Begriff und Zweck des Prozesskostenvorschusses
Der Prozesskostenvorschuss ist ein Geldbetrag, den eine finanziell leistungsfähige nahestehende Person einer bedürftigen Person vorab zur Verfügung stellt, damit diese ein notwendiges gerichtliches Verfahren führen kann. Er dient der Sicherung des realen Zugangs zum Gericht und der Waffengleichheit, wenn eine Partei ohne Unterstützung die Kosten für Gerichts- und Anwaltsgebühren nicht tragen könnte. Im Familienbereich wird hierfür teils auch der Ausdruck „Verfahrenskostenvorschuss“ verwendet.
Rechtsnatur und Abgrenzung
Eigenständiger Unterhaltsnaher Anspruch
Der Prozesskostenvorschuss ist ein eigenständiger, allerdings unterhaltsnaher Anspruch: Er ist zweckgebunden auf die Finanzierung eines konkreten Rechtsstreits gerichtet und ergänzt die allgemeine Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung in bestimmten familiären Beziehungen. Er ersetzt keine Kostenerstattungsansprüche gegen die Gegenpartei, sondern überbrückt die Finanzierung bis zur Klärung der Kostenlast.
Abgrenzung zur staatlichen Kostenunterstützung
Vom Prozesskostenvorschuss zu unterscheiden ist die staatliche Unterstützung bei Gerichtskosten. Der private Vorschussanspruch ist typischerweise vorrangig ausgestaltet: Besteht ein zumutbarer privater Finanzierungsspielraum über einen nahestehenden, leistungsfähigen Dritten, soll dieser die Kosten vorab tragen. Erst wenn eine solche private Finanzierung nicht in Betracht kommt, wird regelmäßig auf öffentliche Unterstützungsmöglichkeiten abgestellt.
Abgrenzung zu gerichtlichen und anwaltlichen Vorschüssen
Gerichte verlangen bisweilen eigene Gebührenvorschüsse, und auch rechtliche Vertreter fordern Auslagen- oder Honorarvorschüsse. Der Prozesskostenvorschuss ist hiervon zu trennen: Er ist eine zivilrechtliche Geldleistung zwischen den Beteiligten eines familienrechtlichen Unterstützungsverhältnisses; mit ihm werden solche gerichtlichen und anwaltlichen Vorschüsse bezahlt.
Anspruchsberechtigte und Anspruchsgegner
Typische Konstellationen
Anspruchsberechtigt sind Personen in engen familiären Unterstützungsverhältnissen, insbesondere zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern sowie zwischen Eltern und Kindern. Der Anspruch richtet sich gegen die jeweils leistungsfähige Person innerhalb dieses Näheverhältnisses.
Besondere Fallgestaltungen
Der Vorschuss kann sowohl für Verfahren innerhalb des Familienrechts (etwa Unterhalt, Sorge oder Umgang) als auch für andere, für die Lebensführung bedeutsame Verfahren in Betracht kommen, wenn ein ausreichender Bezug zur familiären Unterstützungspflicht besteht und die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist.
Voraussetzungen
Bedürftigkeit der antragstellenden Person
Bedürftig ist, wer die voraussichtlichen Kosten des beabsichtigten Verfahrens aus laufenden Einkünften und verwertbarem Vermögen nicht bestreiten kann. Zumutbar verwertbares Vermögen ist einzusetzen; Schonvermögen sowie Vermögenswerte, deren Verwertung unzumutbare Nachteile brachte, bleiben unberührt. Leistungen aus Rechtsschutzversicherungen oder Dritter sind zu berücksichtigen.
Leistungsfähigkeit der in Anspruch genommenen Person
Der Vorschuss setzt voraus, dass die in Anspruch genommene Person den Betrag aufbringen kann, ohne ihren eigenen angemessenen Lebensbedarf zu gefährden. Zur Beurteilung werden Einkommen, Vermögen, bestehende Verpflichtungen und bereits geschuldete Unterhaltsleistungen herangezogen.
Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit des Verfahrens
Gefordert ist ein sachlich gerechtfertigtes, nicht mutwilliges Vorgehen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung muss aus objektiver Sicht notwendig erscheinen. Offensichtlich aussichtslose oder unangemessene Verfahren begründen keinen Vorschuss.
Subsidiarität gegenüber eigenen Mitteln
Eigene liquide Mittel, zumutbare Umschichtungen und vorhandene Versicherungsleistungen gehen vor. Der Prozesskostenvorschuss ergänzt nur die nicht aus eigener Kraft finanzierbaren Kosten. Öffentliche Kostenhilfen sind regelmäßig nachrangig, wenn ein privater Vorschuss in Betracht kommt.
Umfang des Vorschusses
Erfasste Kostenarten
Der Vorschuss deckt die notwendigen und angemessenen Kosten des konkreten Verfahrens. Dazu gehören in der Regel Gerichtsgebühren, gesetzliche Vergütungen der rechtlichen Vertretung, Auslagen (zum Beispiel Zustellungen, Kopien, Reisekosten), Kosten für Beweiserhebungen einschließlich Sachverständige und Zeugenentschädigungen sowie erforderliche Übersetzungen.
Höhe und Berechnung
Die Höhe richtet sich nach einer vorausschauenden Einschätzung der zu erwartenden Verfahrenskosten. Maßgeblich ist der konkrete Gegenstand des Verfahrens und der übliche Gebührenrahmen. Der Charakter als Vorschuss bedeutet, dass die Summe an den zu erwartenden Bedarf angepasst wird; Nachforderungen oder Rückzahlungen können sich nach Verfahrensverlauf ergeben.
Zeitpunkt und Zahlungsmodalitäten
Der Vorschuss ist rechtzeitig vor oder zu Beginn der kostenrelevanten Verfahrensschritte zu leisten. Möglich sind Einmalzahlungen oder gestaffelte Zahlungen entsprechend dem Bedarf. In Betracht kommt auch eine unmittelbare Zahlung an Dritte (zum Beispiel an das Gericht oder die rechtliche Vertretung).
Abrechnung und Rückabwicklung
Nach Abschluss des Verfahrens ist eine Abrechnung vorzunehmen. Nicht verbrauchte Beträge sind herauszugeben. Soweit die Gegenseite zur Kostenerstattung verpflichtet wird, kann der Vorschussgeber Erstattung verlangen oder ist aus den erstatteten Kosten zu befriedigen. Wurde der Vorschuss für den vorgesehenen Zweck aufgewendet und erfolgt keine Kostenerstattung, besteht regelmäßig keine Rückzahlungspflicht.
Durchsetzung und Verfahren
Zuständigkeit und Verfahrensart
Die Entscheidung über den Prozesskostenvorschuss erfolgt üblicherweise im familiengerichtlichen Verfahren. Der Anspruch kann isoliert geltend gemacht oder mit einem anhängigen familienrechtlichen Verfahren verbunden werden.
Vorläufige Sicherung
Um die Durchführung des Hauptverfahrens zu ermöglichen, kommen vorläufige Anordnungen in Betracht. Sie dienen der schnellen Bereitstellung der nötigen Mittel, wenn andernfalls der effektive Rechtsschutz gefährdet wäre.
Darlegung und Nachweise
Für die Beurteilung sind nachvollziehbare Angaben zu Einkünften, Vermögen, bestehenden Verpflichtungen, zur Leistungsfähigkeit der in Anspruch genommenen Person sowie zur Art, zum Umfang und zu den voraussichtlichen Kosten des beabsichtigten Verfahrens erforderlich.
Verhältnis zum Hauptsacheverfahren
Die Bewilligung eines Vorschusses greift der Entscheidung in der Hauptsache nicht vor. Sie betrifft ausschließlich die vorläufige Finanzierung der Verfahrenskosten und sagt nichts über den materiellen Anspruch im Hauptstreit aus.
Grenzen und Ausschlüsse
Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit
Ein Vorschuss wird nicht gewährt, wenn das beabsichtigte Vorgehen offensichtlich unbegründet oder mutwillig erscheint. Maßstab ist eine objektive Betrachtung der Erfolgsaussichten und der Angemessenheit des Vorgehens.
Unverhältnismäßige Belastung
Übersteigt der Vorschuss die Leistungsfähigkeit der in Anspruch genommenen Person oder gefährdet er deren angemessenen Lebensbedarf, ist der Anspruch begrenzt oder ausgeschlossen. In Betracht kommt auch eine Reduzierung auf einen der Leistungsfähigkeit angepassten Teilbetrag.
Interessenkollisionen
In bestimmten Konstellationen sind besondere Vorkehrungen nötig, etwa wenn ein Kind einen Elternteil in Anspruch nimmt und die Finanzierung über den anderen Elternteil erfolgen soll. Die Ausgestaltung richtet sich nach dem Schutzbedürfnis der berechtigten Person und der Neutralität der Vertretung.
Steuer- und sozialrechtliche Einordnung
Der Prozesskostenvorschuss ist seiner Zweckbindung nach der Sphäre der familienbezogenen Unterstützung zugeordnet. Je nach Ausgestaltung kann er bei der Beurteilung von Einkommen oder Bedarf in anderen Rechtsbereichen berücksichtigt werden. Eine eigenständige, von der Zweckbindung gelöste Qualifikation als laufende Einkunft ist dem Vorschuss wesensfremd.
Internationale Bezüge
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten stellen sich Fragen des anwendbaren Rechts, der internationalen Zuständigkeit sowie der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen. Maßgeblich sind die jeweiligen internationalen und europäischen Regelungen sowie die Verknüpfung des Familienverhältnisses mit den betroffenen Rechtsordnungen.
Praktische Folgen
Kostenerstattung im Ausgangsverfahren
Erfolgt im Hauptverfahren eine Kostenentscheidung zugunsten der vorschussberechtigten Partei, tritt die Kostenerstattung durch die Gegenseite neben den Vorschuss. Der Vorschussgeber kann insoweit Ausgleich verlangen oder wird aus den erstatteten Beträgen vorrangig befriedigt.
Auswirkungen auf weitere Unterstützungsleistungen
Der Prozesskostenvorschuss kann die Bewertung weiterer Unterstützungsansprüche beeinflussen, da er die finanzielle Lage der berechtigten Person im Hinblick auf Prozesskosten verändert. Er steht jedoch unabhängig von laufenden Unterhaltsansprüchen und betrifft ausschließlich die Finanzierung des konkreten Verfahrens.
Häufig gestellte Fragen
Wer kann einen Prozesskostenvorschuss verlangen?
Ein Anspruch kommt für Personen in engen familiären Unterstützungsverhältnissen in Betracht, typischerweise zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern sowie zwischen Eltern und Kindern. Voraussetzung ist, dass die berechtigte Person bedürftig ist und die in Anspruch genommene Person leistungsfähig ist.
Deckt der Vorschuss nur gerichtliche Kosten oder auch außergerichtliche Aufwendungen?
Erfasst werden die notwendigen und angemessenen Kosten des konkreten Verfahrens. Dazu können neben Gerichtsgebühren auch vor- und außergerichtliche Kosten gehören, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verfahren stehen und zur sachgerechten Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich sind.
Wie wird die Höhe des Prozesskostenvorschusses bestimmt?
Die Höhe ergibt sich aus einer Prognose der voraussichtlichen Verfahrenskosten anhand des Streitgegenstands und der üblichen Gebühren. Möglich sind Nachschüsse bei höherem Bedarf sowie Rückzahlungen nicht verbrauchter Beträge.
Muss eigenes Vermögen vor Inanspruchnahme eines Vorschusses eingesetzt werden?
Eigene zumutbar verwertbare Mittel sind vorrangig einzusetzen. Nicht einzusetzen ist Vermögen, dessen Verwertung unzumutbar wäre, sowie Schonvermögen. Leistungen Dritter, etwa aus einer Rechtsschutzversicherung, sind zu berücksichtigen.
Wie verhält sich der Prozesskostenvorschuss zu staatlicher Kostenhilfe?
Der private Vorschuss ist regelmäßig vorrangig. Erst wenn eine Finanzierung über den nahestehenden, leistungsfähigen Dritten nicht möglich ist, wird auf staatliche Unterstützung abgestellt. Beide Instrumente schließen sich nicht aus, folgen aber einer abgestuften Reihenfolge.
Kann der Vorschuss in Raten geleistet werden?
Eine gestaffelte Zahlung ist möglich, wenn sie dem konkreten Kostenbedarf entspricht und die rechtzeitige Finanzierung des Verfahrens sicherstellt. Maßgeblich ist, dass die anstehenden Kosten rechtzeitig gedeckt werden.
Was passiert mit dem Vorschuss, wenn die Gegenseite später die Kosten erstatten muss?
Erfolgt eine Kostenerstattung durch die Gegenseite, hat der Vorschussgeber grundsätzlich Anspruch auf Ausgleich. Nicht verbrauchte oder erstattete Beträge sind herauszugeben beziehungsweise anzurechnen.
Gibt es den Anspruch auch nach Trennung oder Scheidung?
Ein Anspruch kann auch nach Trennung oder Scheidung bestehen, sofern ein entsprechendes Unterstützungsverhältnis fortwirkt und die allgemeinen Voraussetzungen von Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit und Erforderlichkeit des Verfahrens erfüllt sind.