Begriff und Allgemeine Merkmale des Revolvers
Der Revolver ist eine mehrschüssige Schusswaffe, deren wesentliches Kennzeichen ein drehbarer Trommelmagazin ist, das mehrere Patronen aufnehmen kann. Im rechtlichen Kontext fällt der Revolver in Deutschland und anderen Ländern in den Regelungsbereich des Waffenrechts, das Erwerb, Besitz, Transport, Aufbewahrung und Nutzung regelt. Revolver finden sowohl im zivilen Bereich (Jagd, Sport, Selbstverteidigung) als auch im behördlichen Bereich (Polizei, Militär) Anwendung. Entscheidende Bedeutung für die rechtliche Beurteilung hat dabei die genaue Klassifizierung, insbesondere im Hinblick auf das Waffengesetz (WaffG) und untergesetzliche Vorschriften.
Rechtliche Einordnung des Revolvers nach dem deutschen Waffenrecht
Definition und Einordnung gemäß Waffengesetz
Das deutsche Waffengesetz (WaffG) definiert in § 1 Abs. 2 WaffG den Begriff der Schusswaffe. Demnach ist ein Revolver eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, da er gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 zum WaffG sogenanntes Einzellader- und Mehrladerkurzwaffen umfasst. Die jeweilige Konfiguration des Revolvers (Kaliber, Lauflänge, Munitionstyp) beeinflusst die weitere rechtliche Würdigung.
Erlaubnispflicht und Erwerb
Voraussetzungen für Besitz und Erwerb
Für den Erwerb und Besitz eines Revolvers wird nach § 2 Abs. 2 WaffG eine behördliche Erlaubnis benötigt. Typischerweise erfolgt dies durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (WBK), deren Erteilung von verschiedenen Voraussetzungen abhängt, unter anderem:
- Vollendung des 18. Lebensjahres (bei Kurzwaffen 21 bzw. 25 Jahre, mit Ausnahmen für Sportschützen, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 WaffG),
- Zuverlässigkeit und persönliche Eignung (§§ 5, 6 WaffG),
- Sachkunde (§ 7 WaffG),
- Bedürfnisnachweis (§ 8 WaffG), etwa als Sportschütze, Jäger oder Waffensammler.
Für den Erwerb im Erbfall gelten erleichterte Bedingungen, allerdings ist auch hier eine WBK erforderlich (§ 20 WaffG).
Handel und Überlassung
Der Handel mit Revolvern ist gemäß § 21 WaffG erlaubnispflichtig. Überlassen wird ein Revolver entweder dauerhaft im Rahmen der endgültigen Übertragung (z.B. Verkauf, Erbschaft) oder vorübergehend (etwa zur Reparatur, Ausstellung, Transport). Auch hier gelten die Regelungen des WaffG, insbesondere Dokumentations- und Anzeigepflichten.
Besitz, Aufbewahrung und Transport
Aufbewahrung
Revolver unterliegen den strengen Aufbewahrungsvorschriften des § 36 WaffG und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). Sie müssen in dafür zugelassenen Behältnissen (z.B. Waffenschränke der Sicherheitsstufe 0 nach EN 1143-1) aufbewahrt werden. Munition ist getrennt aufzubewahren.
Führen und Transport
Das Führen eines Revolvers außerhalb befriedeten Besitztums ist nach § 2 Abs. 5 WaffG grundsätzlich verboten und bedarf einer behördlichen Erlaubnis („Waffenschein“). Für den erlaubten Transport, z. B. zu einem Schießstand oder zur Reparatur, ist keine Führerlaubnis erforderlich, wenn der Revolver ungeladen und in einem verschlossenen Behältnis befördert wird (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG).
Verbotene Revolvertypen und verbotene Handlungen
Bestimmte Revolvermodelle fallen unter Verbotsvorschriften. Insbesondere bei Schusswaffen mit sog. „Schalldämpfern“, Revolvern mit zentralem Zündsystem, Kurzwaffen mit kurzen Läufen, vollautomatischen oder speziell modifizierten Modellen kann ein Verbot nach Anlage 2 des WaffG vorliegen. Verboten sind ebenso Umbauten, die aus dem Revolver eine vollautomatische Waffe machen (§ 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2).
Straf- und Bußgeldvorschriften im Zusammenhang mit Revolvern
Unerlaubter Besitz und Gebrauch
Das unerlaubte Führen, der unerlaubte Erwerb oder Besitz eines Revolvers stellt eine Straftat gemäß § 52 Abs. 3 WaffG dar. Schon der fahrlässige Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften kann eine Ordnungswidrigkeit (§ 53 WaffG) oder unter Umständen sogar eine Straftat begründen.
Strafrechtliche Einschätzung
Der Einsatz eines Revolvers bei einer Straftat wird als besonders schwerwiegender Umstand gewertet (vgl. z. B. §§ 244, 250 StGB: Diebstahl und Raub mit Waffe), was im Strafmaß zu erheblichen Verschärfungen führen kann.
Revolver im internationalen Recht
Europäische Union
Die Richtlinie 91/477/EWG stellt europäische Mindeststandards für Erwerb und Besitz von Revolvern auf. Die Übernahmen ins nationale Recht (z. B. durch das deutsche WaffG) regeln im Detail Voraussetzungen, Klassifikation und grenzüberschreitende Mitnahme.
Außerhalb der Europäischen Union
In anderen Ländern, etwa den USA, unterliegt der Besitz und Erwerb von Revolvern einer stark unterschiedlichen Regelung, die föderalen, bundesstaatlichen oder lokalen Bestimmungen unterliegen kann. In zahlreichen Staaten bestehen generelle Verbote oder spezifische Einschränkungen.
Revolver und zivilrechtliche Haftung
Haftung für Schäden
Das Zivilrecht sieht eine Haftung für Schäden durch den Gebrauch eines Revolvers nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 823 ff. BGB) vor. Der unsachgemäße Umgang mit einem Revolver kann eine deliktische Haftung begründen.
Versicherungsschutz
Für Halter und Nutzer eines Revolvers ist vielfach eine spezielle Haftpflichtversicherung bei Sportschützenvereinen oder Jagdhaftpflichtversicherung erforderlich oder verpflichtend, um Risiken aus der Waffenhaltung abzudecken.
Besonderheiten bei Erwerb und Besitz von Schreckschussrevolvern
Schreckschussrevolver, auch als SRS-Waffen bezeichnet, sind nach dem WaffG zwar frei verkäuflich, unterliegen aber zahlreichen Beschränkungen, unter anderem beim Führen (Kleiner Waffenschein nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG erforderlich).
Überblick gesetzlicher Änderungen und zukünftige Entwicklungen
Das Waffenrecht unterliegt regelmäßigen Anpassungen, insbesondere zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit. Dies betrifft häufig auch Regelungen zu Revolvern, etwa durch Verschärfung von Erwerbsvoraussetzungen, neue Aufbewahrungsregelungen oder Änderungen in der Klassifizierung.
Dieser Beitrag bietet einen umfassenden Überblick zur rechtlichen Einordnung des Begriffs Revolver im deutschen, europäischen und internationalen Kontext unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte des Waffenrechts und angrenzender Rechtsgebiete.
Häufig gestellte Fragen
Welche Voraussetzungen müssen in Deutschland erfüllt werden, um legal einen Revolver zu erwerben?
Um in Deutschland legal einen Revolver zu erwerben, ist der Erwerb an strenge gesetzliche Vorgaben des Waffenrechts, insbesondere des Waffengesetzes (WaffG), gebunden. Grundsätzlich benötigen Privatpersonen für den Erwerb, Besitz und das Führen eines scharfen Revolvers eine entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis, zumeist in Form einer Waffenbesitzkarte (WBK). Zu den Voraussetzungen zählen unter anderem ein Mindestalter von 18 Jahren (für scharfe Schusswaffen 21 Jahre, ggf. 25 Jahre mit zusätzlichem psychologischen Gutachten), die persönliche Zuverlässigkeit und die geistige Eignung, nachgewiesen durch ein Führungszeugnis und ggf. eine Stellungnahme eines Arztes oder Psychologen. Weiterhin muss ein Bedürfnis dieses Erwerbs nachgewiesen werden, etwa als Sportschütze (Nachweis durch Mitgliedschaft in einem Schützenverein und regelmäßiges Training) oder als Jäger (mit gültigem Jagdschein). Zudem ist die sachkundige Handhabung der Waffe durch Ablegung einer Sachkundeprüfung zu belegen. Nicht zuletzt sind Aufbewahrungsvorschriften streng einzuhalten, sodass Revolver in einem sicheren Waffenschrank gelagert werden müssen.
Welche gesetzlichen Beschränkungen gelten für das Führen eines Revolvers?
Das Führen eines Revolvers, also dessen Mitnahme und Bereithalten außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums, unterliegt besonders strengen Auflagen gemäß § 10 und § 12 WaffG. Hierfür ist zwingend eine besondere Erlaubnis in Form eines Waffenscheines erforderlich, der nur in Ausnahmefällen und bei Nachweis eines besonderen Gefährdungsbedarfs (z. B. als Geldtransporteur oder Berufswaffenträger) erteilt wird. Besitzer einer Waffenbesitzkarte dürfen Revolver ausschließlich zum konkreten Bedarf, etwa zum Schießstandtransport oder zur Jagdausübung, transportieren, müssen die Waffe dabei nicht schussbereit und ungeladen in einem verschlossenen Behältnis führen und in der Regel auch Munition getrennt aufbewahren. Jegliches Führen ohne gültigen Waffenschein stellt eine Straftat dar und kann zu empfindlichen Geld- oder Freiheitsstrafen sowie zum Einzug der Waffe führen.
Welche Vorschriften gelten für die sichere Aufbewahrung von Revolvern?
Die Aufbewahrung von Revolvern ist in Deutschland durch § 36 WaffG und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) streng geregelt. Der Revolver muss in einem Zertifizierten Waffenschrank der Sicherheitsstufe 0 oder höher nach EN 1143-1 gelagert werden. Die Schränke müssen dabei sowohl gegen unbefugten Zugriff als auch gegen Diebstahl schützen; Schlüsseldepots und Aufbewahrung außerhalb verschlossener Behältnisse sind untersagt. Die Munition ist entweder in einem separaten, verschlossenen Fach innerhalb des gleichen Schranks oder in einem getrennten Sicherheitsbehältnis aufzubewahren. Die Einhaltung dieser Aufbewahrungsvorschriften wird von den Behörden stichprobenartig kontrolliert. Verstöße können zum Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis und zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Wie wird der Erwerb und Besitz eines Revolvers behördlich überwacht?
Der Erwerb und Besitz eines Revolvers unterliegen einer behördlichen Meldepflicht. Nach Erwerb eines Revolvers ist der Eigentumserwerb samt Hersteller, Modell, Kaliber und Seriennummer innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen (§ 37 WaffG). Die Behörde erfasst die Daten im Nationalen Waffenregister (NWR) und vermerkt die Waffe auf der Waffenbesitzkarte. Weitere Überwachung erfolgt durch stichprobenartige Kontrollen der sicheren Aufbewahrung sowie regelmäßige Überprüfung der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers, zum Beispiel durch wiederholte Abfrage von Einträgen im Führungszeugnis. Gesetzesverstöße können zum Widerruf aller waffenrechtlichen Erlaubnisse und zur Beschlagnahme der Waffen führen.
Welche Strafen drohen bei illegalem Besitz oder unsachgemäßem Umgang mit einem Revolver?
Der illegale Besitz, Erwerb oder das Führen eines Revolvers ohne entsprechende waffenrechtliche Genehmigung wird als Straftat gemäß § 52 WaffG geahndet und kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden, bei besonders schweren Vergehen auch darüber hinaus. Hinzu kommen in der Regel der endgültige Entzug aller waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie die Einziehung und Vernichtung der betroffenen Waffen. Auch unsachgemäße Aufbewahrung wird als Ordnungswidrigkeit oder Straftat behandelt, mit Bußgeldern bis 10.000 Euro oder höher, sowie gegebenenfalls strafrechtlichen Konsequenzen, falls es etwa zu einem Diebstahl durch mangelhafte Sicherung kommt.
Darf ein Revolver zu Hause zu Verteidigungszwecken aufbewahrt werden?
Der Erwerb eines Revolvers nur zum Zwecke der Selbstverteidigung im eigenen Zuhause begründet allein in der Regel kein Bedürfnis im Sinne des Waffengesetzes und wird von den Behörden fast ausnahmslos abgelehnt. Die waffenrechtliche Erlaubnis wird primär für Sportschützen, Jäger oder Berufswaffenträger erteilt. Wer einen Revolver zu Hause aufbewahren darf, muss sämtliche genannten Aufbewahrungsbestimmungen strikt beachten, sodass der Revolver nicht unverzüglich griff- und schussbereit vorliegen darf. Die Notwehrregelungen des Strafgesetzbuches (StGB) bleiben hiervon unberührt, indessen wird in jedem Einzelfall geprüft, ob ein Waffeneinsatz im Rahmen der Notwehr rechtlich zulässig war.
Wie wirkt sich ein mögliches Waffenverbot auf den Besitz eines Revolvers aus?
Ein von den Behörden ausgesprochenes Waffenverbot – etwa aufgrund von mangelnder Zuverlässigkeit oder festgestellter psychischer Erkrankung – führt nach § 41 WaffG dazu, dass die betroffene Person alle im Besitz befindlichen waffenrechtlich relevanten Gegenstände, somit auch Revolver, innerhalb einer gesetzten Frist abzugeben oder zu veräußern hat. Die Waffenbesitzkarte wird eingezogen, bestehende waffenrechtliche Erlaubnisse verfallen, und jegliche weitere Handhabung stellt eine strafbare Handlung dar. Betroffene können gegen das Verbot zwar rechtlich vorgehen, während der Dauer des Verfahrens bleiben Besitz und Umgang jedoch untersagt.