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Rauchverbot in Betrieben, öffentlichen Einrichtungen, Gaststätten und Verkehrsmitteln


Rauchverbot in Betrieben, öffentlichen Einrichtungen, Gaststätten und Verkehrsmitteln

Das Rauchverbot umfasst gesetzliche und untergesetzliche Regelungen, die das Rauchen in Betrieben, öffentlichen Einrichtungen, Gaststätten und Verkehrsmitteln einschränken oder untersagen. Ziel ist in erster Linie der Schutz von Nichtrauchenden vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens sowie der Schutz des Arbeits- und Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich auf Bundes-, Landes- und Europaebene und sind durch zahlreiche Detailregelungen geprägt.

Überblick: Regelungszwecke und gesetzliche Entwicklung

Das gesetzlich normierte Rauchverbot dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und basiert auf wissenschaftlichen Erkenntnissen zu den Gefahren des Passivrauchens. Neben dem Präventionsgedanken steht der Arbeitsschutz für die Beschäftigten im Vordergrund. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens im Jahr 2007, das eine Grundlage für bundesweite Rauchverbote schuf, haben die Bundesländer ergänzende Nichtraucherschutzgesetze erlassen.

Rauchverbot in Betrieben

Gesetzliche Grundlagen

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet Arbeitgebende, die Gefährdungen für Mitarbeitende am Arbeitsplatz zu minimieren. Nach § 5 ArbSchG sind Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Gesundheit der Belegschaft zu schützen. Das beinhaltet auch Maßnahmen gegen das Passivrauchen. Darüber hinaus regelt § 5 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), dass das Rauchen in den Arbeitsstätten nur gestattet werden kann, sofern dadurch niemand gefährdet wird.

Umsetzung und Ausnahmen

Arbeitgebende sind verpflichtet, den Nichtraucherschutz in Betriebsräumen und Arbeitsstätten zu gewährleisten. Dies wird häufig durch die Ausweisung von Raucherräumen gemäß § 5 Abs. 2 ArbStättV umgesetzt, sofern die betrieblichen Gegebenheiten dies erlauben und die Interessen der Nichtrauchenden dadurch nicht beeinträchtigt werden.

In Betrieben mit Publikumsverkehr greifen zusätzlich die landesrechtlichen Nichtraucherschutzgesetze, die grundsätzlich ein Rauchverbot vorsehen und Raucherräume in vielen Fällen ausschließen.

Kontrollmechanismen und Sanktionen

Die Einhaltung der Vorschriften wird durch die Arbeitsschutzbehörden kontrolliert. Verstöße können nach § 25 ArbSchG und entsprechenden Landesgesetzen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und zu Geldbußen führen.

Rauchverbot in öffentlichen Einrichtungen

Definition und gesetzliche Regelungen

Öffentliche Einrichtungen sind Einrichtungen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen oder der Allgemeinheit zugänglich sind, insbesondere Behörden, Ämter, Krankenhäuser, Schulen und Universitäten. Die gesetzlichen Grundlagen ergeben sich aus den jeweiligen Nichtraucherschutzgesetzen der Bundesländer. Diese ordnen in der Regel ein umfassendes Rauchverbot in sämtlichen Innenräumen öffentlicher Einrichtungen an.

Rauchverbote an Schulen und Bildungseinrichtungen

Speziell in Bildungseinrichtungen gilt wegen des Jugendschutzes nach § 10 Jugendschutzgesetz (JuSchG) ein besonders strenges Rauchverbot. Das beinhaltet ein Verbot für sämtliche Schülerinnen und Schüler, aber auch für das Personal und Besuchende auf dem Schulgelände.

Ausnahmen und Sonderregelungen

Einzelne Landesgesetze sehen begrenzte Ausnahmen, wie beispielsweise Raucherzonen im Außenbereich, vor. In Krankenhäusern können Rauchräume aus überwiegenden Gründen eingerichtet werden, sofern der Schutz der Gesundheit Dritter nicht beeinträchtigt ist.

Rauchverbot in Gaststätten

Bundesweite und landesrechtliche Regelungen

Das Gaststättenrecht ist maßgeblich durch die Nichtraucherschutzgesetze der Länder geprägt. Diese bestimmen, dass in Gaststätten grundsätzlich ein Rauchverbot gilt. Die Ausgestaltung variiert jedoch: Einige Länder erlauben abgeschlossene Raucherbereiche oder Raucherclubs, andere (wie Bayern oder Nordrhein-Westfalen) verbieten das Rauchen in Gaststätten vollständig, inklusive Nebenräume und Festzelte.

Auswirkungen auf Gastronomiebetriebe

Gastwirte sind verpflichtet, entsprechende Regelungen durchzusetzen. Sie haften für Verstöße im eigenen Betrieb und müssen wirksame Maßnahmen zur Einhaltung des Rauchverbots treffen, etwa durch Hinweisschilder oder das Einschreiten gegen Regelverstöße.

Sanktionen und Kontrollpraxis

Verstöße werden durch die Ordnungsbehörden geahndet. Die gesetzlichen Sanktionen reichen von Verwarnungen bis zu empfindlichen Geldbußen, abhängig vom jeweiligen Landesrecht.

Rauchverbot in Verkehrsmitteln

Rechtslage im öffentlichen Personennahverkehr und Fernverkehr

Das Rauchen ist in sämtlichen öffentlichen Verkehrsmitteln des Personenverkehrs grundsätzlich untersagt. Dies umfasst Busse, Bahnen, Straßenbahnen und U-Bahnen sowie Flugzeuge und Schiffe. Rechtlich geregelt ist dies durch das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und entsprechende Verordnungen. Auch im Eisenbahnverkehr bestehen gemäß § 6 Verordnung über den Betrieb von Eisenbahnen (EBO) Rauchverbote in Reisezügen.

Umsetzung und Kontrollmechanismen

Die jeweilige Verkehrsbehörde oder das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, das Rauchverbot durchzusetzen. Hierzu werden entsprechende Hinweise angebracht und Mitarbeitende sind verpflichtet, gegen Zuwiderhandlungen einzuschreiten.

Rauchverbot in privaten Verkehrsmitteln bei Minderjährigen

Seit dem Inkrafttreten bestimmter Landesgesetze (zum Beispiel im Saarland, Niedersachsen und Hamburg) ist das Rauchen auch in privaten Pkw untersagt, sofern sich minderjährige Personen im Fahrzeug befinden. Ziel ist der besondere Schutz von Kindern und Jugendlichen.

Besonderheiten beim Umgang mit elektronischen Zigaretten (E-Zigaretten)

Für das Dampfen von E-Zigaretten (Vaporizer) gilt das Rauchverbot nicht automatisch. Zahlreiche Landesgesetze, Satzungen von Unternehmen sowie Hausordnungen erstrecken das Rauchverbot jedoch ausdrücklich auf E-Zigaretten. In vielen Bereichen werden E-Zigaretten analog zu Tabakprodukten behandelt.

Europäische Rechtsrahmen und internationale Vorgaben

Die Europäische Union setzt sich mit der Tabakproduktrichtlinie (RL 2014/40/EU) für den Nichtraucherschutz innerhalb ihrer Mitgliedsstaaten ein. Die Umsetzung bleibt jedoch innerstaatlich geregelt. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfiehlt unter dem Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (FCTC) ebenfalls weitgehende Rauchverbote.

Sanktionen und Rechtsfolgen bei Verstößen gegen Rauchverbote

Sanktionen bei Verstößen gegen Rauchverbote ergeben sich aus den jeweiligen Gesetzesgrundlagen im Arbeits-, Gaststätten-, Verkehrs- und öffentlichen Recht. Sie reichen von ordnungsrechtlichen Maßnahmen wie Ermahnungen bis hin zu Bußgeldern, in Wiederholungsfällen kann auch ein Tätigkeitsverbot für Gaststättenbetriebe ausgesprochen werden.

Zusammenfassung

Das Rauchverbot in Betrieben, öffentlichen Einrichtungen, Gaststätten und Verkehrsmitteln stellt einen wichtigen Bestandteil des Gesundheits- und Arbeitsschutzrechts dar und ist durch eine Vielzahl von Normen auf Bundes- und Landesebene geregelt. Die Vorschriften dienen vorrangig dem Schutz vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens und sind durch eine breite Kontroll- und Sanktionspraxis flankiert. Die Regelungen unterscheiden sich zum Teil erheblich in den einzelnen Bundesländern und werden durch europäische und internationale Vorgaben ergänzt. Vor dem Hintergrund der fortlaufenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und gesellschaftlichen Veränderungen ist eine kontinuierliche Weiterentwicklung des Nichtraucherschutzes zu erwarten.

Häufig gestellte Fragen

Welche gesetzlichen Regelungen gelten für das Rauchverbot in Betrieben?

Das Rauchverbot in Betrieben wird in Deutschland vorrangig durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie spezielle Nichtraucherschutzgesetze der Länder geregelt. Nach § 5 ArbSchG sind Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher im Betrieb zu ergreifen. Dies kann ein generelles Rauchverbot, das Einrichten von Raucherbereichen oder andere Maßnahmen umfassen. Die jeweiligen Landesgesetze, wie etwa das Nichtraucherschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (NiSchG NRW), können ergänzende Anforderungen vorsehen und ein umfassendes Rauchverbot in Innenräumen öffentlicher sowie privater Betriebe festlegen. Verstöße gegen diese Regelungen können Bußgelder und arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie Abmahnungen oder Kündigungen, nach sich ziehen.

Gibt es rechtliche Ausnahmen vom Rauchverbot in öffentlichen Einrichtungen?

Öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Behörden und Krankenhäuser unterliegen einem weitreichenden Rauchverbot, das meist keine Ausnahmen vorsieht. In ganz Deutschland existiert ein gesetzliches Rauchverbot in Schulen und Kinder- und Jugendeinrichtungen, wie in den Landesnichtraucherschutzgesetzen vorgeschrieben. Für Behörden und andere öffentliche Gebäude besteht ebenso ein grundsätzliches Rauchverbot, wobei teilweise abgetrennte und gesondert belüftete Raucherbereiche eingerichtet werden dürfen. In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen können Ausnahmezonen für rauchende Patienten oder Besucher geschaffen werden, sofern der Nichtraucherschutz gewährleistet bleibt. Die Ausgestaltung und Zulässigkeit solcher Ausnahmen ist im jeweiligen Landesrecht im Einzelnen geregelt.

Wie wird das Rauchverbot in Gaststätten und Restaurants rechtlich umgesetzt?

Das Rauchverbot in Gaststätten und Restaurants ist in den deutschen Ländern durch eigene Nichtraucherschutzgesetze geregelt und seit 2007/2008 sukzessive eingeführt worden. Die meisten Landesgesetze verbieten das Rauchen in gastronomischen Betrieben grundsätzlich, unabhängig von deren Art oder Größe. In einigen Bundesländern, wie etwa Bayern, herrscht ein totales Rauchverbot ohne Ausnahmen. Andere Länder, zum Beispiel Nordrhein-Westfalen oder Baden-Württemberg, erlauben Ausnahmen für sogenannte Einraumkneipen, wenn kein zubereitetes Essen angeboten wird, und für abgetrennte Raucherräume. Diese Räume müssen baulich völlig getrennt und ausreichend belüftet sein. Die Verantwortung für die Einhaltung des Rauchverbots liegt beim Inhaber, der bei Verstößen mit empfindlichen Bußgeldern rechnen muss.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber hinsichtlich des Nichtraucherschutzes am Arbeitsplatz?

Arbeitgeber sind rechtlich verpflichtet, zum Schutz der nichtrauchenden Arbeitnehmer Maßnahmen zu ergreifen (§5 ArbSchG). Sie müssen durch betriebsinterne Regelungen, Hausordnungen oder Weisungen ein wirksames Rauchverbot durchsetzen oder zumindest gewährleisten, dass das Rauchverhalten anderer Beschäftigter nicht zu einer Belastung für Nichtraucher führt. Darüber hinaus sind Arbeitnehmer auf die Einhaltung bestehender Rauchverbote hinzuweisen. Kommt ein Arbeitgeber diesen Pflichten nicht nach, kann dies zu Beschwerden bei den Arbeitsschutzbehörden und im schlimmsten Fall zu Bußgeldern führen. In sensiblen Bereichen, wie Krankenhäusern oder Kindereinrichtungen, ist ein vollständiges Rauchverbot zwingend umzusetzen.

Welche Rechtsfolgen drohen bei Verstößen gegen das Rauchverbot in Verkehrsmitteln?

Verkehrsmittel wie Busse, Bahnen, Flugzeuge und Taxis unterliegen ebenfalls einem umfassenden Rauchverbot, das sowohl durch Bundesrecht (z.B. Luftverkehrsgesetz, Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung) als auch durch landesrechtliche Bestimmungen gesichert ist. Zuwiderhandlungen können mit Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, üblicherweise in Form von Bußgeldern, deren Höhe je nach Bundesland und Verkehrsträger variieren kann. Darüber hinaus darf das Personal Personen, die gegen das Rauchverbot verstoßen, des Fahrzeugs oder Beförderungsmittels verweisen oder die Weiterfahrt verweigern. In wiederholten oder schweren Fällen kann auch ein Beförderungsausschluss ausgesprochen werden. Das Rauchverbot gilt für konventionelle Tabakprodukte wie auch für E-Zigaretten und verwandte Rauchwaren.

Wer ist für die Kontrolle und Durchsetzung des Rauchverbots verantwortlich?

Die Verantwortung für die Umsetzung und Kontrolle des Rauchverbots liegt grundsätzlich beim Betreiber oder Arbeitgeber der jeweiligen Einrichtung. In öffentlichen Einrichtungen, Gaststätten und Betrieben sind dies die jeweiligen Leitungspersonen. Sie müssen sicherstellen, dass das Rauchverbot durch geeignete Maßnahmen wie Hinweisschilder, Informationen an Nutzer und Beschäftigte sowie durch bauliche Veränderungen oder das Einrichten von Raucherbereichen eingehalten wird. Die Überwachung der Einhaltung kann durch städtische Ordnungsämter, Arbeitsschutzbehörden oder die Polizei erfolgen. Bei Verstößen sind neben Bußgeldern auch weitergehende Maßnahmen wie temporäre Betriebsschließungen möglich.

Gilt das Rauchverbot auch für E-Zigaretten und ähnliche Produkte aus rechtlicher Sicht?

Seit den Ergänzungen der Nichtraucherschutzgesetze vieler Bundesländer werden E-Zigaretten, Tabakerhitzer und ähnliche Produkte in der Regel in die Rauchverbote eingeschlossen. Die Definition des „Rauchens“ umfasst häufig auch das „Dampfen“ oder den Konsum verwandter Produkte, um den Gesundheitsschutz vor Passivrauch und aerosolisierten Wirkstoffen sicherzustellen. Allerdings bestehen je nach Bundesland Unterschiede hinsichtlich der genauen Ausgestaltung, weshalb ein Blick in die aktuelle landesgesetzliche Regelung notwendig ist. In der Praxis werden E-Zigaretten also überwiegend rechtlich wie herkömmliche Tabakprodukte behandelt und unterliegen denselben Verboten und Ausnahmen.