Begriff und rechtliche Bedeutung des Remittenten
Der Begriff Remittent ist in verschiedenen Rechtsgebieten von zentraler Bedeutung, insbesondere im Wechselrecht sowie im Scheckrecht und vereinzelt im weiteren Schuldrecht. Der Remittent bezeichnet diejenige Person, zu deren Gunsten eine Zahlung oder Leistung erfolgt beziehungsweise erfolgen soll. Im Regelfall ist dies derjenige, der bei einem Wertpapier als Empfänger der vereinbarten Leistung bestimmt ist.
Definition und Abgrenzung
Der Remittent wird allgemein als derjenige verstanden, der einen Wechsel, Scheck oder eine vergleichbare Urkunde vom Aussteller erhalten soll und daher als Gläubiger der zugrundeliegenden Forderung gilt. Im deutschen Recht findet sich der Begriff insbesondere im Zusammenhang mit dem Wechselgesetz (WG) und dem Scheckgesetz (SchG).
Abgrenzung zu ähnlichen Begriffen: Oftmals wird der Remittent mit anderen am Zahlungs- oder Leistungsverkehr beteiligten Parteien, etwa dem Bezogenen oder dem Aussteller, verwechselt. Während der Bezogene die in der Urkunde genannten Zahlung leisten soll und der Aussteller das Wertpapier erstellt, ist der Remittent die empfangsberechtigte Partei, auf die die Rechte aus dem Wertpapier übertragen werden.
Remittent im Wechselrecht
Das Wechselrecht stellt eines der zentralen Anwendungsgebiete des Begriffs Remittent dar.
Funktion des Remittenten bei Wechselgeschäften
Der Remittent ist im Wechselrecht (vgl. §§ 1 ff. Wechselgesetz) die Partei, an die die im Wechsel bezeichnete Summe bezahlt werden soll. Die Wechselurkunde muss, um wirksam zu sein, den Namen des Remittenten enthalten, da andernfalls ihre Gültigkeit als Wechsel gefährdet ist. Die Nennung des Remittenten ermöglicht eine eindeutige Bestimmung derjenigen Person, auf deren Rechnung die im Wechsel bezeichnete Summe zu zahlen ist.
Rechte und Pflichten des Remittenten
Mit Ausstellung und Übergabe eines Wechsels entsteht das sogenannte Wechselverhältnis zwischen Aussteller und Remittent. In diesem Verhältnis kann der Remittent vom Aussteller Zahlung der im Wechsel genannten Summe verlangen und ist berechtigt, gegen die beteiligten Personen im Wege des Rückgriffs vorzugehen, sofern die Zahlung ausbleibt.
Die Übertragung des Wechsels durch Indossament stellt eine zentrale Möglichkeit für den Remittenten dar, seine Rechte aus dem Wechsel auf eine dritte Person (Indossatar) zu übertragen.
Remittent im Scheckrecht
Auch im Scheckrecht (§§ 1 ff. Scheckgesetz) spielt der Remittent eine bedeutende Rolle, wobei die Systematik weitgehend dem Wechselrecht folgt. Bei Ausstellung eines Schecks wird der Remittent als Empfänger der Schecksumme bestimmt.
Unterschied zum Wechselrecht
Während der Wechsel traditionell Kreditfunktion erfüllt und regelmäßig mit einer Laufzeit versehen wird, ist der Scheck unmittelbar bei Vorlage zahlbar. Dennoch ist in beiden Fällen der Remittent diejenige Person, die als Gläubiger der Zahlung fungiert.
Remittent im Schuldrecht
Im weiteren Schuldrecht, etwa bei Anweisung und Überweisung, kann der Begriff ebenfalls Anwendung finden. Hier versteht man unter Remittent diejenige Person, zu deren Gunsten eine Anweisung gegeben wird oder die als Empfänger einer Überweisung fungiert.
Remittent im internationalen Zahlungsverkehr
Im Kontext des internationalen Zahlungsverkehrs wird der Begriff teilweise synonym mit dem Empfänger einer Zahlung verwendet, insbesondere bei Auslandsüberweisungen. In diesem Zusammenhang ist der Remittent derjenige, dessen Konto begünstigt wird.
Übertragbarkeit der Rechte des Remittenten
Durch verschiedene Rechtsgeschäfte, wie insbesondere das Indossament, ist es dem Remittenten möglich, seine Rechte aus dem jeweiligen Wertpapier an Dritte zu übertragen. Damit kann der Remittent auch zum Indossanten werden und die Rechtsposition eines neuen Remittenten begründen.
Rechtsschutz und Haftung
Der Remittent hat im Rahmen des Wertpapierrechts umfangreiche Schutzrechte, insbesondere gegen die Zahlungspflichtigen (Aussteller, Bezogener). Bei Verletzung der formellen Vorgaben oder im Fall des Verlustes eines Wertpapiers bestehen spezielle Verfahren (z.B. gerichtliches Aufgebotsverfahren), über die der Remittent seine Rechte sichern oder durchsetzen kann.
Zusammenfassung
Der Remittent ist im deutschen Recht als Empfangsberechtigter von Wertpapieren, wie Wechsel oder Scheck, sowie im Schuld- und Zahlungsverkehr von zentraler Bedeutung. Seine Rechtsstellung ist maßgeblich durch die einschlägigen gesetzlichen Regelwerke abgesichert, insbesondere im Hinblick auf Formvorschriften, Übertragbarkeit der Rechte und Anspruchstellung im Leistungsfall. Die eindeutige Bezeichnung des Remittenten innerhalb der jeweiligen Urkunden ist für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der darin enthaltenen Forderungen unerlässlich.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Pflichten hat ein Remittent im deutschen Recht?
Ein Remittent ist aus rechtlicher Sicht in der Regel derjenige, der eine übertragbare Urkunde (wie z.B. einen Wechsel oder Scheck) ausstellt oder in den Umlauf bringt. Die rechtlichen Pflichten eines Remittenten im deutschen Recht ergeben sich insbesondere aus dem Wechselgesetz (WG) und dem Scheckgesetz (SchG). Dazu zählt die Pflicht, bei einem Wechsel die vereinbarte Geldsumme zum vorgesehenen Fälligkeitstag an den legitimierten Inhaber der Urkunde zu zahlen. Er haftet grundsätzlich als Aussteller direkt und solidarisch für die Begleichung des Betrages und etwaiger Kosten, sofern der Wechsel oder Scheck nicht eingelöst wird. Zusätzlich ist der Remittent verpflichtet, alle Angaben, die für die Gültigkeit des Wertpapiers erforderlich sind, korrekt einzutragen. Bei fehlerhafter Ausstellung kann er für daraus resultierende Verluste oder Schäden haften. Zudem obliegt ihm die Pflicht, im Streitfall einen Nachweis über die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu erbringen. Im Insolvenzfall des Bezogenen (z. B. einer Bank beim Scheck) trifft den Remittenten die unmittelbare Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Anspruchsinhaber.
In welchen Fällen haftet ein Remittent gegenüber Dritten?
Die Haftung des Remittenten gegenüber Dritten greift insbesondere bei Nichterfüllung der im Wertpapier verbrieften Leistungspflichten (z.B. Nichtzahlung eines Schecks oder Wechsels), aber auch bei Verletzung sonstiger Schutzpflichten. Er kann von jedem späteren Inhaber des Wertpapiers wegen Zahlung in Anspruch genommen werden, sofern dieser alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (z.B. fristgerechte Vorlage und Protesterhebung bei Nichtzahlung). Auch im Falle von Fälschungen oder Fehlern bei der Ausstellung haftet der Remittent, es sei denn, der Fehler oder die Fälschung ist für einen ordentlichen Empfänger erkennbar gewesen. Eine Haftung kann ebenfalls bei vorsätzlicher Täuschung oder grober Fahrlässigkeit des Remittenten entstehen. Im Rahmen der kaskadenartigen Haftung des Wechselrechts können auch Regressansprüche der anderen Wechselbeteiligten gegen den Remittenten bestehen, wenn vorrangige Schuldner ausfallen.
Welche Bedeutung hat die Einrede der Vorausklage im Zusammenhang mit der Haftung des Remittenten?
Die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB), also das Recht des Schuldners, verlangen zu können, dass der Gläubiger zuerst gegen einen Hauptschuldner vorgeht, ist im Wechsel- und Scheckrecht grundsätzlich ausgeschlossen, um die Verkehrsfähigkeit und Absicherung des Wertpapiers zu gewährleisten. Der Remittent haftet daher unabhängig davon, ob zuvor der Schuldner (zumeist der Bezogene oder Akzeptant) zur Zahlung herangezogen wurde. Alle Inhaber des Wertpapiers können den Remittenten direkt auf Zahlung in Anspruch nehmen, sobald die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die ordnungsgemäße Vorlage sowie erforderliche Protesterhebung nachgewiesen sind.
Kann ein Remittent seine Haftung gegenüber nachfolgenden Erwerbern des Wertpapiers ausschließen oder begrenzen?
Eine generelle Haftungsfreizeichnung des Remittenten gegenüber nachfolgenden Erwerbern von Wertpapieren wie Wechseln oder Schecks ist nicht zulässig und rechtlich wirkungslos, da das Wertpapierrecht – zum Schutze des redlichen Erwerbers – zwingende Haftungsregelungen vorschreibt. Allerdings kann der Remittent in Sonderfällen im Innenverhältnis mit dem ersten Erwerber abweichende Absprachen treffen. Diese gehen aber im Verhältnis zu gutgläubigen Dritten regelmäßig ins Leere. Ausnahmsweise kann im Einzelfall eine Wirksamkeit gegeben sein, wenn der Erwerber bei Übernahme des Papiers ausdrücklich auf eine Haftungsbegrenzung hingewiesen wurde und dies im Papier vermerkt wurde. Insofern sind Freizeichnungsklauseln im Wertpapierrecht streng limitiert.
Welche Rolle spielt der Remittent bei internationalen Geldüberweisungen im Kontext des deutschen Rechts?
Bei internationalen Remittancen (Auslandsüberweisungen) wird der Begriff „Remittent“ manchmal als Empfänger, häufiger jedoch als Überweisender verwendet. Hierbei kommen insbesondere das BGB sowie das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und ergänzend die europäischen SEPA- oder SWIFT-Regelungen zum Tragen. Der Remittent unterliegt hierbei spezifischen Offenlegungs-, Legitimations- und Sorgfaltspflichten, zum Beispiel bei der Angabe wahrheitsgemäßer Informationen zur eigenen Identität und zum Verwendungszweck (Geldwäscheprävention nach dem Geldwäschegesetz). Er muss die Einhaltung von Meldevorschriften sowie die korrekte Abwicklung über zugelassene Zahlungsdienstleister sicherstellen. Bei Fehlern oder betrügerischen Transaktionen können zivil- und strafrechtliche Haftungsfolgen entstehen.
Ist der Remittent verpflichtet, den ursprünglichen Wertpapiergläubiger über sämtliche rechtserheblichen Vorgänge zu informieren?
Der Remittent hat grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht, jeden rechtserheblichen Vorgang aktiv an den Gläubiger zu melden, soweit keine gesonderte Vertragsbindung oder ein Treuhandverhältnis besteht. Allerdings ist er verpflichtet, alle Handlungen zu unterlassen, die die Rechte des Wertpapiergläubigers gefährden oder beeinträchtigen könnten. Im Falle von Störungen im Zahlungsverkehr, etwa im Insolvenzfall oder bei Protest, muss der Remittent dem Gläubiger zumindest so weit Informationen zur Verfügung stellen, dass dieser in die Lage versetzt wird, seine Rechte fristgerecht geltend zu machen. In spezialgesetzlichen Konstellationen, wie bei Zahlungsausfällen bei SEPA-Überweisungen, können weitergehende Informationspflichten bestehen.
Welche Fristen muss ein Remittent im Zusammenhang mit Wertpapieren beachten?
Für Remittenten gelten im Umgang mit übertragbaren Wertpapieren bestimmte gesetzliche und vertragliche Fristen. Im Wechselrecht sind dies insbesondere die Fälligkeit des Wechsels, die Präsentationsfrist sowie die Protestfrist. Werden diese Fristen nicht eingehalten – z.B. verspätete Vorlage beim Bezogenen -, kann der Remittent von der Haftung befreit werden. Ähnliche Fristen finden sich beim Scheck (Vorlegungsfristen nach § 29 ScheckG). Im Bereich der Geldüberweisungen (z.B. SEPA) gilt die Pflicht zur Einhaltung von Cut-Off-Zeiten und Meldefristen nach Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz. Eine Versäumung solcher Fristen kann zum Verlust von Rechten und etwaigen Freistellungen führen. Entsprechende Fristen sind zwingend zu beachten und können, sofern sie im Einzelfall nicht eingehalten werden, haftungsrechtliche Konsequenzen für den Remittenten nach sich ziehen.