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Rechtswidriger Verwaltungsakt


Definition und Grundlagen des Rechtswidrigen Verwaltungsakts

Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist ein Verwaltungsakt, der nicht mit der Rechtsordnung im Einklang steht. Ein solcher Verwaltungsakt verstößt gegen geltendes Recht, entweder weil er auf einer unzutreffenden Rechtsgrundlage beruht, Verfahrensfehler aufweist oder das materielle Recht missachtet wurde. Im deutschen Verwaltungsrecht ist der Begriff zentral, da der Verwaltungsakt das wichtigste Handlungsinstrument der öffentlichen Verwaltung darstellt.

Formelle und laienverständliche Definition

Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist eine hoheitliche Maßnahme, die von einer Behörde in Form eines Verwaltungsakts erlassen wird, welche jedoch eine oder mehrere rechtliche Vorschriften nicht beachtet. Im Alltag bedeutet das: Die Verwaltung erlässt einen Bescheid oder eine Anordnung, dabei werden aber die gesetzlichen Vorschriften – beispielsweise hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren oder Inhalt – nicht eingehalten.

Relevanz des Begriffs im Kontext des Verwaltungsrechts

Der Begriff hat im Verwaltungsrecht erhebliche Bedeutung, insbesondere im Zusammenhang mit dem Rechtsschutz der Bürgerinnen gegen behördliche Entscheidungen. Das Verwaltungsrecht stellt sicher, dass Bürgerinnen nicht durch unrechtmäßiges staatliches Handeln benachteiligt werden. Daher ist die rechtliche Bewertung und die Möglichkeit der Korrektur rechtswidriger Verwaltungsakte ein zentrales Element des Rechtsschutzes und der Gewaltenteilung.

Rechtliche Einordnung

Verwaltungsakt im System des Verwaltungsrechts

Ein Verwaltungsakt (§ 35 Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVfG) ist eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Als Verwaltungsakte gelten etwa Baugenehmigungen, Steuerbescheide oder polizeiliche Verfügungen.

Ein Verwaltungsakt kann sowohl rechtmäßig als auch rechtswidrig sein. Entscheidend ist die Vereinbarkeit des Verwaltungsakts mit der geltenden Rechtsordnung. Liegt ein Verstoß gegen formelles oder materielles Recht vor, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig.

Gesetzliche Regelungen zum rechtswidrigen Verwaltungsakt

Zentrale Vorschrift

Die maßgebliche Regelung findet sich in § 48 VwVfG (Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts). Danach gilt:

„Ein rechtswidriger Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.“ (§ 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG)

Diese Regelung erlaubt es der Behörde, rechtswidrige Verwaltungsakte auch nachträglich aufzuheben, um die Rechtsordnung wiederherzustellen.

Weitere relevante Vorschriften

  • § 44 VwVfG: Nichtigkeit des Verwaltungsakts

Bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsakt von Anfang an als nichtig – also absolut unwirksam – anzusehen ist.

  • § 45, 46 VwVfG: Heilung und Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formfehlern

Definieren, wann Fehler nicht zur Rechtswidrigkeit bzw. zur Aufhebbarkeit eines Verwaltungsakts führen.

Typische Kontexte und Beispiele

Rechtswidrige Verwaltungsakte sind in unterschiedlichen Lebensbereichen relevant. Sie können in verschiedenen Formen und aus unterschiedlichen Gründen entstehen:

Typische Anwendungsbereiche

  • Bau- und Planungsrecht:

Ein Bauamt genehmigt ein Bauvorhaben, obwohl wesentliche Sicherheitsvorschriften nicht beachtet wurden.

  • Steuerrecht:

Das Finanzamt setzt eine Steuer fest, obwohl die Voraussetzungen des zugrundeliegenden Steuergesetzes nicht erfüllt sind.

  • Sozialrecht:

Ein Leistungsträger verweigert Sozialleistungen, ohne die konkrete Gesetzeslage richtig zu prüfen.

  • Ordnungsrecht:

Eine Behörde erlässt eine Verfügung, ohne von der zuständigen Stelle zu stammen.

Gründe für die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts

Zu den häufigsten Ursachen für die Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten zählen:

  • Fehlerhafte Anwendung oder Auslegung der einschlägigen Gesetze
  • Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts
  • Missachtung von Anhörungsrechten
  • Fehlende Begründung des Bescheids
  • Zuständigkeitsüberschreitungen
  • Verletzung von Gleichbehandlungsgrundsätzen

Beispiel: Fehlerhafte Baugenehmigung

Eine Gemeinde erteilt eine Baugenehmigung für ein Wohnhaus, überschreitet dabei aber die zulässige Grundflächenzahl laut Bebauungsplan. Die erteilte Genehmigung ist rechtswidrig.

Beispiel: Sozialleistungsbescheid

Ein Antragsteller erhält einen Leistungsbescheid abgelehnt, ohne dass die Verwaltung ihren Begründungs- und Anhörungspflichten nachgekommen ist. Dieser Verwaltungsakt ist wegen Verfahrensfehler rechtswidrig.

Folgen und Korrektur rechtswidriger Verwaltungsakte

Möglichkeit der Rücknahme

Ein rechtswidriger Verwaltungsakt muss nicht automatisch nichtig sein, sondern wirkt grundsätzlich bis zu einer förmlichen Rücknahme oder Aufhebung weiter. Die Verwaltung ist gemäß § 48 VwVfG zur Rücknahme ermächtigt. Unter bestimmten Voraussetzungen können aber auch Betroffene die Aufhebung erreichen, etwa durch Widerspruch oder Anfechtungsklage.

Stichpunkte: Rücknahme und Aufhebung

  • Rücknahme ist jederzeit möglich, begrenzt durch die Vorschriften des Vertrauensschutzes
  • Wirksamkeit bleibt grundsätzlich bis zur Rücknahme bestehen
  • Für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte gelten strenge Voraussetzungen (Schutz des Vertrauens des Adressaten)

Unterschied von Nichtigkeit und Anfechtbarkeit

Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist regelmäßig anfechtbar, aber nur in Ausnahmefällen nichtig. Die Nichtigkeit tritt ein, wenn der Verstoß besonders schwerwiegend ist und der Verwaltungsakt offensichtlich nichtig ist (z. B. bei Sittenwidrigkeit, groben Formverstößen). Für die meisten Fehler greift jedoch nur die Anfechtbarkeit; die Rechtsfolgen bleiben bis zur Aufhebung bestehen.

Gerichtliche Kontrolle

Die gerichtliche Kontrolle erfolgt über die Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts und hebt einen rechtswidrigen Akt auf Antrag der betroffenen Person auf. Diese Kontrolle sichert die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz.

Besonderheiten und häufige Problemstellungen

Vertrauensschutz

Ein häufiges Problem stellt der Schutz des Vertrauens der Bürgerinnen in die Bestandskraft eines Verwaltungsakts dar. Besonders bei begünstigenden Verwaltungsakten – etwa einer zu Unrecht erteilten Baugenehmigung – besteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung und dem Vertrauensschutz des Einzelnen. Die Rücknahme solcher Akte ist gemäß § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG nur unter engen Bedingungen zulässig.

Fehlerheilung

Verfahrens- und Formfehler führen nicht immer zur Rechtswidrigkeit, wenn sie nachträglich geheilt werden können (§ 45 VwVfG) oder wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls unerheblich sind (§ 46 VwVfG).

Bestandskraft

Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt nicht fristgerecht angefochten, kann er in Bestandskraft erwachsen. Das bedeutet, er bleibt wirksam, obwohl er rechtswidrig ist. Eine Rücknahme ist dann nur noch nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben möglich.

Unterschied zum rechtmäßigen Verwaltungsakt

Im Gegensatz zum rechtswidrigen Verwaltungsakt beruht der rechtmäßige Verwaltungsakt vollständig auf geltendem Recht; er ist daher bestandskräftig und wird regelmäßig nicht aufgehoben oder rückgenommen.

Übersicht zu wichtigen gesetzlichen Vorschriften

Zu den wichtigsten gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Verwaltungsakten zählen:

  • § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG): Begriffsbestimmung des Verwaltungsakts
  • § 44 VwVfG: Nichtigkeit des Verwaltungsakts
  • § 45, 46 VwVfG: Heilung und Unbeachtlichkeit von Fehlern
  • § 48 VwVfG: Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), insbesondere §§ 42 ff.: Anfechtungsklage

Weitere Vorschriften finden sich je nach Fachgebiet auch in spezialgesetzlichen Regelungen, so etwa im Steuerverwaltungsrecht oder Sozialverwaltungsrecht.

Zusammenfassung

Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist ein Verwaltungsakt, der gegen geltende Rechtsvorschriften verstößt. Er kann sowohl Verfahrens- als auch Materielfehler aufweisen, bleibt jedoch in der Regel zunächst wirksam. Die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz und der Schutz der Rechte des Einzelnen erfordern effektive Kontroll- und Korrekturmechanismen. Gesetze wie das Verwaltungsverfahrensgesetz regeln die Voraussetzungen und Verfahren zur Rücknahme oder Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts. Der Begriff ist für alle von Verwaltungshandeln Betroffenen – beispielsweise Bürgerinnen, Unternehmen oder Träger öffentlicher Belange – von besonderer Bedeutung, da er die Möglichkeit zur Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur staatlicher Maßnahmen bietet.

Hinweis: Besonders relevant ist das Thema für alle Personen, die mit behördlichen Bescheiden konfrontiert sind, da eine Überprüfung auf Rechtmäßigkeit essenziell für den eigenen Rechtsschutz ist. Ebenso sind die öffentlichen Stellen verpflichtet, ihre Akte nach den Vorgaben der Gesetze rechtmäßig zu erlassen und, wenn nötig, fehlerhafte Verwaltungsakte zu korrigieren.

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt?

Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, die jedoch nicht im Einklang mit der geltenden Rechtsordnung steht. Das bedeutet, dass der Verwaltungsakt entweder gegen formelles oder materielles Recht verstößt. Rechtswidrigkeit kann sich etwa daraus ergeben, dass die Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung gesetzliche Vorgaben missachtet (z.B. Ermessensfehler, fehlende Anhörung), die Handlungskompetenz überschreitet oder der Verwaltungsakt inhaltlich gegen ein höherrangiges Gesetz verstößt. Dennoch ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt grundsätzlich wirksam, solange er nicht aufgehoben wird (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Der Adressat muss ihn zunächst beachten, kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsmittel wie Widerspruch oder Anfechtungsklage erheben, um die Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsaktes zu erreichen.

Welche Arten von Rechtswidrigkeit können bei einem Verwaltungsakt vorliegen?

Bei einem Verwaltungsakt unterscheidet man zwischen formeller und materieller Rechtswidrigkeit. Eine formelle Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn bei Erlass des Verwaltungsaktes Verfahrens- oder Formfehler begangen wurden, zum Beispiel wenn die erforderliche Anhörung unterblieben ist oder der Verwaltungsakt nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erlassen wurde. Materielle Rechtswidrigkeit betrifft demgegenüber die inhaltliche Seite, also ob die getroffene Entscheidung im Einklang mit dem materiellen Recht steht. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn eine Behörde einen Verwaltungsakt erlässt, obwohl es an der gesetzlichen Grundlage mangelt oder bei der Ausübung von Ermessen fehlerhaft vorgegangen wird. Beide Arten von Rechtswidrigkeit können zur Aufhebung des Verwaltungsakts führen, wobei Formfehler unter Umständen nach § 46 VwVfG unbeachtlich sein können, wenn keine Auswirkungen auf die Entscheidung bestanden.

Wann ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt nichtig und welche Folgen hat die Nichtigkeit?

Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist dann nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies auch offensichtlich ist (§ 44 Abs. 1 VwVfG). Beispiele hierfür sind der Erlass eines Verwaltungsaktes durch eine unzuständige Behörde oder ein nicht existierender Inhalt (z.B. absolutes Verbot des bewilligten Gegenstandes durch höherrangiges Recht). Die Nichtigkeit hat die Folge, dass der Verwaltungsakt von Anfang an (ex tunc) unwirksam ist. Niemand ist verpflichtet, diese Anordnung zu befolgen, und sie kann keinerlei Rechtswirkungen entfalten. Jedoch sind die Voraussetzungen der Nichtigkeit eng ausgelegt, da im Interesse der Rechtssicherheit und Bestandskraft von Verwaltungsakten ein ansonsten rechtswidriger Verwaltungsakt zunächst wirksam bleibt, bis er aufgehoben wird.

Wie kann man sich gegen einen rechtswidrigen Verwaltungsakt wehren?

Gegen einen vermuteten rechtswidrigen Verwaltungsakt kann der Betroffene mit ordentlichen Rechtsbehelfen vorgehen. Im Regelfall ist zunächst Widerspruch zu erheben, sofern dies vorgesehen ist (§ 68 ff. VwGO). Wird dem Widerspruch nicht entsprochen, kann anschließend die Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 42 Abs. 1 VwGO). Während des Rechtsmittelverfahrens kann auch beantragt werden, die Vollziehung des Verwaltungsakts auszusetzen (§ 80 Abs. 5 VwGO), wenn das private Interesse die öffentliche Vollziehbarkeit überwiegt. Ergänzend besteht unter bestimmten Umständen das Recht auf Rücknahme des Verwaltungsakts durch die Behörde selbst (§ 48 VwVfG), etwa wenn der Betroffene keine Kenntnis von einer rechtswidrigen Begünstigung hatte oder kein Vertrauensschutz besteht.

Bleibt ein rechtswidriger Verwaltungsakt bis zur Aufhebung wirksam?

Grundsätzlich bleibt auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt wirksam, solange er nicht aufgehoben oder für nichtig erklärt wird (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Dies dient der Rechtssicherheit und verhindert, dass Einzelne und Verwaltung sich ständig über die Wirksamkeit von Verwaltungsakten streiten. Erst durch die erfolgreiche Anfechtung, die Rücknahme oder die Feststellung der Nichtigkeit entfällt die Bindungswirkung. In bestimmten Ausnahmefällen, zum Beispiel bei einem offensichtlich nichtigen Verwaltungsakt, treten die Rechtswirkungen gar nicht erst ein, aber dies ist im Verwaltungsrecht selten.

Welche Bedeutung hat der Begriff des Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts?

Der Vertrauensschutz spielt insbesondere im Rahmen des § 48 VwVfG eine entscheidende Rolle. Wenn ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, also ein für den Betroffenen vorteilhafter Verwaltungsakt, zurückgenommen werden soll, ist das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsakts zu berücksichtigen. Die Behörde darf einen solchen Verwaltungsakt nicht ohne weiteres zurücknehmen, wenn der Begünstigte auf dessen Bestand vertraut und auf dieser Grundlage Dispositionen getroffen hat. Nur unter engen Voraussetzungen – etwa bei Täuschung, Drohung oder falschen Angaben – wird das Vertrauen des Adressaten regelmäßig nicht geschützt. Das Verwaltungsverfahren sieht somit einen sorgfältigen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände und dem individuellen Vertrauensschutz des Bürgers vor.

Wie wirkt sich die Rechtswidrigkeit eines belastenden Verwaltungsakts auf die Pflicht zur Befolgung aus?

Auch ein rechtswidriger, jedoch wirksamer und nicht nichtiger belastender Verwaltungsakt ist grundsätzlich zu befolgen, bis er aufgehoben wird. Der Adressat muss also Anordnungen zumindest vorläufig beachten, selbst wenn er deren inhaltliche Richtigkeit anzweifelt. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Verwaltungsakt ausnahmsweise nichtig ist (§ 44 VwVfG) oder ein Gericht im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellt oder anordnet (§ 80 Abs. 5 VwGO). In der Praxis bedeutet dies, dass der Bürger zwar Rechtsbehelfe einlegen kann, aber dennoch zunächst die behördliche Entscheidung befolgen muss, solange der Verwaltungsakt Bestand hat.