Begriff und rechtliche Einordnung des Regierungspräsidiums
Das Regierungspräsidium ist eine staatliche Mittelbehörde der allgemeinen Verwaltung in mehreren deutschen Bundesländern, insbesondere in Baden-Württemberg, Hessen und Sachsen. In anderen Ländern sind vergleichbare Behörden unter den Bezeichnungen Bezirksregierung, Bezirksverwaltung oder Landesdirektion bekannt. Das Regierungspräsidium nimmt eine vermittelnde Rolle zwischen den Ministerien der Landesregierung (Oberbehörden) und den unteren Verwaltungsbehörden wie Landkreisen und Gemeinden ein. Die Zuständigkeiten, Aufgaben und die rechtliche Stellung des Regierungspräsidiums sind im jeweiligen Landesrecht geregelt und unterscheiden sich entsprechend von Bundesland zu Bundesland.
Geschichte und Entwicklung
Historischer Hintergrund
Die Einrichtung von Regierungspräsidien reicht in ihrem Ursprung bis in das 19. Jahrhundert zurück. Mit der Preußischen Verwaltungsreform von 1815 wurden die Regierungsbezirke und ihre Verwaltungen geschaffen, um eine einheitliche Durchführung der staatlichen Verwaltung sicherzustellen. Nach den Veränderungen im Zuge des deutschen Föderalismus bildeten sich in den verschiedenen Bundesländern differenzierte Strukturen heraus.
Entwicklung seit dem 20. Jahrhundert
Während einige Bundesländer wie Bayern die traditionellen Bezirksregierungen beibehielten, wandelten andere Länder diese Strukturen um oder schafften sie zeitweise ab. In Baden-Württemberg und Hessen sind Regierungspräsidien als Mittelbehörden weiterhin zentraler Bestandteil der Verwaltungsgliederung.
Aufgaben und Zuständigkeiten
Grundfunktionen der Regierungspräsidien
Regierungspräsidien übernehmen zahlreiche Aufgaben im Rahmen der staatlichen Mittelinstanz. Die wesentlichen Zuständigkeiten können in folgende Bereiche untergliedert werden:
- Rechtsaufsicht: Überwachung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltungstätigkeit der nachgeordneten Ämter und Kommunen.
- Fachaufsicht: Überprüfung der Einhaltung von fachlichen Vorgaben verschiedener Ressorts.
- Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde: Entscheidung über Genehmigungen und Erlaubnisse in Bereichen wie Umweltrecht, Baurecht, Wasserrecht, immissionsschutzrechtliche Verfahren sowie in sozial- und gesundheitsrechtlichen Angelegenheiten.
- Koordination und Steuerung: Umsetzung und Durchsetzung von Landesgesetzen sowie Bundesgesetzen mit landesweiten Auswirkungen.
- Gefahrenabwehr: Mitwirkung bei der Gefahrenabwehr, insbesondere im Katastrophenfall oder bei besonderen Lagen.
Aufgabenzuordnung nach Fachbereichen
Regierungspräsidien sind regelmäßig in mehrere Abteilungen gegliedert, die jeweils bestimmten Bereichen der Verwaltung gewidmet sind, darunter:
- Inneres und Kommunales
- Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
- Umwelt-, Naturschutz und Landwirtschaft
- Bau- und Planungsrecht
- Schule und Bildung
- Soziales und Gesundheit
Die konkrete Struktur und Aufgabenverteilung sind im jeweiligen Landesorganisationsgesetz oder durch Verordnungen detailliert geregelt.
Organisatorische und rechtliche Stellung
Mittelbehörde im Verwaltungssystem
Im föderalen Verwaltungssystem Deutschland steht das Regierungspräsidium als Mittelbehörde zwischen den obersten Landesbehörden (z. B. Ministerium) und den nachgeordneten unteren Verwaltungsbehörden (z. B. Landkreise). Es ist damit hierarchisch und funktional ein Bindeglied und vermittelt zwischen dem landesweiten Vollzug der Verwaltung und den lokalen Bedürfnissen.
Weisungsgebundenheit und Selbstverwaltung
Regierungspräsidien sind grundsätzlich weisungsgebunden gegenüber den Ministerien. Sie führen Aufgaben im eigenen Wirkungskreis (eigene Angelegenheiten) sowie im übertragenen Wirkungskreis (Auftragsangelegenheiten) aus. Die genaue Abgrenzung obliegt dem jeweiligen Landesrecht.
Rechtliche Grundlagen
Gesetzliche Regelungen
Die Existenz und Aufgaben des Regierungspräsidiums werden maßgeblich durch das jeweilige Landesorganisationsgesetz geregelt, etwa:
- Baden-Württemberg: Gesetz über die Organisation der inneren Verwaltung (OrgG BW) sowie Verordnungen zu einzelnen Regierungspräsidien
- Hessen: Hessisches Verwaltungsorganisationsgesetz (HVerwOrgG)
Die konkrete Aufgabenübertragung erfolgt regelmäßig durch Fachgesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Bundeslandes.
Weitere Rechtsgrundlagen
Neben den Landesgesetzen wirken bundesrechtliche Vorschriften (etwa im Bundes-Immissionsschutzgesetz, Wasserhaushaltsgesetz oder Baugesetzbuch) als Aufgabenübertragungsnormen, wenn deren Umsetzung in die Zuständigkeit der Regierungspräsidien fällt.
Rechtsweg und Kontrolle
Rechtsschutz gegen Maßnahmen des Regierungspräsidiums
Maßnahmen und Entscheidungen des Regierungspräsidiums unterliegen grundsätzlich der gerichtlichen Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte im Rahmen des Verwaltungsrechtswegs. Einzelheiten dazu ergeben sich aus dem Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die Anspruchsgrundlagen aus dem allgemeinen und besonderen Verwaltungsrecht.
Fachaufsicht und Dienstaufsicht
Regierungspräsidien unterliegen der Fachaufsicht und Dienstaufsicht der jeweiligen Landesministerien. Die Ministerien können Weisungen erteilen und die Amtsausübung der Präsidien kontrollieren.
Struktur und Organisation
Aufbau
Jedes Regierungspräsidium wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. Die interne Organisation gliedert sich in Fachabteilungen und Querschnittsabteilungen, jeweils unter Leitung einer Abteilungsleitung. Die Geschäftsverteilung wird durch Organigramme und Geschäftsverteilungspläne definiert.
Personal
Das Personal setzt sich aus Beamtinnen und Beamten verschiedener Laufbahngruppen sowie aus tariflich Angestellten zusammen. Umfang, Qualifikation und Zusammensetzung sind in den jeweiligen Beamtengesetzen, Besoldungsgesetzen und Tarifverträgen (z. B. TV-L) bestimmt.
Vergleichbare Behörden in anderen Bundesländern
In anderen deutschen Bundesländern übernehmen analoge Behörden die Aufgaben eines Regierungspräsidiums unter unterschiedlichen Bezeichnungen:
- Bezirksregierungen (z. B. in Nordrhein-Westfalen, Bayern)
- Landesdirektion (Sachsen)
- Bezirksverwaltungen (früher in Rheinland-Pfalz, inzwischen abgeschafft)
Die Aufgabenverteilung und organisatorische Struktur folgen weitgehend den im jeweiligen Landesrecht vorgegebenen Vorschriften.
Literatur und weiterführende Informationen
Für weiterführende Informationen bieten sich die einschlägigen Landesorganisationsgesetze, Erläuterungen in Kommentaren zum Verwaltungsrecht sowie die amtlichen Webseiten der jeweiligen Regierungspräsidien und Ministerien an.
Siehe auch:
- Mittelbehörde
- Bezirksregierung
- Landesdirektion (Sachsen)
- Verwaltungsgliederung der Bundesländer
Rechtsquellen (Auswahl):
- Gesetz über die Organisation der inneren Verwaltung in Baden-Württemberg (OrgG BW)
- Hessisches Verwaltungsorganisationsgesetz (HVerwOrgG)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Aufgabenbereiche sind dem Regierungspräsidium zugewiesen?
Das Regierungspräsidium ist als Mittelbehörde der Landesverwaltung in Deutschland für die Ausführung zahlreicher Landesgesetze, Bundesgesetze und EU-Vorgaben zuständig. Rechtlich betrachtet nimmt es eine vermittelnde Rolle zwischen Ministerien auf Landesebene und den nachgeordneten Verwaltungsbehörden der Städte und Landkreise ein. Die rechtlichen Aufgabenbereiche umfassen beispielsweise die Aufsicht über kommunale Verwaltungsakte, die Genehmigung oder Versagung von Vorhaben im Bau- und Umweltrecht, die Fachaufsicht im Schulbereich sowie die Überwachung im Gesundheitswesen. Das Regierungspräsidium entscheidet auch über Widersprüche und Rechtsmittel im Rahmen von Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sowie spezialgesetzlichen Regelwerken. Darüber hinaus fallen zahlreiche Zulassungs- und Genehmigungsverfahren (z. B. immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, Naturschutz, Planfeststellungen nach Verwaltungsverfahrensrecht) in seinen Zuständigkeitsbereich.
In welchen Verwaltungsverfahren ist das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde vorgesehen?
Das Regierungspräsidium wird durch spezialgesetzliche Vorschriften oder allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere § 73 VwGO) als Widerspruchsbehörde berufen, wenn gegen Verwaltungsakte der unteren Verwaltungsbehörden (z. B. Landratsämter oder Stadtverwaltungen) Rechtsmittel eingelegt werden. Im rechtlichen Kontext prüft das Regierungspräsidium als übergeordnete Behörde die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte. Hierbei ist es verpflichtet, den gesamten Vorgang sowohl hinsichtlich der Sach- als auch der Rechtslage umfassend nachzuprüfen und ggf. eine Abhilfeentscheidung zu erlassen oder das Verfahren zur weiteren Entscheidung an die ursprüngliche Behörde zurückzugeben. Besonders häufig ist das Regierungspräsidium im Bereich des Bau-, Umwelt- oder Gewerberechts als Widerspruchsbehörde tätig.
Welche Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse hat das Regierungspräsidium gegenüber den Kommunalverwaltungen?
Das Regierungspräsidium übt die Fachaufsicht sowie – sofern vom jeweiligen Landesrecht vorgesehen – die Rechtsaufsicht über Städte, Gemeinden und Landkreise aus. Fachaufsicht bedeutet eine Überprüfung der korrekten und gesetzmäßigen Anwendung spezialgesetzlicher Vorschriften (z. B. Schulgesetz, Naturschutzgesetz, Immissionsschutzrecht) bei ordentlichen Verwaltungsaufgaben. Die Rechtsaufsicht beinhaltet die Sicherstellung, dass kommunale Verwaltungsakte und Beschlüsse formell und materiell mit dem geltenden Recht übereinstimmen. Zu den Befugnissen zählen u. a. das Einfordern von Auskünften, das Herausgeben von rechtlichen Weisungen, das Anordnen der Rücknahme oder Änderung kommunaler Beschlüsse und, im Fall von Pflichtverletzungen, die Einleitung von Ersatzvornahmen bzw. die Androhung und Durchführung von Zwangsmaßnahmen nach Verwaltungszwangsgesetz.
Welche rechtlichen Grundlagen bestimmen die Organisation und Zuständigkeit der Regierungspräsidien?
Die Organisation und Zuständigkeit des Regierungspräsidiums ergeben sich aus spezifischen Landesgesetzen, wie etwa den Verwaltungsorganisationsgesetzen der einzelnen Bundesländer, den Geschäftsverteilungsplänen und den jeweils einschlägigen Fachgesetzen (z. B. Verwaltungsverfahrensgesetz, Baugesetzbuch, Immissionsschutzgesetz). Daneben regeln – abhängig vom Sachgebiet – Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften die konkreten Zuständigkeitsbereiche. Die jeweiligen Landesverfassungen und das Grundgesetz Teil X sind für die Einordnung der Regierungspräsidien in die staatliche Organisation von Bedeutung. Dennoch variieren Organisation und Aufgabenkanon je nach Bundesland, da die Ausgestaltung der Mittelbehörden im föderalen System Sache der Länder ist.
Welche Möglichkeiten des Rechtsschutzes bestehen gegen Entscheidungen des Regierungspräsidiums?
Gegen Verwaltungsakte oder Entscheidungen des Regierungspräsidiums steht den Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offen. Je nach Sachgebiet ist zunächst ein Widerspruch (wenn das Regierungspräsidium Ausgangsbehörde ist, auch ein Antrag auf Überprüfung oder Rücknahme gemäß § 48 oder § 49 VwVfG) und anschließend eine Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich (§ 42 VwGO). In Eilfällen kann ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO gestellt werden. Bei besonderen Fachgesetzen können auch Fachgerichte (z. B. Sozialgericht, Finanzgericht) zuständig sein. Dienstaufsichtsrechtliche Beschwerden gegen Bedienstete des Regierungspräsidiums sind direkt bei der jeweiligen Leitung der Behörde einzureichen, begründen aber grundsätzlich keinen zusätzlichen formellen Rechtsschutz im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung.
Welche Rolle spielt das Regierungspräsidium im Rahmen von Planfeststellungsverfahren?
Das Regierungspräsidium ist regelmäßig Planfeststellungsbehörde und damit rechtsstaatlich für die Durchführung und Entscheidung von Planfeststellungsverfahren nach § 72 und folgenden VwVfG bzw. nach Sonderregelungen wie dem Energiewirtschaftsrecht oder dem Fachplanungsrecht verantwortlich. Rechtlich bedeutet dies, dass das Regierungspräsidium jede für das Vorhaben bedeutsame rechtliche Frage prüft, eine Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange vornimmt und darüber in einem förmlichen Verwaltungsverfahren durch Planfeststellungsbeschluss entscheidet. Betroffenen Personen und Vereinigungen wird im Verfahren durch Beteiligungsrechte, Auslegungen, Erörterungstermine und Rechtsmittel die Möglichkeit zur Wahrnehmung ihrer Rechte eingeräumt. Das Verfahren schließt vielfach verschiedene Zulassungen und Genehmigungen zusammen (Konzentrationswirkung) und ersetzt zahlreiche Einzelgenehmigungen.
Kann das Regierungspräsidium im rechtlichen Sinne Weisungen erteilen und wie ist deren Bindungswirkung?
Das Regierungspräsidium darf im Rahmen seiner Fach- und Rechtsaufsicht gegenüber nachgeordneten Behörden (insbesondere Landratsämtern) Weisungen erteilen, sofern dies durch Landesrecht ausdrücklich vorgesehen ist. Diese Weisungen sind rechtlich bindend, soweit sie sich auf die Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen beziehen. Fachaufsichtliche Weisungen verpflichten die unterstellten Behörden zur Durchführung vorgegebener Maßnahmen oder zur Unterlassung rechtswidriger Handlungen. Die Bindungswirkung dieser Weisungen kann jedoch im Einzelfall durch gerichtliche Überprüfung begrenzt sein, etwa wenn ein Anspruch auf Ermessen besteht (Beurteilungsspielraum der Behörde). Unterschieden wird zwischen generellen (allgemeinen) und einzelfallbezogenen Weisungen; letztere müssen den konkreten Sachverhalt rechtsstaatlich, nachvollziehbar und verhältnismäßig regeln.