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Prozesshindernisse


Prozesshindernisse im deutschen Recht

Prozesshindernisse stellen im deutschen Verfahrensrecht Umstände dar, die die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens verhindern oder die Zulässigkeit der gerichtlichen Entscheidung ausschließen. Sie gehören zum zwingenden Verfahrensrecht und betreffen sowohl Zivilprozess, Strafprozess als auch andere Verfahrensarten, etwa das Verwaltungs-, Arbeits- oder Sozialgerichtsverfahren. Prozesshindernisse können zu einer Einstellung, einer Unterbrechung, einem Ruhen oder zur Unzulässigkeit der Klage beziehungsweise Anklage führen. Der folgende Beitrag bietet eine umfassende und ausführliche Darstellung der rechtlichen Bedeutung, Systematik und Anwendung von Prozesshindernissen.


Begriff und Bedeutung von Prozesshindernissen

Definition

Prozesshindernisse sind rechtliche oder tatsächliche Hinderungsgründe, die verhindern, dass ein Verfahren in seiner Sache fortgesetzt und inhaltlich entschieden werden kann. Sie betreffen den Ablauf des Verfahrens im formellen Sinne und sind von den sogenannten Sachurteilsvoraussetzungen abzugrenzen, die beim Gericht für die Entscheidung über den Streitgegenstand vorliegen müssen.

Einordnung und Funktion

Prozesshindernisse dienen dazu, die ordnungsgemäße Durchführung des rechtlichen Verfahrens zu gewährleisten. Das Gericht hat Prozesshindernisse grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen – das bedeutet, unabhängig vom Vortrag der Verfahrensbeteiligten. Liegt ein Prozesshindernis vor, darf das Gericht bis zu dessen Behebung keine Entscheidung in der Hauptsache treffen. Einige Prozesshindernisse führen zur Unzulässigkeit, andere zum Ruhen oder zur Unterbrechung des Verfahrens.


Arten von Prozesshindernissen

Absolute und relative Prozesshindernisse

  • Absolute Prozesshindernisse bewirken stets die Unzulässigkeit der Verfahrensführung oder eine zwingende Unterbrechung.
  • Relative Prozesshindernisse berechtigen das Gericht, das Verfahren auf Antrag eines Beteiligten zu unterbrechen oder ruhen zu lassen.

Klassifizierung nach Anlass

  1. Verfahrensbezogene Prozesshindernisse (formelle Fehler, fehlende Zuständigkeit, fehlende Parteifähigkeit)
  2. Sachbezogene Prozesshindernisse (Anderweitige Rechtshängigkeit, Rechtskraft, anderweitige Erledigung)
  3. Persönliche Prozesshindernisse (Tod, Insolvenz, Verlust der Prozessfähigkeit)

Prozesshindernisse im Zivilprozessrecht

Allgemeine Voraussetzungen

Gemäß §§ 253 ff. ZPO (Zivilprozessordnung) verlangt das Zivilverfahren bestimmte Verfahrensvoraussetzungen. Fehlt eine Voraussetzung, liegt meist ein Prozesshindernis vor. Zu den wichtigsten im Zivilprozessrecht zählenden Prozesshindernissen gehören:

Fehlende Prozessfähigkeit und Parteifähigkeit

  • Parteifähigkeit (§ 50 ZPO): Unfähigkeit einer Partei, am Prozess teilzunehmen (z.B. keine juristische Person).
  • Prozessfähigkeit (§ 51 ZPO): Unfähigkeit, Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen (z.B. Minderjährige).

Fehlende Prozessführungsbefugnis

Liegt keine Prozessführungsbefugnis vor, ist das Verfahren unzulässig (§§ 50, 51 ZPO). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn eine Partei eine fremde Forderung ohne Erlaubnis einklagt.

Fehlende sachliche oder örtliche Zuständigkeit

  • Sachliche Zuständigkeit (§§ 1-23 GVG)
  • Örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO)

Ist das angerufene Gericht sachlich oder örtlich unzuständig, besteht ein Prozesshindernis.

Fehlende Rechtshängigkeit und anderweitige Rechtshängigkeit

  • Liegt bereits vor einem anderen Gericht ein Verfahren zur selben Sache und zwischen denselben Parteien vor (§ 17 GVG), besteht ein Prozesshindernis durch anderweitige Rechtshängigkeit.

Vorliegen von Rechtskraft

Ein Prozesshindernis ist gegeben, wenn über die strittige Sache bereits rechtskräftig entschieden wurde (§ 322 ZPO).

Tod oder Verlust der Parteifähigkeit

Der Tod einer Partei oder des gesetzlichen Vertreters kann zur Unterbrechung (§§ 239, 241 ZPO) oder im Fall fehlender Nachfolge auch zur Unzulässigkeit führen.

Insolvenz

Die Insolvenzeröffnung über das Vermögen einer Partei kann gemäß § 240 ZPO zur Unterbrechung des Prozesses führen.


Prozesshindernisse im Strafprozessrecht

Die Strafprozessordnung (StPO) kennt ebenfalls zahlreiche Prozesshindernisse, die das Verfahren entweder unzulässig machen oder es einstellen lassen.

Beispiele strafprozessualer Prozesshindernisse

  • Fehlende Anklage und fehlender Strafantrag (§§ 170, 374 StPO)
  • Fehlende Prozessfähigkeit (u.a. bei Geisteskrankheit)
  • Immunität (z.B. von Abgeordneten, §§ 148 ff. GVG)
  • Strafklageverbrauch (ne bis in idem, Art. 103 Abs. 3 GG)
  • Verjährung gemäß §§ 78 ff. StGB

Prozesshindernisse im Strafverfahren führen in der Regel zur Verfahrenseinstellung (§ 206a StPO).


Prozesshindernisse in anderen Verfahrensordnungen

Auch in anderen Verfahrensarten existieren vergleichbare Hindernisse, etwa im:

  • Verwaltungsprozessrecht: Zum Beispiel fehlende Klagebefugnis (§ 42 VwGO), fehlende Rechtsschutzbedürfnis.
  • Arbeitsgerichtsverfahren: Mangelnde Parteifähigkeit, fehlende Einhaltung des Gütetermins.
  • Sozialgerichtsbarkeit: Fehlende Beschwer, fehlender Widerspruch.

Rechtsfolgen von Prozesshindernissen

Unzulässigkeit der Klage oder Anklage

Liegt ein relevantes Prozesshindernis vor, führt dies in vielen Fällen zur Unzulässigkeit der Klage oder Anklage mit entsprechender prozessualer Entscheidung (z.B. Klageabweisung, Verfahrenseinstellung).

Unterbrechung oder Ruhen des Verfahrens

Bestimmte Prozesshindernisse führen nicht zur endgültigen Beendigung, sondern nur zur Unterbrechung (§§ 239 ff. ZPO, § 240 ZPO) oder zum Ruhen des Verfahrens (§§ 251, 278a ZPO).

Einstellung des Verfahrens

Im Strafverfahren erfolgt bei Vorliegen eines Prozesshindernisses die Einstellung nach § 206a StPO.


Prozesshindernisse und ihre Behandlung im gerichtlichen Verfahren

Prüfung durch das Gericht

Das zuständige Gericht prüft Prozesshindernisse grundsätzlich von Amts wegen, unabhängig von entsprechenden Einwendungen der Parteien. Erkennt es ein Prozesshindernis, besteht keine Entscheidungsbefugnis in der Sache mehr.

Heilung von Prozesshindernissen

Einige Prozesshindernisse können durch eine nachträgliche Beseitigung geheilt werden (z. B. Bestellung eines Nachlasspflegers, nachträgliche Begründung der Zuständigkeit, Wiederherstellung der Parteifähigkeit).

Rechtsmittel

Gegen Entscheidungen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Prozesshindernissen stehen – je nach Verfahrensordnung – Rechtsmittel zur Verfügung, wie Berufung, Revision oder Beschwerde.


Abgrenzung zu anderen Begriffen des Verfahrensrechts

Unterschied zu Sachurteilsvoraussetzungen

Prozesshindernisse sind zu unterscheiden von den Sachurteilsvoraussetzungen. Während letztere die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung darstellen, sind Prozesshindernisse zwingende Hinderungsgründe, die dem gesamten Verfahren entgegenstehen.

Verfahrensvoraussetzungen

Beide Begriffe überschneiden sich teilweise, werden in der Rechtswissenschaft jedoch differenziert betrachtet: Prozesshindernisse sind zwingende, unüberwindliche Hindernisse, während Verfahrensvoraussetzungen gestaltbar oder heilbar sein können.


Relevante Rechtsprechung und Literatur

Die Auslegung, Anwendung und Fortentwicklung des Begriffs Prozesshindernisse ist Gegenstand ständiger Rechtsprechung der ordentlichen und der Fachgerichte. Gerade im Zusammenhang mit neuen Formen der Rechtshängigkeit, Digitalisierung oder Fragen internationaler Zuständigkeiten gewinnt das Thema fortlaufend an Bedeutung.


Zusammenfassung

Prozesshindernisse nehmen im deutschen Verfahrensrecht eine zentrale Rolle ein. Sie erfassen sämtliche Umstände, welche die Führung eines Verfahrens hemmen oder ausschließen, und sind unabhängig von einer inhaltlichen Prüfung des Streitgegenstandes. Für die gerichtliche Praxis und die Verfahrensbeteiligten ist eine umfassende Kenntnis über Arten, Rechtsfolgen und Behandlung von Prozesshindernissen unerlässlich, um unnötige Verzögerungen und Verfahrenskosten zu vermeiden und die prozessuale Strategie fundiert gestalten zu können.

Häufig gestellte Fragen

Wer prüft das Vorliegen von Prozesshindernissen und zu welchem Zeitpunkt?

Das Vorliegen von Prozesshindernissen wird in erster Linie vom Gericht geprüft. Diese Prüfung kann sowohl von Amts wegen (also eigenständig durch das Gericht) als auch auf entsprechenden Hinweis einer Partei erfolgen. Prinzipiell findet die Überprüfung auf Prozesshindernisse bereits vor Beginn der Hauptverhandlung statt, beispielsweise im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung bei Eingang einer Klage (z.B. §§ 253 ff. ZPO bei Zivilverfahren oder §§ 151 ff. StPO bei Strafverfahren). Allerdings obliegt es dem Gericht, auch während des gesamten Verfahrens fortwährend zu beobachten, ob neue Prozesshindernisse auftreten oder bestehende Hindernisse fortdauern. Erkennt das Gericht im Laufe des Prozesses das Vorliegen eines Prozesshindernisses – beispielsweise mangelnde Prozessfähigkeit oder schwebende anderweitige Rechtshängigkeit -, muss es das Verfahren aus eigener Initiative einstellen beziehungsweise aussetzen. Prozesshindernisse sind absolute Prozessvoraussetzungen; ihr Vorliegen bedeutet, dass keine Sachentscheidung ergehen kann. Die Verfahrensbeteiligten – insbesondere die Parteien bzw. deren Vertreter – haben dabei eine Mitwirkungspflicht: Sie müssen dem Gericht Umstände, die auf ein Prozesshindernis hindeuten, offenlegen und ggf. durch entsprechende Beweismittel substantiieren. Insgesamt ist die systematische und fortlaufende Prüfung von Prozesshindernissen ein zentraler Bestandteil der gerichtlichen Aufgaben im Verlauf des gesamten Verfahrens.

Welche Arten von Prozesshindernissen gibt es im deutschen Recht?

Im deutschen Recht wird zwischen verschiedenen Arten von Prozesshindernissen unterschieden. Zunächst existieren absolute Prozesshindernisse, die zur vollständigen Unzulässigkeit des Verfahrens führen (z.B. fehlende Prozessfähigkeit oder fehlende sachliche/örtliche Zuständigkeit). Daneben gibt es relative Prozesshindernisse, die das Verfahren zumindest zeitweise unterbrechen oder hemmen (wie schwebende Vergleichsverhandlungen oder schwebende anderweitige Rechtshängigkeit). Weitere Beispiele stellen immunitätsrechtliche Hindernisse dar, die etwa bei diplomatischer Immunität oder gerichtlicher Unverfolgbarkeit bestimmter Personen auftreten. Hinzu kommen spezielle Prozesshindernisse, welche sich aus besonderen gesetzlichen Vorschriften ergeben können, wie Eintritt der Rechtskraft in identischer Sache (ne bis in idem), fehlende Klagebefugnis, Strafklageverbrauch oder die sogenannte „dolo petitio”-Einwendung (rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Anspruchs). Auch Zustellungsmängel oder die Nichterhebung ordnungsgemäßer Klage können als prozessuale Hindernisse gewertet werden. Sämtliche Prozesshindernisse sind zwingend von Amts wegen zu beachten, da sie die Zulässigkeit und damit die Weichenstellung für die gerichtliche Prüfung des Streitstoffs maßgeblich beeinflussen.

Was sind die Folgen, wenn ein Prozesshindernis festgestellt wird?

Wird von dem zuständigen Gericht ein Prozesshindernis festgestellt, so führt dies grundsätzlich dazu, dass keine Sachentscheidung getroffen werden darf. Das Verfahren wird eingestellt bzw. die Klage als unzulässig abgewiesen, und es ergeht ein Prozessurteil, nicht etwa ein Sachurteil. Der Grundsatz „iura novit curia” (das Gericht kennt das Recht) verpflichtet das Gericht, auf sämtliche Prozesshindernisse auch ohne Antrag von Amts wegen zu achten. Dabei ist unerheblich, ob das Prozesshindernis bereits bei Einleitung des Verfahrens vorlag oder erst im Laufe des Verfahrens entstanden ist; entscheidend ist nur, dass es bis zur letzten mündlichen Verhandlung anhält und nicht behebbar ist. In Fällen, in denen das Prozesshindernis lediglich vorübergehend besteht oder behebbar ist (z. B. bei noch nicht erfolgter ordnungsgemäßer Zustellung), kann das Verfahren hingegen ausgesetzt oder unterbrochen werden. Die Parteien erhalten in solchen Fällen Gelegenheit, das Hindernis zu beseitigen bzw. den Mangel nachzuholen. Ist dies nicht möglich, führt das Hindernis zwingend zur prozessualen Beendigung ohne Sachentscheidung. Im Strafprozess kann ein Prozesshindernis auch dazu führen, dass kein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt wird.

Kann ein Prozesshindernis nachträglich geheilt werden, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Grundsätzlich unterscheidet das deutsche Verfahrensrecht zwischen behebbaren und unbehebbaren Prozesshindernissen. Behebbare Hindernisse, wie z. B. eine fehlerhafte Klagezustellung, fehlende Vertretungsmacht des Rechtsanwalts oder Mängel der Parteifähigkeit, können durch entsprechende Nachholung bzw. Korrektur im Verfahren geheilt werden. In solchen Fällen ist das Gericht verpflichtet, auf die Möglichkeit der Heilung hinzuweisen und den Parteien Gelegenheit zur Behebung des Mangels zu geben (§ 139 ZPO, richterlicher Hinweis). Unbehebbare bzw. absolute Prozesshindernisse – etwa Personenstandsfragen bei nichtiger Ehe oder das Fehlen eines Rechtsschutzinteresses – können dagegen nicht nachträglich geheilt werden; in diesen Fällen ist das Verfahren zwingend und endgültig als unzulässig zu beenden. Ob die Heilung eines Prozesshindernisses möglich ist, richtet sich somit sowohl nach der materiellen Natur des Hindernisses als auch nach den prozessualen Vorgaben und der jeweiligen Verfahrensordnung.

Wie wirken sich Prozesshindernisse auf die Rechtskraft früherer Entscheidungen aus?

Prozesshindernisse wirken sich in der Regel nicht unmittelbar auf die materielle Rechtskraft (Res Judicata) bereits ergangener Entscheidungen aus. Wird ein Verfahren wegen eines Prozesshindernisses als unzulässig beendet, ergeht lediglich ein Prozessurteil (z. B. Klageabweisung als unzulässig), jedoch keine Sachentscheidung über den Streitgegenstand. Dadurch entsteht keine Rechtskraft bezüglich des Anspruchs selbst, sondern nur hinsichtlich der Unzulässigkeit im jeweiligen Fall. Sollte das Prozesshindernis später entfallen oder behoben werden, steht eine erneute Klageerhebung regelmäßig auch materiell-rechtlich nicht entgegen, da der ursprünglich geltend gemachte Anspruch bislang nicht abschließend materiell-rechtlich überprüft wurde. Anders bei bestimmten prozessualen Hindernissen wie der Rechtskraft (ne bis in idem) oder Verjährung; hier führen diese Hindernisse gerade zur Unwiederholbarkeit des Verfahrens. Es ist daher genau zu differenzieren, ob das Hindernis den Zugang zum Verfahren oder die endgültige Erledigung des materiellen Anspruchs betrifft.

Welche Rolle spielt die materielle und formelle Rechtskraft im Zusammenhang mit Prozesshindernissen?

Die materielle Rechtskraft (res iudicata) bezeichnet die verbindliche Wirkung einer rechtskräftigen Sachentscheidung, wohingegen die formelle Rechtskraft lediglich die Unanfechtbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung meint. Prozesshindernisse verhindern das Entstehen beider Formen der Rechtskraft, sofern lediglich ein Prozessurteil wegen Unzulässigkeit (und damit keine Sachentscheidung) ergeht. Erst wenn ein Gericht über eine tatsächlich bestehende Klage abschließend in der Sache entscheidet, kommt es zur Entfaltung materieller und formeller Rechtskraft. Prozesshindernisse wie die Rechtshängigkeit oder bereits ergangene Rechtskraft (dolo agit, lis pendens, § 17 GVG) verhindern wiederum, dass ein Verfahren über einen Streitgegenstand parallel oder erneut geführt werden kann, sofern bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Prozesshindernisse sind somit oftmals eng mit der Sicherung der Rechtskraft und dem Schutz der Rechtssicherheit sowie Rechtsklarheit im deutschen Verfahrensrecht verzahnt.

Wie können Verfahrensbeteiligte gegen die Feststellung eines Prozesshindernisses vorgehen?

Stellt ein Gericht ein Prozesshindernis fest, ist dies für die betroffene Partei oftmals mit dem Risiko des Rechtsmittelverlusts verbunden. Gegen die entsprechende Entscheidung (z. B. Klageabweisung als unzulässig) steht den Parteien grundsätzlich das jeweils gesetzlich geregelte Rechtsmittel offen, etwa die Berufung (§ 511 ff. ZPO), Beschwerde oder Revision (§ 542 ff. ZPO), sofern die Prozessordnung dies vorsieht und der Streitwert oder die Zulassungsgründe erfüllt sind. In Strafsachen können das Rechtsmittel der Beschwerde oder Revision in Betracht kommen (§§ 304, 333 StPO). Das Rechtsmittelgericht überprüft dabei insbesondere, ob tatsächlich ein Prozesshindernis bestand und ob das erstinstanzliche Gericht hinreichend und rechtsfehlerfrei zu diesem Ergebnis gekommen ist. Falsch angenommene Prozesshindernisse können somit im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden. In Fällen unbehebbarer Prozesshindernisse steht jedoch auch dem Rechtsmittelgericht kein Ermessensspielraum zu; vielmehr ist der Zugang zur Sachentscheidung aus rechtlichen Gründen dauerhaft versperrt.