Begriff und rechtliche Grundlagen des Psychiatrischen Krankenhauses
Ein psychiatrisches Krankenhaus ist eine Einrichtung des Gesundheitswesens, die auf die Behandlung, Betreuung und Unterbringung von Personen mit psychischen Erkrankungen spezialisiert ist. Im rechtlichen Kontext kommt psychiatrischen Krankenhäusern in Deutschland eine besondere Bedeutung zu, da sie nicht nur medizinische Versorgung bieten, sondern auch als zentraler Akteur im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr und des Maßregelvollzugs fungieren. Die rechtlichen Rahmenbedingungen regeln insbesondere Voraussetzungen, Ablauf und Kontrolle der Unterbringung sowie die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen und der Einrichtung.
Definition und Abgrenzung
Ein psychiatrisches Krankenhaus wird im deutschen Recht nicht einheitlich, wohl aber in unterschiedlichen Gesetzen und Verordnungen präzisiert. Allgemein handelt es sich dabei um eine medizinische Einrichtung, deren Zweck die Diagnostik und Therapie psychischer Krankheiten ist. Für spezielle Anwendungsbereiche wie die öffentlich-rechtliche Unterbringung oder die strafrechtliche Unterbringung im Maßregelvollzug wird der Begriff konkretisiert.
Psychiatrische Krankenhäuser sind von anderen medizinischen Einrichtungen, wie Allgemeinkrankenhäusern oder Rehabilitationseinrichtungen, dadurch abzugrenzen, dass sie – nach Maßgabe des jeweiligen Landesgesetzes und spezieller bundesrechtlicher Regelungen – schwerpunktmäßig psychisch Erkrankte betreuen und hierfür entsprechend qualifiziertes Personal sowie geeignete Sicherheitsvorkehrungen vorhalten.
Gesetzliche Grundlagen
Unterbringungsrechtliche Bestimmungen
Unterbringung nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen der Länder (PsychKG)
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gegen den Willen des Betroffenen richtet sich im Wesentlichen nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen (PsychKG) der Bundesländer. Diese Landesgesetze regeln Voraussetzungen, Ablauf und Kontrolle der sogenannten öffentlich-rechtlichen Unterbringung. Vorrangiges Ziel ist der Schutz des Betroffenen sowie der Allgemeinheit bei erheblicher Eigen- oder Fremdgefährdung durch eine psychische Krankheit.
Voraussetzungen der zwangsweisen Unterbringung
- Vorliegen einer psychischen Erkrankung im gesetzlichen Sinne
- Erhebliche Eigengefährdung (akute Selbstgefährdung) oder Fremdgefährdung
- Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, insbesondere Fehlen milderer Mittel
Unterbringung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Nach § 1906 BGB kann eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Maßnahme erfolgen. Erforderlich ist eine gerichtlich angeordnete Unterbringung auf der Grundlage einer entsprechenden Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung.
Maßregelvollzug nach dem Strafgesetzbuch (StGB)
Psychiatrische Krankenhäuser, die zur Erfüllung des Maßregelvollzugs ermächtigt sind, nehmen Personen auf, die nach §§ 63, 64 StGB wegen Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit durch Urteil in einer psychiatrischen Einrichtung unterzubringen sind. Diese besondere Form der Unterbringung dient vorrangig dem Schutz der Allgemeinheit und der Sicherung.
Weitere einschlägige Rechtsnormen
- Grundrechte (etwa Art. 2 und 104 GG: Freiheit der Person, Schutz der Menschenwürde)
- Datenschutz: Sozialgesetzbuch (SGB X), Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
- Infektionsschutzgesetz und entsprechende Landesregelungen
Rechtliche Rahmenbedingungen des Betriebs
Zulassung, Betriebserlaubnis und Überwachung
Für psychiatrische Krankenhäuser bestehen unterschiedliche gesetzliche Anforderungen, deren Beachtung im Rahmen von Zulassung, fortlaufender Überwachung und Qualitätskontrolle verpflichtend ist.
Landesrechtliche Regelungen
Die Bundesländer regeln die notwendigen Voraussetzungen für die Zulassung zum Betrieb eines psychiatrischen Krankenhauses und die Einhaltung medizinischer, pflegerischer und baulicher Vorschriften. Typischerweise sind Anforderungen an:
- Fachlich qualifiziertes Personal
- Therapiemöglichkeiten und Sicherheitskonzepte
- Datenschutz und Dokumentation
- Kriseninterventionsmaßnahmen und Patientenrechte
vorgeschrieben.
Aufsicht und Kontrolle
Die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben wird durch den öffentlichen Gesundheitsdienst, die Landesbehörden oder zuständige Aufsichtsstellen regelmäßig geprüft. Verstöße können zum Entzug der Betriebserlaubnis oder zu ordnungsrechtlichen Maßnahmen führen.
Datenschutz und Schweigepflicht
Psychiatrische Krankenhäuser unterliegen einer besonderen Verschwiegenheitspflicht nach § 203 StGB sowie den Vorschriften des Datenschutzrechts. Die Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten ist strikt reglementiert.
Patientenrechte und Beschwerdemöglichkeiten
Patienten psychiatrischer Krankenhäuser haben umfassende Rechte, darunter:
- Recht auf Information und Aufklärung
- Recht auf körperliche Unversehrtheit
- Recht auf Freiheit (sofern keine gesetzliche Grundlage für die Einschränkung vorliegt)
- Beschwerderecht (z. B. über Patientenfürsprecher, externe Stellen)
Ablauf der Unterbringung und Rechtsschutz
Verfahren der Unterbringung
Die Aufnahme gegen den Willen einer Person in ein psychiatrisches Krankenhaus setzt regelmäßig eine richterliche Entscheidung voraus (Vorführung und Anhörung, Einholung eines ärztlichen Gutachtens). Die Maßnahme ist befristet und regelmäßig zu überprüfen.
Rechtsschutz und gerichtliche Kontrolle
Gegen die Anordnung oder Fortdauer der Unterbringung steht dem Betroffenen der Rechtsweg offen. Zuständig sind die Amtsgerichte als Betreuungs- oder Unterbringungsgerichte, im Maßregelvollzug auch die Strafvollstreckungskammern.
Entlassung und Nachsorge
Die Beendigung der Unterbringung erfolgt
- Nach Fristablauf
- Nach Wegfall der Voraussetzungen
- Durch gerichtliche Entscheidung
Im Anschluss an die Entlassung können psychiatrische Krankenhäuser Nachsorgemaßnahmen, etwa im Rahmen ambulanter Behandlung oder betreuter Wohnformen, begleiten.
Besondere Fallgruppen und Einrichtungen
Forensische Psychiatrie
Im Rahmen des Maßregelvollzugs nehmen forensische psychiatrische Krankenhäuser Personen auf, die durch eine gerichtliche Entscheidung zur Unterbringung verpflichtet wurden. Hier liegt der Fokus auf Sicherung und Behandlung im Rahmen des Strafrechts.
Geschlossene Abteilungen und Sicherheitsvorkehrungen
Viele psychiatrische Krankenhäuser verfügen über getrennte offene, beschützte oder geschlossene Abteilungen, deren Zugang und Verlassen je nach Gefährdungspotenzial und therapeutischer Indikation rechtlich unterschiedlich geregelt ist.
Zusammenfassung
Psychiatrische Krankenhäuser sind hochspezialisierte Einrichtungen, deren Aufgabenbereich weit über die medizinische Versorgung hinausgeht. Rechtlich werden Betrieb, Unterbringung und Betreuung in psychiatrischen Krankenhäusern durch eine Vielzahl bundes- und landesrechtlicher Normen geregelt. Zentrale Themen sind dabei insbesondere die Voraussetzungen und Verfahren der zwangsweisen Unterbringung, die Kontrolle der Maßnahmen durch unabhängige Stellen, der Schutz der Grundrechte der Untergebrachten sowie die Berücksichtigung datenschutz- und aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die enge Verzahnung von Gesundheits- und Ordnungsrecht zeichnet den besonderen Charakter psychiatrischer Krankenhäuser im Rechtssystem aus.
Häufig gestellte Fragen
Wer entscheidet über eine Aufnahme in ein psychiatrisches Krankenhaus auf rechtlicher Grundlage?
Die Aufnahme in ein psychiatrisches Krankenhaus kann auf freiwilliger oder auf gesetzlicher Grundlage erfolgen. Rechtlich maßgeblich ist hierbei insbesondere das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG) des jeweiligen Bundeslandes, das Bundesgesetz über das Verfahren in Betreuungssachen (FamFG) sowie ggf. das Strafgesetzbuch (StGB) hinsichtlich der untergebrachten Personen im Maßregelvollzug. Über eine Zwangseinweisung entscheidet in den allermeisten Fällen das zuständige Amtsgericht auf Antrag, z.B. eines Arztes, der Polizei oder des Ordnungsamtes, wobei ein ärztliches Gutachten die Notwendigkeit belegen muss. Der Richter prüft hierbei, ob eine Gefahr für sich selbst oder andere besteht und ob keine milderen Maßnahmen zur Verfügung stehen. Eine einstweilige Unterbringung ist in akuten Gefahrenlagen auch ohne vorherige richterliche Anhörung möglich, muss jedoch zeitnah richterlich bestätigt werden.
Welche rechtlichen Voraussetzungen sind für eine Zwangseinweisung gegeben?
Eine Zwangseinweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus setzt strenge rechtliche Voraussetzungen voraus. Hierzu zählt vor allem das Vorliegen einer „erheblichen Gefahr für sich selbst oder Dritte“ aufgrund einer psychischen Erkrankung. Der Begriff der Eigen- oder Fremdgefährdung wird gesetzlich eng ausgelegt. Ein ärztliches Gutachten muss die psychische Krankheit und die daraus resultierende Gefährdung schlüssig darlegen. Die Unterbringung muss das letzte Mittel sein („Ultima Ratio“) und darf nur erfolgen, wenn alle anderen Hilfsmaßnahmen, wie ambulante Betreuung oder Gespräche, ausgeschöpft wurden. Die richterliche Genehmigung ist verpflichtend, außer bei akuter Gefahr im Verzug, wobei dann schnellstmöglich eine richterliche Prüfung erfolgen muss. Die Zwangseinweisung ist zudem zeitlich begrenzt und regelmäßig richterlich zu überprüfen.
Welche Rechte haben Patienten während eines Aufenthalts im psychiatrischen Krankenhaus?
Patienten, die sich in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden – unabhängig davon, ob freiwillig oder zwangsweise untergebracht -, genießen umfassende Rechte im Sinne des Patientenrechtsgesetzes. Zu diesen Rechten gehören das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Recht auf eine umfassende Aufklärung über Diagnose und Behandlung, das Recht auf einen anwaltlichen Beistand und das Recht auf Kommunikation mit der Außenwelt, soweit diese Rechte nicht aus zwingenden medizinischen oder rechtlichen Gründen eingeschränkt werden müssen. Bei Zwangsmaßnahmen, etwa Fixierungen oder medikamentöser Behandlung gegen den Willen des Patienten, sind besonders hohe rechtliche Hürden einzuhalten, wozu meist eine richterliche Genehmigung notwendig ist. Außerdem besteht das Recht auf regelmäßige Überprüfung der Unterbringung und das Recht auf gerichtliche Überprüfung von Zwangsmaßnahmen.
Welche Möglichkeiten bestehen, sich gegen eine psychiatrische Unterbringung rechtlich zu wehren?
Gegen eine psychiatrische Unterbringung bestehen mehrere rechtliche Schutzmechanismen. Sowohl der Betroffene selbst als auch eine bevollmächtigte oder gesetzliche Vertretung (z.B. ein Betreuer) können jederzeit Beschwerde gegen die Unterbringungsanordnung einlegen, die das zuständige Gericht innerhalb kurzer Zeit prüfen muss. Auch gegen einzelne Zwangsmaßnahmen wie Fixierung, Isolierung oder Zwangsmedikation ist eine gerichtliche Überprüfung möglich. Zudem ist der Zugang zu unabhängigen Beschwerdestellen oder Patientenfürsprechern gesetzlich vorgesehen, die den Patienten im Beschwerdeverfahren unterstützen können. Das Recht auf anwaltliche Vertretung und auf Beiziehung eines Sachverständigen sind ebenfalls gesetzlich garantiert.
Wann endet eine rechtlich angeordnete Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus?
Die rechtlich angeordnete Unterbringung endet in der Regel mit dem Ablauf der im richterlichen Beschluss festgesetzten Frist, spätestens jedoch, wenn die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr vorliegen, also keine erhebliche Eigen- oder Fremdgefährdung mehr besteht. Das Krankenhaus ist verpflichtet, dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Vor Ablauf der Frist kann der Patient oder dessen Vertreter einen Antrag auf Entlassung stellen. Das Gericht prüft dann, ob weiterhin Gründe für die Unterbringung bestehen. In regelmäßigen Abständen – abhängig vom Landesrecht meist alle sechs Monate – ist ohnehin eine Überprüfung durch das Gericht zwingend vorgeschrieben.
Welche Unterschiede bestehen rechtlich zwischen dem Maßregelvollzug und der psychiatrischen Unterbringung nach Landesrecht?
Der Maßregelvollzug betrifft Personen, die im Zusammenhang mit einer Straftat untergebracht wurden – insbesondere nach § 63 StGB (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) oder § 64 StGB (Entziehungsanstalt). Hier besteht eine gerichtliche Anordnung aufgrund einer Straftat und einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. Suchterkrankung. Die Unterbringung im Maßregelvollzug ist deutlich strenger reglementiert und unterliegt speziellen Vollzugsgesetzen und Verfahrenswegen. Im Gegensatz dazu erfolgt die Unterbringung nach Landesgesetz (PsychKHG) zur Gefahrenabwehr und kann vorbeugend, auch ohne Straftat, erfolgen. Die Rechte und Pflichten, sowie die Überprüfungsfristen und die Möglichkeiten der Entlassung, unterscheiden sich teilweise erheblich und sind streng voneinander getrennt.
Unter welchen Bedingungen dürfen Zwangsbehandlungen im psychiatrischen Krankenhaus durchgeführt werden?
Zwangsbehandlungen – insbesondere die Verabreichung von Medikamenten gegen den Willen des Patienten – sind nur unter eng gefassten rechtlichen Bedingungen zulässig. Laut § 1906a BGB bedarf es grundsätzlich einer richterlichen Genehmigung, wenn ein Betreuer der Maßnahme zustimmt, der Betroffene selbst aber nicht einwilligt. Die Zwangsmaßnahme muss medizinisch indiziert, dringend notwendig und verhältnismäßig sein. Sie ist ebenfalls nur zulässig, wenn der Patient zur freien Willensentscheidung nicht mehr in der Lage ist und Gefahr in Verzug besteht, etwa weil ohne Behandlung erheblicher Schaden droht. Vor jeder Zwangsbehandlung muss versucht werden, den Patienten aufzuklären und zu einer freiwilligen Mitwirkung zu bewegen. Jeder Schritt der Behandlung ist umfassend zu dokumentieren und der Wille des Patienten ist, soweit möglich, zu berücksichtigen. Die Maßnahme darf nur so lange wie unbedingt erforderlich durchgeführt werden.