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Putativnotwehr

Veröffentlicht von MTR Legal Rechtsanwälte, Wirtschaftsrechtliche Kanzlei · Letzte Bearbeitung: 6. Mai 2026

Einführung in die Putativnotwehr

Der Begriff Putativnotwehr beschreibt eine rechtliche Situation, in der jemand irrtümlich glaubt, sich in einer Notwehrlage zu befinden und deshalb eine Verteidigungshandlung ausführt. Diese Vorstellung ist jedoch objektiv falsch, da keine tatsächliche Bedrohung vorliegt. Der Begriff leitet sich vom lateinischen „putare“ ab, was „meinen“ oder „glauben“ bedeutet, und verdeutlicht, dass es sich um einen vermeintlichen Notwehrfall handelt.

In der Praxis bedeutet dies, dass die handelnde Person subjektiv der Überzeugung ist, sich gegen einen Angriff verteidigen zu müssen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn jemand aufgrund schlechter Sichtverhältnisse oder ungenauer Informationen annimmt, dass eine Bedrohung besteht. Die handelnde Person nimmt also an, sie müsse sich oder andere schützen, obwohl objektiv keine Gefahr besteht.

Die rechtliche Bewertung der Putativnotwehr ist komplex, da sie sich auf die psychologische Perspektive des Handelnden konzentriert. Entscheidend ist, ob der Irrtum des Handelnden nachvollziehbar ist und ob er unter den gegebenen Umständen einen Fehler gemacht hat, der verständlich erscheint. In solchen Fällen wird geprüft, ob das Verhalten des Täters entschuldbar ist, auch wenn objektiv keine Notwehrlage vorlag.

Rechtliche Abgrenzung der Putativnotwehr

Die Abgrenzung der Putativnotwehr von anderer Verteidigungshandlungen ist ein wesentlicher Aspekt in der rechtlichen Beurteilung. Im Unterschied zur tatsächlichen Notwehr fehlt bei der Putativnotwehr die objektive Bedrohung, die die Verteidigungshandlung rechtfertigen könnte. Daher kommt es auf die subjektive Sichtweise des Handelnden an, die das Vorliegen eines Irrtums erklärt.

Ein wesentliches Kriterium ist, ob der Irrtum des Handelnden über das Bestehen einer Notwehrsituation entschuldbar ist. Dies bedeutet, dass der Handelnde aufgrund der Umstände vernünftigerweise zu dem Schluss kommen konnte, dass eine Bedrohung vorlag. Dabei spielen Faktoren wie die Wahrnehmung durch den Handelnden und die Umstände des Einzelfalls eine bedeutende Rolle.

Die rechtliche Bewertung einer Putativnotwehrlage wird in der Regel unter dem Gesichtspunkt eines unvermeidbaren Verbotsirrtums diskutiert. Hierbei wird geprüft, ob der Irrtum des Täters über das Bestehen einer Notwehrsituation unvermeidbar war. Ist dies der Fall, kann der Handelnde unter bestimmten Umständen strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden, obwohl objektiv keine Notwehrlage bestand.

Beispiele für Putativnotwehr

Um die Putativnotwehr zu veranschaulichen, sind Fallbeispiele hilfreich. Ein typisches Beispiel ist die Situation, in der jemand in der Dunkelheit glaubt, von einem Angreifer bedroht zu werden, weil er Geräusche hört oder eine verdächtige Bewegung wahrnimmt. Der Handelnde könnte dann aus diesem Irrtum heraus eine Verteidigungshandlung durchführen, die er ansonsten unterlassen hätte.

Ein weiteres Beispiel könnte ein Missverständnis in einer bedrohlich wirkenden Situation sein, etwa wenn jemand eine harmlose Bewegung eines anderen als Angriff interpretiert. Wenn der Handelnde in gutem Glauben handelt, dass er angegriffen wird, und aus diesem Grund eine Abwehrhandlung vornimmt, liegt Putativnotwehr vor.

Solche Beispiele verdeutlichen, dass die Putativnotwehr oft in Situationen auftritt, in denen der Handelnde die gegebenen Umstände falsch interpretiert. Diese Missinterpretationen können durch ungünstige Bedingungen oder unzureichende Informationen begünstigt werden, die zu einem entschuldbaren Irrtum führen.

Unterschied zur Notwehr und anderen Verteidigungsformen

Die Putativnotwehr unterscheidet sich grundlegend von der tatsächlichen Notwehr. Während die Notwehr eine tatsächliche und gegenwärtige Bedrohung voraussetzt, beruht die Putativnotwehr auf einem Irrtum über das Bestehen einer solchen Bedrohung. Die Notwehrlage erfordert, dass die Verteidigungshandlung erforderlich und angemessen ist, um die bestehende Gefahr abzuwenden.

Ein weiterer Unterschied besteht zur sogenannten Notwehrprovokation. Bei der Notwehrprovokation handelt es sich um eine Situation, in der der Handelnde die Notwehrlage selbst herbeigeführt hat, zum Beispiel durch provozierendes Verhalten. Im Gegensatz dazu entsteht die Putativnotwehrlage nicht durch das Verhalten des Handelnden, sondern durch einen Irrtum über äußere Umstände.

Anders als bei anderen Verteidigungsformen, die auf einer tatsächlich bestehenden Bedrohung basieren, steht bei der Putativnotwehr die subjektive Wahrnehmung des Handelnden im Vordergrund. Die rechtliche Herausforderung besteht darin, den subjektiven Irrtum des Handelnden angemessen zu berücksichtigen und die Frage der Entschuldbarkeit zu klären.

Psychologische Aspekte der Putativnotwehr

Die Bewertung der Putativnotwehr erfordert eine eingehende Betrachtung der psychologischen Aspekte, die das Verhalten des Handelnden beeinflusst haben. Hierbei spielen Faktoren wie Stress, Angst und die situative Wahrnehmung eine zentrale Rolle. Diese Faktoren können dazu führen, dass der Handelnde die Situation anders wahrnimmt, als sie objektiv ist.

Stress und Angst können die Wahrnehmung einer Bedrohung verstärken und zu irrationalen Handlungen führen. In solchen Fällen ist es wichtig zu klären, ob der Handelnde aufgrund seiner emotionalen Verfassung die Situation falsch eingeschätzt hat. Die psychologische Verfassung des Handelnden kann somit entscheidend dafür sein, ob ein Irrtum entschuldbar ist.

Die Berücksichtigung psychologischer Aspekte ist wichtig, um die subjektive Sichtweise des Handelnden zu verstehen und eine gerechte rechtliche Bewertung vorzunehmen. Dabei ist es entscheidend, die individuellen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die Frage der Zumutbarkeit eines korrekten Verhaltens zu klären.

Putativnotwehr in der Rechtsprechung

In der Rechtsprechung wird die Putativnotwehr häufig als Fall eines unvermeidbaren Verbotsirrtums diskutiert. Gerichte müssen dabei prüfen, ob der Irrtum des Handelnden über das Vorliegen einer Bedrohung nachvollziehbar und verständlich war. Die Beurteilung erfolgt dabei unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls.

Ein zentraler Aspekt ist die Frage der Zumutbarkeit eines anderen Verhaltens. Wenn der Irrtum des Handelnden als unvermeidbar angesehen wird, kann dies zu einer Entschuldigung führen, auch wenn objektiv keine Notwehrsituation bestand. Die Rechtsprechung berücksichtigt hierbei die persönlichen und situativen Faktoren, die den Irrtum beeinflusst haben.

Die Putativnotwehr illustriert, wie komplex die rechtliche Bewertung von Verteidigungshandlungen sein kann, die auf einem Irrtum beruhen. Gerichte müssen hierbei einen Ausgleich zwischen dem Schutz des Rechtsfriedens und der individuellen Verantwortung des Handelnden finden.

Was ist der Unterschied zwischen Putativnotwehr und Notwehrexzess?

Der Unterschied liegt darin, dass bei der Putativnotwehr der Handelnde irrtümlich annimmt, sich in einer Notwehrlage zu befinden, während beim Notwehrexzess eine tatsächliche Notwehrlage vorliegt, der Handelnde jedoch in unverhältnismäßiger Weise reagiert. Der Notwehrexzess betrifft Überreaktionen in einer tatsächlichen Bedrohungslage, im Gegensatz zur Putativnotwehr, die auf einem Irrtum basiert.

Kann Putativnotwehr strafrechtliche Konsequenzen haben?

Ja, Putativnotwehr kann strafrechtliche Konsequenzen haben, wenn der Irrtum des Handelnden nicht als entschuldbar angesehen wird. Die rechtliche Bewertung hängt von den Umständen des Einzelfalls und der Frage ab, ob der Irrtum vermeidbar war. Ist der Irrtum vermeidbar, kann der Handelnde für seine Handlung zur Verantwortung gezogen werden.

Welche Rolle spielt die subjektive Wahrnehmung bei der Putativnotwehr?

Die subjektive Wahrnehmung ist entscheidend für die Bewertung der Putativnotwehr, da sie die Grundlage für den Irrtum des Handelnden über das Bestehen einer Bedrohung bildet. Die rechtliche Beurteilung berücksichtigt, ob der Irrtum unter den gegebenen Umständen verständlich und nachvollziehbar war, was die subjektive Sichtweise des Täters in den Mittelpunkt rückt.

Wie wird Putativnotwehr in der Praxis festgestellt?

Putativnotwehr wird in der Praxis durch eine eingehende Untersuchung der Umstände festgestellt, die den Irrtum des Handelnden begründen. Hierbei werden die Wahrnehmung des Handelnden, die situativen Bedingungen und die Zumutbarkeit eines anderen Verhaltens berücksichtigt. Die Feststellung erfolgt durch die Bewertung, ob der Irrtum nachvollziehbar war.

Kann Putativnotwehr durch externe Faktoren beeinflusst werden?

Ja, externe Faktoren wie schlechte Sichtverhältnisse, irreführende Informationen oder stressige Situationen können die Wahrnehmung des Handelnden beeinflussen und zu einem Irrtum über das Bestehen einer Bedrohung führen. Diese Faktoren spielen eine Rolle bei der Beurteilung, ob der Irrtum entschuldbar und unvermeidbar war.

Gibt es spezielle Voraussetzungen für die Anerkennung von Putativnotwehr?

Die Anerkennung von Putativnotwehr setzt voraus, dass der Irrtum des Handelnden über das Vorliegen einer Bedrohung nachvollziehbar und unter den gegebenen Umständen verständlich ist. Die rechtliche Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung der subjektiven Sichtweise und der situativen Umstände, die den Irrtum beeinflusst haben.

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