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Regionalnachweis für Strom


Begriff und rechtliche Grundlagen des Regionalnachweises für Strom

Der Regionalnachweis für Strom ist ein gesetzlich geregeltes Zertifikat zur Kennzeichnung und Förderung von Strommengen, die aus erneuerbaren Energien innerhalb einer bestimmten Region erzeugt und verbraucht werden. Das Ziel des Regionalnachweises ist es, sowohl die Transparenz im Strommarkt als auch die regionale Wertschöpfung der Energiewende zu stärken. Die rechtliche Ausgestaltung des Regionalnachweises ist eng mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie weiteren energierechtlichen Vorschriften verbunden.

Hintergrund und Zielsetzung

Der Ausbau erneuerbarer Energien ist ein zentrales Anliegen der Energiepolitik in Deutschland. Zur Förderung der Akzeptanz bei Verbraucherinnen und Verbrauchern werden zunehmend regionale Herkunfts- und Verbrauchsstrukturen unterstützt. Der Regionalnachweis für Strom stellt ein zentrales Instrument dar, um den Bezug von Ökostrom aus der eigenen Umgebung nachvollziehbar und überprüfbar zu gestalten. Die gesetzliche Einführung dieser Nachweise soll eine stärkere Identifikation der Stromabnehmer mit regional erzeugten Strommengen ermöglichen sowie marktliche Vorteile für Betreiber regionaler Anlagen schaffen.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Gesetzliche Verankerung

Der Regionalnachweis wurde durch das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG 2021 – insbesondere §§ 79a ff. EEG) eingeführt. Ergänzt und konkretisiert wird der Regionalnachweis durch die Regionalnachweisverordnung (REG-VO), die die Ausgestaltung, Ausstellung und Verwaltung der Regionalnachweise regelt.

Zusammenhang mit dem Herkunftsnachweis

Während der Herkunftsnachweis allgemein für die Kennzeichnung von Strom aus erneuerbaren Quellen verantwortlich ist, differenziert der Regionalnachweis zusätzlich nach dem geografischen Entstehungsort der Strommenge. Regionalnachweise stellen damit eine spezifizierte Unterkategorie der Herkunftsnachweise dar.

Voraussetzungen und Ausstellung

Erzeugungsanlagen und Regionalität

Gemäß § 79a EEG dürfen Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen einen Regionalnachweis beantragen, wenn die Einspeisung der erzeugten Strommenge in ein regionales Verteilnetz erfolgt. Als regional gilt ein Umkreis von bis zu 50 Kilometern rund um die jeweilige Postleitzahl des Stromabnehmers. Die genaue Zuordnung und das Verteilnetz werden durch die Regelungen der REG-VO konkretisiert.

Verantwortung und Überwachung

Die Ausstellung, Verwaltung und Überwachung der Regionalnachweise obliegt der Umweltbundesamt (UBA). Das UBA betreibt hierfür ein spezielles Register, das Regionalnachweisregister, welches alle ausgestellten, übertragenen und entwerteten Nachweise dokumentiert (§ 79d EEG). Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird über Prüfungen, Registerabgleiche und Meldepflichten abgesichert.

Verwendung und Handel

Vermarktung

Mit Hilfe eines Regionalnachweises kann der Erzeuger belegen, dass der von ihm ins Netz eingespeiste Strom regional erzeugt wurde. Somit eröffnen sich insbesondere für Direktvermarkter neue Vermarktungschancen, indem sie Endkunden differenziert nach regionalem Bezug beliefern können. Die Förderung regional erzeugten Ökostroms wird damit marktwirtschaftlich incentiviert.

Übertragbarkeit und Entwertung

Regionalnachweise sind handelbare Zertifikate, welche – ähnlich dem Herkunftsnachweis – übertragen und entwertet werden können. Eine doppelte Verwendung pro Strommenge ist ausgeschlossen, was die Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit der Nachweise absichert (§ 79b EEG, REG-VO). Die Entwertung erfolgt beim endgültigen Strombezug des Letztverbrauchers.

Pflichten und Rechte der Marktakteure

Betreibende von Erzeugungsanlagen

Anlagenbetreiber müssen zur Ausstellung des Regionalnachweises die Anforderungen der Standortdefinition und der technischen Registrierung erfüllen. Die Anlage muss im Register korrekt gelistet und die erzeugte Strommenge nachweislich ins regionale Netz eingespeist werden.

Stromlieferanten und Direktvermarkter

Stromlieferanten können Regionalnachweise beim UBA erlangen und bieten diese ihren Kundinnen und Kunden zur Dokumentation eines regionalen Strombezugs an. Im Rahmen der Kennzeichnungspflicht nach § 42 EnWG darf der Bezug von regional erzeugtem Strom explizit hervorgehoben werden.

Verbraucher

Endverbraucher erwerben mit regional gekennzeichnetem Strom ein erhöhtes Maß an Transparenz. Die Nachvollziehbarkeit der regionalen Wertschöpfung ist rechtlich garantiert und kann durch das öffentliche Register jederzeit überprüft werden.

Abgrenzung zu anderen Nachweissystemen

Herkunftsnachweis und Regionalnachweis

Herkunftsnachweise belegen ausschließlich die Erzeugungsart (erneuerbar/nicht erneuerbar), nicht aber den regionalen Bezug. Der Regionalnachweis ergänzt den Herkunftsnachweis um das Kriterium der geografischen Nähe zwischen Erzeugung und Verbrauch.

Unterscheidung zu Zertifikaten für Grünstrom

Regionale Nachweise stehen für einen spezifischen Fördermechanismus innerhalb Deutschlands. Grünstromzertifikate im europäischen Ausland können andere rechtliche Grundlagen und Nachweissysteme aufweisen, die nicht zwingend den strengen Anforderungen an Regionalität des deutschen EEG genügen.

Kontrollmechanismen, Transparenz und Rechtsfolgen

Kontrolle durch das Umweltbundesamt

Das UBA ist verpflichtet, sämtliche Transaktionen, Übertragungen und Entwertungen innerhalb des Registers zu dokumentieren und regelmäßig zu prüfen. Fehlerhafte Angaben, Manipulationen oder unberechtigte Entwertungen können zu Sanktionen führen.

Rechtsfolgen bei Verstößen

Verstöße gegen die Pflichten zur richtigen und vollständigen Nutzung des Regionalnachweissystems können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Rechtliche Konsequenzen ergeben sich aus dem EEG selbst sowie aus weiteren energierechtlichen Bestimmungen zum Verbraucherschutz und zur korrekten Stromkennzeichnung.

Bedeutung für Energiewende und Strommarkt

Der Regionalnachweis für Strom ist ein zentrales Instrument, um regionale Wertschöpfungsketten zu stärken, die Akzeptanz erneuerbarer Energien zu erhöhen und einen transparenten, nachvollziehbaren Strommarkt zu gewährleisten. Die detaillierte rechtliche Ausgestaltung stellt sicher, dass Regionalität nicht nur als Marketingmerkmal, sondern als überprüfbarer Qualitätsfaktor eine bedeutende Rolle im deutschen Energierecht spielt.


Literatur & Weblinks:

  • Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021)
  • Regionalnachweisverordnung (REG-VO)
  • Umweltbundesamt – Bereich Regionalnachweisregister: uba.de

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Ausstellung und Nutzung von Regionalnachweisen für Strom?

Die Ausstellung und Nutzung von Regionalnachweisen für Strom ist in Deutschland primär durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), insbesondere § 79a und § 79b EEG 2021, geregelt. Im Gesetz ist festgelegt, dass für die Belieferung von Letztverbrauchern mit erneuerbarem Strom aus geografisch nahegelegenen Anlagen, zusätzlich zu den herkömmlichen Herkunftsnachweisen, sogenannte Regionalnachweise ausgestellt werden dürfen. Zuständig für die Ausstellung und Führung des Registers ist nach § 79a EEG die Übertragungsnetzbetreiberin, wobei die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Aufsicht führt und die rechtlichen Vorgaben zur Datenverarbeitung, insbesondere Datenschutz sowie Nachweisführung überwacht. Weiterführende Vorgaben sind in der „Verordnung zur Ausgestaltung des Regionalnachweisregisters“ (Regionalnachweisregisterverordnung – RegNwvV) enthalten. Die rechtlichen Rahmenbedingungen regulieren nicht nur die Ausstellung und Übertragung, sondern auch die Löschung und den Missbrauchsschutz – z.B. durch ein Registersystem und durch Sanktionen bei Verstößen.

Welche Anforderungen muss ein Stromlieferant erfüllen, um Regionalnachweise verwenden zu dürfen?

Stromlieferanten dürfen Regionalnachweise nur verwenden, wenn sie nachweisen können, dass sie tatsächlich Strom aus Anlagen innerhalb der im EEG festgelegten regionalen Entfernungskriterien beziehen. Gemäß § 79b Abs. 2 EEG muss die Erzeugungsanlage im Umkreis von maximal 50 km Luftlinie zur Entnahmestelle des belieferten Letztverbrauchers liegen. Der Lieferant muss gegenüber dem Registerbetreiber die Betriebsberechtigung der Anlage, die regionalen Standorte sowie die ordnungsgemäße Hinterlegung der erzeugten Strommenge dokumentieren. Des Weiteren ist der Lieferant verpflichtet, die Nachweise ausschließlich für den Bilanzausgleich des Stroms zu nutzen, der tatsächlich an die Endkunden geliefert wurde. Die Nutzung zu anderen Zwecken, etwa Doppelnutzung oder Handel ohne physische Lieferung, ist nach § 79c EEG unzulässig.

Wer ist für die Überwachung und Durchsetzung des Regionalnachweissystems verantwortlich?

Die Überwachung und Durchsetzung des Regionalnachweissystems obliegt in Deutschland der Bundesnetzagentur (BNetzA). Sie hat gemäß § 85 EEG weitreichende Befugnisse zur Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben zur Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen. Dies schließt auch die Durchführung von Stichprobenprüfungen, das Einfordern von Nachweisdokumenten und die Verhängung von Sanktionen bei Pflichtverstößen ein. Des Weiteren können Bußgelder ausgesprochen werden, sofern die gesetzlichen Vorgaben nicht beachtet werden, beispielsweise bei missbräuchlicher Verwendung oder unzureichender Dokumentation der Nachweise. Die Bundesnetzagentur koordiniert zudem die Zusammenarbeit mit dem Umweltbundesamt, das Ergänzungsaufgaben zur Überwachung der Herkunftsnachweise übernimmt.

Welche rechtlichen Folgen drohen bei unzulässiger Nutzung oder Fälschung von Regionalnachweisen?

Die unberechtigte Nutzung, Fälschung oder missbräuchliche Ausstellung von Regionalnachweisen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 95 EEG mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden. Dies schließt die vorsätzliche oder fahrlässige Angabe falscher Daten, die Mehrfachverwertung eines Regionalnachweises oder die Vorlage nicht existierender bzw. manipulierten Belege über die Stromherkunft ein. Bei schwerwiegenden Verstößen behält sich die Bundesnetzagentur vor, betroffene Marktakteure zeitweise oder dauerhaft vom Nachweissystem auszuschließen. In besonders gravierenden Fällen kann ein solcher Missbrauch auch strafrechtliche Relevanz erlangen, etwa bei Urkundenfälschung oder Betrug.

Welche Pflichten bestehen im Zusammenhang mit der Aufbewahrung und Archivierung von Regionalnachweisen?

Stromlieferanten und Anlagenbetreiber unterliegen spezifischen Aufbewahrungsfristen für sämtliche im Zusammenhang mit Regionalnachweisen erstellten und empfangenen Dokumente. Nach § 79b Abs. 4 EEG i.V.m. den steuerrechtlichen bzw. handelsrechtlichen Vorschriften sind sämtliche Nachweise und zugehörige Dokumentationen für mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Dies betrifft sowohl digitale als auch physische Dokumente und umfasst insbesondere Protokolle des Regionalnachweisregisters, Lieferverträge, Bilanzkreisnachweise und die jeweilige Regionalzuordnung der belieferten Kunden. Bei Prüfungen sind diese Dokumente jederzeit der Bundesnetzagentur, den Netzbetreibern oder sonstigen befugten Behörden zur Einsicht vorzulegen.

Welche Datenschutzanforderungen regeln den Umgang mit personenbezogenen Daten im Regionalnachweisverfahren?

Im Zuge der Ausstellung und Übertragung von Regionalnachweisen werden verschiedene personenbezogene und betriebsbezogene Daten verarbeitet, etwa Standortdaten der Anlage, Kundendaten sowie Liefermengen. Diese Verarbeitung unterliegt der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie ergänzenden Bestimmungen des EEG. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist nur im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen, etwa gegenüber der Bundesnetzagentur oder im Zuge von Prüfungen zulässig. Die Daten müssen nach dem Stand der Technik vor unbefugtem Zugriff geschützt, vertraulich behandelt und fristgemäß gelöscht werden, sofern keine Aufbewahrungspflichten bestehen. Zudem sind die Betroffenen über die Datenverarbeitung zu informieren und haben ein Recht auf Auskunft.

Wie erfolgt die behördliche Registrierung und Zertifizierung von Anlagen für die Regionalnachweiserteilung?

Die Registrierung einer Anlage für die Teilnahme am Regionalnachweissystem erfolgt zentral im Regionalnachweisregister, das nach den Vorgaben des EEG betrieben wird. Betreiber müssen im Rahmen der Registrierung vollständige Angaben zur Anlage (Standort, Leistung, Inbetriebnahmedatum etc.) machen und durch geeignete Unterlagen belegen. Nach Prüfung durch den Registerbetreiber wird die Anlage zertifiziert und erhält eine eindeutige Identifikationsnummer. Regionalnachweise können erst nach vollständiger und erfolgreicher Registrierung sowie Zertifizierung gemäß § 79b EEG ausgestellt werden. Änderungen an den Anlagendaten, zum Beispiel bei Standortverlagerungen oder Anlagenerweiterungen, müssen unverzüglich aktualisiert und dem Register gemeldet werden. Die Ausstellung der Nachweise ist auch an die fortlaufende Einhaltung aller technischen und rechtlichen Anforderungen gebunden.