Grundlagen der Rentnerkrankenversicherung (KVdR)
Die Rentnerkrankenversicherung – rechtlich als Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bezeichnet – ist eine besondere Form der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung für Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie ordnet Rentenbeziehende entweder der Pflichtversicherung oder – sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind – der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung zu. Die KVdR sichert den Zugang zum umfassenden Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung und regelt, aus welchen Einnahmen Beiträge erhoben werden.
Zugangsvoraussetzungen und Einordnung
Wer kann der KVdR angehören?
Der KVdR gehören Rentenbeziehende an, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und eine bestimmte Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen. Diese Vorversicherungszeit bezieht sich auf die zweite Hälfte des Erwerbslebens und erfordert, dass in diesem Zeitraum überwiegend eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestand. In diese Betrachtung können auch Zeiten der Familienversicherung einfließen.
Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung
Wird die Vorversicherungszeit erfüllt, besteht in der Regel Versicherungspflicht in der KVdR. Wird sie nicht erfüllt, besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung vorliegen. Die freiwillige Mitgliedschaft unterliegt einem anderen Beitragsrecht, insbesondere hinsichtlich der einbezogenen Einkünfte.
Abgrenzung zur privaten Krankenversicherung
Rentenbeziehende können auch in einer privaten Krankenversicherung verbleiben oder diese fortführen. In diesem Fall findet die KVdR keine Anwendung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Zuschuss zur privaten Krankenversicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden; dieser bezieht sich typischerweise auf die aus der gesetzlichen Rente zu tragende Beitragslast.
Mitgliedschaft: Beginn, Verfahren und Ende
Feststellung und Meldung
Die Feststellung, ob Versicherungspflicht in der KVdR vorliegt, erfolgt im Zusammenspiel von Rentenversicherungsträger und Krankenkasse. Zum Rentenbeginn werden die erforderlichen Daten regelmäßig zwischen den beteiligten Stellen abgestimmt. Wird die Pflichtmitgliedschaft nicht begründet, kommt – bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen – eine freiwillige Mitgliedschaft in Betracht.
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der KVdR beginnt grundsätzlich mit dem Rentenbeginn, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Sie endet, wenn die Rente entfällt oder ein Wechsel in eine andere Versicherungsform erfolgt. Änderungen bei Einkünften oder dem Versicherungsstatus können sich auf die Beitragshöhe und die Einordnung als Pflicht- oder freiwilliges Mitglied auswirken.
Leistungsrechtlicher Rahmen
KVdR-Mitglieder erhalten den gleichen Leistungsumfang wie andere Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dazu zählen medizinische Behandlungen, Arznei- und Heilmittel, Krankenhausleistungen sowie Präventions- und Rehabilitationsleistungen nach den allgemeinen Regeln der gesetzlichen Krankenversicherung. Zuzahlungen und Eigenanteile richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Pflegeversicherung ist eigenständig geregelt; ihre Beiträge werden regelmäßig zusammen mit den Krankenversicherungsbeiträgen erhoben.
Beitragsrecht in der KVdR
Allgemeines zur Beitragsbemessung
Die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung richten sich nach dem allgemeinen Beitragssatz zuzüglich eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Die beitragspflichtigen Einnahmen werden bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Welche Einnahmen herangezogen werden, hängt davon ab, ob eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR oder eine freiwillige Mitgliedschaft vorliegt.
Beitragspflichtige Einnahmen bei pflichtversicherten Rentnern
- Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung: Hierauf werden Beiträge erhoben. Die gesetzliche Rentenversicherung beteiligt sich an diesen Beiträgen.
- Versorgungsbezüge: Dazu zählen insbesondere Betriebsrenten, Ruhegehälter, Leistungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Auf diese Leistungen werden Beiträge erhoben.
- Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit: Auch dieses Arbeitseinkommen ist beitragspflichtig.
- Nicht beitragspflichtig sind bei pflichtversicherten Rentnern in der Regel Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung sowie bestimmte sonstige Einkünfte, soweit keine freiwillige Mitgliedschaft besteht.
Beitragspflichtige Einnahmen bei freiwillig versicherten Rentnern
Bei freiwillig Versicherten wird ein weiter gefasster Kreis von Einnahmen berücksichtigt. Neben den oben genannten Renten- und Versorgungsbezügen sowie Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit können weitere Einkunftsarten (z. B. aus Vermietung und Kapitalvermögen) in die Beitragsbemessung einfließen, jeweils im Rahmen der geltenden Grundsätze der gesetzlichen Krankenversicherung.
Beitragstragung und -erhebung
- Beiträge aus der gesetzlichen Rente: Die gesetzliche Rentenversicherung übernimmt einen Anteil an den Beiträgen; der übrige Anteil wird von der Rentnerin bzw. dem Rentner getragen. Die Einbehaltung erfolgt regelmäßig direkt von der Rente.
- Beiträge aus Versorgungsbezügen: Diese Beiträge trägt die Rentnerin bzw. der Rentner. Die Abführung kann über die auszahlende Stelle oder direkt gegenüber der Krankenkasse erfolgen.
- Beiträge aus Arbeitseinkommen: Bei selbstständiger Tätigkeit erfolgt die Verbeitragung nach den Regeln für Arbeitseinkommen. Bei abhängiger Beschäftigung werden Beiträge aus dem Arbeitsentgelt über den Arbeitgeber abgeführt; parallel bleiben Beiträge auf Renten- und Versorgungsbezüge bestehen.
Sonder- und Grenzfälle
Weiterarbeit nach Rentenbeginn
Wer nach Rentenbeginn beschäftigt ist, unterliegt mit dem Arbeitsentgelt den allgemeinen Regeln zur Beitragsabführung aus Beschäftigung. Unabhängig davon bleiben die Beiträge auf die gesetzliche Rente und etwaige Versorgungsbezüge bestehen. Damit können mehrere Beitragsquellen nebeneinander bestehen.
Selbstständigkeit im Ruhestand
Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit ist bei pflichtversicherten Rentnern beitragspflichtig. Bei freiwilligen Mitgliedern fließt es in die umfassendere Beitragsbemessung ein. Höhe und Nachweis des Arbeitseinkommens richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Betriebsrenten und sonstige Versorgungsbezüge
Versorgungsbezüge sind typischerweise beitragspflichtig. Hierzu zählen Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung und vergleichbare Einrichtungen. Die Erhebung kann über die auszahlende Stelle oder direkt durch die Krankenkasse erfolgen.
Auslandswohnsitz
Bei Wohnsitz in anderen EU-/EWR-Staaten und der Schweiz greifen koordinierende Regelungen. In Staaten außerhalb dieses Koordinierungsrahmens gelten abweichende Voraussetzungen für Leistungsansprüche und Beitragsabführung. Die Zuordnung der Zuständigkeit hängt von Rentenbezugsland, Wohnsitz und etwaigen zusätzlichen Rentenansprüchen ab.
Familienversicherung im Rentenalter
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine beitragsfreie Familienversicherung möglich, etwa bei geringem Gesamteinkommen und bestehender Mitgliedschaft eines Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Besteht jedoch Versicherungspflicht in der KVdR, hat diese in der Regel Vorrang vor einer Familienversicherung.
Abgrenzungen und Systematik
KVdR und freiwillige gesetzliche Krankenversicherung
Die KVdR als Pflichtversicherung basiert auf dem Erfüllen der Vorversicherungszeit und umfasst einen engeren Katalog beitragspflichtiger Einnahmen. Bei der freiwilligen Versicherung wird der Einkommensbegriff für die Beitragsbemessung weiter gefasst. Der Leistungsumfang ist in beiden Fällen im Grundsatz gleich.
KVdR und private Krankenversicherung im Ruhestand
Wer privat versichert ist, unterliegt nicht der KVdR. Es gelten die vertraglichen Bedingungen des privaten Versicherungsverhältnisses. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Zuschuss zur privaten Krankenversicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden, der sich am Anteil orientiert, der bei gesetzlicher Versicherung auf die Rente entfallen würde.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Rentnerkrankenversicherung
Wer gehört zur Rentnerkrankenversicherung?
Zur Rentnerkrankenversicherung gehören Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die die Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllen. Andernfalls kommt eine freiwillige Mitgliedschaft in Betracht, sofern die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen.
Was bedeutet die Vorversicherungszeit?
Die Vorversicherungszeit bezieht sich auf die zweite Hälfte des Erwerbslebens. In diesem Zeitraum muss überwiegend eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden haben. Zeiten der Familienversicherung können berücksichtigt werden.
Welche Einkünfte sind in der KVdR beitragspflichtig?
Bei pflichtversicherten Rentnern werden insbesondere die gesetzliche Rente, Versorgungsbezüge (zum Beispiel Betriebsrenten) und Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit verbeitragt. Andere Einkunftsarten bleiben bei Pflichtversicherten grundsätzlich außen vor. Bei freiwillig Versicherten wird ein weiter gefasster Einkommensbegriff zugrunde gelegt.
Wer trägt die Beiträge aus der gesetzlichen Rente?
Die Beiträge aus der gesetzlichen Rente werden zwischen der Rentenversicherung und der Rentnerin bzw. dem Rentner aufgeteilt. Die Einbehaltung erfolgt in der Regel unmittelbar von der Rentenzahlung.
Wie werden Betriebsrenten behandelt?
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und vergleichbare Versorgungsbezüge sind beitragspflichtig. Die Abführung kann über die auszahlende Stelle erfolgen oder direkt gegenüber der Krankenkasse.
Ist eine Familienversicherung im Rentenalter möglich?
Eine Familienversicherung ist bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen und geringem Gesamteinkommen möglich. Besteht jedoch Versicherungspflicht in der KVdR, geht diese der Familienversicherung in der Regel vor.
Welche Folgen hat ein Wohnsitz im Ausland?
Innerhalb der EU/EWR und der Schweiz gelten koordinierende Regelungen, die Zuständigkeiten und Leistungsansprüche steuern. Bei Wohnsitz in anderen Staaten können die Voraussetzungen für Mitgliedschaft und Leistungsansprüche abweichen.