Begriff und Bedeutung von Public Viewing
Public Viewing bezeichnet die öffentliche Übertragung von Veranstaltungen, insbesondere von Sportereignissen, auf einer Großbildleinwand oder anderen geeigneten öffentlichen Orten, an denen eine Vielzahl von Menschen gleichzeitig das Geschehen verfolgen kann. Der Begriff hat insbesondere im Zusammenhang mit Großveranstaltungen wie Fußball-Weltmeisterschaften oder -Europameisterschaften an Bedeutung gewonnen, wird jedoch auch bei Konzerten, Kulturereignissen oder anderen Live-Übertragungen verwendet. Obwohl der Ausdruck aus dem Englischen stammt, wird „Public Viewing“ im deutschsprachigen Raum spezifisch für diese öffentlichen Live-Übertragungen genutzt.
Im rechtlichen Kontext umfasst Public Viewing verschiedene Aspekte aus dem Urheberrecht, Veranstaltungsrecht, Rundfunkrecht und öffentlich-rechtlichen Sicherheitsvorgaben. Die spezifischen Regelungen betreffen dabei sowohl die Veranstalter der Übertragung als auch Rechteinhaber und die öffentliche Hand.
Urheberrechtliche Rahmenbedingungen
Übertragungsrechte und Lizenzierung
Die Übertragung von urheberrechtlich geschützten Inhalten, wie Livesendungen von Sportereignissen, setzt grundsätzlich die Zustimmung der Rechteinhaber voraus. Rechte an der Ausstrahlung solcher Inhalte liegen in der Regel bei nationalen oder internationalen Rundfunkunternehmen, Sportverbänden oder anderen Lizenzunternehmen.
Für die öffentliche Übertragung, die über den privaten Rahmen hinausgeht, ist das Einholen einer Lizenz zwingend erforderlich. Die Vergabe dieser Lizenz erfolgt meist gegen Zahlung einer Gebühr und beinhaltet spezifische Vorgaben bezüglich Ort, Technik und Teilnehmerzahl.
GEMA und Verwertungsgesellschaften
Bei öffentlichen Übertragungen mit Hintergrundmusik, Nationalhymnen oder Begleitmusik während der Veranstaltung kann zusätzlich eine Vergütung an Verwertungsgesellschaften wie die GEMA erforderlich sein. Auch audiovisuelle Werke fallen nach §§ 15 ff. UrhG unter die urheberrechtliche Nutzung und lösen somit gegebenenfalls Vergütungsansprüche aus.
Abgrenzung von Privat- und Öffentlichkeit
Ob eine Veranstaltung als „öffentlich“ gilt, richtet sich nach § 15 Abs. 3 UrhG. Demnach ist eine Wiedergabe dann öffentlich, sobald sie einer „Mehrzahl von Personen“ zugänglich gemacht wird, die nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden sind. Schon kleinere Übertragungen in Gaststätten, Vereinsheimen oder auf öffentlichen Plätzen erfüllen daher häufig die Voraussetzungen für eine öffentliche Wiedergabe und bedürfen einer entsprechenden Lizenz.
Vertragsrechtliche Aspekte
Nutzungsverträge mit Rechteinhabern
Beim Abschluss von Lizenzverträgen mit den Rechteinhabern (beispielsweise der FIFA, UEFA oder bestimmten Rundfunkunternehmen) sind spezifische Vertragsbedingungen zu beachten. Diese Verträge regeln unter anderem:
- Art und Umfang der Nutzung (z.B. Bild, Ton, Dauer der Übertragung)
- Werbung, Sponsoren-Einblendungen und Verkaufsstände
- Anzahl und Größe der zu erwartenden Besucher
- Technische Vorgaben (Bildqualität, Lautstärke, Bildschirmgröße)
Die Einhaltung dieser Lizenzbedingungen ist zwingend erforderlich, Verstöße können zu Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzforderungen führen.
Veranstaltungsrechtliche Vorgaben
Genehmigungspflicht und Anzeigen
Öffentliche Übertragungen stellen häufig Veranstaltungen im Sinne des jeweiligen Landesrechts dar. Daher unterliegen Public Viewing-Events meist einer Anzeigepflicht oder Genehmigungspflicht nach der jeweiligen Versammlungs- oder Veranstaltungsverordnung. Die verantwortliche Behörde prüft hierbei insbesondere:
- Sicherheit des Veranstaltungsgeländes (Fluchtwege, Brandschutz)
- Lärm- und Emissionsschutz
- Hygiene- und Sanitäreinrichtungen
- Jugendschutz und Zutrittskontrollen
Haftungsfragen
Veranstalter haften für die ordnungsgemäße Durchführung der Public Viewing-Veranstaltung. Die Haftung erstreckt sich auf Personenschäden, Sachschäden und etwaige Schäden an Urheberrechten oder Persönlichkeitsrechten. Häufig sind zusätzliche Versicherungen (z.B. Veranstalter-Haftpflichtversicherung) zur Absicherung erforderlich.
Rundfunkrechtliche und technische Aspekte
Signalübertragung
Die Weiterverbreitung von Rundfunk- oder Fernsehsignalen unterliegt dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) bzw. dem Medienstaatsvertrag (MStV). Öffentliche Übertragungen dürfen ausschließlich von lizenzierten Quellen bezogen werden, eine Weiterleitung via Online-Streams illegaler Herkunft oder von unautorisierten Datenquellen ist untersagt und kann straf- und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Technische Infrastruktur
Die technische Umsetzung unterliegt den Vorgaben der Veranstalterlizenz und muss datenschutzrechtliche Belange sowie Vorgaben zur Lautstärkebegrenzung, Bildwiedergabe und Zugänglichkeit etwa für mobilitätseingeschränkte Personen berücksichtigen.
Gewerbliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen
Kommerzielle Nutzung und Sponsoring
Kommerzielle Public Viewing-Veranstaltungen (mit Eintrittsgeld, Verkäufen oder Werbemaßnahmen) sind lizenzrechtlich umfassender geregelt als reine private oder gemeinnützige Veranstaltungen. Die Bedingungen zur Werbedarstellung (z.B. Ausschluss konkurrierender Sponsoren der Rechteinhaber) sowie zu gastronomischen Angeboten werden im Einzelfall von den Rechteinhabern festgesetzt.
Steuerrechtliche Vorgaben
Erlöse aus Eintrittsgeldern, Verkauf von Speisen und Getränken sowie etwaige Sponsoringeinnahmen unterliegen der Besteuerung nach den jeweiligen nationalen steuerrechtlichen Vorgaben. Veranstalter müssen alle Einnahmen ordnungsgemäß deklarieren und abführen.
Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
Videoüberwachung und Datenerhebung
Die Veranstaltung größerer Public Viewing-Events kann den Einsatz von Überwachungskameras zur Gewährleistung der Sicherheit nach sich ziehen. Hierbei sind die datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), strikt einzuhalten. Für Bild- und Tonaufnahmen der Zuschauer gelten die Regelungen zum Recht am eigenen Bild, insb. nach § 22 KunstUrhG.
Sanktionen bei Rechtsverstößen
Verstöße gegen urheberrechtliche, veranstaltungsrechtliche oder sonstige rechtliche Vorgaben beim Public Viewing können zu Abmahnungen, Unterlassungsklagen, Schadensersatzforderungen und Bußgeldverfahren führen. Im Einzelfall ist mit Durchsetzung der Rechte durch schnelle einstweilige Verfügungen zu rechnen.
Zusammenfassung
Public Viewing als öffentliche Übertragung von Veranstaltungen berührt zahlreiche Rechtsgebiete, von urheber- und veranstaltungsrechtlichen Vorschriften über die Vertragspraxis bis hin zu datenschutz- und steuerrechtlichen Fragen. Die umfassende Einhaltung aller rechtlichen Rahmenbedingungen ist zwingend erforderlich, um sowohl die Interessen der Rechteinhaber als auch die Sicherheit und Rechte der Zuschauer zu gewährleisten. Vor der Planung und Durchführung entsprechender Veranstaltungen ist eine sorgfältige Prüfung und Lizenzierung aller einschlägigen Rechte ratsam, um Sanktionen und Haftungsrisiken zu vermeiden.
Häufig gestellte Fragen
Benötige ich für ein Public Viewing eine spezielle Genehmigung oder Lizenz?
Für die Durchführung eines Public Viewings, also das gemeinschaftliche öffentliche Vorführen von Fernsehinhalten, insbesondere Sportübertragungen in Gaststätten, auf öffentlichen Plätzen oder sonstigen zugänglichen Orten, ist in der Regel eine spezielle Genehmigung beziehungsweise Lizenz erforderlich. Diese ist besonders relevant, wenn es sich um eine Veranstaltung handelt, die außerhalb des privaten Rahmens liegt und/oder ein größeres Publikum adressiert. Meistens müssen Rechte an den TV-Übertragungen direkt vom jeweiligen Rechteinhaber (zum Beispiel einer Rundfunkanstalt oder dem Veranstalter, etwa bei Fußball-Europameisterschaften oder Weltmeisterschaften von der UEFA bzw. FIFA) eingeholt werden. Öffentlich-rechtliche Sender vergeben für bestimmte Anlässe (wie Großereignisse) gesonderte Lizenzen, die an Bedingungen wie Gebührenzahlungen, die Maximalkapazität des Veranstaltungsorts und die Einhaltung technischer Vorgaben geknüpft sein können. Gewerbliche Angebote werden strenger bewertet als nicht-kommerzielle Public-Viewing-Events, wo mitunter Ausnahmen greifen. Wichtig ist zudem, dass zusätzlich zu dieser Lizenz unter Umständen auch eine Veranstaltungsgenehmigung bei der örtlichen Behörde erforderlich ist.
Muss ich beim Public Viewing Urheberrechte und Leistungsschutzrechte beachten?
Beim Public Viewing spielt das Urheberrecht, insbesondere das Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 3 UrhG, eine zentrale Rolle. Die Ausstrahlung von Fernsehinhalten in der Öffentlichkeit berührt die Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten – etwa an Bild, Ton oder Kommentaren. Ohne entsprechende Lizenz des Rechteinhabers (z. B. des Senders) drohen Abmahnungen und Schadensersatzforderungen. Hinzu kommen ggf. Ansprüche der Sportveranstalter (z. B. bei Fußballspielen) aufgrund ihres sogenannten Veranstalterrechts, welches das öffentliche Zeigen der Spiele absichern kann. Das gilt unabhängig davon, ob Eintritt verlangt wird oder nicht. Auch GEMA-Gebühren können anfallen, falls zusätzlich Musik oder Tonaufzeichnungen verwendet werden, für die die GEMA die Rechte verwaltet.
Dürfen Werbemaßnahmen beim Public Viewing eingesetzt werden?
Die Nutzung von Werbeeinblendungen oder Sponsorendarstellungen während des Public Viewings ist rechtlich streng reglementiert. Besonders die Übertragungsrechte-Inhaber (z. B. UEFA, FIFA) untersagen oft das Einbinden von Werbung, die mit ihren eigenen Sponsoren kollidiert. In vielen Lizenzbedingungen ist festgelegt, dass keine eigenen Sponsoren während der Übertragung präsentiert werden dürfen oder dass Werbemaßnahmen in einem definierten Abstand zum Veranstaltungsraum erfolgen müssen. Verstöße gegen diese Auflagen können zu strafrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen führen, bis hin zum sofortigen Abbruch der Übertragung und Unterlassungsansprüchen.
Welche Haftungsrisiken bestehen für den Veranstalter eines Public Viewing?
Der Veranstalter eines Public Viewings trägt umfassende Haftungsrisiken, unter anderem für Verstöße gegen das Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, das Versammlungsrecht sowie das Gaststättenrecht. Sollte die Veranstaltung ohne erforderliche Lizenzen oder Genehmigungen durchgeführt werden, haftet der Veranstalter für etwaige Abmahnungen, Unterlassungsklagen und gegebenenfalls Schadensersatzforderungen der Rechteinhaber. Darüber hinaus besteht die Pflicht, sicherzustellen, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß abgesichert ist (zum Beispiel im Hinblick auf Brandschutz, Notausgänge oder die Einhaltung maximaler Personenzahlen). Verletzungen dieser Pflichten können zu verwaltungsrechtlichen und sogar strafrechtlichen Folgen führen.
Welche Besonderheiten gelten für die Nutzung öffentlicher Plätze und Flächen?
Die Nutzung öffentlicher Flächen für Public Viewing unterliegt dem besonderen Veranstaltungsrecht. Dies bedeutet, dass zusätzlich zur Lizenz für die Übertragung häufig eine Sondernutzungserlaubnis bei der zuständigen Kommune beantragt werden muss. Die Gemeinden prüfen dabei Aspekte wie Lärmschutz, Sicherheit, Verkehrsregelungen sowie das Müllmanagement. Die Bewilligung solcher Veranstaltungen hängt oft auch von der Zustimmung der Anwohner ab und kann Auflagen, wie etwa zeitliche Begrenzungen oder spezielle Sicherheitsmaßnahmen, enthalten. Ohne diese Erlaubnis ist ein Public Viewing auf öffentlichem Raum in aller Regel unzulässig.
Ist das Zeigen von Public Viewing im Gastgewerbe rechtlich anders zu bewerten?
Im Gastgewerbe, beispielsweise in Bars, Kneipen oder Restaurants, greift eine gesonderte rechtliche Beurteilung. Kommerzielle Betriebe müssen zwingend gesonderte Übertragungslizenzen vom Rechteinhaber erwerben, da es sich nach deutschem Recht ab einer bestimmten Gästeanzahl eindeutig um eine öffentliche Vorführung handelt (§ 15 Abs. 3 UrhG). Es reicht nicht aus, dass ein öffentlich-rechtlicher Sender das Ereignis überträgt. Auch hier können zusätzlich GEMA-Gebühren anfallen. Die Einhaltung gaststättenrechtlicher Vorschriften, wie Jugendschutz und Hygienestandards, sind ergänzend zu beachten. Ein Verstoß kann zur Abmahnung, zu Bußgeldern bis hin zum Entzug der Betriebserlaubnis führen.
Gibt es Ausnahmen von den Lizenzpflichten beim Public Viewing?
Ausnahmen von den Lizenzpflichten bestehen in seltenen Fällen, etwa wenn sich das Public Viewing ausschließlich an einen eng abgegrenzten privaten Personenkreis richtet und nicht öffentlich zugänglich ist (Familie und engste Freunde in einer Privatwohnung). Sobald jedoch Dritte oder eine unbestimmte Personenmehrheit zugelassen wird, entfällt diese Ausnahme. Auch gemeinnützige Veranstaltungen, etwa von Schulen oder Sportvereinen, können teilweise ermäßigte Lizenzen erhalten, sind aber in jedem Fall genehmigungs- und abgabepflichtig, sofern die Veranstaltung öffentlich zugänglich ist.
Welche datenschutzrechtlichen Anforderungen sind bei Public Viewing zu beachten?
Sollten bei einem Public Viewing Teilnehmerlisten geführt oder Videoüberwachungen eingesetzt werden, um die Sicherheit zu gewährleisten, greifen unmittelbar die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Es ist dann erforderlich, die Besucher im Vorfeld über die Datenverarbeitung aufzuklären, gegebenenfalls Einwilligungen einzuholen und technische wie organisatorische Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten zu treffen. Werden Videobilder zu Kontrollzwecken aufgezeichnet, besteht zudem eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Datenschutzbehörde.