Legal Lexikon

Rentenauskunft


Begriff und rechtliche Einordnung der Rentenauskunft

Die Rentenauskunft ist ein zentrales Instrument der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland und dient der umfassenden Information Versicherter über ihre bisherigen Rentenanwartschaften sowie die voraussichtliche Höhe der zu erwartenden Altersrente. Die Rentenauskunft wird durch den zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt und ist rechtlich in verschiedenen Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt. Ziel der Rentenauskunft ist die Transparenz über die individuellen Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung und damit die Förderung der eigenverantwortlichen Altersvorsorge.


Gesetzliche Grundlagen und Anspruch auf Rentenauskunft

Rechtsgrundlagen im SGB VI

Die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Rentenauskunft befindet sich in § 109 SGB VI in Verbindung mit weiteren, das Melde- und Auskunftswesen der Rentenversicherung betreffenden Vorschriften. Demnach besteht ein Anspruch auf Auskunft über die im Versicherungsverlauf des Versicherten gespeicherten Daten sowie eine rechnerische Darstellung der zu erwartenden Rentenleistungen.

§ 109 SGB VI

Nach § 109 SGB VI hat jede versicherte Person, die das 27. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat, Anspruch auf Erteilung einer Rentenauskunft. Die Vorschrift konkretisiert die Modalitäten und den Umfang der mitzuteilenden Informationen, insbesondere hinsichtlich

  • der bisher erworbenen persönlichen Entgeltpunkte,
  • der Höhe der bislang erreichten Rentenanwartschaften,
  • der zu erwartenden Rentenzahlungen bei Erreichen des regulären Rentenalters,
  • der Darstellung verschiedener Altersrentenoptionen.

Versichertengruppen und Anspruchsberechtigte

Die Rentenauskunft richtet sich in erster Linie an Versicherte der Deutschen Rentenversicherung. Neben Arbeitnehmern, sind hiervon auch selbstständig Versicherte, ggf. freiwillig Versicherte sowie bestimmte Gruppen von Beamten erfasst, soweit Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen.


Inhalt und Umfang der Rentenauskunft

Darstellung des Versicherungsverlaufs

Die Rentenauskunft gibt Auskunft über alle gemeldeten und gespeicherten Daten zum individuellen Versicherungsverlauf. Dies umfasst insbesondere:

  • Zeiträume der Versicherungspflicht (z.B. durch Berufstätigkeit oder Kindererziehung),
  • Ausbildungszeiten,
  • beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten,
  • Anrechnungszeiten.

Rentenanwartschaften und Rentenberechnung

Im Zentrum der Rentenauskunft steht die Darstellung der bisher erworbenen Rentenanwartschaften sowie einer Hochrechnung auf die zu erwartende Altersrente. Die Berechnung erfolgt auf Basis der zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung vorliegenden Daten und unter Annahme einer unveränderten weiteren Entwicklung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.

Berechnete Rentenarten

Nach § 109 SGB VI muss die Rentenauskunft sämtliche Rentenarten berücksichtigen, für die ggf. Anspruchsberechtigung besteht, insbesondere:

  • Regelaltersrente
  • Altersrente für langjährig Versicherte
  • Erwerbsminderungsrente

Die Auskunft umfasst dabei:

  • Höhe der Anwartschaften zum Stichtag,
  • mögliche Rentenhöhen bei unterschiedlichen Renteneintrittsaltern,
  • Auswirkung vorzeitiger oder aufgeschobener Inanspruchnahme der Altersrente.

Ergänzende Informationen

Zusätzlich zu den betragsmäßigen Angaben enthält die Rentenauskunft rechtliche Hinweise zu Anspruchsvoraussetzungen, Abschlägen bei vorzeitigem Rentenbeginn sowie Hinweisen auf mögliche Rentenminderungen infolge von Anrechnungszeiten, Versorgungsausgleich oder Unterhaltsverpflichtungen.


Verfahren der Antragstellung und Erteilung der Rentenauskunft

Antragstellung und Form

Der Antrag auf Rentenauskunft kann formlos oder mittels der bereitgestellten Formulare bei jedem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt werden. Für die Bearbeitung ist die Versicherungsnummer und gegebenenfalls ein amtliches Ausweisdokument notwendig. Die Rentenauskunft kann sowohl schriftlich als auch zunehmend digital über Online-Portale der Rentenversicherung beantragt werden.

Verfahrensablauf und Erteilung

Nach Antragstellung prüfen die Versicherungsträger die Vollständigkeit und Richtigkeit der gespeicherten Daten und führen eine Rekonstruktion des Versicherungsverlaufes durch, sofern erforderlich. Im Anschluss wird die Rentenauskunft schriftlich oder elektronisch an den Antragstellenden erteilt.


Abgrenzung zur Renteninformation und weiteren Auskünften

Es ist zwischen der Rentenauskunft und der Renteninformation zu unterscheiden:

  • Renteninformation: Automatisierte, jährliche Mitteilung an alle Versicherten ab dem 27. Lebensjahr, die lediglich eine überschlägige Information zu den bisher erworbenen Rentenanwartschaften enthält.
  • Rentenauskunft: Detaillierte, auf Antrag ausgefertigte Aufstellung mit konkreter Rentenberechnung unter Berücksichtigung aller bekannten Versicherungszeiten.

Daneben existieren weitere individuelle Auskünfte, wie die Kontenklärung, die gezielt auf einzelne Aspekte des Versicherungsverlaufes gerichtet sind.


Bedeutung und rechtlicher Schutz der Rentenauskunft

Rechtliche Verbindlichkeit

Die Rentenauskunft dient ausschließlich der Information und begründet keinen bindenden Anspruch auf die mitgeteilten Rentenbeträge. Sie ist keine Verfügung oder Verwaltungsakt im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung, sondern stellt eine Prognose auf Basis des aktuellen Datenbestandes dar.

Datenschutz und Datensicherheit

Alle mit der Rentenauskunft verbundenen personenbezogenen Daten unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzrechts, insbesondere den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des SGB X. Der Schutz der Sozialdaten hat hohe Priorität und die Auskunft wird ausschließlich an den Berechtigten oder im Rahmen gesetzlich geregelter Ausnahmen erteilt.


Folgen fehlerhafter Auskunft und Korrekturmöglichkeiten

Ergibt sich aus der Rentenauskunft, dass der Versicherungsverlauf unvollständig oder fehlerhaft ist, besteht die Möglichkeit, Korrekturen mittels Nachweisführung oder Kontenklärung zu veranlassen. Die Richtigkeit der Daten ist essentielle Grundlage für eine zutreffende Rentenberechnung im späteren Leistungsfall.


Bedeutung der Rentenauskunft für Vorsorge- und Planungsentscheidungen

Die Rentenauskunft bildet eine wesentliche Grundlage für die individuelle Alters- und Finanzplanung. Sie ermöglicht eine realistische Einschätzung der zu erwartenden gesetzlichen Rente und setzt einen wichtigen Impuls für ergänzende private oder betriebliche Altersvorsorgemaßnahmen. Durch ihre Aussagekraft ist die Rentenauskunft auch im Kontext von Scheidungsverfahren, Versorgungsausgleich oder bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen von besonderer Bedeutung.


Zusammenfassung

Die Rentenauskunft ist ein gesetzlich normiertes Informations- und Transparenzinstrument der Deutschen Rentenversicherung und sichert den Zugang zu allen relevanten Daten des individuellen Versicherungsverlaufs und der zu erwartenden Rentenleistungen. Sie fördert die Planungssicherheit für Versicherte, schützt vor Rentenlücken und trägt zur Sicherung der eigenverantwortlichen Altersvorsorge bei. Die rechtliche Verankerung im SGB VI und der hohe Datenschutzstandard gewährleisten eine verlässliche und geschützte Auskunftserteilung.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist rechtlich verpflichtet, eine Rentenauskunft zu erteilen?

Gemäß § 109 SGB VI sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung rechtlich verpflichtet, auf Antrag der Versicherten oder ihrer gesetzlichen Vertreter eine Rentenauskunft zu erteilen. Dies umfasst sowohl Pflichtversicherte als auch freiwillig Versicherte, unter bestimmten Umständen auch Hinterbliebene oder Berechtigte im Versorgungsausgleich. Die Auskunftspflicht bezieht sich auf sämtliche rentenrechtlich relevanten Zeiten sowie auf die bisher erworbenen Rentenansprüche und voraussichtliche Rentenhöhen. Eine Auskunft durch Privatpersonen oder andere Institutionen ist gesetzlich nicht vorgesehen und würde keine Rechtswirkung entfalten. Darüber hinaus ergibt sich aus § 88 SGB X eine allgemeine Amtspflicht zur wahrheitsgemäßen, verständlichen und vollständigen Information über Rechte und Pflichten der Betroffenen.

In welchem Abstand kann eine Rentenauskunft rechtlich beansprucht werden?

Nach § 109 Abs. 3 SGB VI besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Rentenauskunft frühestens alle zwölf Monate. Das bedeutet, dass nach Erteilung einer Auskunft in der Regel für ein Jahr kein weiterer Anspruch besteht, es sei denn, dass sich wesentliche, für die Rentenberechnung relevante Tatsachen geändert haben (zum Beispiel durch Versorgungsausgleich, Kindererziehungszeiten oder durch einen Behinderungsgrad). Darüber hinaus sieht § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB VI vor, dass Rentenauskünfte nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag jährlich erteilt werden müssen. Eine weitergehende gesetzliche Verpflichtung zur häufigeren Auskunftserteilung besteht nur in Ausnahmefällen, etwa bei berechtigtem Interesse infolge gravierender Veränderungen.

Welche rechtlichen Anforderungen muss ein Antrag auf Rentenauskunft erfüllen?

Der Antrag auf Rentenauskunft muss die für die Identifizierung der versicherten Person notwendigen Daten enthalten, insbesondere Versicherungsnummer, Name, Geburtsdatum und aktuelle Kontaktanschrift. Darüber hinaus erfordert § 110a SGB VI die genaue Bezeichnung des Auskunftsverlangens, was bedeutet, dass der Antragsteller konkret mitteilt, über welche Zeiten oder Rentenarten Auskunft begehrt wird. Eine besondere Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, der Antrag kann schriftlich, elektronisch oder persönlich gestellt werden. Allerdings sind im Rahmen der rechtlichen Nachvollziehbarkeit und zur Beweissicherung schriftliche oder elektronische Anträge (mit qualifizierter Signatur) zu empfehlen. Liegen dem Rentenversicherungsträger noch nicht alle relevanten Unterlagen vor, kann die Auskunft bis zur Klärung zurückgestellt werden (§ 109 Abs. 4 SGB VI).

Welche rechtlichen Folgen hat eine falsch oder unvollständig erteilte Rentenauskunft?

Erteilt der Rentenversicherungsträger eine falsche, unvollständige oder missverständliche Rentenauskunft, können daraus unter bestimmten Voraussetzungen Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG entstehen. Voraussetzung ist, dass der Betroffene infolge der fehlerhaften Auskunft einen Vermögensschaden erleidet. Allerdings begründet die Rentenauskunft keine verbindliche Zusage im Sinne einer Leistungsbewilligung, sondern hat lediglich informativen Charakter. Im Falle einer unvollständigen oder falschen Information besteht ein Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung. Außerdem kann der Betroffene Widerspruch gegen eine unrichtige Auskunft einlegen oder die Daten berichtigen lassen (§ 51 SGB I, § 44 SGB X).

Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Rentenauskunft auch für ehemalige Versicherte bzw. Hinterbliebene?

Der Anspruch auf eine Rentenauskunft steht grundsätzlich nur Versicherten selbst sowie – nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung – deren gesetzlichen Vertretern und, im Falle des Versorgungsausgleichs, auch dem geschiedenen Ehegatten zu (§ 109 Abs. 2 SGB VI). Für ehemalige Versicherte, die die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) nicht erfüllt haben oder keine Rentenansprüche mehr erwerben können, besteht der Anspruch ebenfalls, solange noch beitragsrelevante Zeiten registriert sind. Hinterbliebene oder Erben haben grundsätzlich keinen direkten Anspruch auf Rentenauskunft; sie können aber, sofern ein berechtigtes Interesse dargelegt wird – etwa für die Klärung von Hinterbliebenenrenten – eine Auskunft im Rahmen der Nachlassabwicklung verlangen. Hierzu ist jedoch regelmäßig ein Nachweis über das berechtigte Interesse (zum Beispiel Erbschein) erforderlich.

Welche Fristen gelten für die Bearbeitung eines Rentenauskunftsantrags?

Gemäß § 16 Abs. 1 SGB I sowie den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen sind Anträge auf Rentenauskunft „unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten zu bearbeiten“, sofern keine besonderen Schwierigkeiten zu klären sind. In der Praxis wird dies häufig durch die Vielzahl an Anträgen und die Komplexität der Sachverhalte beeinflusst. Bei Verzögerungen, die über diesen Zeitraum hinausgehen, kann eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG in Erwägung gezogen werden. Der Träger ist verpflichtet, den Antragsteller bei absehbarer Verzögerung über die Ursachen und die voraussichtliche Bearbeitungsdauer zu informieren. Versäumt die Behörde diese Pflicht, kann dies zu Amtshaftungs- oder Entschädigungsansprüchen führen.