Begriff und Definition: Radarwarngerät
Ein Radarwarngerät ist ein technisches Gerät, das dazu dient, elektromagnetische Signale zu empfangen, wie sie durch polizeiliche Verkehrsüberwachungsanlagen zur Geschwindigkeitsmessung ausgesendet werden. Die Hauptfunktion liegt in der frühzeitigen Erkennung solcher Messgeräte, die häufig zur Überwachung der Einhaltung von Tempolimits eingesetzt werden. Ziel der Nutzung ist es, Fahrzeugführende vor einer amtlichen Geschwindigkeitsmessung und damit zusammenhängenden Sanktionen zu warnen. Im deutschsprachigen Raum wird zwischen aktiven und passiven Radarwarngeräten sowie weiteren technischen Lösungen unterschieden.
Technische Funktionsweise von Radarwarngeräten
Klassifikation der Geräte
- Passive Radarwarngeräte: Empfangsgeräte, die lediglich elektromagnetische Wellen detektieren, ohne ein eigenes Signal auszusenden.
- Aktive Radarwarngeräte: Geräte, die gezielt Störsignale aussenden, um eine korrekte Messung durch die polizeiliche Anlage zu verhindern.
- App-basierte Warnsysteme: Programme für Mobilgeräte, die auf Basis von Datenbanken vor bekannten Überwachungsstandorten warnen.
Einsatzbereich
Radarwarngeräte werden typischerweise im Individualverkehr eingesetzt, finden aber auch Anwendung im gewerblichen Güter- und Personenverkehr.
Rechtliche Einordnung von Radarwarngeräten in Deutschland
Gesetzliche Grundlagen
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Die Verwendung von Radarwarngeräten ist in Deutschland nach § 23 Abs. 1c StVO untersagt. Der entsprechende Passus lautet:
„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.“
Diese Regelung umfasst sowohl das aktive als auch das passive Betreiben sowie das betriebsbereite Mitführen solcher Geräte.
Strafrechtliche Folgen
Die Missachtung des Verbots zieht regelmäßig ordnungsrechtliche Sanktionen nach sich. Dies umfasst:
- Geldbuße: Der Verstoß wird als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet (derzeit 75 EUR, Stand 2024).
- Punkte im Fahreignungsregister: Zusätzlich erfolgt eine Eintragung von einem Punkt in das Fahreignungsregister in Flensburg.
- Beschlagnahme und Einziehung des Geräts: Die Polizei ist befugt, das Gerät sicherzustellen und gegebenenfalls zu vernichten.
Geltungsbereich der Vorschrift
Das Verbot bezieht sich auf alle Gerätearten und ist unabhängig davon, ob das Gerät tatsächlich in Betrieb ist. Bereits das betriebsbereite Mitführen reicht aus, um einen Verstoß zu begründen.
Unterschied zu anderen Warnsystemen
Nicht untersagt ist die Verwendung von Navigationssystemen oder Apps, welche fest installierte Geschwindigkeitsmessanlagen anzeigen, sofern diese Funktion vor Fahrtantritt aktiviert wurde und während der Fahrt nicht genutzt wird. Der rechtliche Status von Live-Warnern, die auf Mobilgeräte zurückgreifen, ist hingegen umstritten. Nach der heute herrschenden Rechtsauffassung sind auch diese Systeme während der Fahrt verboten, solange der Fahrzeugführende Zugriff auf entsprechende Warnungen hat.
Rechtliche Situation in anderen Ländern
Übersicht ausgewählter Länder
- Österreich: Auch hier ist der Besitz und die Verwendung von Radarwarngeräten nach § 98 KFG 1967 verboten. Verstöße führen zur Beschlagnahme sowie zu höheren Geldbußen.
- Schweiz: Ebenfalls vollständiges Verbot nach Art. 57 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 VZV. Bereits das betriebsbereite Mitführen ist verboten.
- Frankreich: Die Nutzung und das Mitführen von Radarwarngeräten ist strafbar. Auch Softwarelösungen müssen sogenannte „Gefahrenzonen“ anzeigen, eine explizite Warnung vor Blitzern ist nicht zulässig.
- Vereinigtes Königreich: Bis dato besteht kein grundsätzliches Verbot passiver Warngeräte, jedoch ist deren aktiver Betrieb umstritten.
Zivilrechtliche und weitere Folgen
Auswirkungen auf Versicherungsschutz
Die Nutzung eines Radarwarngerätes kann im Versicherungsfall zu Komplikationen führen. Im Rahmen eines Unfalls mit nachgewiesenem Gerät kann eine Leistungsreduzierung oder eine grobe Fahrlässigkeit geprüft werden.
Bonitäts- und Fahrerlaubnisrecht
Neben Punkten im Fahreignungsregister kann die wiederholte Nutzung zu fahrerlaubnisrechtlichen Überprüfungen führen. Im Wiederholungsfall ist eine Verschärfung der Sanktionen möglich.
Kontrollen und Durchsetzung
Polizeiliche Kontrollmaßnahmen
Behörden setzen technische Analysegeräte ein, um Radarwarngeräte in Fahrzeugen zu identifizieren. Inspektionen finden sowohl stichprobenhaft als auch an Verkehrskontrollstellen statt. Geräte werden hierbei sichergestellt und einer technischen Untersuchung unterzogen.
Rechtsmittel gegen Bußgelder
Gegen verhängte Bußgelder besteht die Möglichkeit der Einlegung eines Einspruchs, der jedoch erfahrungsgemäß nur selten erfolgreich ist, wenn das Gerät nachweislich betriebsbereit war.
Zusammenfassung und rechtliche Bewertung
Das Verwenden und Mitführen von Radarwarngeräten ist in Deutschland sowie den meisten europäischen Staaten verboten und mit teils erheblichen Sanktionen belegt. Die Regelung dient der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und der Durchsetzung geltender Geschwindigkeitsbeschränkungen. Auch technische Umgehungslösungen sind im Geltungsbereich moderner Gesetze regelmäßig erfasst.
Siehe auch:
Quellen:
- § 23 Abs. 1c StVO
- Deutscher Bundestag: Antwort auf eine Kleine Anfrage
- Kraftfahrt-Bundesamt
- Straßenverkehrsgesetze (DE, AT, CH, FR, UK)
Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel dienen der Recherche und Information. Sie stellen keine Rechtsberatung dar.
Häufig gestellte Fragen
Ist der Besitz eines Radarwarngeräts in Deutschland erlaubt?
Der Besitz eines Radarwarngeräts ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt. Es gibt keine Vorschriften oder Gesetze, die den bloßen Kauf oder das Vorhalten eines solchen Geräts im privaten Bereich verbieten. Lediglich der aktive Betrieb und insbesondere die Nutzung während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr sind gesetzlich untersagt. Laut § 23 Absatz 1c der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist es verboten, ein Fahrzeug zu führen, wenn betriebsbereite Geräte verwendet oder betriebsbereit mitgeführt werden, die dafür bestimmt sind, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Somit liegt die rechtliche Grenze beim Gebrauch, nicht beim Besitz, wobei im Fahrzeug mitgeführte und funktionsfähige Geräte bereits als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden können.
Welche Strafen drohen bei der Nutzung eines Radarwarngeräts im Straßenverkehr?
Die Nutzung eines Radarwarngeräts während der Fahrt stellt gemäß § 23 Absatz 1c StVO eine Ordnungswidrigkeit dar. Wird ein Fahrer mit einem betriebsbereiten Radarwarner im Fahrzeug erwischt, droht ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro sowie ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg. Zusätzlich kann die Polizei das Gerät beschlagnahmen und dauerhaft einziehen. Es ist auch möglich, dass das Radarwarngerät vor Ort zerstört wird, um eine weitere Nutzung auszuschließen. Wiederholungstäter müssen im Falle mehrfacher Auffälligkeit mit verschärften Maßnahmen rechnen, wobei hier allerdings keine explizit höhere Strafe im Gesetz vorgesehen ist.
Dürfen Navigationsgeräte mit „Blitzerwarner“-Funktion verwendet werden?
Das Verwenden von Navigationssystemen oder Mobiltelefonen, die über eine Blitzerwarner-Funktion verfügen, ist rechtlich genauso behandelt wie der Einsatz klassischer Radarwarngeräte. Auch hier greift § 23 Abs. 1c StVO, sobald die Funktion während der Fahrt aktiviert ist. Die Strafen sind identisch: 75 Euro Bußgeld, ein Punkt in Flensburg sowie die potentielle Sicherstellung und Vernichtung des entsprechenden Geräts. Es spielt keine Rolle, ob die Warnfunktion Teil der Originalsoftware oder nachträglich installiert wurde. Auch das Mitführen von sogenannten Blitzer-Apps auf dem Smartphone während der Fahrt ist ausdrücklich verboten.
Wie wird festgestellt, ob ein Gerät betriebsbereit ist?
Ob ein Radarwarngerät betriebsbereit ist, entscheidet sich dadurch, ob es technisch in der Lage ist, während der Fahrt Verkehrsüberwachungsmaßnahmen zu erkennen oder anzuzeigen. Bereits das Einstecken in die Stromversorgung oder das Aktivieren der entsprechenden App genügt, unabhängig davon, ob die Funktion tatsächlich genutzt wird oder aktiv einen Blitzer meldet. Selbst Geräte, die lediglich passiv mitgeführt werden, können als betriebsbereit gelten, wenn sie leicht eingeschaltet werden könnten. Die Beweisführung obliegt im Ernstfall der Polizei bzw. den Behörden, wobei auch technische Sachverständige hinzugezogen werden können.
Welche Ausnahmefälle gibt es gesetzlich?
Von dem pauschalen Verbot gibt es nur sehr wenige Ausnahmen. So ist es beispielsweise Polizei, Zoll sowie anderen berechtigten staatlichen Stellen im Rahmen ihrer Dienstausübung erlaubt, Radarwarn- und Störgeräte einzusetzen. Privatpersonen und Unternehmen, aber auch Kfz-Werkstätten, dürfen solche Geräte lediglich zu Test- und Entwicklungszwecken oder im geschützten Raum auf privatem Gelände verwenden. Sobald jedoch am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen wird, greift ausnahmslos das Nutzungsverbot. Auch im Ausland können andere Regeln gelten, sodass sich ein Blick in die jeweiligen Landesvorschriften empfiehlt.
Welche rechtlichen Unterschiede bestehen zu Radarstörgeräten?
Radarstörgeräte gehen über die Funktion eines herkömmlichen Radarwarners hinaus, indem sie aktiv die Messung der Polizei behindern oder verfälschen. Ihr Besitz, Betrieb und sogar die Einfuhr oder das Anbieten ist nach § 23 Straßenverkehrsordnung sowie nach dem Telekommunikationsgesetz wesentlich strenger untersagt und unterliegt zudem dem Strafgesetzbuch (§ 95 TKG: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe). Hier entstehen nicht nur Ordnungswidrigkeiten, sondern potenziell auch Straftatbestände, sodass Radarstörer nicht nur eingezogen, sondern in strafrechtlich relevanten Fällen eine Anzeige erstattet werden kann.
Müssen Fahrer bei einer Verkehrskontrolle die Deaktivierung einer Blitzer-App beweisen?
Bei einer Verkehrskontrolle kann die Polizei das Mobiltelefon oder Navigationsgerät auf die Nutzung einer Blitzer-App kontrollieren, wenn ein Verdacht besteht. Rechtlich gesehen trifft die Beweislast im Grundsatz die Behörden, jedoch sind Fahrer verpflichtet, bei begründetem Verdacht Auskunft zu geben und auf Aufforderung das betreffende Gerät vorzuzeigen. Wer nicht freiwillig kooperiert oder verdächtig handelt, riskiert, dass das Gerät zur Beweissicherung vorläufig sichergestellt wird. Auch ein vorheriges Deaktivieren oder Löschen der App schützt nicht immer, da bereits die betriebsbereite Mitführung oder eine temporäre Aktivierung relevant sind.