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Putativdelikt

Begriff und Bedeutung des Putativdelikts

Das Putativdelikt ist ein Begriff aus dem Strafrecht, der eine besondere Konstellation beschreibt: Eine Person glaubt irrtümlich, eine Straftat zu begehen, obwohl ihr Verhalten tatsächlich nicht strafbar ist. Der Begriff leitet sich vom lateinischen „putare“ (glauben, meinen) ab und bedeutet wörtlich übersetzt „vermeintliche Straftat“. Im Mittelpunkt steht also die Diskrepanz zwischen dem subjektiven Vorstellungsbild des Handelnden und der objektiven Rechtslage.

Abgrenzung zu anderen Deliktsformen

Das Putativdelikt unterscheidet sich von anderen Formen strafbaren Verhaltens dadurch, dass keine tatsächliche Rechtsverletzung vorliegt. Während bei einem echten Versuch oder einer vollendeten Tat ein gesetzlicher Tatbestand erfüllt wird oder zumindest unmittelbar bevorsteht, fehlt es beim Putativdelikt an einer solchen objektiven Grundlage. Die handelnde Person nimmt lediglich an, Unrecht zu tun.

Unterschied zum untauglichen Versuch

Beim untauglichen Versuch will die handelnde Person zwar eine Straftat begehen; das Vorhaben scheitert jedoch daran, dass das Mittel oder der Gegenstand ungeeignet ist (zum Beispiel weil das Opfer bereits tot ist). Im Gegensatz dazu liegt beim Putativdelikt überhaupt kein strafbares Verhalten vor – etwa wenn jemand glaubt, fremdes Eigentum wegzunehmen, dieses aber tatsächlich ihm selbst gehört.

Unterschied zum Wahndelikt

Ein Wahndelikt liegt vor, wenn jemand fälschlicherweise annimmt, sein Verhalten sei verboten oder unter Strafe gestellt. Auch hier fehlt es an einer tatsächlichen Strafbarkeit; allerdings geht es beim Wahndelikt um einen Irrtum über die rechtliche Bewertung eines Verhaltens und nicht um den Irrtum über Tatsachen wie beim Putativdelikt.

Rechtliche Einordnung des Putativdelikts

Aus rechtlicher Sicht stellt das bloße Wähnen einer Straftat grundsätzlich keine strafbare Handlung dar. Da kein gesetzlicher Tatbestand verwirklicht wird und auch kein Versuch im Sinne des Strafrechts gegeben ist (weil keine rechtswidrige Handlung begonnen wurde), bleibt das Verhalten in aller Regel straffrei. Die innere Einstellung allein genügt für eine Bestrafung nicht; entscheidend sind vielmehr objektive Tathandlungen im Rahmen eines gesetzlichen Verbots.

Bedeutung für die Strafbarkeit

Wer sich in einem reinen Irrtum befindet und nur glaubt etwas Verbotenes zu tun – ohne dass dies tatsächlich der Fall wäre -, kann nach geltendem Recht grundsätzlich nicht bestraft werden. Dies gilt unabhängig davon, wie sehr er subjektiv davon überzeugt war Unrecht zu begehen.

Sonderfälle: Vorbereitungshandlungen und Gefährdungsmomente

In seltenen Fällen können Handlungen im Zusammenhang mit einem angenommenen Delikt dennoch relevant werden – etwa dann, wenn durch vorbereitende Maßnahmen andere Gesetze verletzt werden (beispielsweise Besitz verbotener Gegenstände). In diesen Fällen kann jedoch nur wegen dieser eigenständigen Verstöße geahndet werden – nicht wegen des eigentlichen vermeintlichen Delikts.

Bedeutung in Praxis und Rechtsprechung

Das Konzept des Putativdelikts spielt insbesondere bei der Abgrenzung von versuchter zur vollendeten Tat sowie bei Fragen zur inneren Einstellung eines Täters eine Rolle. Es verdeutlicht den Grundsatz: Nicht jeder böse Wille führt automatisch zur Bestrafung; maßgeblich bleibt stets auch die tatsächliche Rechtslage.
In Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren kann daher entscheidend sein festzustellen: Lag wirklich ein tatbestandsmäßiges Handeln vor? Oder handelte es sich lediglich um einen unbegründeten Glauben an eigenes Fehlverhalten?

Häufig gestellte Fragen zum Thema Putativdelikt

Was versteht man unter einem Putativdelikt?

Ein Putativdelikt bezeichnet den Fall, dass jemand irrtümlich annimmt eine Straftat zu begehen – obwohl sein Verhalten nach geltendem Recht gar keinen Straftatbestand erfüllt.

Kann man für ein reines Putativdelikt bestraft werden?

Nicht grundsätzlich; da weder ein gesetzliches Verbot noch dessen Versuch verwirklicht wurde bleibt solches Verhalten regelmäßig straffrei.

Wie unterscheidet sich das Putativdelikt vom untauglichen Versuch?

Beim untauglichen Versuch will jemand zwar rechtswidrig handeln scheitert aber am ungeeigneten Mittel; beim reinen Irrtum über Tatsachen wie beim klassischen Putativfall fehlt jegliches Unrecht schon auf objektiver Ebene.

Können Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit einem angenommenen Delikte trotzdem strafbar sein?

Möglich ist dies nur dann falls durch diese Handlungen andere Gesetze verletzt wurden- beispielsweise durch Besitz verbotener Gegenstände- unabhängig vom eigentlichen vermeintlichen Haupttatvorwurf.

Irrtümer über Verbote: Ist jedes Missverständnis automatisch ein Putatiffall?

Nicht jeder Irrtum fällt darunter- maßgeblich sind solche Fälle wo ausschließlich geglaubt wird etwas Unerlaubtes getan zu haben ohne dass dies tatsächlich zutrifft.

Kann aus moralischer Sicht dennoch Schuld empfunden werden?

Zwar mag subjektiv Schuld empfunden werden doch rechtlich kommt es allein auf objektive Gesetzesverstöße an- moralische Bewertungen spielen dabei keine Rolle für die Frage nach Strafbarkeit.