Legal Lexikon

Reichstag


Begriff und Rechtsnatur des Reichstags

Der Begriff Reichstag bezeichnet im rechtlichen Kontext das zentrale Vertretungsorgan verschiedener historischer Reiche im deutschsprachigen Raum, insbesondere im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation, im Deutschen Kaiserreich sowie in der Weimarer Republik. Als parlamentarische Versammlung erfüllte der Reichstag legislative, konsultative und teils richterliche Funktionen auf Reichsebene. Die rechtliche Ausgestaltung, Zusammensetzung und Kompetenzen des Reichstags unterlagen jeweils dem geltenden Verfassungs- und Reichsrecht.

Etymologie und historische Entwicklung

Der Ausdruck „Reichstag“ setzt sich aus den Worten „Reich“ (im Sinne von Staat oder Herrschaftsgebiet) und „Tag“ (Versammlung oder Zusammenkunft) zusammen. Ursprünglich diente der Begriff dem Zusammentreffen der Reichsstände oder -vertreter zur Beratung und Beschlussfassung über reichsweite Angelegenheiten.

Der Reichstag im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation

Rechtliche Grundlagen und Struktur

Im Heiligen Römischen Reich stellte der Reichstag das zentrale Organ der Reichsversammlung dar. Seine rechtliche Grundlage bildeten die Reichsgrundgesetze und zahlreiche Reichsabschiede sowie ständische Privilegien. Die Sitzungen fanden zunächst an wechselnden Orten, später regelmäßig in Regensburg statt.

Zusammensetzung und Rechtsstellung der Mitglieder

Der Reichstag war nach Kurfürstenkolleg, Reichsfürstenrat und Reichsstädtekolleg strukturiert. Die Mitglieder verfügten über reichsrechtlich gewährte Sitz- und Stimmrechte, die in Reichsmatrikeln und -abschieden festgelegt wurden. Die Mitwirkungspflicht wurde durch kaiserliche Ladung geregelt, wobei Nichtbefolgung zu rechtlichen Konsequenzen führen konnte.

Kompetenzen und Aufgabenbereich

Der Reichstag besaß umfassende Mitbestimmungsrechte in der Reichsgesetzgebung, der Bewilligung von Reichssteuern (Matrikularleistungen), der Kriegführung sowie beim Erlass und der Interpretation des Reichsrechts. Die Zustimmung des Reichstags zu Reichsgesetzen war rechtsverbindlich, ohne die keine Maßnahme allgemeine Verbindlichkeit erlangen konnte.

Bedeutungswandel im Verfassungsgefüge

Die Stellung des Reichstags entwickelte sich vom beratenden Gremium zu einem eigenständigen Organ mit Mitentscheidungs- und Vetorechten gegenüber dem Kaiser. Mit dem Ende des Heiligen Römischen Reichs 1806 erlosch der Reichstag als Rechtsorgan dieses Verbands.

Der Reichstag im Deutschen Kaiserreich (1871-1918)

Verfassungsrechtliche Stellung

Mit der Reichsverfassung von 1871 wurde der Begriff Reichstag für das bundesstaatliche, von allen männlichen Staatsangehörigen gewählte Legislativorgan übernommen. Rechtliche Grundlage bildete die Verfassung des Deutschen Kaiserreichs vom 16. April 1871, die den Reichstag als zentrale Volksvertretung normierte.

Wahlrecht und Mandatsdauer

Die Wahl zum Reichstag erfolgte nach allgemeinem, gleichem, unmittelbarem und geheimem Wahlrecht. Die rechtlichen Bestimmungen hierzu regelten das Reichswahlgesetz, welches die Vorschriften zur Wahlhandlung, Mandatsannahme und -verlust, Unvereinbarkeit und Wahlprüfungsverfahren fixierte.

Kompetenzen und Aufgaben

Rechtsbefugnisse des Reichstags umfassten insbesondere das Initiativrecht, die Reichsgesetzgebung, die Mitbewilligung des Haushalts sowie das Interpellations- und Kontrollrecht gegenüber der Reichsleitung. Dem Reichstag stand das Recht zur Einsetzung von Untersuchungsausschüssen zu (Art. 23 RV), wodurch wichtige Kontroll- und Informationsrechte in der Reichsverfassung verankert waren.

Zusammenspiel mit Bundesrat und Kaiser

Im legislativen Verfahren war ein Zusammenwirken von Reichstag, Bundesrat (Vertretung der Einzelstaaten) und Kaiser (Staatsoberhaupt) erforderlich. Reichsgesetze bedurften der Zustimmung sowohl von Reichstag als auch Bundesrat sowie förmlicher Ausfertigung durch den Kaiser gemäß der verfassungsrechtlichen Normen.

Der Reichstag in der Weimarer Republik (1919-1933)

Rechtliche Basis und Bedeutung

Mit der Weimarer Verfassung von 1919 wurde der Reichstag als einzige Volksvertretung des Reichs in Art. 20 ff. verankert. Wahl und Zusammensetzung unterlagen dem Verhältniswahlrecht, geregelt durch das Reichswahlgesetz und Landeswahlordnungen.

Aufgaben und Rechtsstellung

Dem Weimarer Reichstag kamen weitreichende Rechte in der Gesetzgebung, der Regierungsbildung sowie bei politischen Vertrauensfragen zu. Das Misstrauensvotum gegen den Reichskanzler erforderte einen positiven Wahlbeschluss für einen Nachfolger (konstruktives Misstrauensvotum, Art. 54 WRV). Der Reichstag hatte das Initiativrecht für Gesetze, das Recht zur Einsetzung von Ausschüssen und Untersuchungsmechanismen zur Kontrolle der Reichsregierung.

Rechtliche Auswirkungen und Kontrollmechanismen

Die politische Instabilität der Weimarer Jahre spiegelte sich in einer häufigen Nutzung der parlamentarischen Kontrollrechte wider. Das Verfahren zur Gesetzgebung und zur Haushaltskontrolle war in der Verfassung detailliert geregelt, wobei dem Reichstag zentrale Legitimations- und Sanktionsmöglichkeiten zustanden.

Sonderfälle: Reichstag im Kontext anderer Verfassungssysteme

Preußischer Landtag und Reichstag

Vor und neben den Reichstagen des Deutschen Reiches bestand der Begriff Reichstag als Bezeichnung für verschiedene Landesparlamente, wie etwa im Königreich Preußen und anderen Mitgliedstaaten des Deutschen Bundes. Ihre rechtlichen Kompetenzen ergaben sich aus den jeweiligen Landesverfassungen.

Deutscher Bundestag als Nachfolgeinstitution

Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland 1949 entfiel die Bezeichnung Reichstag. Historisch blieb der Begriff als Synonym für das Reichstagsgebäude in Berlin bestehen. Die rechtlichen und institutionellen Funktionen übernahm nunmehr der Deutsche Bundestag als neues Bundesparlament.

Rechtsgeschichtliche und institutionelle Bedeutung

Reichstag und staatsrechtliche Entwicklung

Der Reichstag prägte maßgeblich die Entwicklung parlamentarischer Repräsentation und des Verfassungsrechts im deutschen Sprachraum. Als legislativer und konsultativer Körper war er Bindeglied zwischen monarchischer Herrschaft und ständischer bzw. demokratischer Mitbestimmung. Rechtliche Neuerungen im Wahl- und Parlamentsrecht fanden über den Reichstag Eingang in das geltende Recht.

Nachwirkungen im deutschen öffentlichen Recht

Die historische Entwicklung des Reichstags beeinflusste das Parlamentsrecht, das Staatsorganisationsrecht sowie das Verfassungsrecht der Nachfolgestaaten. Der Begriff Reichstag steht daher im rechtlichen Sinne für die Herausbildung zentraler repräsentativ-demokratischer Institutionen und legislative Verfahren im deutschen Staatsrecht.

Schlussbetrachtung

Der Begriff Reichstag steht im rechtlichen Kontext für ein zentrales parlamentarisches Organ verschiedener deutscher Reiche, dessen Kompetenzen, Zusammensetzung und Aufgaben durch das jeweils geltende Verfassungsrecht und die Reichsgesetzgebung umfassend geregelt waren. Die Transformation des Reichstags im Verlauf der deutschen Verfassungsgeschichte dokumentiert sowohl den Übergang von ständischer und monarchischer Repräsentation zur parlamentarisch-demokratischen Ordnung, als auch die Entwicklung zentraler rechtsstaatlicher Prinzipien im Bereich des öffentlichen Rechts.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtliche Stellung hatte der Reichstag im Deutschen Kaiserreich?

Der Reichstag des Deutschen Kaiserreichs (1871-1918) stellte ein zentrales Verfassungsorgan dar, dessen rechtlicher Status durch die Bismarcksche Reichsverfassung vom 16. April 1871 festgelegt war. Er war das einzige direkt gewählte legislative Organ auf Reichsebene und besaß das Recht zur Gesetzesinitiative gemeinsam mit dem Bundesrat und dem Kaiser. Die Gesetzgebung konnte nur mit Zustimmung des Reichstags erfolgen. Allerdings waren seine Kompetenzen durch föderale Elemente und insbesondere die starke Stellung des Bundesrats sowie des Monarchen eingeschränkt. Der Reichstag kontrollierte das Budgetrecht (vor allem für den Reichshaushalt), hatte aber zunächst nur einjährige Bewilligungsrechte für das Militärbudget (Septennat und später das sogenannte Militärbudget auf sieben Jahre). Die Exekutive, also der Reichskanzler und die Regierung, waren ihm gegenüber nicht verantwortlich und konnten nicht durch ein Misstrauensvotum abgelöst werden. Die Abgeordneten genossen Indemnität und Immunität, was ihren Rechtsschutz im Rahmen parlamentarischer Tätigkeiten umfasste.

Welche rechtlichen Kompetenzen hatte der Reichstag in der Weimarer Republik?

In der Weimarer Republik (1919-1933) bildete der Reichstag als zentrales Gesetzgebungsorgan gemeinsam mit dem Reichsrat und dem Reichspräsidenten die Legislative. Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 stärkte die Stellung des Reichstags bedeutend: Er allein beschloss alle Reichsgesetze, kontrollierte die Regierung (der Reichskanzler und die Reichsminister waren ihm politisch verantwortlich) und konnte sie durch ein konstruktives Misstrauensvotum absetzen (§54 WRV). Zudem oblagen ihm das Budgetrecht, die Zustimmung zur Kriegserklärung, das Recht zur Kontrolle der Ausführung der Gesetze und die Möglichkeit zur Entlassung einzelner Minister. Durch Volksbegehren und Volksentscheid war eine gewisse direkte demokratische Kontrolle vorgesehen, ein Recht, das den Reichstag in seinem Gesetzgebungsprimat ergänzte, jedoch nicht aufhob. Seine Kompetenzen wurden durch Notverordnungsrechte des Reichspräsidenten (Art. 48 und 25 WRV) eingeschränkt, der den Reichstag unter bestimmten Bedingungen auflösen und per Notverordnung regieren konnte.

In welchem rechtlichen Rahmen konnte der Reichstag aufgelöst werden?

Die rechtlichen Voraussetzungen und Verfahren zur Auflösung des Reichstags variierten je nach historischer Epoche. Im Kaiserreich konnte der Bundesrat, auf Antrag des Kaisers, die Auflösung des Reichstags beschließen, wonach innerhalb von 60 Tagen Neuwahlen abzuhalten waren (§24 RV 1871). In der Weimarer Republik konnte allein der Reichspräsident den Reichstag gemäß Art. 25 der Reichsverfassung auflösen, war jedoch verpflichtet, binnen 60 Tagen Neuwahlen anzusetzen. In beiden Fällen war die Auflösung ein bedeutendes Machtinstrument der Exekutive beziehungsweise des Souveräns, welches als politisches Druckmittel gegen die parlamentarische Opposition dienen konnte. Während des Nationalsozialismus erfolgte eine faktische Entmachtung und letztlich die Selbstauflösung des Reichstags, rechtlich aber ohne gültige verfassungsrechtliche Grundlage.

Welche Immunitäten besaßen die Abgeordneten des Reichstags?

Die Mitglieder des Reichstags genossen rechtlich besondere Schutzrechte, um die Unabhängigkeit des Parlaments zu gewährleisten. Dazu zählten die Indemnität und die Immunität. Die Indemnität bedeutete, dass Abgeordnete für Äußerungen und Abstimmungen im Reichstag rechtlich nicht belangt werden konnten (etwa §37 RV 1871, Art. 36 WRV 1919). Die Immunität schützte die Mitglieder vor strafrechtlicher Verfolgung oder Verhaftung während ihrer Mandatszeit ohne Genehmigung des Reichstags, es sei denn, sie wurden bei einer auf frischer Tat begangenen Straftat ergriffen (Art. 37, 38 WRV). Zudem waren Abgeordnete von bestimmten staatsbürgerlichen Verpflichtungen wie Wehrpflicht oder Beamtenpflichten während ihrer Amtszeit befreit. Die Reichstagsimmunität konnte auf Antrag der Justiz von der Mehrheit des Parlaments aufgehoben werden.

Wie verlief das Gesetzgebungsverfahren unter rechtlichen Gesichtspunkten im Reichstag?

Das Gesetzgebungsverfahren im Reichstag war an präzise rechtliche Vorgaben gebunden. Im Deutschen Kaiserreich konnte die Initiative sowohl vom Bundesrat, vom Reichstag oder von der Reichsregierung ausgehen. Ein Gesetz trat erst nach Zustimmung von Reichstag und Bundesrat sowie Ausfertigung und Verkündung durch den Kaiser in Kraft. In der Weimarer Republik brachte der Reichstag selbst, der Reichsrat oder die Regierung Gesetzesvorschläge ein. Der Reichstag beriet und beschloss die Gesetze, und diese traten nach der Gegenzeichnung des Reichspräsidenten sowie Veröffentlichung im Reichsgesetzblatt in Kraft. Das Initiativrecht konnte auch durch Volksbegehren und Volksentscheid ausgeübt werden (Art. 73 ff. WRV).

Stellte der Reichstag ein absolutes Selbstauflösungsrecht dar?

Ein Selbstauflösungsrecht des Reichstags bestand weder im Kaiserreich noch in der Weimarer Republik. Die Auflösung konnte jeweils ausschließlich durch externe staatliche Instanzen – im Kaiserreich durch den Bundesrat auf Antrag des Kaisers, in der Weimarer Republik allein durch den Reichspräsidenten – veranlasst werden. Innerhalb des Parlaments gab es rechtlich keine Möglichkeit, sich selbst durch Beschluss aufzulösen. Die verwandte Frist zwischen Auflösung und Neuwahl war jedoch jeweils rechtlich strikt bestimmt und sicherte einen baldigen Neuansatz parlamentarischer Tätigkeit.

Wie war die rechtliche Kontrolle des Reichstags in Bezug auf die Regierung ausgestaltet?

Im Deutschen Kaiserreich bestand formal gesehen keine rechtliche Verantwortung der Reichsregierung gegenüber dem Reichstag. Der Reichskanzler und die Minister waren ausschließlich dem Kaiser verantwortlich und konnten nicht durch ein parlamentarisches Misstrauensvotum abgesetzt werden. In der Weimarer Republik hingegen war die Regierung politisch und rechtlich dem Reichstag verantwortlich. Ein jederzeit mehrheitliches konstruktives Misstrauensvotum konnte den Reichskanzler und damit die Reichsregierung absetzen. Diese Konstruktion zielte auf eine parlamentarische Kontrolle der Exekutive ab. Auch konnten Minister durch negative Mehrheitsentscheidungen entlassen werden (Art. 54 WRV). Die Kontrollfunktion umfasste daneben auch Untersuchungsausschüsse, Anfragen und Interpellationen.

Welche rechtlichen Regelungen legten die Wahl des Reichstags fest?

Im Kaiserreich beruhte die Wahl des Reichstags auf einem allgemeinen, direkten und geheimen Wahlrecht für alle männlichen Bürger über 25 Jahre, geregelt durch das Reichswahlgesetz von 1871. Die Wahlen erfolgten nach Mehrheitswahlrecht in Einpersonenwahlkreisen. In der Weimarer Republik wurde das Wahlrecht durch die Weimarer Reichsverfassung grundlegend reformiert: Frauen erhielten das aktive und passive Wahlrecht, das Wahlalter sank auf 20 Jahre und die Sitzverteilung erfolgte nach dem Verhältniswahlrecht auf Landeslistenbasis. Die rechtlichen Grundlagen schufen die Voraussetzungen für eine größere demokratische Legitimation und spiegelten die Bestimmung des Reichstags als Repräsentativorgan wider. Die Wahl des Reichstags war stets in spezifischen Wahlgesetzen rechtlich detailliert geregelt.