Legal Lexikon

Provision


Begriff und rechtliche Einordnung der Provision

Die Provision ist eine leistungsabhängige Vergütung, die insbesondere im wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext eine zentrale Rolle spielt. Sie bezeichnet in der Regel eine erfolgsabhängige Zahlung, die für die Vermittlung, den Abschluss oder die Durchführung eines Geschäfts gewährt wird. Die Zahlung einer Provision erfolgt häufig im Rahmen von Handelsvertreter-, Makler-, oder Vermittlungsverträgen, ist aber auch in anderen Vertragsverhältnissen anzutreffen. Rechtliche Grundlagen und Ausgestaltungen der Provisionsregelungen finden sich insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Handelsgesetzbuch (HGB) sowie in branchenspezifischen Gesetzen.


Arten der Provision

Handelsvertreterprovision

Die Handelsvertreterprovision ist die bedeutendste Erscheinungsform der Provision. Sie ist im deutschen Recht im Rahmen der §§ 87 bis 87c HGB detailliert geregelt. Handelsvertreter haben grundsätzlich einen Anspruch auf Provision, wenn durch ihre Tätigkeit ein Geschäft mit einem Dritten zustande kommt. Dies umfasst sowohl Abschlüsse, die unmittelbar durch den Handelsvertreter vermittelt wurden, als auch solche, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit erfolgen.

Entstehung und Anspruch

Gemäß § 87 HGB entsteht der Provisionsanspruch üblicherweise mit der Ausführung des vermittelten Geschäfts. Die Voraussetzungen sind dabei:

  • Das Geschäft wurde während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen;
  • Das Geschäft ist auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen;
  • Kein sonstiger Ausschlussgrund greift.

Der Anspruch besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob der Kunde seine Zahlungspflicht gegenüber dem Unternehmer erfüllt.

Fälligkeit und Abrechnung

Der Gesetzgeber regelt in § 87c HGB, dass die Provision spätestens bis zum Ende des Monats zu zahlen ist, der auf den Monat folgt, in dem das Geschäft ausgeführt wurde. Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter eine Abrechnung in Textform zu erteilen.

Maklerprovision

Die Maklerprovision ist im Maklerrecht des BGB (§§ 652 ff. BGB) geregelt. Sie wird für die erfolgreiche Vermittlung oder den Nachweis einer Vertragsgelegenheit, meist im Immobilienbereich oder bei Nachweis von Wirtschaftskontakten, fällig.

Voraussetzungen

Ein Anspruch auf Maklerprovision besteht, wenn

  • ein wirksamer Maklervertrag abgeschlossen wurde;
  • der Nachweis oder die Vermittlungsleistung zum Abschluss eines Hauptvertrags geführt hat;
  • ein Kausalzusammenhang zwischen Maklertätigkeit und Vertragsschluss besteht;
  • kein Ausschlussgrund (insbesondere kein Vertretenmüssen gegen Treu und Glauben oder ein Eigeninteresse des Maklers) vorliegt.

Fälligkeit und Höhe

Die Provision wird in der Regel mit dem Zustandekommen des Hauptvertrags fällig. Die Höhe der Maklerprovision ist grundsätzlich frei vereinbar, unterliegt jedoch teilweise gesetzlichen Beschränkungen, beispielsweise im Bereich der Wohnraumvermittlung oder bei bestimmten Vertriebsarten.

Sonstige Provisionsarten

Neben den handelsrechtlichen und maklerrechtlichen Provisionsformen bestehen zahlreiche weitere Gestaltungsmöglichkeiten, etwa im Rahmen von Dienstleistungsverträgen, Versicherungsvermittlungen oder Vertriebspartnerschaften. Auch hier kommt es auf die vertraglichen Vereinbarungen sowie branchenspezifische Vorgaben an.


Vertragliche Gestaltung der Provision

Provisionsvereinbarung

Die Provisionszahlung setzt eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien voraus. Diese kann schriftlich, mündlich oder auch konkludent erfolgen. Wesentliche Inhalte sind Höhe, Fälligkeit, Zahlungsmodalitäten sowie eventuell Bedingungen und Ausschlussregelungen. Im Bereich bestimmter Vertragstypen, etwa im Versicherungsbereich, bestehen formelle Anforderungen an die Provisionsvereinbarung.

Provisionsanspruch trotz Vertragsende

Im Handelsvertreterrecht besteht nach § 87 Abs. 3 und § 87a HGB unter bestimmten Voraussetzungen ein Provisionsanspruch auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, wenn das Geschäft in kausalem Zusammenhang mit der vorherigen Tätigkeit steht oder bestimmte Bedingungen erfüllt sind.


Rückforderung und Verwirkung der Provision

Eine Provision kann unter bestimmten Umständen zurückgefordert oder als nicht verdient angesehen werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das vermittelte Hauptgeschäft nachträglich nicht zur Ausführung gelangt oder rückgängig gemacht wird (vgl. § 87a Abs. 2 HGB). Im Maklerrecht kann die Provision verwirkt sein, wenn der Makler treuwidrig handelt oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Geschäft hat und somit gegen Treuepflichten verstößt.


Steuerliche Behandlung der Provision

Provisionseinnahmen stellen im Regelfall steuerpflichtige Umsätze gemäß dem Einkommensteuergesetz (EStG) und dem Umsatzsteuergesetz (UStG) dar und sind, sofern der Provisionsempfänger Unternehmer ist, grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Die korrekte Abführung und Deklaration in der Steuererklärung ist unerlässlich.


Rechtsprechung und aktuelle Entwicklungen

Die Rechtsprechung hat in Bezug auf die Provision zahlreiche Detailfragen geklärt, beispielsweise im Hinblick auf:

  • Kausalität zwischen Tätigkeit und Vertragsschluss,
  • Ausschlussgründe für den Provisionsanspruch,
  • Beweislastverteilung,
  • Angemessenheit der Provisionshöhe und Sittenwidrigkeit.

Regelmäßige Reformen, etwa im Maklerrecht, haben in den letzten Jahren auch im Hinblick auf die zulässige Höhe und die Verteilung der Provision neue Maßstäbe gesetzt, insbesondere bei der Vermittlung von Wohnimmobilien.


Zusammenfassung

Die Provision ist ein zentraler Bestandteil verschiedener Vertragsverhältnisse und dient als leistungsbezogene Vergütung für die erfolgreiche Vermittlung oder Durchführung von Geschäften. Ihre rechtlichen Grundlagen sind in unterschiedlichen Gesetzen und Vertragstypen geregelt und weisen teils erhebliche Unterschiede auf. Neben der vertraglichen Ausgestaltung sind auch steuerliche und abwicklungstechnische Aspekte zu beachten. Die Bedeutung der Provision und deren rechtliche Regulierung unterliegen ständiger Anpassung an wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklungen.

Häufig gestellte Fragen

Wann entsteht der Provisionsanspruch im rechtlichen Sinne?

Der Provisionsanspruch entsteht grundsätzlich mit dem erfolgreichen Abschluss eines vermittelten oder nachgewiesenen Geschäfts zwischen dem Auftraggeber (z. B. Maklerkunde) und dem Dritten gemäß § 652 Abs. 1 BGB für Makler sowie in ähnlichen Normen für Vertreter und Handelsvertreter (§ 87 HGB). Entscheidend ist dabei, dass durch die Tätigkeit des Provisionsberechtigten ein Vertrag zustande kommt, für den die Provision vereinbart wurde. Die Anspruchsentstehung ist rechtlich nicht an die tatsächliche Erfüllung des Hauptvertrags (z. B. Zahlung des Kaufpreises beim Immobiliengeschäft) gebunden, sondern nur an dessen wirksamen Abschluss. Außerdem muss eine wirksame Provisionsvereinbarung vorliegen, welche die wesentlichen Inhalte – insbesondere die Provisionshöhe und den auslösenden Erfolg – klar regelt. Eventuelle aufschiebende oder auflösende Bedingungen in der Provisionsvereinbarung müssen dem Transparenzgebot genügen und dürfen keine überraschenden Klauseln beinhalten.

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Provisionsanspruch nachträglich entfallen?

Ein bereits entstandener Provisionsanspruch kann nachträglich entfallen, wenn entweder der vermittelte Hauptvertrag aus Gründen rückabgewickelt wird, die der Provisionsberechtigte zu vertreten hat (zum Beispiel arglistige Täuschung oder Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch den Makler oder Vertreter). Auch kann laut § 654 BGB der Anspruch auf Provision ausgeschlossen sein, wenn der Berechtigte gegen Treu und Glauben verstößt oder eine sittenwidrige Handlung vorliegt, etwa durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen. Wird der Hauptvertrag im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund eines Rücktritts rückgängig gemacht, bleibt der Provisionsanspruch in der Regel bestehen, außer die Auflösung beruht auf zweckwidrigem Zusammenwirken zwischen dem Vermittler und einer Partei zum Nachteil der anderen. Bei Storni oder Rückabwicklungen aus anderen Gründen ist stets der spezifische Vertragswortlaut zu prüfen.

Welche Formvorschriften gelten für Provisionsvereinbarungen?

Grundsätzlich ist für Provisionsvereinbarungen keine bestimmte Form gesetzlich vorgeschrieben, sie können auch mündlich oder durch konkludentes Verhalten geschlossen werden. Allerdings bestehen branchenspezifische Besonderheiten oder rechtliche Anforderungen, insbesondere bei Immobilienmaklerverträgen, die seit dem 23. Dezember 2020 dem Textformerfordernis unterliegen (§ 656a BGB). Das bedeutet, die Vereinbarung muss in Textform abgefasst werden (z. B. per E-Mail, Fax oder schriftlich), damit ein Provisionsanspruch wirksam entsteht. Bei fehlender Einhaltung dieser Formvorschriften ist der Anspruch nicht durchsetzbar. Im Handelsrecht (z. B. für Handelsvertreter) empfiehlt sich aus Beweisgründen auch eine schriftliche Fixierung, zwingend ist sie jedoch nicht.

Wie verjähren Provisionsansprüche rechtlich?

Provisionsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB, welche grundsätzlich drei Jahre beträgt. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 BGB). Für Handelsvertreterprovisionen ist allerdings eine verkürzte Ausschlussfrist zu beachten: Ansprüche auf Provision verjähren gemäß § 88 HGB binnen eines Jahres ab Rechnungslegung, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Im internationalen Kontext können abweichende Verjährungsfristen Anwendung finden, sofern entsprechende Rechtswahlklauseln bestehen.

Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen zur Durchsetzung des Provisionsanspruchs?

Zur Durchsetzung eines Provisionsanspruchs kann der Berechtigte zunächst den Schuldner außergerichtlich zur Zahlung auffordern. Wird die Provision nicht freiwillig beglichen, besteht die Möglichkeit, Klage auf Zahlung vor dem zuständigen Zivilgericht zu erheben. Dabei trägt der Provisionsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass alle Anspruchsvoraussetzungen – insbesondere die erfolgreiche Vermittlung bzw. Nachweis eines Geschäfts und das Zustandekommen des Hauptvertrags – erfüllt sind. Beweismittel können im Streitfall etwa schriftliche Vereinbarungen, E-Mail-Korrespondenz, Zeugenaussagen oder Vertragsurkunden sein. Im Falle eines titulierten Anspruchs kann Zwangsvollstreckung betrieben werden. Für bestimmte Branchen – wie Makler – existieren zudem spezifische Schlichtungsstellen, die vor Klageerhebung angesteuert werden können.

Wann ist eine Provisionsvereinbarung unwirksam oder sittenwidrig?

Eine Provisionsvereinbarung ist unwirksam, wenn sie gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstößt (§ 134, § 138 BGB). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Entstehung oder die Durchsetzung der Provision an sittenwidrige Bedingungen geknüpft ist (z. B. überhöhte Provision, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung steht oder unter Ausnutzung der Unerfahrenheit oder Notlage des Vertragspartners vereinbart wurde). Unzulässig sind zudem sogenannte Kopplungsgeschäfte, bei denen die Provisionszahlung an außerhalb des Vertrags liegende Bedingungen geknüpft wird, die dem Kunden unangemessen benachteiligen. Auch bei Intransparenz oder überraschenden Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann eine Unwirksamkeit oder Teilunwirksamkeit der Provisionsregelung vorliegen.