Begriff und Definition des Psychotherapeuten
Der Begriff „Psychotherapeut“ bezeichnet eine Person, die aufgrund einer spezifischen Ausbildung und staatlichen Erlaubnis zur Ausübung der Psychotherapie befugt ist. Psychotherapeuten sind in der Lage, psychische, psychosomatische und psychosoziale Störungen mithilfe wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren zu behandeln. Die Ausübung der Psychotherapie ist in Deutschland umfassend und detailliert gesetzlich geregelt und unterliegt strengen Zulassungsvoraussetzungen.
Rechtliche Grundlagen der Psychotherapie in Deutschland
Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
Das zentrale Regelungswerk für die Berufsbezeichnung und die Tätigkeit des Psychotherapeuten stellt das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) dar. Es trat erstmals im Jahr 1999 in Kraft und wurde mit Wirkung zum 1. September 2020 durch das Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung umfassend novelliert.
Zweck und Anwendungsbereich des PsychThG
Das Psychotherapeutengesetz dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und regelt:
- die Ausbildung zur Erlangung der Berufszulassung,
- die Approbation als Psychotherapeut,
- die Berufsausübung,
- die Berufspflichten,
- die Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“.
Abgrenzung: Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Heilpraktiker für Psychotherapie
Das PsychThG unterscheidet zwischen mehreren Berufsgruppen:
- Psychologische Psychotherapeuten, die nach einem abgeschlossenen Psychologiestudium eine zusätzliche psychotherapeutische Ausbildung absolvierten,
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die speziell zur Behandlung Minderjähriger ausgebildet sind,
- Heilpraktiker für Psychotherapie, die auf Basis einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis Psychotherapie ausüben dürfen, unterliegen jedoch gesonderten und weniger umfangreichen Ausbildungsvorschriften.
Nur approbierte psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gemäß PsychThG dürfen die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ führen.
Begriffsschutz
Die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ ist gesetzlich geschützt. Das Führen dieser Bezeichnung ohne entsprechende Approbation gemäß § 1 PsychThG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld belegt werden.
Voraussetzungen und Erwerb der Approbation
Ausbildung und Studium
Die Approbation als Psychotherapeut setzt einen konsekutiven universitären Masterstudiengang Psychotherapie voraus, der auf einem entsprechenden Bachelorstudium aufbaut und der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) entspricht.
Struktur der Ausbildung (Reform ab 2020)
- Bachelorstudium: Meistens Psychologie mit klinischem Schwerpunkt,
- Masterstudium Psychotherapie: Wissenschaftlich und praxisorientiert, nach Vorgaben der Approbationsordnung,
- Approbationsprüfung: Staatliche Prüfung zur Prüfung der Fachkunde,
- Weiterbildung: Nach der Approbation erfolgt eine mehrjährige fachkundige Weiterbildung, die zur eigenständigen Niederlassung und Abrechnung mit Kostenträgern (z.B. Krankenkassen) befähigt.
Zulassung (Approbation)
Die Approbation berechtigt zur Ausübung des Berufs als Psychotherapeut und wird nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung und bestandener staatlicher Prüfung von der zuständigen Behörde des Bundeslandes erteilt.
Voraussetzungen für die Approbation:
- Persönliche und gesundheitliche Eignung,
- nachgewiesene fachliche Qualifikation (Abschluss, Weiterbildung),
- Zuverlässigkeit (z.B. keine Vorstrafen).
Berufsausübung und rechtliche Rahmenbedingungen
Tätigkeitsfelder
Psychotherapeuten arbeiten meist in eigener Praxis, in Medizinischen Versorgungszentren, Rehabilitationskliniken oder im öffentlichen Gesundheitsdienst. Sie behandeln Patienten eigenverantwortlich und unterliegen dabei strengen Vorschriften und ethischen Grundsätzen.
Schweigepflicht
Psychotherapeuten unterliegen gemäß § 203 Strafgesetzbuch (StGB) einer besonderen Schweigepflicht. Die Verletzung der Schweigepflicht stellt eine Straftat dar.
Dokumentationspflicht
Gemäß Berufsordnung und Sozialgesetzbuch V (SGB V) sind Psychotherapeuten verpflichtet, Behandlungsverläufe und therapeutische Maßnahmen ausführlich zu dokumentieren. Diese Dokumentationspflicht dient sowohl der Nachvollziehbarkeit der Behandlung als auch dem Schutz der Patientendaten.
Abrechnung und Vergütung
Die Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen erfolgt im Rahmen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) für gesetzlich Krankenversicherte und der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) für Privatpatienten. Die Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung bedarf einer eigenen Genehmigung und ist streng kontingentiert.
Berufspflichten und Berufsrecht
Weiterbildungsverpflichtung
Psychotherapeuten sind verpflichtet, sich regelmäßig fort- und weiterzubilden, um den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen (§ 3 PsychThG).
Aufsicht und Berufsaufsicht
Die Einhaltung der Berufspflichten und der Fortbildungspflicht wird von zuständigen Kammern (z. B. Landespsychotherapeutenkammern) überwacht. Verstöße können berufsrechtliche Konsequenzen, einschließlich Widerruf der Approbation, nach sich ziehen.
Haftung
Psychotherapeuten haften für Behandlungsfehler auf zivilrechtlicher Grundlage (Arzthaftungsrecht), darüber hinaus können straf- und ordnungsrechtliche Konsequenzen drohen.
Zulassungsvoraussetzungen in anderen Ländern
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufsausübung als Psychotherapeut unterscheiden sich international stark. Innerhalb der EU sorgen die Richtlinien zur Berufsanerkennung für eine teilweise Gleichstellung, jedoch gelten jeweils nationale Zulassungsregelungen und Approbationsanforderungen.
Schutz der Berufsbezeichnung und Sanktionen bei Missbrauch
Das Führen der Berufsbezeichnung ohne entsprechende Approbation ist nach § 1 Abs. 1 PsychThG untersagt und bußgeldbewehrt. Auch die Bezeichnung „Psychotherapeut (n. HPG)“ (nach Heilpraktikergesetz) ist rechtlich eingeschränkt und darf keine Verwechslungsgefahr mit approbierten Psychotherapeuten hervorrufen.
Abgrenzung zu anderen Berufen
Psychotherapeuten sind von anderen Gesundheits- oder Beratungsberufen wie Psychologen, Sozialpädagogen, Coaches oder Beratern abzugrenzen, da nur Psychotherapeuten nach PsychThG zur Behandlung psychischer Störungen mit Krankheitswert berechtigt sind und im System der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen abrechnen oder Heilbehandlungen durchführen dürfen.
Literatur und weiterführende Links
- Gesetz über die Berufe des Psychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG)
- Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)
- Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP)
- Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)
- Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK)
Häufig gestellte Fragen
Unter welchen Voraussetzungen darf jemand in Deutschland die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ führen?
Die Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ ist in Deutschland rechtlich streng geregelt. Diese Bezeichnung dürfen ausschließlich Personen führen, die eine staatliche Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) erworben haben. Es handelt sich hierbei um approbierte Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Die Approbation wird nach Abschluss eines konkreten Hochschulstudiums (Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie oder Pädagogik/Sozialpädagogik für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) und anschließender staatlich anerkannter psychotherapeutischer Ausbildung erteilt. Personen ohne Approbation, wie beispielsweise „Heilpraktiker für Psychotherapie“, dürfen sich nicht als „Psychotherapeut“ bezeichnen, sondern sind an die Bezeichnung „Heilpraktiker (Psychotherapie)“ gebunden. Zuwiderhandlungen gelten als Ordnungswidrigkeit und können strafrechtlich verfolgt werden (§ 1 Abs. 1 PsychThG, § 132a StGB).
Welche rechtlichen Voraussetzungen gelten für die Ausübung einer psychotherapeutischen Tätigkeit?
Für die eigenständige, heilkundliche Ausübung der Psychotherapie ist in Deutschland laut Psychotherapeutengesetz neben der Berufsausbildung (s.o.) und der Approbation zusätzlich eine Eintragung in das Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung notwendig, wenn die Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeübt werden soll. Für die Ausübung in eigener Praxis ist zudem häufig eine Niederlassungsgenehmigung erforderlich, die im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung durch die jeweilige Zulassungsausschüsse vergeben wird. Auch psychotherapeutische Leistungen im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses, beispielsweise in Kliniken, unterliegen diesen Regularien, allerdings ohne dass hierfür eine Praxiszulassung notwendig ist. Wer ohne die erforderliche Approbation heilkundliche Psychotherapie anbietet, verstößt gegen das Heilpraktikergesetz und macht sich strafbar.
In welchem Umfang besteht für Psychotherapeuten eine Schweigepflicht?
Psychotherapeuten unterliegen in Deutschland einer umfassenden und gesetzlich geregelten Schweigepflicht gemäß § 203 Strafgesetzbuch (StGB). Diese Schweigepflicht betrifft sämtliche Informationen, die dem Therapeuten im Rahmen der Ausübung seines Berufs anvertraut oder bekannt geworden sind. Dazu zählen personenbezogene Daten, Krankheitsverläufe, intime Details und sonstige sensible Informationen. Eine Entbindung von der Schweigepflicht kann nur durch eine schriftliche Einwilligung der betroffenen Person erfolgen. Verstöße gegen diese Pflicht sind strafbar und können mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden. Ausnahmen bestehen lediglich in gesetzlich klar definierten Fällen, etwa bei einer akuten Gefahr für Leib und Leben Dritter oder nach Anordnung durch ein Gericht.
Welche rechtlichen Vorgaben bestehen für die Dokumentation und Aufbewahrung von Patientendaten?
Psychotherapeuten sind verpflichtet, über jede Behandlung eine Krankenakte zu führen. Diese Dokumentationspflicht ist sowohl im Psychotherapeutengesetz (§ 11 PsychThG) als auch in den Berufsordnungen der jeweiligen Psychotherapeutenkammern sowie im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 630f BGB) geregelt. Die Dokumentation muss wesentliche Angaben über Anamnese, Diagnose, Behandlungsverlauf und Maßnahmen enthalten. Die Aufbewahrungsfrist für diese Aufzeichnungen beträgt grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrung erforderlich ist. Nach Ablauf dieser Frist sind die Daten datenschutzkonform zu vernichten. Der Zugang Dritter zur Dokumentation ist durch die Schweigepflicht und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beschränkt.
Welche Melde- und Anzeigepflichten bestehen für Psychotherapeuten?
Psychotherapeuten unterliegen verschiedenen Melde- und Anzeigepflichten. Sie müssen ihre berufliche Tätigkeit unverzüglich bei der zuständigen Psychotherapeutenkammer anzeigen. Weiterhin besteht eine Meldepflicht bei Aufnahme oder Aufgabe einer Praxis gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung sowie gegebenenfalls beim Gesundheitsamt. Zudem sind approbierte Psychotherapeuten gesetzlich verpflichtet, bestimmte meldepflichtige Krankheiten gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu melden. Für einige besondere Situationen, etwa bei Kindeswohlgefährdung (§ 4 KKG), bestehen zusätzliche Anzeigepflichten an die zuständigen Behörden. Die Nichtbeachtung dieser Pflichten kann zu disziplinar-, berufs- und strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Welche gesetzlichen Vorgaben gibt es für die Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen?
Die Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen richtet sich nach dem Leistungserbringerstatus. Vertragspsychotherapeuten rechnen Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ab, während Privatabrechnungen nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) bzw. Ärzte (GOÄ) erfolgen. Gesetzlich Versicherte haben nach § 28 SGB V Anspruch auf psychotherapeutische Leistungen, die von approbierten und vertragspsychotherapeutisch zugelassenen Therapeuten erbracht werden. Die Abrechnung von Leistungen ohne entsprechende Zulassung oder über falsche Abrechnungswege stellt einen Abrechnungsbetrug dar und ist strafbar (§ 263 StGB, SGB V, SGB IX).
Gibt es eine gesetzliche Fortbildungspflicht für Psychotherapeuten?
Approbierte Psychotherapeuten sind gesetzlich verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden und dies auf Anfrage nachzuweisen. Diese Pflicht ist im Psychotherapeutengesetz (§ 5 PsychThG) sowie in den berufsrechtlichen Vorschriften der Psychotherapeutenkammern der Länder geregelt. Die genaue Anzahl der jährlich vorgeschriebenen Fortbildungspunkte ist je nach Bundesland und Kammer unterschiedlich festgelegt. Nicht erfüllte Fortbildungspflichten können berufsrechtliche Konsequenzen, Bußgelder oder sogar die Entziehung der Approbation nach sich ziehen. Die Überwachung der Fortbildungspflicht obliegt den Landespsychotherapeutenkammern.