Legal Lexikon

Reitweg


Definition und rechtliche Einordnung des Reitwegs

Ein Reitweg ist im öffentlichen und privaten Recht eine speziell für das Reiten mit Pferden vorgesehene und entsprechend gewidmete Wegstrecke. Die Nutzung eines Reitwegs ist an bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen geknüpft, wobei insbesondere Aspekte der Widmung, der Verkehrssicherungspflicht, des Haftungsrechts sowie naturschutz- und forstrechtliche Vorschriften zu beachten sind. Die rechtliche Ausgestaltung des Reitwegs unterscheidet sich in Deutschland je nach Bundesland und geht auf landesgesetzliche Regelungen zurück.

Widmung und Zweckbestimmung eines Reitwegs

Öffentliche und private Reitwege

Reitwege können sowohl als öffentliche Wege im Eigentum der Gemeinden, Städte oder Landkreise ausgewiesen werden als auch als private Sonderwege auf privatem Grund existieren. Die Widmung als Reitweg erfolgt durch die zuständige Behörde, zumeist im Rahmen öffentlich-rechtlicher Widmungsverfahren oder durch Eintrag in das Straßen- bzw. Wegeregister. Privat bereitgestellte Reitwege erfordern die Zustimmung des Grundstückseigentümers und können durch vertragliche Regelungen oder entsprechende Kennzeichnung als Reitweg deklariert werden.

Gesetzliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage für die Widmung und Nutzung von Reitwegen regeln unter anderem das Bundeswaldgesetz (BWaldG), die Naturschutzgesetze der Bundesländer sowie die jeweiligen Landeswaldgesetze. § 14 BWaldG gewährt Reitern grundsätzlich das Betretungsrecht des Waldes zum Zwecke der Erholung, wobei Landesrecht Beschränkungen und Regelungen zur Nutzung von Reitwegen bestimmen kann. Landesgesetze unterscheiden zwischen freier und eingeschränkter Reitwege-Benutzung, erlauben meist das Reiten auf hierfür ausgewiesenen Wegen und legen fest, unter welchen Voraussetzungen weitere Wege genutzt werden dürfen.

Kennzeichnung und Beschilderung

Reitwege sind üblicherweise mit Schildern nach amtlichem Muster kenntlich gemacht, die ein Pferdepiktogramm zeigen. Eine unsachgemäße Nutzung, z. B. durch Radfahrer oder Kraftfahrzeuge, ist auf diesen Wegen ohne ausdrückliche Erlaubnis unzulässig. Die genaue Ausgestaltung der Beschilderung kann gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) und den Bestimmungen der Länder leicht variieren.

Nutzung und Befahrbarkeit von Reitwegen

Nutzungsberechtigte

Zur Benutzung von Reitwegen berechtigt sind ausschließlich Personen, die ein Pferd reiten oder führen, sofern dies die Widmungsentscheidung erlaubt. Die Mitnutzung durch Fußgänger ist, sofern nicht ausdrücklich untersagt, in der Regel zulässig, wobei Fußgänger Vorrang genießen.

Nutzung durch Gespanne und Freizeitsportler

Viele Landesgesetze regeln das Befahren von Reitwegen durch Pferdegespanne sowie die gemeinsame Nutzung mit anderen Natursportlern, wie Radfahrern oder Wanderern, gesondert. Eine Mitbenutzung ist entweder ausdrücklich erlaubt oder bedarf einer Sondergenehmigung.

Verkehrssicherungspflicht und Haftungsrecht

Verkehrssicherungspflicht

Für den ordnungsgemäßen Zustand eines Reitwegs ist der jeweilige Wegeunterhaltungspflichtige – in der Regel die Kommune oder der private Eigentümer – verantwortlich. Dies umfasst die Pflicht, den Weg regelmäßig auf Gefahren zu überprüfen, diese zu beseitigen oder ausreichend kenntlich zu machen.

Haftung bei Unfällen

Kommt es zu einem Schaden oder Unfall, können Ansprüche aus § 823 BGB (Schadensersatzpflicht) sowie, im Falle öffentlich gewidmeter Wege, aus Amtshaftung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) entstehen. Entscheidend für die Haftung ist, ob der Wegeunterhalter seine Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt hat. Das Haftungsrisiko kann durch entsprechende Hinweise und ordnungsgemäße Instandhaltung minimiert werden.

Gebührenpflicht und Erlaubnisvorbehalt

Reitplakette und Reitabgabe

In mehreren Bundesländern besteht für das Reiten außerhalb ausgewiesener Reitwege oder im Wald eine Erlaubnispflicht, die durch das Führen einer sogenannten Reitplakette nachgewiesen wird. Der Erwerb der Plakette ist meist mit einer jährlichen Abgabe verbunden, die zur Unterhaltung und Bereitstellung der Reitwege eingesetzt wird. Die konkreten Regelungen (Erwerbsvoraussetzungen, Gebührenhöhe, Nutzungsumfang) sind in den jeweiligen Landesgesetzen und -verordnungen geregelt.

Ausnahmen und Sonderregelungen

Bestimmte Personengruppen oder Nutzungsarten sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen, wie beispielsweise die Nutzung von Reitwegen durch Polizei oder Rettungsdienste, das Reiten im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder in bestimmten Schutzgebieten.

Naturschutzrechtliche Aspekte des Reitwegs

Schutzgebiete und Einschränkungen

Das Reiten auf Reitwegen kann in Naturschutzgebieten, Nationalparken oder anderen gesetzlich geschützten Landschaftsteilen eingeschränkt oder untersagt sein. Die Nutzung unterliegt in diesen Fällen speziellen Regelungen, die dem Schutz von Flora und Fauna dienen und in den jeweiligen Naturschutzgesetzen und -verordnungen der Bundesländer geregelt sind.

Maßnahmen zur Konfliktvermeidung

Für den Schutz von Natur und Landschaft sowie zur Konfliktvermeidung mit anderen Nutzergruppen werden Reitwege gezielt routenoptimiert, gepflegt und ausgeschildert. Teilweise erfolgt eine Lenkung des Reitverkehrs mittels Sperrungen oder saisonalen Nutzungsbeschränkungen.

Bedeutung des Reitwegs in der Rechtsprechung

Gerichtliche Entscheidungen rund um die Nutzung, Unterhaltung und Haftung im Zusammenhang mit Reitwegen sind maßgeblich für die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, beispielsweise der Verkehrssicherungspflicht oder des Umfangs des Betretungsrechts. Wesentliche Urteile stellen klar, dass das Reitrecht nicht schrankenlos besteht, sondern stets die Rechte anderer Erholungssuchender sowie den ordnungsgemäßen Zustand der Natur zu beachten hat.


Literaturhinweise und weiterführende Gesetzestexte zum Thema Reitweg finden sich insbesondere in den einschlägigen Kommentaren zum Bundeswaldgesetz, den Landeswaldgesetzen und den Naturschutzgesetzen der Länder. Weiterhin ist die aktuelle Rechtsprechung der Verwaltungs- und Zivilgerichte zu berücksichtigen.

Häufig gestellte Fragen

Müssen Reitwege besonders gekennzeichnet sein?

Reitwege müssen gemäß den geltenden Landeswald- oder Landesnaturschutzgesetzen in der Regel explizit als solche gekennzeichnet werden, damit das Reiten dort rechtlich zulässig ist. Die Kennzeichnung erfolgt üblicherweise durch spezielle Reitwegschilder, auf denen häufig das Symbol eines stilisierten Pferdes oder Reiters abgebildet ist. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausweisung und Beschilderung liegt meist bei der örtlichen Behörde, z. B. der Gemeinde, der Forstverwaltung oder der Naturschutzbehörde. Ohne eine solche Kennzeichnung ist das Reiten abseits öffentlicher Straßen oder speziell freigegebener Wege in vielen Bundesländern untersagt und kann im Falle von Verstößen mit einem Bußgeld geahndet werden. Die genaue Ausführung und Anforderungen an die Kennzeichnung sind in den jeweiligen Landesgesetzen unterschiedlich geregelt, wobei zusätzliche Regelungen, wie etwa die Verwendung reflektierender Schilder oder Mindestabstände, bestehen können. Es ist daher unerlässlich, sich sowohl über die jeweilige rechtliche Lage des Bundeslandes als auch der Kommune zu informieren.

Ist auf Reitwegen generell ein Befahren durch andere Fahrzeuge erlaubt?

Das Befahren von Reitwegen mit Fahrzeugen jeglicher Art ist grundsätzlich untersagt, es sei denn, eine ausdrückliche behördliche Ausnahmegenehmigung liegt vor. Reitwege dienen ausschließlich dem Reiten, und andere Nutzungsarten wie das Befahren mit Fahrrädern, landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder Kraftfahrzeugen sind rechtlich nicht gestattet. In besonderen Fällen – beispielsweise für forstwirtschaftliche Arbeiten oder Rettungsfahrzeuge – können temporäre Ausnahmen erteilt werden. Das widerrechtliche Befahren stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Die genaue Ausgestaltung der entsprechenden Vorschriften kann je nach Bundesland unterschiedlich sein. Darüber hinaus besteht für Schädigungen am Reitweg eine Haftungsregelung, sodass Verursacher für entstandene Schäden aufkommen müssen.

Wer haftet bei Unfällen auf dem Reitweg?

Die Haftungsfrage bei Unfällen auf Reitwegen ist differenziert zu betrachten. Zunächst haftet der Reiter selbst für Schäden, die durch sein Pferd verursacht werden (Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB), wobei eine Haftpflichtversicherung empfohlen wird. Wenn der Zustand des Reitweges (z. B. durch mangelnde Instandhaltung oder fehlende Kennzeichnung) ursächlich für den Unfall ist, kann auch der Träger der Wegebaulast (z. B. die Kommune oder Forstverwaltung) haften. Dieser ist verpflichtet, den Reitweg in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Eine Haftung entfällt jedoch, wenn der Reitweg bestimmungswidrig oder missbräuchlich genutzt wurde. Die Ansprüche und Haftungsgrenzen unterscheiden sich außerdem zwischen öffentlich und privat ausgewiesenen Reitwegen. Häufig sind Reiter ausdrücklich zur Eigenverantwortung und Sorgfalt verpflichtet; dies gilt insbesondere bei bekannten Witterungseinflüssen oder natürlichen Gefahrenquellen.

Benötigt man eine Genehmigung, um einen neuen Reitweg anzulegen?

Für die Neuanlage eines Reitweges ist in den meisten Bundesländern eine behördliche Genehmigung erforderlich. Diese ist bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde, dem Forstamt oder der Gemeinde zu beantragen. Im Genehmigungsverfahren wird insbesondere geprüft, ob Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Eigentumsschutzes, der öffentlichen Sicherheit sowie konkurrierende Nutzungsansprüche (z. B. Wanderer, Radfahrer, Forst oder Landwirtschaft) betroffen sind. Ohne eine entsprechende Genehmigung kann die Anlage eines Reitweges als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (Rückbau) verpflichten. Darüber hinaus sind oft landschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu leisten, bevor ein Reitweg genehmigt und errichtet werden darf.

Wer ist für die Unterhaltung und Instandsetzung von Reitwegen verantwortlich?

Die Zuständigkeit für die Unterhaltung und Instandsetzung von Reitwegen liegt in erster Linie beim jeweiligen Wegehalter. Bei öffentlich ausgewiesenen Reitwegen ist in der Regel die Kommune, das Land oder die Forstverwaltung verantwortlich. Auf privaten Reitwegen obliegt die Unterhaltungspflicht dem Eigentümer des Grundstücks bzw. dem Wegberechtigten. Vielfach existieren Kooperationen zwischen Reitvereinen und der öffentlichen Hand, wobei die Pflege im Rahmen von Nutzungsvereinbarungen geregelt wird. Werden Mängel festgestellt, sollte dies unverzüglich der zuständigen Stelle gemeldet werden. Eine Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht seitens des Verantwortlichen kann bei Schadensfällen zu einer zivilrechtlichen Haftung führen.

Gibt es eine Reitweg-Abgabe oder Pferdesteuer für die Nutzung öffentlicher Reitwege?

In mehreren Bundesländern besteht eine sog. Reitabgabe oder Reitplakettenpflicht für die Nutzung öffentlicher Reitwege, insbesondere im Wald oder in der freien Landschaft. Die Pflicht zur Entrichtung einer solchen Abgabe ergibt sich aus den jeweiligen Landesgesetzen und ist zwingend einzuhalten. Die Einnahmen werden in der Regel zweckgebunden für die Unterhaltung und Pflege der Reitwege verwendet. Pferdehalter oder Reiter müssen für ihr Tier eine entsprechende Plakette erwerben und diese sichtbar am Pferd anbringen, andernfalls drohen Bußgelder und ein Nutzungsverbot für die Reitwege. Die Höhe der Abgabe sowie die Ausgestaltung der Kontrollmechanismen sind je nach Bundesland verschieden geregelt. In manchen Regionen wird alternativ eine kommunale Pferdesteuer erhoben, die unabhängig von der Nutzung der Reitwege fällig werden kann.

Dürfen Reitwege aus Naturschutzgründen ganzjährig gesperrt werden?

Reitwege können aus Gründen des Natur- oder Artenschutzes ganzjährig oder saisonal temporär gesperrt werden. Die Sperrungen werden in der Regel von den zuständigen Unteren Naturschutzbehörden oder Forstämtern angeordnet und müssen rechtzeitig bekannt gemacht sowie vor Ort eindeutig durch Schilder ausgewiesen werden. Die Zulässigkeit und Dauer wird im Einzelfall geprüft, etwa bei Brut- und Setzzeiten geschützter Tierarten, Renaturierungsmaßnahmen oder zur Erhaltung schützenswerter Lebensräume. Verstöße gegen solche Sperrungen sind ordnungswidrig und können zu Bußgeldern führen. Rechtlich ist stets eine Abwägung zwischen dem Gemeingebrauch und den Schutzinteressen der Natur erforderlich. Gegen dauerhafte Sperrungen kann unter Umständen Widerspruch eingelegt oder ein gerichtliches Verfahren angestrengt werden, sofern die Interessenlage nicht ausreichend berücksichtigt wurde.