Legal Lexikon

Riester-Rente


Begriff und rechtliche Grundlagen der Riester-Rente

Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte, private Altersvorsorge in Deutschland, eingeführt durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) im Jahr 2002. Sie dient als Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung und ist nach dem damaligen Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Walter Riester, benannt. Die Riester-Rente verfolgt den Zweck, Versorgungslücken aufgrund der reduzierten gesetzlichen Rente, insbesondere nach der Rentenreform 2001, teilweise zu schließen.

Ziel und Funktion der Riester-Rente

Die Riester-Rente richtet sich an förderberechtigte Personen, denen eine Altersvorsorgelücke aufgrund des sogenannten Nachholfaktors in der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht. Sie soll diesen Personenkreis durch staatliche Zulagen und Steuervorteile beim Aufbau einer zusätzlichen privaten Altersversorgung unterstützen.


Rechtsgrundlagen der Riester-Rente

Altersvermögensgesetz und weitere gesetzliche Regelungen

Die zentrale rechtliche Grundlage der Riester-Rente bildet das Altersvermögensgesetz (AVmG) mit Einfügung in das Einkommensteuergesetz (insbesondere §§ 10a, 79 bis 99 EStG), ergänzt durch die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltZertG, AltZertDurchfV). Die Regelung umfasst die Ansparphase, die Auszahlungsphase sowie die staatliche Förderung.

Förderberechtigter Personenkreis

Zur Gruppe der Förderberechtigten zählen insbesondere:

  • Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 10a Abs. 1 EStG)
  • Beamtinnen und Beamte
  • Soldatinnen und Soldaten
  • Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen mit Anspruch auf eine Rente aus dem Alterssicherungssystem

Nicht förderberechtigt sind unter anderem Selbstständige ohne Pflichtversicherungspflicht.


Aufbau und Funktionsweise der Riester-Rente

Zertifizierung von Riester-Produkten

Ein wesentliches Element ist die Zertifizierung der Riester-Produkte gemäß Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG). Nur zertifizierte Angebote (z. B. klassische Rentenversicherungen, Fondssparpläne, Banksparpläne, Wohn-Riester) sind förderfähig. Die Zertifizierung stellt Mindeststandards hinsichtlich Kapitalerhalt, Transparenz und Flexibilität sicher.

Vertragsarten und Vertragsbedingungen

Es existieren verschiedene Riester-Vertragsformen, zu den Hauptarten gehören:

  • Versicherungsförmige Lösung (private Rentenversicherung)
  • Bankbasierte Lösung (Banksparpläne)
  • Fondsgebundene Lösung (Fondssparpläne)
  • Wohn-Riester (Eigenheimrente zur Finanzierung selbstgenutzten Wohneigentums)

In allen Fällen besteht die Verpflichtung, das angesparte Kapital in Form einer lebenslangen monatlichen Rentenzahlung auszuzahlen (außer Teilkapitalauszahlung bis zu 30 Prozent zu Rentenbeginn).


Förderungen und Zulagen

Grundzulage und Kinderzulage

Die Riester-Förderung setzt sich aus einer jährlichen Grundzulage und einer Kinderzulage zusammen:

  • Grundzulage: 175 Euro pro Jahr (seit 2018, zuvor 154 Euro)
  • Kinderzulage: 300 Euro für nach 2008 geborene Kinder, 185 Euro für davor geborene Kinder

Für die volle Förderung ist ein Eigenbeitrag in Höhe von 4 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens (abzüglich Zulagen) zu leisten, mindestens jedoch ein Sockelbeitrag.

Steuerliche Förderung

Zusätzlich können Riester-Beiträge im Rahmen eines Sonderausgabenabzugs bis zu 2.100 Euro pro Jahr in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden (§ 10a EStG). Im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung wird geprüft, welche Förderung (Zulagen oder Sonderausgabenabzug) für die Berechtigten vorteilhafter ist.


Auszahlungsphase und Verrentung

Beginn und Form der Auszahlung

Die Verrentung startet in der Regel ab dem regulären Renteneintrittsalter (in Anlehnung an die gesetzliche Regelaltersgrenze). Möglich ist eine einmalige Auszahlung von bis zu 30 Prozent des angesparten Kapitals zu Rentenbeginn, der Restbetrag ist in eine lebenslange Leibrente umzuwandeln (§ 92 EStG). Die Auszahlung muss dabei spätestens mit dem 85. Lebensjahr beginnen.

Nachgelagerte Besteuerung

Die Riester-Rente unterliegt der sogenannten nachgelagerten Besteuerung: In der Ansparphase sind die Beiträge steuerlich absetzbar bzw. durch Zulagen gefördert, die spätere Leistung aus dem Vertrag ist im Alter als sonstige Einkünfte in vollem Umfang steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 EStG).


Besondere rechtliche Aspekte

Hartz-IV-Schutz und Vererbbarkeit

Riester-Verträge sind im Rahmen des Bürgergeld- bzw. Grundsicherungsbezugs als schützenswerte Altersvorsorge in Höhe der zulässigen Freibeträge vor Verwertung geschützt. Bei Tod des Versicherten vor Rentenbeginn besteht die Möglichkeit, das Vertragsguthaben auf förderfähige Hinterbliebene zu übertragen.

Wohn-Riester (Eigenheimrente)

Mit dem Eigenheimrentengesetz ist es möglich, Riester-Förderung für die Anschaffung, Herstellung oder Entschuldung selbstgenutzter Wohnimmobilien einzusetzen. Die Entnahme wird als fiktive Verrentung behandelt und jährlich mit dem fiktiven Wohnförderkonto nachversteuert.


Überwachung und Kontrolle

Zuständige Behörden

Für die staatliche Aufsicht über Riester-Produkte und die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Mindeststandards sind die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sowie Zertifizierungsstellen nach AltZertG verantwortlich.

Rückforderung und Fehlförderung

Im Falle einer schädlichen Verwendung (z. B. vorzeitige Verwendung des Vertragsguthabens für andere Zwecke, Vertragskündigung ohne förderfähige Verwendung) sind erhaltene Zulagen und gewährte Steuervorteile in voller Höhe zurückzuzahlen (§ 93 EStG). Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Falschangabe drohen zusätzlich strafrechtliche Konsequenzen.


Gesetzeshistorie und Reformen

Entwicklung und Reformen

Die Riester-Rente wurde 2002 eingeführt und seither mehrfach modifiziert, z. B. durch bessere Anrechnung von Kindererziehungszeiten, Erhöhung der Grundzulage sowie mit neuen gesetzlichen Regelungen zur Transparenz und Kostenbegrenzung. Eine umfassende Reformdebatte zur Weiterentwicklung der staatlichen Altersvorsorge besteht weiterhin.


Literatur und weiterführende Quellen

  • Altersvermögensgesetz (AVmG)
  • Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere §§ 10a, 79-99
  • Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Informationen zur Riester-Rente
  • Bundeszentralamt für Steuern: Zulagenverfahren

Die Riester-Rente bildet aufgrund ihrer umfassenden gesetzlichen Regelung und staatlichen Förderung einen wichtigen Baustein der privaten Altersvorsorge in Deutschland und unterliegt einer Vielzahl rechtlicher Vorschriften, deren Kenntnis für einen rechtssicheren Umgang von entscheidender Bedeutung ist.

Häufig gestellte Fragen

Welche Voraussetzungen müssen nach dem Gesetz erfüllt sein, um förderberechtigt für die Riester-Rente zu sein?

Die Förderberechtigung für die Riester-Rente ist im § 10a Einkommensteuergesetz (EStG) sowie in den entsprechenden Vorschriften des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) geregelt. Demnach sind grundsätzlich Personen förderberechtigt, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Hierzu zählen insbesondere sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, pflichtversicherte Selbstständige, Beamte, Richter, Soldaten, sowie Bezieher von Arbeitslosengeld I, Eltern während der Elternzeit und bestimmte geringfügig Beschäftigte, sofern sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Ehegatten von Förderberechtigten sind unter bestimmten Voraussetzungen mittelbar zulagenberechtigt, wenn sie eigene riester-fähige Verträge abschließen. Nicht förderberechtigt sind unter anderem Personen, die ausschließlich privat oder berufsständisch versichert sind und keinen Bezug zur gesetzlichen Rentenversicherung haben.

Welche gesetzlichen Regelungen gelten für die Zertifizierung riesterfähiger Altersvorsorgeverträge?

Die gesetzlichen Vorschriften zur Zertifizierung riesterfähiger Altersvorsorgeverträge finden sich im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG). Gemäß § 5 AltZertG müssen Verträge verschiedene Anforderungen erfüllen, darunter die lebenslange monatliche Rentenzahlung ab dem vertraglich festgelegten Beginn sowie eine mögliche Kapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent des angesparten Kapitals zu Beginn der Auszahlungsphase (§ 92 EStG). Zudem sind Vorgaben zur Transparenz, zu den Abschluss- und Verwaltungskosten und zur Verwendung der eingezahlten Beiträge zu beachten. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) führt die Zertifizierung durch. Nur zertifizierte Verträge berechtigen zu den Riester-Förderungen.

Wie werden die Zulagen und Sonderausgabenabzüge für die Riester-Rente gesetzlich geregelt?

Die gesetzlichen Grundlagen zur staatlichen Förderung der Riester-Rente finden sich im § 10a EStG (Sonderausgabenabzug) sowie in den §§ 79 ff. Einkommensteuergesetz (Zulagenverfahren). Für jeden förderberechtigten Sparer ist ein jährlicher Grundzulageanspruch von derzeit 175 Euro geregelt, sowie eine Kinderzulage von 185 Euro pro Kind (bzw. 300 Euro für ab 2008 geborene Kinder). Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die geleisteten Eigenbeiträge steuerlich als Sonderausgaben bis zu einer Höchstgrenze von 2.100 Euro pro Kalenderjahr (inklusive Zulagen) geltend zu machen. Das Finanzamt prüft im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung, ob der Sonderausgabenabzug günstiger ist als der Zulagenanspruch und gleicht gegebenenfalls mit einer Steuererstattung aus.

Was sind die rechtlichen Bestimmungen zur Auszahlung und Besteuerung der Riester-Rente?

Die Riester-Rente unterliegt dem nachgelagerten Besteuerungsprinzip, geregelt im § 22 Nr. 5 EStG. Das bedeutet, dass die in der Auszahlungsphase erhaltenen Rentenzahlungen in voller Höhe der persönlichen Einkommensteuer unterliegen. Die Auszahlungen beginnen in der Regel frühestens mit dem vollendeten 62. Lebensjahr (§ 1 Abs. 1a AltZertG). Während der Ansparphase sind Erträge steuerfrei. Zusätzlich dürfen bei Rentenbeginn bis zu 30 Prozent des Kapitals einmalig ausgezahlt werden, wobei auch dieser Betrag steuerpflichtig ist. Ein vorzeitiger Zugriff auf das angesparte Kapital wird grundsätzlich nur in Ausnahmefällen gestattet und führt in der Regel zur Rückzahlung der erhaltenen Zulagen und Steuervergünstigungen (sogenannte schädliche Verwendung).

Welche Regelungen gelten für den Wechsel des Anbieters oder für die Vertragsübertragung bei Riester-Verträgen?

Ein Anbieterwechsel oder die Übertragung eines Riester-Vertrags ist durch § 1 Abs. 1a S. 4 AltZertG sowie durch die Vertragsbedingungen geregelt. Kunden können ihr gebildetes Kapital grundsätzlich auf einen neuen zertifizierten Riester-Vertrag übertragen, ohne die Förderberechtigung zu verlieren. Dabei gelten bestimmte Fristen und Informationspflichten gegenüber dem neuen sowie dem alten Anbieter. Die Übertragung kann mit Gebühren verbunden sein, die jedoch durch das Kostendeckelungsgebot im AltZertG begrenzt sind. Ein vollständiger Anbieterwechsel setzt voraus, dass der neue Vertrag ebenfalls den gesetzlichen Zertifizierungskriterien entspricht und rechtzeitig eröffnet wird, um eine Unterbrechung der Förderfähigkeit zu vermeiden.

Welche Auswirkung hat eine Scheidung oder Trennung auf die Riester-Rente gemäß aktueller Gesetzgebung?

Im Falle einer Scheidung erfolgt der Versorgungsausgleich nach den Vorgaben des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG). Riester-Rentenansprüche zählen zu den auszugleichenden Anrechten. Das bedeutet, dass das während der Ehe erworbene Riester-Anrecht zwischen den Ehegatten grundsätzlich aufzuteilen ist. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs und die Umsetzung auf die jeweiligen individuellen Riester-Verträge erfolgt nach einer gesetzlich vorgegebenen Methodik, wobei die steuerliche Förderung erhalten bleibt, solange die übertragenen Anrechte in einen zertifizierten Vertrag eingestellt werden. Bei einer Trennung ohne Scheidung besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Teilung der Anrechte.

Welche Mitwirkungspflichten treffen den Riester-Sparer im Hinblick auf die staatlichen Zulagen?

Riester-Sparer sind nach § 89 EStG zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere hinsichtlich der Antragstellung auf Zulagen, der Mitteilung von Änderungen persönlicher Verhältnisse (z. B. Kinderzahl, Ehestatus, Beitragshöhe) und der wahrheitsgemäßen Angabe aller förderrelevanten Daten. Die Mitwirkungspflichten erstrecken sich auch auf die jährliche Überprüfung der Rentenversicherungsnummer sowie die Erteilung eines Freistellungsauftrags für die Anbieter, damit diese Meldungen an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) durchführen können. Unterlassene oder fehlerhafte Angaben können zum Verlust der Zulageberechtigung und zu Rückforderungsansprüchen führen.