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Regierungspräsident


Begriff und rechtliche Stellung des Regierungspräsidenten

Der Begriff Regierungspräsident bezeichnet in Deutschland den Leiter einer Bezirksregierung (auch Regierungsbezirk genannt), die als Mittelinstanz zwischen obersten Landesbehörden (insbesondere den Landesministerien) und den unteren Verwaltungsbehörden (Kreise, kreisfreie Städte und Gemeinden) fungiert. Die Institution des Regierungspräsidenten existiert in Ländern mit einer dreistufigen Verwaltungsorganisation, insbesondere in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen. Die rechtliche Stellung, Funktion und Aufgaben des Regierungspräsidenten sind überwiegend im jeweiligen Landesrecht normiert.


Rechtsgrundlagen und Ernennung

Gesetzliche Grundlagen

Die Rechtsgrundlagen für die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Regierungspräsidenten finden sich vor allem in den Landesverwaltungsverfahrensgesetzen, den jeweiligen Landesverwaltungsgesetzen sowie in behördenspezifischen Verordnungen und Ausführungsgesetzen der Bundesländer. Bundesrechtliche Regelungen bestehen nicht, da die Organisation der Landesverwaltung gemäß Art. 30, 83 ff. Grundgesetz in die Zuständigkeit der Länder fällt.

Ernennung und Amtsdauer

Der Regierungspräsident wird in der Regel durch die Landesregierung oder das zuständige Fachministerium, meist das Innenministerium, im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten auf Zeit oder auf Widerruf ernannt, soweit das Landesrecht keine abweichenden Regelungen trifft. Die Ernennung erfolgt in einem beamtenrechtlichen Verfahren; der Regierungspräsident ist in der Regel Beamter auf Zeit der Besoldungsgruppe B 7 bis B 9 und unterliegt den beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes beziehungsweise des jeweiligen Landes.


Aufgaben und Zuständigkeiten

Leitungsfunktion und Organstellung

Der Regierungspräsident ist Behördenleiter der Bezirksregierung und trägt die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben des Regierungsbezirks. Als unmittelbarer Ansprechpartner der Landesregierung im Bezirk ist er in vielen Ländern zugleich oberste Aufsichtsbehörde über nachgeordnete Verwaltungseinheiten und steht im hierarchischen Behördenaufbau an zentraler Stelle. Seine Organstellung unterscheidet sich insofern von der eines Landrates oder Oberbürgermeisters, da der Regierungspräsident Allzuständigkeit in staatlichen Angelegenheiten besitzt, soweit sie dem Regierungsbezirk übertragen sind.

Aufgabenspektrum

Das Aufgabenportfolio des Regierungspräsidenten umfasst regelmäßig:

  • Allgemeine Landesverwaltung: Ausführung staatlicher Verwaltungstätigkeit in den Bereichen Inneres, Soziales, Wirtschaft, Schulwesen, Umwelt, Bauwesen, Gesundheit, Landwirtschaft und Verkehr.
  • Fachaufsicht: Rechtmäßigkeits- und Zweckmäßigkeitskontrolle über die Kommunal- und Kreisverwaltungen innerhalb des Bezirks sowie die Ausübung der Dienstaufsicht über bestimmte nachgeordnete Dienststellen.
  • Rechtsaufsicht: Überwachung der Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften durch die nachgeordneten Körperschaften und Behörden, insb. im Bereich des Kommunalrechts und öffentlichen Rechts.
  • Genehmigungsbehörde: Zuständigkeit für großvolumige oder besonders bedeutsame öffentliche Vorhaben, wie Immissionsschutzverfahren, Naturschutzprojekte oder Infrastrukturmaßnahmen gemäß Bundes- und Landesrecht.
  • Koordination und Krisenmanagement: Koordination der staatlichen Maßnahmen im Katastrophenfall oder bei besonderen Gefahrenlagen innerhalb des Regierungsbezirks.
  • Vollzug von Förderprogrammen: Umsetzung und Bewilligung von Landes- und Bundesförderungen im regionalen Bereich, z.B. Fördermittel im Schul- und Bildungswesen, Naturschutz oder Strukturförderung.

Weisungsgebundenheit und Selbstständigkeit

Der Regierungspräsident handelt im Rahmen der geltenden Gesetze und steht in der Regel unter der Fach- und Dienstaufsicht des zuständigen Ministeriums. Gleichwohl verfügt er über einen eigenen Entscheidungsspielraum („Ermessen“) insbesondere in Bereichen, die einer individuellen Fallprüfung unterliegen. Im Unterschied zur Kommune steht er nicht für eine gewählte Vertretung der Bürger, sondern handelt als Organ staatlicher Exekutive.


Rechtliche Kontrolle und Rechtsmittel

Kontrolle durch Landesregierung und Landtag

Die Tätigkeit des Regierungspräsidenten ist gegenüber der Landesregierung rechenschaftspflichtig. Sie unterliegt der politischen und gesetzlichen Aufsicht und kann, bei Verstößen gegen dienstliche Pflichten oder bei Verletzung rechtlicher Vorgaben, Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen. Auch parlamentarische Gremien (etwa der Innenausschuss) können Auskünfte und Rechenschaft einfordern.

Gerichtlicher Rechtsschutz

Maßnahmen des Regierungspräsidenten, insbesondere Verwaltungsakte, können gerichtlich überprüfbar sein. Rechtschutzverfahren gegen den Regierungspräsidenten richten sich, abhängig von der Sachmaterie, an das zuständige Verwaltungsgericht, teilweise an das Sozial- oder Finanzgericht (z. B. bei Fördermittelbewilligungen oder Aufsichtsmaßnahmen). Insbesondere Kommunen können im Wege der Kommunalverfassungsstreitigkeit vorgehen (§ 40 VwGO). Angestellte oder Beamte unterliegen dem Verwaltungsrechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beziehungsweise dem Beamtenrecht.


Einordnung und organisatorische Anbindung

Stellung im Behördenaufbau

Die Regierungspräsidenten sind Behördenleiter der Bezirksregierungen, die als mittelbehördliche Instanzen Teil des organisatorischen Aufbaus der Landesverwaltung sind (dreistufiger Behördenaufbau: Oberste Landesbehörden – obere Landesbehörden/Bezirksregierungen – untere Landesbehörden/Kreise/Städte). Eine direkte Entsprechung auf Bundesebene existiert nicht.

Abgrenzung zu anderen Behördenleitern

Im Unterschied zu Ministerpräsidenten, Ministern oder Oberbürgermeistern ist der Regierungspräsident kein Mandatsträger oder politischer Amtsträger, sondern Beamter der staatlichen Verwaltung. Die Ausrichtung seiner Tätigkeit erfolgt gemäß der gesetzlichen Aufgabenübertragung sowie den durch die Fachaufsichtsbehörde erteilten Weisungen.


Bundesweite Unterschiede

Die Rolle und Aufgaben des Regierungspräsidenten variieren nach Ländern:

  • In Bayern trägt der Amtsinhaber die Bezeichnung Regierungspräsident einer Regierung (Bezirksregierung), in Nordrhein-Westfalen leitet er die Bezirksregierung, in Baden-Württemberg und Hessen ist die Funktionsbeschreibung gleichlautend.
  • In einigen Bundesländern (z. B. Schleswig-Holstein, Saarland, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern) existiert die Mittelinstanz nicht mehr, sodass das Amt des Regierungspräsidenten dort entfallen ist.
  • Die Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen sind in fünf, in Bayern in sieben und in Baden-Württemberg in vier Großbezirke gegliedert.

Literaturhinweise und Quellen

  • Gesetz über den Regierungsbezirk [jeweiliges Bundesland, z. B. Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen (Landesorganisationsgesetz NRW)]
  • Verwaltungsverfahrensgesetz [jeweiliges Bundesland]
  • Kommunalverfassungsgesetz [jeweiliges Bundesland]
  • Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Art. 30, 83 ff.)
  • [Diverse Kommentare und Handbücher zur Landes- und Kommunalverwaltung]

Zusammenfassung

Der Regierungspräsident stellt einen zentralen Bestandteil der staatlichen Verwaltung in denjenigen deutschen Ländern dar, die eine dreistufige Behördenstruktur aufweisen. Seine Aufgaben und Befugnisse sind im Landesrecht umfassend geregelt. Als oberster Landesbeamter im Regierungsbezirk erfüllt der Regierungspräsident vielfältige Verwaltungsaufgaben, fungiert als Bindeglied zwischen Landesregierung und lokaler Ebene und kontrolliert die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung innerhalb seines Bezirks. Trotz länderspezifischer Unterschiede sind die Grundstrukturen der Funktion klar gesetzlich definiert und verankern den Regierungspräsidenten als zentrales Organ der staatlichen Mittelinstanz.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die Ernennung eines Regierungspräsidenten erfüllt sein?

Die Ernennung eines Regierungspräsidenten erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften der jeweiligen Bundesländer Deutschlands, da die Bezirksregierungen beziehungsweise die Regierungspräsidien Einrichtungen der Länder sind. Grundsätzlich ist in den meisten Ländern vorgesehen, dass der Regierungspräsident Beamter auf Lebenszeit des höheren Dienstes sein muss und über langjährige Berufserfahrung im öffentlichen Dienst verfügt. Die Ernennung erfolgt in der Regel durch den Ministerpräsidenten oder die zuständige Ministerin bzw. den zuständigen Minister. Rechtsgrundlage hierfür sind die Beamtengesetze und das jeweilige Landesverwaltungsgesetz. Formale Voraussetzungen sind in § 24 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) festgelegt, ergänzt durch spezifische Landesregelungen. Darüber hinaus dürfen gemäß Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 2 GG nur Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und in der Regel auch nur solche, die sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen, ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch eine formelle Ernennungsurkunde, die den rechtlichen Status als Regierungspräsident festlegt.

Wie ist die rechtliche Stellung des Regierungspräsidenten innerhalb der Landesverwaltung geregelt?

Die rechtliche Stellung des Regierungspräsidenten ergibt sich aus den jeweiligen Landesgesetzen über die Bezirksregierung beziehungsweise das Regierungspräsidium. Der Regierungspräsident ist als oberster Dienstherr und Behördenleiter einer Mittelbehörde zwischen Landesministerium und unteren Verwaltungsbehörden angesiedelt. Er übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Beschäftigten seiner Behörde aus und ist dem Fachministerium direkt unterstellt. Seine Aufgaben und Befugnisse sind im Landesorganisationsgesetz beziehungsweise im Gesetz über die Organisation der Bezirksregierung (bspw. §§ 1 ff. ORG NRW) normiert. Zudem nimmt er Weisungen des zuständigen Fachministeriums entgegen, ist jedoch nicht Mitglied der Landesregierung. Seine Kompetenzen umfassen eigene Entscheidungsbefugnisse in bestimmte, gesetzlich zugeordneten Angelegenheiten sowie die Pflicht zur Umsetzung exekutiver Vorgaben.

Welche rechtlichen Instrumente stehen dem Regierungspräsidenten zur Verfügung, um seine Aufgaben zu erfüllen?

Der Regierungspräsident verfügt über verschiedene rechtliche Instrumente zur Wahrnehmung seiner Aufgaben: Er kann Verwaltungsakte im eigenen Namen erlassen (beispielsweise Bescheide, Anordnungen, Genehmigungen) und hat das Recht zur Ausübung der Fach- und Dienstaufsicht über die nachgeordneten Behörden. Darüber hinaus ist er befugt, bestimmte ordnungsrechtliche Maßnahmen zu treffen, etwa bei Ausführung des Polizei- und Ordnungsrechts. Die genauen Kompetenzen und Verfahren zur Rechtsdurchsetzung und Anordnung sind im jeweiligen Landesrecht geregelt. Zusätzlich obliegt ihm die Rechtsaufsicht über Kommunen und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts auf Bezirksebene; er kann im Rahmen dieser Aufsicht Anordnungen erlassen, Beanstandungen aussprechen oder Ersatzvornahmen veranlassen, soweit das Gesetz dies ermöglicht.

In welchen Fällen haftet der Regierungspräsident im Rahmen seines Amtes persönlich oder dienstrechtlich?

Die persönliche Haftung des Regierungspräsidenten ist durch das Beamtenrecht und allgemeine Vorschriften über Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) reglementiert. Grundsätzlich haftet der Regierungspräsident nicht persönlich für dienstliche Handlungen, sondern das Land tritt für Schäden ein, die infolge rechtswidriger Amtshandlungen entstanden sind („Amtshaftung“). Eine persönliche Inanspruchnahme ist nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit möglich. Disziplinarrechtlich kann der Regierungspräsident zur Verantwortung gezogen werden, wenn Dienstpflichtverletzungen vorliegen, was nach dem Disziplinargesetz des Landes geprüft wird. Strafrechtliche Haftung ist unabhängig davon möglich, wenn der Tatbestand einer Straftat im Amt erfüllt wird.

Wie kann gegen Entscheidungen eines Regierungspräsidenten vorgegangen werden?

Gegen Entscheidungen des Regierungspräsidenten können Rechtsbehelfe nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingelegt werden, insbesondere Widerspruch und Klage. In manchen Ländern ist ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) obligatorisch, in anderen kann direkt vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Die Rechtsmittel und Fristen richten sich nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder und der Bundesrepublik Deutschland; häufig beträgt die Frist für den Widerspruch einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Außerdem besteht für Betroffene die Möglichkeit, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht zu beantragen (§§ 80, 80a VwGO).

Unterliegt der Regierungspräsident der parlamentarischen Kontrolle?

Formal ist der Regierungspräsident als Beamter der Landesexekutive (nicht der Landesregierung selbst) kein unmittelbares Objekt der parlamentarischen Kontrolle im Sinne einer politischen Verantwortlichkeit gegenüber dem Parlament. Die Kontrolle erfolgt grundsätzlich über den zuständigen Landesminister, dem der Regierungspräsident weisungsgebunden untersteht. Parlamentarische Kontrolle kann jedoch mittelbar durch parlamentarische Anfragen, Ausschüsse oder Untersuchungsausschüsse ausgeübt werden, wobei der Regierungspräsident zur Auskunft verpflichtet ist. Rechtliche Grundlage hierfür sind die Landesverfassungen und jeweiligen Geschäftsordnungen der Landtage.

Welche rechtlichen Vorschriften regeln die Amtsenthebung oder Versetzung eines Regierungspräsidenten?

Die Amtsenthebung oder Versetzung eines Regierungspräsidenten richtet sich nach den beamtenrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landes, insbesondere dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sowie dem jeweiligen Landesbeamtengesetz. Eine Entfernung aus dem Amt kann nur aus schwerwiegenden Gründen (etwa bei schwerer Dienstpflichtverletzung durch Disziplinarverfahren) erfolgen. Eine Versetzung ist unter den allgemeinen Voraussetzungen einer Änderung des Dienstpostens rechtskonform, wenn dienstliche oder organisatorische Gründe vorliegen, wobei die Fürsorge- und Anhörungspflichten gemäß § 28 BeamtStG zu beachten sind. Die Entlassung eines auf Zeit ernannten Regierungspräsidenten folgt gesonderten, gesetzlich fixierten Regeln (zum Beispiel nach Ablauf der Amtszeit), während Beamte auf Lebenszeit nur in engen gesetzlichen Grenzen entlassen werden können.

Gibt es eine rechtliche Altersgrenze für das Amt des Regierungspräsidenten?

Ja, für das Amt des Regierungspräsidenten gilt, wie für alle Beamten auf Lebenszeit, die gesetzliche Altersgrenze gemäß den Beamtengesetzen der Länder. Diese Altersgrenze liegt regelmäßig bei 65 bis 67 Jahren, abhängig von der jeweiligen landesrechtlichen Regelung. Sobald das gesetzliche Pensionsalter erreicht ist, tritt der Regierungspräsident grundsätzlich in den Ruhestand, kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen und durch gesonderte Entscheidung befristet im Amt verbleiben, sofern dienstliche Interessen dies erfordern und dies gesetzlich zugelassen ist (§ 25 BeamtStG bzw. entsprechende Landesregelungen).