Legal Lexikon

Put


Begriff Put im Recht

Der Begriff „Put“ entstammt dem englischsprachigen Rechts- und Finanzwesen und wird im deutschen Sprachraum vornehmlich im Kontext des Kapitalmarktrechts, insbesondere des Wertpapier- und Kapitalmarkthandels, verwendet. Im rechtlichen Sinne bezeichnet „Put“ beziehungsweise „Put-Option“ das Recht, ein bestimmtes Gut – in der Regel Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente – zu einem vorher festgelegten Preis innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verkaufen. Die ausführliche rechtliche Betrachtung umfasst sowohl die Ausgestaltung in Vertragswerken, die Abgrenzung zu anderen Instrumenten als auch die rechtlichen Folgen und Risiken.


Grundlagen der Put-Option

Definition und rechtliche Einordnung

Im deutschen Recht wird die Put-Option als schuldrechtlicher Vertrag betrachtet, der dem Inhaber (Optionskäufer) das Recht, jedoch nicht die Pflicht einräumt, vom Optionsverkäufer (Stillhalter) zu verlangen, ein zugrunde liegendes Basisobjekt (z. B. Aktie, Anleihe oder Rohstoff) zu einem im Vorhinein festgelegten Ausübungspreis (Strike Price) zu einem bestimmten Zeitpunkt (europäische Option) oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums (amerikanische Option) abzunehmen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet in erster Linie das allgemeine Schuldrecht (§§ 311 ff. BGB) sowie, im Kontext von Wertpapieren und Derivaten, das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), das Börsengesetz (BörsG) und ergänzend das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

Vertragstypische Rechte und Pflichten

Mit Abschluss eines Put-Optionsvertrages entstehen folgende Rechte und Pflichten:

  • Optionsinhaber: Erhält das Recht, aber keine Verpflichtung, das jeweilige Basisobjekt innerhalb der vereinbarten Frist und zum genannten Ausübungspreis zu verkaufen.
  • Optionsverkäufer (Stillhalter): Ist verpflichtet, auf Verlangen des Inhabers das Basisobjekt zu den vereinbarten Bedingungen abzunehmen.

Für dieses Recht zahlt der Inhaber in der Regel eine Optionsprämie als Vergütung.


Rechtliche Besonderheiten der Put-Option

Vertragsgestaltung und Formerfordernisse

Put-Optionen unterliegen keinen besonderen Formerfordernissen, sofern kein gesetzliches Schriftformgebot besteht (z. B. bei bestimmten börsengehandelten Produkten oder im Rahmen des Fernabsatzrechts). Bei Wertpapieren und börsengehandelten Derivaten erfolgt die Gestaltung und der Abschluss häufig durch standardisierte Rahmenverträge und Handelsbedingungen der jeweiligen Börsenplätze (z. B. Eurex), welche detaillierte Regelungen zu Ausübung, Abwicklung und etwaigen Besicherungen enthalten.

Außerbörslicher Handel (OTC)

Bei sogenannten Over-the-Counter-Geschäften (OTC-Derivaten) werden individuelle – teilweise komplexe – Vertragswerke verwendet. Diese regeln detailliert die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, Sicherheiten, Abwicklungsmodalitäten sowie etwaige vorzeitige Beendigungsrechte.

Abgrenzung zu anderen Finanzinstrumenten

Put-Optionen sind von anderen Instrumenten klar abzugrenzen:

  • Verkaufsrecht (Put) vs. Kaufrecht (Call): Während die Put-Option das Recht zum Verkauf gewährt, verleiht eine Call-Option das Recht zum Kauf eines Basisobjekts.
  • Verkaufsgeschäfte: Ein unmittelbares Verkaufsgeschäft verpflichtet bereits zur Erbringung der Leistung, während eine Put-Option lediglich ein einseitiges Gestaltungsrecht begründet.

Rechtliche Risiken und Schutzvorschriften

Risiken für Beteiligte

Der Optionsverkäufer (Stillhalter) trägt ein erhebliches Risiko im Falle eines stark fallenden Marktes, da er verpflichtet ist, das Basisobjekt zum vereinbarten (höheren) Preis abzunehmen. Der Optionsinhaber hat hingegen lediglich das Risiko des Prämienverlustes.

Anleger- und Verbraucherschutz

Die Ausgabe und Vermittlung von Put-Optionen unterliegen besonderen aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und anderen aufsichtsrechtlichen Normen bestehen insbesondere für Banken und Finanzdienstleistungsinstitute Pflichten zur Risikoaufklärung, zur Überwachung der Geeignetheit und zur Erstellung umfangreicher Informationsdokumente (z. B. Basisinformationsblätter gemäß PRIIPs-Verordnung).

Privatanleger werden unter anderem durch Vorgaben zum sogenannten „Conduct of Business“ vor unangemessenen Risiken geschützt. Dies betrifft insbesondere die Pflicht zu einer anlegergerechten Beratung und Risikoklassifizierung.

Steuerliche Behandlung

Das Halten und Ausüben von Put-Optionen kann unterschiedliche steuerrechtliche Folgen auslösen. Je nach Gestaltung und wirtschaftlicher Einordnung können Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder – im Falle einer gewerblichen Betätigung – als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert werden (§ 20 EStG bzw. § 15 EStG).


Rechtsprechung und Literatur

Die nationale Rechtsprechung, etwa des Bundesgerichtshofs, befasst sich regelmäßig mit der rechtlichen Behandlung von Optionen, insbesondere hinsichtlich der Vertragsauslegung, der Informationspflichten und der Einordnung im Zivilrecht. Maßgebliche Literaturkommentare gehen tiefgehend auf die rechtlichen Hintergründe sowie auf die Abgrenzung zu anderen schuldrechtlichen Gestaltungsrechten ein.


Internationale Aspekte

Europarecht

Im europäischen Rechtsrahmen greifen insbesondere die Richtlinien über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) und die Marktmissbrauchsverordnung (MAR), die Anforderungen an Angebot, Vermarktung und Handel von Derivaten und somit auch von Put-Optionen enthalten.

Außerhalb der EU

In den USA und anderen angelsächsisch geprägten Rechtsordnungen sind Put-Optionen teils abweichend ausgestaltet. Dort erfolgt die Regulierung insbesondere durch die jeweiligen Börsenaufsichten (z. B. SEC) und den Commodity Futures Trading Commission (CFTC).


Zusammenfassung

Der Put beziehungsweise die Put-Option ist ein bedeutendes Finanz- und Rechtsinstrument, das vor allem im Kapitalmarktumfeld Anwendung findet. Er regelt das Recht zum Verkauf eines Basiswerts zu festgelegten Bedingungen und ist rechtlich vielfältig ausgestaltet. Die rechtliche Behandlung ist von umfangreichen Regelungen im Aufsichtsrecht, dem allgemeinen Schuldrecht und spezialgesetzlichen Normierungen geprägt. Auf nationaler und europäischer Ebene bestehen umfassende Schutzvorschriften zum Schutz der Marktteilnehmer und zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes. Die genaue rechtliche Würdigung hängt stets von der konkreten Ausgestaltung und dem jeweiligen Anwendungsbereich ab.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für den Abschluss eines Put-Optionsvertrags erfüllt sein?

Für den Abschluss eines Put-Optionsvertrags sind im rechtlichen Kontext verschiedene Voraussetzungen zu beachten, insbesondere nach deutschem Recht und europarechtlichen Vorgaben. Zunächst muss zwischen den Parteien ein wirksamer Vertrag zustande kommen, was ein übereinstimmendes Angebot und eine Annahme (vgl. §§ 145 ff. BGB) erfordert. Die Parteien müssen zudem geschäftsfähig sein (§§ 104 ff. BGB), und es dürfen keine Willensmängel (§§ 119 ff. BGB) vorliegen. Da es sich bei Put-Optionen meist um Finanzinstrumente handelt, die unter den Begriff der Derivate nach § 2 Abs. 3 WpHG fallen, ist außerdem zu prüfen, ob für den Anbieter eine Zulassung nach KWG oder WpIG erforderlich ist (§ 32 KWG). Weiterhin sind die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes zu beachten, insbesondere hinsichtlich Transparenz- und Informationspflichten zum Schutz des Kunden (§§ 63 ff. WpHG). Handelt es sich bei den Vertragsparteien um Verbraucher, sind zudem besondere Schutzvorschriften relevant, etwa Widerrufsrechte bei Fernabsatzverträgen (§ 355 BGB i.V.m. § 312g BGB). Zuletzt ist regelmäßig sicherzustellen, dass der Vertrag keinen unzulässigen Glücksspielcharakter aufweist (§ 762 BGB) und nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 134 BGB).

Welche Informationspflichten bestehen beim Vertrieb von Put-Optionen?

Beim Vertrieb von Put-Optionen existieren umfassende Informationspflichten sowohl nach nationalem als auch nach europäischem Recht. Nach § 63 Abs. 6 WpHG muss der Anbieter dem Kunden vor Vertragsschluss alle wesentlichen Informationen über das Finanzinstrument, seine Funktionsweise, die damit verbundenen Risiken sowie die Kosten transparent mitteilen. Dies umfasst insbesondere ein geeignetes und rechtlich einwandfreies Basisinformationsblatt (PRIIPs-Basisinformationsblatt gemäß EU-Verordnung Nr. 1286/2014), sofern es sich um ein verpacktes Anlageprodukt für Privatkunden handelt. Darüber hinaus sind Hinweise auf mögliche Interessenkonflikte, Aufklärung über die Verlustmöglichkeiten und eine verständliche Darstellung der Rechte und Pflichten aus dem Optionsvertrag erforderlich. Werden Dienstleistungen online angeboten, greift das Fernabsatzrecht, und es sind nach § 312d BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB zusätzliche, speziell ausgestaltete Informationspflichten zu erfüllen.

Unterliegt der Verkauf von Put-Optionen besonderen Genehmigungspflichten?

Der Verkauf (bzw. das Angebot) von Put-Optionen fällt grundsätzlich unter die Regulierung nach dem Kreditwesengesetz (KWG) und dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Put-Optionen anbieten, benötigen in der Regel eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), sofern keine Ausnahmen greifen. Nach § 32 KWG ist insbesondere für die Anlage- und Abschlussvermittlung sowie das Eigen- oder Fremdgeschäft mit Derivaten (und damit auch Put-Optionen) eine aufsichtsrechtliche Erlaubnis notwendig. Ohne eine solche Zulassung ist das Geschäft nach § 54 KWG strafbar und der Vertrag gegebenenfalls gemäß § 134 BGB nichtig. Privatpersonen, die lediglich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln, sind davon in aller Regel ausgenommen.

Welche Widerrufsrechte stehen Privatanlegern beim Erwerb von Put-Optionen zu?

Privatanlegern stehen Widerrufsrechte grundsätzlich dann zu, wenn ein Fernabsatzgeschäft im Sinne des § 312c BGB oder ein Außergeschäftsraumvertrag (§ 312b BGB) vorliegt. Die Widerrufsfrist beträgt dabei 14 Tage (§ 355 BGB). Der Anbieter muss den Anleger ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informieren; unterbleibt diese Information, kann sich die Widerrufsfrist auf bis zu 12 Monate und 14 Tage verlängern (§ 356 Abs. 3 BGB). Der Widerruf bewirkt, dass beide Parteien zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen verpflichtet sind; aufgrund der häufigen Kursveränderungen kann dies jedoch faktisch problematisch sein und ggf. Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. Nichtsdestotrotz bleibt das Widerrufsrecht eine wichtige Schutzvorschrift zu Gunsten privater Käufer von Put-Optionen. Ausnahmen bestehen unter Umständen bei besonders volatilen Geschäften, wenn der Preis der Option maßgeblich von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt (§ 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB).

Welche rechtlichen Folgen hat die Ausübung einer Put-Option?

Die Ausübung einer Put-Option ist ein rechtlicher Akt, durch den das vertraglich vereinbarte Verkaufsrecht an dem zugrunde liegenden Basiswert geltend gemacht wird. Die rechtlichen Folgen richten sich nach dem Inhalt des Optionsvertrags, der regelmäßig als schuldrechtlicher Vertrag zu qualifizieren ist. Mit Ausübung durch ordnungsgemäße Erklärung innerhalb der Ausübungsfrist entsteht eine Verpflichtung des Stillhalters (Optionsverkäufers), den Basiswert zum vereinbarten Ausübungspreis abzunehmen. Im deutschen Recht werden die Rechte aus der Option als sog. Gestaltungsrechte angesehen, die durch einseitige Erklärung wirksam werden (§§ 145 ff. BGB analog). Der Vertrag ist so zu erfüllen, wie vereinbart; kommt der Stillhalter seiner Verpflichtung nicht nach, bestehen Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz (§§ 280, 281 BGB). Zudem können Optionsgeschäfte insolvenzrechtliche und steuerliche Implikationen haben, insbesondere wenn der Zeitpunkt der Ausübung und die Übertragung des Basiswerts zusammentreffen.

Wie sind Streitigkeiten aus Put-Optionsverträgen rechtlich zu behandeln?

Streitigkeiten aus Put-Optionsverträgen unterliegen in Deutschland regelmäßig der Zivilgerichtsbarkeit. Je nach Streitwert und Parteien kann das Amts- oder Landgericht zuständig sein (§ 23 GVG). Häufig sehen die Vertragsparteien im Optionsvertrag eine Schiedsklausel oder eine Vereinbarung über einen bestimmten Gerichtsstand vor, deren Wirksamkeit sich nach §§ 1025 ff. ZPO bzw. nach den allgemeinen Grundsätzen für Gerichtsstandvereinbarungen (§§ 38, 40 ZPO) richtet. Inhaltlich werden Streitigkeiten vor allem im Lichte der vertraglichen Abmachungen, der Informations- und Aufklärungspflichten und ggf. unter Berücksichtigung von sittenwidrigem Verhalten (§ 138 BGB) oder der Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen gesetzliche Verbote (§ 134 BGB) beurteilt. Für die Beweisführung können insbesondere Dokumentationen aus der Order- und Handelsplattform sowie Beratungsprotokolle und Produktinformationsblätter entscheidend sein. Zudem unterfallen Put-Optionsgeschäfte regelmäßig der Regulierung durch die BaFin, sodass aufsichtsrechtliche Fragen parallel relevant sein können.

Welche besonderen Regelungen gelten beim Handel von Put-Optionen an der Börse?

Put-Optionen, die an der Börse gehandelt werden, unterliegen speziellen gesetzlichen Bestimmungen nach dem Börsengesetz (BörsG) sowie nach den jeweiligen Börsenordnungen. Der Handel erfolgt standardisiert über elektronische Terminbörsen wie die EUREX, wobei sowohl Zulassungsvoraussetzungen für die dort handelbaren Optionen als auch besondere Pflichten für die beteiligten Institute und Börsenmitglieder gelten (vgl. § 48 BörsG). Die Abwicklung und Erfüllung der Geschäfte erfolgt in der Regel über eine zentrale Gegenpartei (Clearingstelle), um Ausfallrisiken zu minimieren. Anleger müssen sich zudem an die Vorgaben der Wertpapierhandelsbank halten und dürfen nur über zugelassene Broker handeln. Im Börsenhandel sind insbesondere Marktmanipulationen (§ 39 BörsG, Art. 15 MAR) und Insidergeschäfte (§ 119 WpHG, Art. 14 MAR) strengstens verboten, was umfassende Transparenz- und Meldepflichten nach sich zieht. Die Ausgestaltung von Put-Optionen erfolgt hier weitgehend standardisiert, so dass individuelle Vertragsabreden eine geringere Rolle spielen als bei außerbörslichen (OTC-) Geschäften.