk, Beton, Holz, Putz, Fliesen sowie zahlreiche weitere Materialien betreffen. Rechtlich relevant werden Risse insbesondere, wenn sie mit der Mangelfreiheit von Bauwerken, beweglichen Sachen oder Immobilien in Verbindung stehen.

Abgrenzung zu vergleichbaren Erscheinungen

Nicht alle sichtbaren Oberflächenveränderungen gelten als Risse. Zu unterscheiden sind etwa Haarrisse (feine, unbedenkliche Oberflächenrisse) von tiefen, das Tragwerk betreffenden Rissen. Die rechtliche Bewertung hängt wesentlich von Art, Ausmaß, Ursache und Auswirkung der Risse ab.


Risse und das Werkvertragsrecht

Mangelbegriff nach BGB

Im Rahmen eines Werkvertrags (§§ 631 ff. BGB) stellen Risse häufig einen Mangel dar. Nach § 633 Abs. 2 BGB liegt ein Mangel vor, wenn das Werk die vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweist. Sind Risse nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart oder üblich, sind sie regelmäßig abnahmerelevant.

Abgrenzung zur gewöhnlichen Beschaffenheit

Ob ein Riss als Mangel zu qualifizieren ist, hängt davon ab, ob durch ihn die Tauglichkeit für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigt wird oder ob er den Wert mindert. Geringfügige, technisch oder altersbedingt unvermeidbare Haarrisse können hinzunehmen sein und gelten nicht immer als Mangel.

Technische Normen und Risse

Technische Regelwerke (z. B. DIN-Normen) können zur Konkretisierung herangezogen werden, ob und in welchem Umfang Risse toleriert werden müssen. Überschreitungen solcher Grenzwerte führen in der Regel zur Annahme eines Mangels.


Risse im Mietrecht

Sachmängel bei Mietobjekten

Im Mietrecht (§§ 535 ff. BGB) kann ein Riss einen Sachmangel darstellen, sodass die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch herabgesetzt ist (§ 536 BGB). Maßgeblich ist, ob der Riss die Gebrauchstauglichkeit mindert oder substanziell verschlechtert.

Beispiele aus der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung differenziert nach Lage, Größe und Auswirkung der Risse. Geringfügige, bloß optische Risse rechtfertigen in der Regel keine Mietminderung, während erheblichere Rissbildungen, insbesondere solche, die das Raumklima oder die Gebäudesubstanz beeinträchtigen, regelmäßig eine Minderung des Mietzinses ermöglichen.


Risse und das Immobilienrecht

Erwerb und Veräußerung von Immobilien

Beim Kauf von Wohnungen, Häusern oder Grundstücken spielen Risse im Rahmen der Sachmängelgewährleistung (§§ 434 ff. BGB) eine zentrale Rolle. Käufer können Ansprüche wegen Sachmangels geltend machen, wenn Risse bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden waren und keine entsprechende vertragliche Haftungsfreizeichnung erfolgte.

Offenbarungspflichten und Haftung

Verkäufer sind verpflichtet, offensichtliche erhebliche Risse offenzulegen. Die Unterlassung der Offenbarung kann zu Schadensersatzansprüchen oder zur Rückabwicklung des Kaufvertrags führen, sofern arglistiges Verschweigen vorliegt.


Bauordnungsrecht und öffentlich-rechtliche Aspekte

Bauaufsichtliche Bedeutung von Rissen

Im öffentlichen Baurecht sind Risse stets dann relevant, wenn sie die Standsicherheit, den Brandschutz oder die Verkehrssicherheit eines Gebäudes beeinflussen können. Bauaufsichtsbehörden können Maßnahmen anordnen, wenn Risse erhebliche Gefahren mit sich bringen.

Verantwortung des Eigentümers

Eigentümer von Gebäuden stehen in der Pflicht, die Verkehrssicherheit der Immobilie zu gewährleisten. Werden durch Risse Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Nachbarschaft verursacht, bestehen Handlungs- und ggf. Sanierungspflichten.


Gewährleistungsansprüche und Risse

Beseitigung und Kostenerstattung

Ist ein Riss als Mangel zu qualifizieren, bestehen Ansprüche auf Mängelbeseitigung, Ersatzvornahme, Selbstvornahme sowie Kostenerstattung (§§ 634, 637 BGB). Im Einzelfall ist entscheidend, ob der Mangel unerheblich ist und welche Nachbesserungsmaßnahmen technisch und wirtschaftlich zumutbar sind.

Verjährung

Gewährleistungsansprüche wegen Rissen unterliegen den üblichen Verjährungsfristen im Werkvertragsrecht (regelmäßig 5 Jahre für Bauwerke, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) sowie im Kaufrecht (regelmäßig 2 Jahre, § 438 BGB).


Beweislast und Begutachtung

Feststellung und Dokumentation

Im Streitfall ist die sachgemäße Dokumentation der Risse (z. B. durch Fotos, Messprotokolle, Gutachten) maßgeblich. Die Beweislast liegt regelmäßig beim Anspruchsteller, wobei die Feststellung der Ursache bedeutend für die Zuordnung der Verantwortlichkeit ist.

Unterscheidung von Vorschäden

Für Gewährleistungsansprüche ist zu beweisen, dass der Riss bereits bei Abnahme oder Übergabe existierte. Spätere oder altersbedingte Risse fallen nicht in die Haftung des Herstellers oder Verkäufers.


Besonderheiten und Praxisbeispiele

Risse in neuen Gebäuden

In Neubauten können Risse bereits kurze Zeit nach Fertigstellung auftreten. Hier ist zu prüfen, ob sie auf planungs- oder ausführungstechnische Mängel, ungeeignete Materialien oder Setzungserscheinungen zurückzuführen sind.

Risse bei Altbauten und gebrauchten Sachen

Altersübliche Rissbildungen in Altbauten stellen meistens keinen Mangel dar, sofern sie für die Bausubstanz charakteristisch und allgemein zu erwarten sind.


Rechtsfolgen und mögliche Ansprüche bei Rissen

  • Mängelbeseitigung (Nacherfüllung): Der Auftragnehmer oder Verkäufer hat die Pflicht, relevante Risse zu beheben oder die betroffene Sache zu ersetzen.
  • Minderung: Der Auftraggeber kann unter Umständen die Vergütung oder die Miete mindern.
  • Schadensersatz: Besteht ein Schaden durch verschuldete Risse, sind Schadensersatzansprüche möglich.
  • Rücktritt: Bei erheblichen, nicht behebbaren Rissen kann der Rücktritt vom Vertrag in Betracht kommen.

Fazit

Risse nehmen im privaten und öffentlichen Recht eine wesentliche Rolle ein. Die rechtliche Bewertung hängt von zahlreichen Faktoren wie Art, Ausmaß, Ursache und Auswirkungen der Rissbildung ab. Sie wirken sich auf zahlreiche Anspruchsgrundlagen im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im öffentlichen Baurecht aus. Für die Geltendmachung von Rechten ist stets eine differenzierte Einzelfallbetrachtung einschließlich der Prüfung technischer Standards erforderlich. Die Dokumentation, Ursachenermittlung und gegebenenfalls die Einschaltung von Sachverständigen sind für die Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen wegen Rissen von entscheidender Bedeutung.

Häufig gestellte Fragen

Wer haftet für Risse an einer Immobilie nach dem Kauf?

Beim Immobilienkauf ist die Haftung für Risse in der Regel im Kaufvertrag geregelt. Häufig werden Immobilien „wie gesehen“ verkauft, was bedeutet, dass der Käufer bekannte und sichtbare Mängel akzeptiert. Für versteckte Mängel, wie beispielsweise später auftretende oder verdeckte Risse, haftet grundsätzlich der Verkäufer nur, wenn er diese arglistig verschwiegen hat. Arglist setzt voraus, dass der Verkäufer von den Rissen wusste und den Käufer nicht informierte, obwohl eine Offenbarungspflicht bestand. Entdeckt der Käufer nach Übergabe Risse, muss er zunächst prüfen, ob diese Mängel im Vertrag ausgeschlossen wurden (durch einen Gewährleistungsausschluss) oder ob ein Aufklärungsmangel durch den Verkäufer vorliegt. Kann dem Verkäufer Arglist nachgewiesen werden, hat der Käufer Anspruch auf Nacherfüllung, Schadenersatz oder unter Umständen sogar auf Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Welche rechtlichen Konsequenzen können sich aus der Entstehung neuer Risse während der Bauausführung ergeben?

Während der Bauausführung auftretende Risse gelten als Baumangel im Sinne des Werkvertragsrechts (§§ 633 ff. BGB). Der Auftraggeber kann vom Bauunternehmer Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels) verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, stehen dem Auftraggeber weitergehende Rechte wie Minderung des Werklohns oder Rücktritt vom Vertrag zu. Die Entstehung neuer Risse kann zudem zur Beweislastumkehr bei der Haftung führen, wenn der Bauunternehmer den Nachweis führen muss, dass die Risse nicht von ihm verursacht wurden. Umfassende Dokumentation der Bauphasen und sorgfältige Beweissicherung sind daher entscheidend.

Kann ein Mieter bei Rissen in der Wohnung eine Mietminderung verlangen?

Risse an Wänden, Decken oder Böden, die die Gebrauchsfähigkeit der Mietsache beeinträchtigen, stellen grundsätzlich einen Sachmangel nach § 536 BGB dar. Ist dadurch die Wohnqualität oder -sicherheit herabgesetzt, steht dem Mieter eine Mietminderung ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Mangels zu, unabhängig davon, ob der Vermieter den Mangel verschuldet hat. Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach Ausmaß und Lage der Risse sowie der dadurch verursachten Beeinträchtigung. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über die Risse zu informieren und ihm Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels zu geben.

Wie muss ein Bauträger über bestehende oder mögliche Risse aufklären?

Ein Bauträger ist verpflichtet, den Erwerber eines Neubaus oder einer sanierten Immobilie über bekannte Mängel und Risiken umfassend zu informieren. Dazu zählen auch bestehende oder bereits beobachtete Risse sowie Umstände, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Entstehung weiterer Risse führen können (z.B. Setzungserscheinungen, Materialmängel, fehlerhafte Planung). Unterlässt der Bauträger die Offenlegung, kann dies zu Ansprüchen des Käufers auf Mängelbeseitigung, Schadenersatz oder zur Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung führen. Eine vollständige Dokumentation und rechtzeitige Information sind daher für Bauträger rechtlich essenziell.

Welche Fristen gelten für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Rissen?

Risse, die einen Sachmangel darstellen, unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen. Für Bauwerke und damit verbundene Arbeiten beträgt die Gewährleistungsfrist gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre ab Abnahme des Werks. Wird ein Sachmangel, beispielsweise durch Risse, innerhalb dieser Frist entdeckt, kann der Anspruch geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist sind Ansprüche grundsätzlich ausgeschlossen, sofern keine Arglist vorliegt – in diesem Fall beträgt die Frist zehn Jahre. Bei Mietverhältnissen müssen Mängel unverzüglich angezeigt werden, damit Minderungs- oder Schadensersatzansprüche nicht gefährdet werden.

Wer trägt die Beweislast bei Streitigkeiten über die Ursache von Rissen?

Im Streitfall muss grundsätzlich derjenige, der Ansprüche stellt, auch beweisen, dass es sich um einen Mangel handelt und dieser im Verantwortungsbereich des Vertragspartners liegt. Bei Baumängeln, die innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist auftreten, wird jedoch zugunsten des Auftraggebers vermutet, dass der Mangel (hier: die Risse) bereits bei Abnahme des Werks vorhanden war. Der Unternehmer muss dann beweisen, dass die Risse nachträglich durch unsachgemäßen Gebrauch oder äußere Einwirkungen entstanden sind. Bei gebrauchten Immobilien oder Mietwohnungen obliegt es dem Anspruchsteller, darzulegen, dass der Mangel nicht erst nach Übergabe oder Mietbeginn entstanden ist.

Welche Rolle spielen Gutachten bei rechtlichen Auseinandersetzungen wegen Rissen?

Gutachten von Bausachverständigen spielen eine entscheidende Rolle bei der Klärung technischer und ursächlicher Fragen zu Rissen. Sie helfen, die Ursache, das Alter sowie die Schwere der Risse zu bestimmen und damit die Verantwortlichkeit einzelner Parteien festzustellen. Im Streitfall dienen Gutachten als Beweismittel vor Gericht; ihre Neutralität und sachliche Aussagekraft sind für eine erfolgreiche Rechtsdurchsetzung von zentraler Bedeutung. Gerichtliche Sachverständigengutachten genießen dabei ein besonderes Gewicht gegenüber privat beauftragten Gutachten.