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Revierjäger


Begriff und rechtliche Grundlagen des Revierjägers

Der Begriff Revierjäger bezeichnet eine geprüfte Berufsbezeichnung, die im Jagdwesen der Bundesrepublik Deutschland rechtlich verankert ist. Revierjäger sind qualifizierte Personen, die neben den allgemein gültigen Aufgaben der Jagdausübung insbesondere im jagdlichen Management von Eigenjagd- und Gemeinschaftsjagdrevieren tätig sind. Sie sind für die Hege und Pflege der Wildbestände sowie für die Verwaltung, Organisation und Durchführung umfangreicher jagdlicher Aufgaben verantwortlich. Die Qualifikation als Revierjäger unterliegt einer eigenen rechtlichen Regelung, die sich maßgeblich aus bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sowie aus dem Berufsbildungsgesetz ergibt.


Ausbildung und Prüfung

Rechtlicher Rahmen der Ausbildung

Die Berufsausbildung zum Revierjäger ist in Deutschland staatlich anerkannt und dual ausgerichtet. Rechtsgrundlage für den Ausbildungsberuf ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin (Revierjäger-Ausbildungsverordnung – RevierjägerAusbV) vom 9. Juni 1997 in der jeweils geltenden Fassung. Hierdurch wird der Ablauf der dreijährigen Ausbildung sowie deren Inhalte bundesweit einheitlich vorgegeben.

Wesentliche Rechtsgrundlagen:

  • Bundesjagdgesetz (BJagdG)
  • Berufsbildungsgesetz (BBiG)
  • Handwerksordnung (HwO) teilweise anwendbar
  • Landesjagdgesetze (je nach Bundesland)

Ausbildungsinhalte und rechtliche Anforderungen

Die Ausbildung vermittelt rechtlich relevante Inhalte in den Bereichen Wildökologie, Wildhege, Jagdbetrieb, Forstwirtschaft, Landnutzung sowie im Umgang mit Jagdwaffen und -munition. Innerhalb des Ausbildungsrahmens sind regelmäßige Prüfungen sowie eine abschließende staatliche Abschlussprüfung vorgesehen. Die Prüfungsordnung, die Bewertungskriterien sowie die Modalitäten der Prüfung sind gesetzlich präzise geregelt.

Zulassungsvoraussetzungen und Rechtsfolgen

Zur Aufnahme der Berufsausbildung ist in der Regel mindestens ein Hauptschulabschluss erforderlich. Die Ausbildung darf nur in anerkannten Ausbildungsbetrieben erfolgen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und bei den zuständigen Stellen registriert sind. Die erfolgreich abgelegte Prüfung dokumentiert die fachliche Eignung und berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Revierjäger“ bzw. „Revierjägerin“.


Rechtliche Stellung und Aufgaben des Revierjägers

Gesetzliche Verankerung

Revierjäger arbeiten in der Regel im Auftrag des Jagdausübungsberechtigten, etwa eines Jagdpächters oder Eigentümers eines Eigenjagdbezirkes. Die rechtliche Stellung ergibt sich aus einem Vertragsverhältnis, das privatrechtlich ausgestaltet ist. Vertragsgrundlage ist meist ein Arbeitsvertrag mit Regelungen zu Rechten und Pflichten, wobei das Arbeitsrecht sowie arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vorgaben vollumfänglich Anwendung finden.

Jagdrechtliche Kompetenzen

Revierjäger unterliegen sämtlichen jagdrechtlichen Vorschriften, angeführt vom Bundesjagdgesetz sowie den jeweiligen Landesjagdgesetzen. Zu den Aufgaben gehören:

  • Überwachung und Steuerung des Wildbestandes unter Beachtung der Hegepflicht (§ 1 BJagdG)
  • Durchführung der Jagdausübung gemäß den jagdrechtlichen Bestimmungen (Erlaubnisvorbehalte, Schonzeiten, Abschusspläne)
  • Kontrolle der Einhaltung von Naturschutz-, Tierschutz- und Waffenrecht

Weiterhin ist der Revierjäger verpflichtet, Wildschäden zu verhindern oder gering zu halten und entsprechende Maßnahmen zur Wildschadensverhütung in Abstimmung mit dem Revierinhaber zu ergreifen.


Haftung und Verantwortlichkeiten

Rechtliche Verantwortung

Im Rahmen ihrer Tätigkeit tragen Revierjäger eine umfassende Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher und vertraglicher Vorgaben. Sie sind insbesondere für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Jagd verantwortlich. Eine Verletzung jagdrechtlicher, tierschutzrechtlicher oder waffenrechtlicher Vorschriften kann straf-, bußgeld- oder verwaltungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Haftungsrechtliche Aspekte

Revierjäger haften zivilrechtlich für Schäden, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit vorsätzlich oder fahrlässig verursachen. Arbeitsvertragliche Haftungsbeschränkungen sind möglich, jedoch im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu beachten (§ 276 und § 278 BGB). Typische Haftungsfälle sind beispielsweise Wildunfälle infolge mangelhafter Verkehrssicherungspflichten oder Verstöße gegen das Waffenrecht.


Waffenrechtliche und tierschutzrechtliche Vorschriften

Waffenrechtlicher Status

Zum Führen der erforderlichen Jagdwaffen bedarf der Revierjäger einer waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 15 Waffengesetz (WaffG). Der Erwerb, Besitz und das Führen von Jagdwaffen sind streng reglementiert. Die Erlaubnis setzt eine bestandene Jägerprüfung und persönliche Zuverlässigkeit sowie die erforderliche Sachkunde voraus.

  • Waffenaufbewahrung: Gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsstandards (§ 36 WaffG)
  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG)
  • Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung (§ 6 WaffG)

Tierschutzrechtliche Beachtung

Die Tätigkeit des Revierjägers steht unter ständiger Beachtung des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Vorschriften des Tierschutzes nehmen sowohl Einfluss auf die Ausübung der Jagd als auch auf nachgelagerte Aufgaben wie Wildversorgung und Fallwildbeseitigung. Verstoßen Revierjäger gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, drohen strafrechtliche Sanktionen und das Erlöschen jagdrechtlicher Erlaubnisse.


Datenschutz und Dokumentationspflichten

Im Rahmen ihrer Tätigkeit sind Revierjäger zu umfassender Dokumentation verpflichtet. Abschusslisten, Hegepläne, Fangstatistiken und andere Nachweise sind nach Landesrecht zu führen und bei Kontrollen vorzulegen. Weiterhin gelten die datenschutzrechtlichen Vorschriften bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, etwa im Zusammenhang mit Jagdgästen oder Arbeitsverhältnissen.


Sozialversicherungsrechtliche Einordnung

Revierjäger stehen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, sofern sie angestellt tätig sind. Sie sind im Regelfall bei der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung angemeldet. Besonderheiten bestehen bei saisonalen Beschäftigungsverhältnissen und in Arbeitsverhältnissen mit Jagdgenossenschaften oder kommunalen Körperschaften.


Zusammenfassung

Der Revierjäger ist ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf und nimmt eine bedeutende Stellung im deutschen Jagdwesen ein. Die Tätigkeit ist rechtlich umfangreich geregelt und umfasst Anforderungen aus Jagdrecht, Waffenrecht, Tierschutzrecht, Arbeitsrecht, Datenschutzrecht und Sozialversicherungsrecht. Die Ausübung dieses Berufes verlangt neben einer erfolgreichen Ausbildung die fortlaufende Beachtung der einschlägigen rechtlichen Vorschriften. Verstöße können schwerwiegende Konsequenzen bis zum Verlust der jagd- oder waffenrechtlichen Erlaubnis haben.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die Ausübung des Berufs des Revierjägers erfüllt sein?

Zur Ausübung des Berufs als Revierjäger sind mehrere rechtliche Voraussetzungen zu erfüllen. In Deutschland ist zunächst das Bestehen der Jägerprüfung, bestehend aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, verpflichtend. Zudem muss der Bewerber das 18. Lebensjahr vollendet haben und die persönliche Zuverlässigkeit sowie körperliche Eignung nach § 17 Bundesjagdgesetz (BJagdG) nachweisen können, wobei Zuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes und Strafregisters zu prüfen ist. Weiterhin besteht eine Pflicht zum Erwerb eines Jagdscheins, der behördlich für jeweils ein bis drei Jahre ausgestellt wird – hierfür muss ein Bedürfnis, in der Regel durch eine Anstellung als Revierjäger oder durch das Pachten eines Jagdreviers, nachgewiesen werden. Für Revierjäger, die in abhängiger Beschäftigung stehen, ist zudem das Absolvieren einer anerkannten Ausbildung mit Abschlussprüfung erforderlich, die über die jeweiligen Landesgesetze geregelt ist. Darüber hinaus sind beim Führen von Schusswaffen die waffenrechtlichen Bestimmungen des Waffengesetzes (WaffG) einzuhalten.

Wie ist die Haftung des Revierjägers im Rahmen seiner Tätigkeit rechtlich geregelt?

Revierjäger unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit einer besonderen Haftung. Grundsätzlich haftet der Revierjäger nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere §§ 823 ff. BGB, wenn er Dritten schuldhaft einen Schaden zufügt, etwa durch Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bei Jagdausübung. Betriebliche Revierjäger, die im Auftrag arbeiten, haften zunächst persönlich und können aber unter bestimmten Umständen im Rahmen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs unter die Haftung des Arbeitgebers fallen, sofern keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Ferner finden jagdrechtliche Vorschriften, wie die Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) Anwendung, wenn Jagdhunde im jagdlichen Einsatz Schäden verursachen. Darüber hinaus können spezielle Versicherungen, wie Jagdhaftpflichtversicherungen, die Haftung im Schadensfall abdecken, wobei das Führen einer solchen Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist.

Unter welchen Bedingungen darf ein Revierjäger Wild erlegen oder fangen?

Das Erlegen oder Fangen von Wild ist streng rechtlich reglementiert. Entscheidend sind die Vorgaben des jeweiligen Landesjagdgesetzes, das Bundesjagdgesetz (BJagdG) sowie spezifische Rechtsverordnungen. Der Revierjäger darf nur in einem befriedeten Jagdbezirk mit gültiger Jagderlaubnis und innerhalb der festgelegten Jagdzeiten Wild erlegen. Die Beachtung der Schonzeiten sowie der Artenschutzgesetze ist zwingend erforderlich. Weiterhin sind bestimmte tierschutzrechtliche Regelungen einzuhalten, etwa hinsichtlich der Wahl der Fangmethoden und der Tötungsart (§ 19 BJagdG, Tierschutzgesetz). Die Verwendung von Fallen unterliegt zudem einer Genehmigungspflicht und darf nur mit tierschutzkonformen Geräten erfolgen. Ausnahmegenehmigungen, etwa bei Seuchenbekämpfung oder zum Schutz der Landwirtschaft, werden ausschließlich durch die Jagdbehörden nach sorgfältiger Prüfung erteilt.

Welche besonderen waffenrechtlichen Vorschriften gelten für Revierjäger?

Revierjäger unterliegen wie alle Jäger dem deutschen Waffengesetz (WaffG), aber es bestehen zusätzliche Verpflichtungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit. Sie benötigen eine Waffenbesitzkarte (WBK) für Jagdwaffen und einen gültigen Jagdschein. Für die Aufbewahrung und den Transport gelten die Bestimmungen der §§ 36 und 12 WaffG, wonach die Waffen in einem entsprechend zertifizierten Tresor aufzubewahren und beim Transport ungeladen und in verschlossenem Behältnis zu führen sind. Die regelmäßige und dokumentierte Fortbildung zur Waffenhandhabung kann gesetzlich oder durch Dienstvorschriften des Arbeitgebers vorgeschrieben sein. Der Schusswaffengebrauch ist zudem kontrolliert und darf nur zur Jagdausübung, im Rahmen des Jagdschutzes (z. B. zur Abwehr von wildernden Tieren) oder bei der Fallenjagd nach Genehmigung erfolgen.

Welche rechtlichen Pflichten bestehen hinsichtlich der Wildbrethygiene?

Revierjäger sind gemäß EU-Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie dem deutschen Lebensmittel- und Fleischhygienerecht verpflichtet, bei der Gewinnung und Vermarktung von Wildbret besondere Hygienevorschriften einzuhalten. Hierzu gehört das sachkundige Aufbrechen und Beschau des erlegten Wildes sowie die Dokumentation aller relevanten Befunde. Für die Inverkehrbringung von Wildbret ist eine spezielle Sachkundeschulung gemäß Wildbrethygieneverordnung nachzuweisen. Der Revierjäger muss zudem alle gesetzlichen Melde- und Dokumentationspflichten in Bezug auf Wildseuchen und Rückverfolgbarkeit erfüllen. Eine Abgabe des Wildbrets an Dritte ist erst nach vollständiger Einhaltung dieser Vorschriften sowie entsprechender Eintragung im Wildursprungsschein zulässig.

Welche Befugnisse und Pflichten hat ein Revierjäger im Bereich des Jagdschutzes?

Laut § 23 BJagdG besitzt der Revierjäger im Rahmen des Jagdschutzes öffentlich-rechtliche Befugnisse, die insbesondere die Kontrolle und Verhinderung von Wilderei, den Schutz des Wildes vor Krankheiten, sowie die Überwachung der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften durch Dritte vorsehen. Der Revierjäger ist zur Anhaltung und Identitätsfeststellung von Personen im Jagdrevier, zum Einziehen illegal geführter Waffen und Hilfsmittel sowie zum Erlegen wildernder Hunde und Katzen unter engen gesetzlichen Voraussetzungen befugt. Gleichzeitig besteht die Verpflichtung, Verstöße gegen das Jagdrecht umgehend an die zuständigen Behörden zu melden. Die Ausübung dieser Befugnisse setzt eine eindeutige Legitimation als Jagdausübungsberechtigter sowie regelmäßige Schulungen voraus, um die gesetzlichen Grenzen einzuhalten.

Welche Melde- und Anzeigepflichten bestehen für Revierjäger?

Revierjäger unterliegen diversen jagdrechtlichen Melde- und Anzeigepflichten. So ist das Erlegen von bestimmten Wildarten, insbesondere von geschützten oder seuchenverdächtigen Tieren, unverzüglich der zuständigen Vollzugsbehörde anzuzeigen (§ 31 BJagdG). Ebenfalls müssen Wildschäden, Wildseuchen oder Auffälligkeiten im Bestand dokumentiert und gemeldet werden. Darüber hinaus besteht eine Anzeigepflicht bei festgestellten Straftaten wie Wilderei oder Waffenmissbrauch im Revier. Häufig müssen zudem genaue Streckenlisten geführt und jährlich der Jagdbehörde übermittelt werden. Bei Verletzungen von Tieren besteht nach § 17 Tierschutzgesetz die Pflicht, verletztes Wild so früh wie möglich tierschutzkonform zu töten oder den Sachverhalt zu melden.