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Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen


Begriff und Bedeutung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Die Begriffe Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen beziehen sich auf gesetzlich definierte Maßnahmen und Rechte, die Menschen mit Behinderung dabei unterstützen sollen, uneingeschränkt am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen sowie ihre individuelle Selbstbestimmung und Gleichberechtigung zu verwirklichen. Rechtsgrundlagen und spezifische Regelungen hierzu finden sich insbesondere im Sozialgesetzbuch (SGB IX), im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) sowie in zahlreichen weiteren rechtsverbindlichen Vorschriften des deutschen und europäischen Sozialrechts.

Zielsetzung und Grundprinzipien der Rehabilitation und Teilhabe

Das Hauptanliegen der Rehabilitation und Teilhabe liegt in der Beseitigung oder Minderung von behinderungsbedingten Nachteilen durch umfassende, individuell zugeschnittene Unterstützungsleistungen. Ziel ist es, gleichberechtigte Partizipation am gesellschaftlichen, beruflichen sowie kulturellen Leben zu sichern.

Grundgleichbehandlungsgebot

Die rechtliche Ausgestaltung folgt dem Grundsatz der Gleichstellung und Nichtdiskriminierung, wie er insbesondere im Grundgesetz (Art. 3 Abs. 3 GG: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“) und in der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verankert ist.


Rechtsgrundlagen

Die gesetzlichen Regelungen zum Thema Rehabilitation und Teilhabe sind in verschiedenen Rechtsquellen zu finden.

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

Das SGB IX ist das zentrale Gesetz zur Regelung von Rechten und Ansprüchen behinderter Menschen im Bereich der Rehabilitation und Teilhabe. Das Gesetz verfolgt einen einheitlichen, umfassenden Ansatz zur Koordination sämtlicher Leistungen verschiedener Träger.

Struktur des SGB IX

  • Teil 1: Allgemeine Regelungen, Begriffsbestimmungen, Gemeinsame Vorschriften
  • Teil 2: Besondere Rechte behinderter Menschen (Eingliederungshilfe)
  • Teil 3: Regelungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Bundesteilhabegesetz (BTHG)

Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde das SGB IX grundlegend reformiert, um die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe weiter zu stärken und Leistungen bedarfsorientierter auszugestalten. Das BTHG hebt insbesondere die individuellen Bedarfe und das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten hervor.

Weitere Rechtsquellen

  • Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V): Gesetzliche Krankenversicherung (medizinische Rehabilitation)
  • Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI): Gesetzliche Rentenversicherung (berufliche Rehabilitation)
  • Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII): Gesetzliche Unfallversicherung (Unfallrehabilitation)
  • Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX): Übergreifende Koordination und Rechte
  • UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Begriffliche Abgrenzungen und Definitionen

Behinderung

Nach § 2 SGB IX liegt eine Behinderung vor, wenn die körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder seelische Gesundheit eines Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Teilhabe

Die Teilhabe umfasst das Einbezogensein in allen Lebensbereichen, insbesondere

  • Teilhabe am Arbeitsleben
  • Teilhabe an Bildung
  • Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben
  • Teilhabe an politischer Mitbestimmung

Rehabilitation

Rehabilitation bezeichnet den umfassenden Ansatz, Schädigungen oder Funktionsstörungen möglichst zu beheben oder die Folgen so weit wie möglich auszugleichen. Rehabilitation wird in vier Bereiche unterteilt:

  • Medizinische Rehabilitation
  • Berufliche Rehabilitation (Teilhabe am Arbeitsleben)
  • Soziale Rehabilitation
  • Schulische und pädagogische Rehabilitation

Anspruchsgrundlagen und Leistungsarten

Medizinische Rehabilitation (§§ 40 ff. SGB V, §§ 26 ff. SGB IX)

Ziel der medizinischen Rehabilitation ist die Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit sowie die Vermeidung oder Verringerung von Behinderungen. Typische Leistungen sind:

  • Heilbehandlung
  • Physio- und Ergotherapie
  • Logopädie
  • Hilfsmittelversorgung
  • Psychotherapeutische Maßnahmen

Berufliche Rehabilitation (§§ 49 ff. SGB IX, §§ 33 ff. SGB VI, §§ 35 ff. SGB VII)

Sie dient dem Erhalt, der Wiedergewinnung oder einer neuen Sicherung der Erwerbsfähigkeit am Arbeitsmarkt. Mögliche Leistungen umfassen:

  • Berufliche Fort- und Weiterbildung
  • Umschulungen
  • Arbeitsplatzanpassung
  • Betriebliche Eingliederungshilfen

Soziale Rehabilitation

Diese umfasst alle Maßnahmen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, etwa:

  • Förderung der Mobilität
  • Wohnraumanpassung
  • Beratung und Unterstützung im Alltag
  • Assistenzleistungen

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§§ 76 ff. SGB IX)

Dazu gehören beispielsweise

  • Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung
  • Angebote der sozialen Integration
  • Unterstützung bei kultureller und politischer Teilhabe
  • Leistungen im Bereich Familie und Partnerschaft

Träger der Rehabilitation und Teilhabe

Zuständige Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX)

Die Aufgaben verteilen sich auf verschiedene zuständige Stellen, darunter:

  • Gesetzliche Krankenversicherung
  • Gesetzliche Rentenversicherung
  • Gesetzliche Unfallversicherung
  • Agenturen für Arbeit
  • Träger der Eingliederungshilfe (Sozialamt)
  • Jugendämter

Gemeinsame Servicestellen und Koordinierung

Für die Koordination der Leistungen und die umfassende Beratung wurden gemeinsame Servicestellen (Reha-Servicestellen) eingerichtet. Das Verwaltungsverfahren ist auf Kooperation, schnelle Leistungserbringung und umfassende Hilfestellung ausgerichtet.


Verfahren und Durchsetzung von Ansprüchen

Leistungsantrag und Verfahren

Die Inanspruchnahme von Rehabilitations- oder Teilhabeleistungen setzt in der Regel einen Leistungsantrag voraus. Das Verfahren ist im SGB IX detailliert geregelt. Bei Bedarf an verschiedenen Leistungen findet eine Bedarfsermittlung statt, die sich an den tatsächlichen Lebenslagen und individuellen Erfordernissen orientiert.

Wunsch- und Wahlrecht

Nach § 8 SGB IX besitzen Menschen mit Behinderung das Recht, über die Art der Leistung und den Leistungserbringer mitzubestimmen (sog. Wunsch- und Wahlrecht).

Fristen und Verfahrensgarantien

  • Schriftliche Entscheidung binnen 2 Wochen bzw. 3 Wochen mit Gutachten (§ 14 SGB IX)
  • Teilhabeplanverfahren bei komplexem Unterstützungsbedarf
  • Widerspruchs- und Klageweg bei ablehnenden Entscheidungen

Rechtsschutz und Gleichstellung

Rechtsschutz bei Leistungsablehnungen

Gegen ablehnende Bescheide der Rehabilitationsträger bestehen umfassende Rechtsbehelfe. Es gilt das sozialrechtliche Widerspruchs- und Klageverfahren nach SGB X und Sozialgerichtsgesetz.

Diskriminierungsschutz

Das Diskriminierungsverbot schützt behinderte Menschen, insbesondere nach dem Grundgesetz und dem AGG, vor Benachteiligung im Bereich Arbeitsleben, Bildung und Zugang zu öffentlichen Leistungen.


Aktuelle Entwicklungen und Reformen

Mit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes und der zunehmenden Umsetzung der Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention wurde das Recht der Rehabilitation und Teilhabe weiterentwickelt. Der Fokus liegt verstärkt auf personenzentrierter Unterstützung, verbesserter Partizipation und Teilhabeorientierung sowie auf einer stärkeren Vernetzung aller beteiligten Stellen.


Literatur und weiterführende Quellen

  • Bundesteilhabegesetz (BTHG)
  • Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)
  • UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Deutsche Rentenversicherung: Rehabilitationsleistungen im Überblick
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Teilhabebericht der Bundesregierung

Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine zusammengefasste Darstellung der rechtlichen Grundlagen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen in Deutschland. Bei komplexen Problemstellungen können individuelle Beratung und eine detaillierte Analyse der aktuellen Gesetzeslage erforderlich sein.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist nach dem Sozialgesetzbuch für die Durchführung von Leistungen zur Rehabilitation zuständig?

Zuständig für die Durchführung von Leistungen zur Rehabilitation sind die sogenannten Rehabilitationsträger, wie sie insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) geregelt sind. Dazu zählen die gesetzlichen Krankenkassen, Unfallversicherungsträger, die Träger der Rentenversicherung, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Träger der Eingliederungshilfe sowie die Arbeitsagenturen und weitere Träger der sozialen Sicherung. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem individuellen Bedarf der oder des Leistungsberechtigten und dem vorrangigen Leistungssystem. Das sogenannte „Trägerübergreifende Verfahren“ nach §§ 14 ff. SGB IX sorgt dafür, dass Rehabilitationsleistungen möglichst ohne Verzögerung eingeleitet werden, auch wenn zunächst ein unzuständiger Rehabilitationsträger angegangen wird. Erhält ein Träger einen Rehabilitationsantrag – gleichgültig, ob er zuständig ist oder nicht -, prüft er binnen zwei Wochen die eigene Zuständigkeit und leitet, falls notwendig, den Antrag an den richtigen Träger weiter. Die Leistungskoordination zwischen den Trägern ist ebenfalls durch Kooperationsvereinbarungen und Reha-Servicestellen geregelt.

Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Betroffene, wenn ihr Antrag auf eine Rehabilitationsmaßnahme abgelehnt wird?

Wird der Antrag auf eine Rehabilitationsleistung abgelehnt, steht den Betroffenen der Rechtsweg offen, um gegen die Entscheidung vorzugehen. Zunächst ist gegen den Ablehnungsbescheid ein Widerspruch möglich, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen Rehabilitationsträger einzureichen ist. Der Widerspruch muss begründet werden. Im Widerspruchsverfahren wird der Sachverhalt erneut geprüft und die ablehnende Entscheidung kann aufgehoben werden. Sollte auch der Widerspruch erfolglos bleiben, erhalten die Betroffenen einen Widerspruchsbescheid, gegen den Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden kann. Im Klageverfahren kann das Gericht Sachverständige bestellen und medizinische Gutachten einholen. Auch einstweiliger Rechtsschutz ist möglich, wenn eine besondere Dringlichkeit besteht (§ 86b SGG). Es besteht kein Anwaltszwang, doch kann rechtliche Beratung die Erfolgsaussichten verbessern.

Inwiefern regelt das Gesetz die Mitwirkungspflichten behinderter Menschen im Rehabilitationsverfahren?

Das SGB IX sowie weitere Sozialgesetzbücher regeln im Grundsatz eine Mitwirkungspflicht für Leistungsberechtigte (§ 62 SGB I). Dies bedeutet, dass die betroffenen Personen verpflichtet sind, alle zumutbaren Maßnahmen zur Besserung ihrer Gesundheit und zur Sicherstellung der Teilhabe aktiv zu unterstützen, insbesondere wahrheitsgemäße Angaben zu machen, notwendige Untersuchungen zuzulassen sowie angeordnete Maßnahmen, wie zum Beispiel medizinische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen, durchzuführen. Eine Weigerung kann zur Ablehnung oder zum Entzug der Leistung führen, sofern keine ausreichenden Gründe dagegen sprechen. Zugleich muss der Rehabilitationsträger die Betroffenen über ihre Rechte und die Mitwirkungspflichten umfassend belehren. Bei besonders schutzwürdigen Personen, wie Schwerbehinderten oder Menschen mit kognitiven Einschränkungen, sind Nachteilsausgleiche vorgesehen.

Sind bestimmte Fristen bei der Antragstellung und der Bearbeitung von Reha-Leistungen gesetzlich vorgeschrieben?

Ja, das Gesetz sieht im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes und im Interesse der Betroffenen verbindliche Fristen vor. Gemäß § 14 SGB IX muss ein Rehabilitationsträger, der einen Rehabilitationsantrag erhält, innerhalb von zwei Wochen entscheiden, ob er für die Leistung zuständig ist. Bestätigt sich seine Zuständigkeit, beginnt die Bearbeitungsfrist von drei Wochen ab Eingang des Antrags. Bei einer notwendigen Einholung eines medizinischen Gutachtens verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Versäumt der Träger diese Fristen, kann der Antragsteller über die sogenannte „Genehmigungsfiktion“ (§ 18 Absatz 3a SGB IX) die beantragte Leistung als genehmigt ansehen, wenn keine Mitteilung über eine ausreichende Entscheidungsgrundlage oder einen ablehnenden Bescheid erfolgt. Für die Einlegung von Rechtsmitteln gelten zudem die üblichen sozialrechtlichen Fristen (ein Monat für Widerspruch bzw. Klage).

In welcher Weise werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben rechtlich abgesichert?

Rechtlich werden die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch verschiedene Bestimmungen im SGB IX (§§ 49 ff.) garantiert. Ziel dieser Leistungen ist es, Betroffene entsprechend ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten zu fördern und sie in das Erwerbsleben einzugliedern bzw. dort zu halten. Dazu gehören beispielsweise Leistungen zur Berufsvorbereitung, zur Aus- und Weiterbildung, Maßnahmen zur Wiedereingliederung, Hilfen zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes sowie Leistungen zur Förderung einer selbständigen Tätigkeit. Die Träger sind verpflichtet, die hierfür geeigneten und notwendigen Maßnahmen bedarfsdeckend zu gewähren, wobei sowohl individuelle als auch arbeitsmarktbezogene Umstände berücksichtigt werden müssen. Es bestehen umfangreiche Beratungs- und Unterstützungspflichten. Die Rechte umfassen auch die Freistellung vom Arbeitsplatz zur Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen und den besonderen Kündigungsschutz während der Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Welche rechtlichen Regelungen gibt es zur Kostenübernahme und Zuzahlung bei Rehabilitationsleistungen?

Die Kostenübernahme für Rehabilitationsleistungen ist im Sozialgesetzbuch klar geregelt. Grundsätzlich ist der zuständige Rehabilitationsträger verpflichtet, die notwendigen Kosten der Maßnahmen zu übernehmen (§ 15 SGB IX). Hierzu zählen neben den eigentlichen Maßnahmen auch Nebenkosten wie Fahrtkosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung, oder auch Kosten für eine Begleitperson, sofern dies notwendig ist. Zuzahlungen können in bestimmten Fällen, insbesondere bei medizinischen Rehabilitationsleistungen, von den Betroffenen gefordert werden (§ 32 SGB VI; § 61 SGB V). Die Höhe der Zuzahlung ist gesetzlich festgelegt, beträgt aber maximal 10 Euro pro Kalendertag und ist zeitlich begrenzt. Für Kinder, Jugendliche und bestimmte Personengruppen (etwa Empfänger von Sozialleistungen) sind Zuzahlungen grundsätzlich ausgeschlossen. Härtefallregelungen sorgen dafür, dass unzumutbare Belastungen vermieden werden.

Inwieweit sind weitere Sozialleistungen mit den Leistungen zur Rehabilitation verzahnt?

Das SGB IX legt besonderen Wert auf die Koordination und Verzahnung mit weiteren Sozialleistungen. Die Rehabilitationsträger sind gesetzlich verpflichtet, mit anderen Leistungsträgern eng zusammenzuarbeiten und die erforderlichen Leistungen aus einer Hand zu erbringen (Grundsatz der „Leistungen wie aus einer Hand“ nach § 22 SGB IX). Dies umfasst sowohl medizinische, berufliche als auch soziale Leistungen. Besondere Bedeutung hat das Teilhabe- und Gesamtplanverfahren (§§ 12-19 SGB IX), durch das ein individueller und bereichsübergreifender Rehabilitationsbedarf festgestellt und eine aufeinander abgestimmte Hilfeplanung realisiert wird. Ziel ist es, sogenannte „Leistungslücken“ oder Doppelversorgungen zu vermeiden und eine lückenlose, effektive Unterstützung zu gewährleisten. Zudem ist bei Mehrfachbedarf eine federführende Stelle zu bestimmen, um die Koordination zu erleichtern.