Begriff und Bedeutungen
Der Begriff „Reichstag“ hat in der deutschen Rechts- und Verfassungsgeschichte mehrere Bedeutungen. Er bezeichnete historisch verschiedene gesetzgebende Versammlungen in deutschen Staatswesen und wird heute im allgemeinen Sprachgebrauch häufig für das Parlamentsgebäude in Berlin („Reichstagsgebäude“) verwendet. Als Institution existiert der Reichstag seit 1945 nicht mehr; an seine Stelle trat in der Bundesrepublik Deutschland der Bundestag. Der Begriff ist daher sowohl als politisch-historischer Terminus als auch als Bezeichnung eines Parlamentsgebäudes relevant.
Historische Entwicklung und rechtliche Stellung
Reichstag des Heiligen Römischen Reiches (bis 1806)
Im Heiligen Römischen Reich war der Reichstag eine Versammlung der Reichsstände. Er war kein modernes, vom Volk gewähltes Parlament, sondern eine ständische Vertretung. Rechtlich bestand er aus mehreren Kurien (Kurfürsten, Fürsten und Reichsstädte). Seine Beschlüsse regelten grundlegende Fragen der Reichsordnung, etwa Frieden und Krieg, Abgaben, Reichsreformen und allgemeine Rechtssetzungen. Entscheidungen beruhten auf dem Prinzip des gemeinsamen Einvernehmens der Kurien. Seit 1663 tagte der sogenannte Immerwährende Reichstag dauerhaft in Regensburg, bis das Reich 1806 endete.
Reichstag des Norddeutschen Bundes (1867-1871) und des Deutschen Kaiserreichs (1871-1918)
Mit dem Norddeutschen Bund entstand 1867 ein erstmals allgemein, gleich und direkt (für Männer) gewählter Reichstag. Diese Institution ging 1871 in den Reichstag des Deutschen Kaiserreichs über. Rechtlich war er die gewählte Volksvertretung mit Mitwirkung an der Reichsgesetzgebung und am Reichshaushalt. Gesetzgebung setzte das Zusammenwirken von Reichstag und Bundesrat voraus. Der Reichskanzler war nicht vom Vertrauen des Reichstags abhängig und konnte nicht durch einen formellen Misstrauensbeschluss abgewählt werden. Gleichwohl übte der Reichstag durch Budgetrechte, Interpellationen und öffentliche Debatten politischen Einfluss aus. Der Reichstag konnte aufgelöst und neu gewählt werden; Mandate waren grundsätzlich frei und mit Indemnität und Immunität geschützt.
Reichstag der Weimarer Republik (1919-1933)
Die Weimarer Reichsverfassung verankerte den Reichstag als vom Volk in allgemeiner, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählte Volksvertretung. Das Verhältniswahlrecht führte zu starker Fraktionsvielfalt. Der Reichstag wirkte gleichrangig mit an der Gesetzgebung, kontrollierte die Reichsregierung und konnte ihr durch ein Misstrauensvotum das Vertrauen entziehen. Daneben bestand ein Reichsrat als Vertretung der Länder mit Mitwirkungsrechten im Gesetzgebungsverfahren. Die Verfassung ermöglichte zudem den Erlass von Verordnungen mit Gesetzeskraft durch das Staatsoberhaupt unter besonderen Voraussetzungen; ihre Wirksamkeit hing vom späteren Umgang des Reichstags damit ab. Wiederholte Auflösungen und Minderheitsregierungen prägten die späten Weimarer Jahre.
Zeit des Nationalsozialismus (1933-1945)
1933 wurden die Kompetenzen des Reichstags durch ein Ermächtigungsgesetz faktisch auf die Reichsregierung übertragen. Der Reichstag verlor seine gesetzgebende Funktion und tagte nur noch sporadisch ohne eigenständige Wirkung. Der Reichstagsbrand 1933 diente als Anlass für einschneidende Notverordnungen. In der Folge war der Reichstag rechtlich nur noch Fassade; die Normsetzung lag bei der Regierung und dem Führungsapparat. Mit dem Ende des Regimes 1945 endete auch die Institution Reichstag.
Der Reichstag als Gebäude
Bau, Eigentum und Nutzung
Das Reichstagsgebäude in Berlin wurde zwischen 1884 und 1894 errichtet, diente zunächst dem Reichstag des Kaiserreichs und später dem Reichstag der Weimarer Republik. Es wurde im Zweiten Weltkrieg schwer beschädigt. Nach der Wiedervereinigung wurde es grundlegend umgebaut und 1999 als Plenarsitz des Deutschen Bundestags in Betrieb genommen. Eigentümer ist die Bundesrepublik Deutschland; das Gebäude dient heute primär der parlamentarischen Arbeit des Bundestags.
Denkmalschutz und öffentlicher Zugang
Das Reichstagsgebäude ist ein bedeutendes Denkmal der Parlamentsgeschichte. Es steht unter Schutz der zuständigen Behörden. Der öffentliche Zugang unterliegt organisatorischen und sicherheitsrechtlichen Regelungen, da das Gebäude zugleich ein Arbeits- und Tagungsort des Parlaments ist.
Rechtsstellung und Verfahren historischer Reichstage
Zusammensetzung und Mandate
Im Alten Reich waren die Reichsstände körperschaftlich vertreten; die Mitglieder hatten gebundene, ständische Mandate. Im Kaiserreich und in der Weimarer Republik handelte es sich um persönliche, freie Mandate gewählter Abgeordneter. Schutzmechanismen wie Indemnität (Schutz für Abstimmungen und Reden im Parlament) und Immunität (besondere Voraussetzungen für Strafverfolgung) sicherten die Unabhängigkeit der Abgeordneten.
Gesetzgebung und Kontrolle
Die Gesetzgebung im Kaiserreich erforderte die Zustimmung von Reichstag und Bundesrat; der Kaiser war am formellen Zustandekommen beteiligt. In der Weimarer Republik lag die Gesetzgebung beim Reichstag unter Beteiligung des Reichsrats; der Reichstag besaß zudem umfassende Kontrollrechte gegenüber der Reichsregierung, einschließlich Untersuchungsausschüssen und Misstrauensvoten. In der nationalsozialistischen Zeit war die Gesetzgebung zentralisiert und parlamentarische Mitwirkung weitgehend aufgehoben.
Wahlen und Wahlrecht
Im Kaiserreich wurden die Abgeordneten in Mehrheitswahlkreisen direkt gewählt; wahlberechtigt waren Männer ab einem bestimmten Alter. In der Weimarer Republik galt allgemeines, gleiches Wahlrecht auch für Frauen; die Sitzzuteilung erfolgte nach Verhältniswahl. Die Wahlmodalitäten beeinflussten maßgeblich Fraktionsstrukturen und Regierungsbildung.
Abgrenzung und Begriff heute
Reichstag, Bundestag und Bundesrat
Der Reichstag ist eine historische Institution. Nach 1949 ist das Parlament des Bundes der Deutsche Bundestag; die Länder wirken über den Bundesrat mit. Der Begriff „Reichstag“ wird heute in Deutschland für kein bestehendes Staatsorgan verwendet.
Sprachgebrauch
Im heutigen Sprachgebrauch bezeichnet „Reichstag“ zumeist das Gebäude, in dem der Deutsche Bundestag tagt. Rechtlich korrekt ist die Bezeichnung „Reichstagsgebäude“ für die bauliche Anlage und „Deutscher Bundestag“ für das Parlament.
Häufig gestellte Fragen
Was war der Reichstag rechtlich gesehen?
Der Reichstag war eine gesetzgebende Versammlung. Im Heiligen Römischen Reich fungierte er als Ständeversammlung der Reichsstände, im Kaiserreich und in der Weimarer Republik als vom Volk gewählte Volksvertretung mit Mitwirkung an der Gesetzgebung und am Haushalt. Nach 1933 verlor er seine Kompetenzen und wurde funktionslos.
Welche Aufgaben und Befugnisse hatte der Reichstag im Kaiserreich?
Er wirkte an der Gesetzgebung mit, beschloss den Reichshaushalt und übte politische Kontrolle durch Debatten und Anfragen aus. Für Gesetze war die Zustimmung von Reichstag und Bundesrat erforderlich. Eine formale Abwahl der Regierung war nicht vorgesehen.
Wie unterschied sich der Reichstag der Weimarer Republik?
Er war das zentrale Gesetzgebungsorgan mit umfassenden Kontrollrechten gegenüber der Reichsregierung. Durch das Verhältniswahlrecht war er stark parteipolitisch fragmentiert. Misstrauensvoten waren möglich; daneben bestanden Beteiligungsrechte des Reichsrats und besondere Verordnungsmöglichkeiten des Staatsoberhaupts.
Welche Rolle spielte der Reichstag während der nationalsozialistischen Diktatur?
Er hatte faktisch keine eigenständige Funktion mehr. Gesetzgebungsbefugnisse waren auf die Regierung übergegangen, und der Reichstag tagte nur noch symbolisch ohne selbstständige Entscheidungsgewalt.
Ist der Reichstag mit dem heutigen Bundestag identisch?
Nein. Der Reichstag ist eine historische Institution. Heute ist der Deutsche Bundestag das Parlament des Bundes. Das Reichstagsgebäude dient als Tagungsort des Bundestags, nicht als Bezeichnung des Organs.
Welche Wahlrechte galten für den Reichstag?
Im Kaiserreich galt allgemeines, gleiches und direktes Wahlrecht für Männer in Mehrheitswahlkreisen. In der Weimarer Republik galt allgemeines, gleiches und geheimes Wahlrecht auch für Frauen; die Sitze wurden nach Verhältniswahl vergeben.
Konnte der Reichstag Regierungen stürzen?
Im Kaiserreich bestand hierfür keine formale Möglichkeit. In der Weimarer Republik konnte der Reichstag durch Misstrauensvoten das Vertrauen entziehen, was zu Regierungswechseln oder Auflösungen des Reichstags führen konnte.