Begriff und Wesen des Realvertrags
Ein Realvertrag ist eine besondere Form eines Vertrages, bei dem nicht allein die Einigung der Vertragsparteien (das sogenannte Angebot und die Annahme) zur Entstehung des Vertrages führt. Zusätzlich ist es erforderlich, dass eine tatsächliche Handlung – meist die Übergabe einer Sache oder Leistung – erfolgt. Erst durch diese reale Handlung wird der Vertrag wirksam. Der Begriff „Realvertrag“ leitet sich vom lateinischen Wort „res“ für „Sache“ ab und betont damit den Bezug zu einer konkreten Handlung oder Übergabe.
Abgrenzung zum Konsensualvertrag
Im Gegensatz zum Realvertrag steht der Konsensualvertrag. Bei einem Konsensualvertrag genügt bereits das gegenseitige Einverständnis beider Parteien, um einen rechtlich bindenden Vertrag zu schließen. Beim Realvertrag hingegen reicht das bloße Einverständnis nicht aus; erst mit Erfüllung einer bestimmten realen Leistung entsteht ein gültiger Vertrag.
Beispiele für typische Realverträge
- Darlehensvertrag: Die Vereinbarung über ein Darlehen wird erst dann wirksam, wenn das Geld tatsächlich übergeben wurde.
- Schenkungsvertrag: Eine Schenkung gilt als abgeschlossen, sobald die versprochene Sache tatsächlich übergeben wurde.
- Leihe: Auch bei der Leihe kommt der Vertrag erst zustande, wenn die geliehene Sache an den Entleiher ausgehändigt wird.
- Bewahrung (Verwahrung): Hier entsteht das Vertragsverhältnis ebenfalls erst mit Übergabe des aufzubewahrenden Gegenstandes.
Bedeutung im Rechtsalltag
Realverträge spielen vor allem dort eine Rolle, wo es auf den tatsächlichen Besitz oder Gebrauch einer Sache ankommt. Sie bieten einen besonderen Schutzmechanismus: Erst wenn wirklich etwas geleistet oder übergeben wurde, entstehen Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten.
Zweck von Realverträgen im Rechtssystem
Der Zweck von Realverträgen liegt darin, bestimmte Risiken zu minimieren: Beispielsweise soll verhindert werden, dass jemand vertragliche Ansprüche geltend machen kann, ohne selbst schon etwas erhalten zu haben. Durch die Notwendigkeit einer realen Handlung werden beide Seiten geschützt.
Kombination mit anderen Vertragsarten möglich?
In manchen Fällen können Elemente eines Realvertrags auch in andere Vertragsformen eingebunden sein. Es gibt Mischformen zwischen reinen Konsensual- und reinen Realverträgen; dies hängt oft vom jeweiligen Sachgebiet ab.
Anforderungen an einen wirksamen Realvertrag
- Einigung: Die Parteien müssen sich grundsätzlich darüber einig sein, was vereinbart werden soll.
- Tatsächliche Leistung: Die vereinbarte reale Handlung muss erfolgen (z.B. Übergabe).
- Zweckbindung: Die reale Leistung muss erkennbar im Zusammenhang mit dem angestrebten Vertrag stehen.
Mögliche Folgen bei Nichterfüllung der realen Voraussetzung
Sollte die erforderliche reale Handlung unterbleiben – etwa weil keine Übergabe stattfindet -, kommt kein wirksamer Vertrag zustande. In diesem Fall bestehen keine vertraglichen Ansprüche zwischen den Beteiligten bezüglich des angestrebten Rechtsgeschäfts.
Bedeutende Unterschiede je nach Art des Geschäfts
Nicht alle Verträge sind als reine Realverträge ausgestaltet; viele Alltagsgeschäfte kommen bereits durch bloße Einigung zustande (Konsensualprinzip). Ob ein Geschäft als echter Realvertrag gilt oder nicht hängt davon ab,
ob nach allgemeiner Auffassung neben dem Willen auch eine tatsächliche Leistung notwendig ist.
Insbesondere im Bereich von Darlehen,
Leihe,
Schenkung sowie Verwahrung spielt diese Unterscheidung eine wichtige Rolle.
In anderen Bereichen wie Kauf- oder Mietrecht genügt dagegen meist schon das gegenseitige Versprechen zur Begründung eines verbindlichen Verhältnisses.
Häufig gestellte Fragen zum Thema „Realvertrag“
Was unterscheidet einen Realvertrag von einem gewöhnlichen Vertrag?
Ein gewöhnlicher (Konsensual-)Vertrag kommt bereits durch übereinstimmende Willenserklärungen beider Parteien zustande,
während beim Realvertrag zusätzlich noch eine tatsächliche Leistung wie beispielsweise eine Übergabe erforderlich ist,
damit überhaupt ein rechtsgültiges Verhältnis entsteht.
< h3 >Wann gilt ein Darlehens- oder Schenkungsvertrag als abgeschlossen?
< / h3 >
< p >Darlehens- und Schenkungsverträge gelten in vielen Fällen erst dann als abgeschlossen,
wenn das Geld beziehungsweise der geschenkte Gegenstand tatsächlich übergeben worden ist;
erst dann entstehen Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.< / p >
< h3 >Welche Vorteile bietet ein echter Realvertrag?
< / h3 >
< p >Ein Vorteil besteht darin,dass niemand allein aufgrund mündlicher Absprachen verpflichtet wird;
erst nachdem wirklich etwas geleistet wurde,besteht Bindungswirkung.Dies schützt insbesondere vor ungewollter Bindung ohne Gegenleistung.< / p >
< h3 >Kann man einen abgeschlossenen Konsensual-Vertrag nachträglich in einen echten Re al ver trag umwandeln?
< / h3 >
< p >Ob dies möglich ist,hängt vom jeweiligen Geschäftstypus ab.In einigen Fällen kann durch spätere Erbring ung d er realen Leis tung e ine Umwandlung erfolgen,in anderen bleibt es beim ursprünglichen Charakter d es Ve rtrags.< / p >
< h3 >Welche Bedeutung hat die Unterscheid ung zw ischen Re al ve r trag u nd Ko ns ensu al ve r trag i m Alltag?< / h
>
<
p
>
Die Unterscheid ung beeinflusst,wann genau Rechte u nd Pflichten entstehen.Bei Re al ve r trä gen tritt Bindungswirkung e rst mi t de r tat sächl ich en Lei st ung ei n,b ei Ko ns ensu al ve r trä gen sc hon mi t de m Ve rs pre chen .
<
/ p
>
<
h
3
>
Gibt es auch Mischformen zw is chen Re a l v e rt rä g en u nd Ko nse ns ua l v e rt rä g en ?
<
/
h
3
><
p
>
Ja ,i n ma nc hen Fä lle n kö nn en E le me nt e b ei de r V er tr ag sa rt en vo rk om me n .O ft hä ngt di es vo m G eg en st an d od er S ac hg eb ie t a b .
< / p >
< h 3 >
Welche typischen Beispiele gibt es für echte Re a lv er tr ä ge ?
< / h ³ >< p >
Typische Beispiele sind Da rl eh ens -, Sc he nk un gs -, Li eh – so wi e Ve rw ah ru ng sv er tr ä ge ,d ie je we ils nu rc hc di et at sä ch li ch ee rb ra ch te Le is tu ng z us ta nd ek om me n .
< / p >