Begriff und rechtliche Einordnung des relativen Veräußerungsverbots
Das relative Veräußerungsverbot ist ein rechtlich relevantes Institut, das im deutschen Zivilrecht Anwendung findet und vor allem bei der Übertragung von Rechten oder Sachen zum Tragen kommt. Es handelt sich dabei um eine Vereinbarung oder gesetzliche Regelung, nach der einer bestimmten Person – regelmäßig dem Schuldner oder Eigentümer – untersagt wird, einen Vermögensgegenstand ohne Zustimmung eines bestimmten Dritten zu veräußern. Die Wirkung des relativen Veräußerungsverbots entfaltet sich grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den vertraglich oder gesetzlich verpflichteten Parteien.
Abgrenzung zum absoluten Veräußerungsverbot
Ein relatives Veräußerungsverbot unterscheidet sich wesentlich vom absoluten Veräußerungsverbot: Während das absolute Veräußerungsverbot gegenüber jedermann gilt, bezieht sich das relative Veräußerungsverbot lediglich auf das Verhältnis zwischen bestimmten Beteiligten. Im Falle eines Verstoßes hat dies in der Regel keine absolute Unwirksamkeit des Veräußerungsgeschäfts zur Folge, sondern vornehmlich schuldrechtliche Konsequenzen zwischen den Vertragsparteien.
Gesetzliche Grundlagen des relativen Veräußerungsverbots
Die rechtliche Grundlage für ein relatives Veräußerungsverbot findet sich insbesondere in den §§ 135, 136 und 137 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Wesentliche Bedeutung besitzt hierbei vor allem § 137 BGB, der die Unwirksamkeit eines Veräußerungsverbots normiert, soweit es lediglich im Verhältnis der Parteien besteht (relatives Veräußerungsverbot):
§ 137 Satz 2 BGB: Das Veräußerungsverbot, das nur im Verhältnis der Parteien wirksam ist, lässt die Verfügung des Verpflichteten unberührt.
Beispiele aus dem Schuldrecht und Sachenrecht
Relative Veräußerungsverbote treten in verschiedenen Konstellationen auf, unter anderem in:
- Treuhandverhältnissen: Der Treuhänder verpflichtet sich, das Treugut nicht ohne Einwilligung des Treugebers auf Dritte zu übertragen.
- Pacht- und Mietverträgen: Der Mieter/Pächter verpflichtet sich, die gemietete oder gepachtete Sache nicht ohne Einwilligung des Eigentümers weiterzugeben.
- Sicherungsübereignung: Im Rahmen der Sicherungsübereignung eines Fahrzeugs bleibt dem Sicherungsgeber die Veräußerung grundsätzlich untersagt.
Wirkungsweise und Schutz des Dritten beim relativen Veräußerungsverbot
Schuldrechtliche Wirkung
Das relative Veräußerungsverbot entfaltet seine Wirkung zunächst nur im schuldrechtlichen Verhältnis zwischen den Parteien, beispielsweise dem Veräußerer (Schuldner) und dem Begünstigten (Gläubiger). Ein Verkauf, der diesem Verbot zuwiderläuft, bleibt grundsätzlich wirksam. Allerdings kann derjenige, zu dessen Gunsten das Verbot besteht, im Falle der Zuwiderhandlung auf Schadenersatz klagen oder die Durchführung des schuldrechtlichen Verbots fordern.
Sachenrechtliche Wirkung und gutgläubiger Erwerb
Da relative Veräußerungsverbote keine dingliche Wirkung entfalten, bleibt die rechtsgeschäftliche Übertragung von Sachen an einen gutgläubigen Dritten davon unberührt. Der Erwerber wird in der Regel Eigentümer, sofern keine absoluten, im Grundbuch eingetragenen Verfügungsbeschränkungen vorliegen (§§ 892, 893 BGB). Das relative Veräußerungsverbot steht daher dem gutgläubigen Erwerb nicht entgegen.
Eintragung im Grundbuch
Relative Veräußerungsverbote können, anders als absolute Veräußerungsverbote, nicht im Grundbuch eingetragen werden (§ 137 Satz 2 BGB). Dies hat zur Folge, dass Dritte auf einen lastenfreien Erwerb vertrauen dürfen und nicht auf schuldrechtliche Nebenabreden Rücksicht nehmen müssen.
Verfahrensrechtliche Aspekte und Durchsetzung
Anspruch auf Unterlassung oder Schadenersatz
Kommt es zu einem Verstoß gegen das relative Veräußerungsverbot, kann der Berechtigte gemäß den allgemeinen Grundsätzen Anspruch auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustands und/oder Schadensersatz haben (§§ 280, 249 BGB). Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Veräußerungsgeschäfts gegenüber dem Dritten besteht jedoch nicht.
Möglichkeiten der Absicherung
Um den Schutz vor Verfügungen zu erhöhen, greifen Praxis und Rechtsprechung häufig auf die Bestellung von Sicherungsrechten (z. B. Hypothek, Grundschuld, Eigentumsvorbehalt) oder auf die Vereinbarung absoluter Veräußerungsverbote zurück, welche im Gegensatz zum relativen Veräußerungsverbot auch gegenüber Dritten wirken und grundbuchlich abgesichert werden können.
Praktische Bedeutung und Anwendungsbereiche
Das relative Veräußerungsverbot besitzt insbesondere in folgenden Bereichen praktische Relevanz:
- Treuhandverhältnisse: Sicherstellung der Verfügungsmacht des Treugebers.
- Miet- und Pachtverhältnisse: Schutz des Eigentümers vor unbefugter Weitergabe der Mietsache.
- Sicherungsrechte im Kreditwesen: Verhindert unerlaubte Weiterveräußerung sicherungsübereigneter Gegenstände.
- Gesellschaftsrechtliche Beteiligungen: Veräußerungsbeschränkungen bei Anteilen, z. B. in Gesellschaftervereinbarungen.
Zusammenfassung und rechtliche Bewertung
Das relative Veräußerungsverbot ist ein gewichtiger Mechanismus im deutschen Zivilrecht, der vor allem dazu dient, bestimmte Vertragsinteressen abzusichern und die freie Verfügbarkeit über Vermögensgegenstände einzuschränken. Es wirkt jedoch ausschließlich zwischen den betroffenen Parteien und entfaltet keine dingliche Wirkung gegenüber Dritten. Im Falle einer Zuwiderhandlung stehen den berechtigten Parteien in erster Linie schuldrechtliche Ansprüche zu, während der rechtliche Bestand eines rechtsgeschäftlichen Erwerbs durch Dritte regelmäßig unbeeinträchtigt bleibt. Die genaue Kenntnis und bewusste Anwendung des relativen Veräußerungsverbots ist insbesondere bei der der Gestaltung von Verträgen und Sicherungsabreden von erheblicher Bedeutung.
Häufig gestellte Fragen
Wie wird ein relatives Veräußerungsverbot rechtlich wirksam vereinbart?
Ein relatives Veräußerungsverbot wird rechtlich wirksam durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Verpflichteten (z.B. dem Eigentümer einer Sache oder eines Rechts) und dem Berechtigten (z.B. dem Gläubiger oder Vertragspartner), die in der Regel schriftlich festgehalten wird. Es handelt sich hierbei um eine schuldrechtliche Verpflichtung, welche den Verpflichteten daran hindert, das betreffende Vermögensobjekt ohne Zustimmung des Berechtigten an Dritte zu veräußern oder sonst zu übertragen. Im deutschen Recht bedarf das relative Veräußerungsverbot grundsätzlich keiner besonderen Form, es sei denn, das Grundgeschäft selbst unterliegt einer bestimmten Form, wie etwa der notariellen Beurkundung bei Grundstücksgeschäften. Allerdings kann das Veräußerungsverbot durch Eintragung im Grundbuch oder Register (z.B. beim Grundstück oder bei Gesellschaftsanteilen) gegenüber Dritten stärker ausgestaltet werden, wobei das relative Veräußerungsverbot als solches rein zwischen den Vertragsparteien wirkt und Dritte grundsätzlich nicht direkt bindet.
Welche rechtlichen Auswirkungen hat die Vereinbarung eines relativen Veräußerungsverbots?
Die Vereinbarung eines relativen Veräußerungsverbots bewirkt, dass der Verpflichtete sich gegenüber dem Berechtigten verpflichtet, das betroffene Objekt nicht ohne dessen Zustimmung zu übertragen oder zu veräußern. Verstößt der Verpflichtete gegen diese Verpflichtung, liegt ein Vertragsbruch vor, der unter Umständen zu Schadensersatzansprüchen seitens des Berechtigten führen kann. Die Veräußerung selbst ist gegenüber Dritten regelmäßig trotzdem wirksam, da das Verbot keine dingliche Wirkung entfaltet, sondern sich nur im Innenverhältnis zwischen den Vertragspartnern auswirkt. Dritte, die von dem Verbot nichts wissen, genießen in der Regel Bestandsschutz, sofern sie in gutem Glauben sind. Der Berechtigte muss sich daher in Bezug auf Ansprüche regelmäßig an den Verpflichteten halten und kann die Rückgängigmachung des Rechtserwerbs durch den Dritten in der Regel nicht verlangen.
Welche Rolle spielt die Publizität des relativen Veräußerungsverbots im Rechtsverkehr?
Die Publizität, d.h. die Kenntnisnahme Dritter von dem Veräußerungsverbot, spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn Schutzmechanismen zu Gunsten des Berechtigten intensiviert werden sollen. Da das relative Veräußerungsverbot grundsätzlich keine Wirkung gegenüber gutgläubigen Dritten entfaltet, können diese das Recht oder die Sache auch ohne Zustimmung rechtmäßig erwerben. In bestimmten Konstellationen kann jedoch eine Eintragung des Veräußerungsverbots in öffentliche Register (wie das Grundbuch) erfolgen, wodurch Dritte auf die Beschränkung aufmerksam gemacht werden und ihre Gutgläubigkeit verlieren könnten. Dennoch handelt es sich auch nach einer solchen Eintragung beim relativen Veräußerungsverbot nicht um eine dingliche, sondern weiterhin um eine schuldrechtliche Beschränkung. Eine Sperrwirkung für den Rechtsverkehr (z.B. eine Unwirksamkeit der Veräußerung gegenüber Dritten) entsteht dabei grundsätzlich nicht.
Wie unterscheidet sich das relative vom absoluten Veräußerungsverbot in der rechtlichen Wirkung?
Der maßgebliche Unterschied zwischen dem relativen und dem absoluten Veräußerungsverbot liegt in deren Wirkungsbereich. Während das relative Veräußerungsverbot lediglich im Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien gilt und Dritte zunächst nicht direkt bindet, entfaltet das absolute Veräußerungsverbot auch Wirkung gegenüber Dritten. Das absolute Verbot ist meist dinglicher Natur und kann – zum Beispiel durch Eintragung ins Grundbuch – dazu führen, dass auch Dritte, die von dem Verbot wissen oder wissen müssen, nicht wirksam erwerben können. Beim relativen Veräußerungsverbot bleibt dagegen der Erwerb durch Dritte in aller Regel wirksam, selbst wenn diese Kenntnis vom Verbot haben, sofern keine besonderen gesetzlichen Vorschriften etwas anderes bestimmen. Die Rechtsfolgen beschränken sich daher beim relativen Verbot im Streitfall vor allem auf vertragliche Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche gegen den Verpflichteten.
In welchen Rechtsgebieten ist das relative Veräußerungsverbot besonders relevant?
Das relative Veräußerungsverbot findet in mehreren Rechtsgebieten Anwendung. Es ist insbesondere im Schuldrecht beim Schutz von Sicherungsgebern und Sicherungsnehmern gebräuchlich, etwa im Rahmen von Sicherungsübereignungen oder -abtretungen. Auch im Gesellschaftsrecht, zum Beispiel bei der Beschränkung der Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen in einer GmbH oder zwischen Gesellschaftern einer Personengesellschaft, werden häufig solche Verbote vereinbart. Im Grundstücksrecht wird das relative Veräußerungsverbot zumeist im Zusammenhang mit Vorverträgen oder bei der Berücksichtigung von Auflagen bei Veräußerungen genutzt. Daneben spielt es im Erbrecht eine Rolle, etwa im Zusammenhang mit Teilungsanordnungen im Testament oder bei der Verwaltung von Nachlassvermögen.
Wie können sich Dritte absichern, wenn ein relatives Veräußerungsverbot im Raum steht?
Dritte, die eine Rechtsposition (z.B. Eigentum an einem Grundstück oder einem Anteil) erwerben möchten, sollten sich – beispielsweise über Einblick ins Grundbuch, Handels- oder sonstige Register – vergewissern, ob zugunsten Dritter oder im Verhältnis der Vertragsbeteiligten Verfügungsbeschränkungen bestehen. Da das relative Veräußerungsverbot als solches grundsätzlich keinen gutgläubigen Erwerb ausschließt, haben Dritte meist keine unmittelbaren Konsequenzen zu befürchten, wenn sie in Unkenntnis eines solchen Verbots handeln. Kenntnis vom Verbot kann im Einzelfall allerdings zu Ansprüchen führen, etwa wegen Beihilfe bei Vertragsverletzung. Besteht Unsicherheit über das Vorhandensein eines solchen Verbots, empfiehlt sich eine vertragliche Zusicherung oder Garantie durch den Veräußerer beziehungsweise eine Notarbescheinigung.
Welche Ansprüche kann der Berechtigte bei Verletzung des relativen Veräußerungsverbots geltend machen?
Kommt es zu einer Verletzung eines relativen Veräußerungsverbots, kann der Berechtigte je nach Ausgestaltung und den konkreten Umständen insbesondere Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB gegenüber dem Verpflichteten geltend machen. Ist das Veräußerungsverbot ausdrücklich mit einer Vertragsstrafe abgesichert, kann auch diese beansprucht werden. In gewissen Konstellationen, insbesondere wenn ein fortbestehendes Treue- oder Obhutsverhältnis besteht, kommen auch Unterlassungsansprüche in Betracht, sofern noch nicht veräußert wurde. Ein Rückabwicklungsanspruch hinsichtlich des Rechtsübergangs auf den Dritten besteht jedoch im Regelfall nicht, es sei denn, der Dritte war bösgläubig und eine Anfechtung oder Rückabwicklung ist rechtlich möglich. Die Möglichkeiten und Grenzen der Rechtsverfolgung richten sich daher nach dem allgemeinen Vertragsrecht und den Besonderheiten des Einzelfalls.