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Propaganda, verfassungsfeindliche


Begriff und Bedeutung von „verfassungsfeindlicher Propaganda“

Der Begriff „verfassungsfeindliche Propaganda“ bezeichnet Handlungen, Äußerungen oder Veröffentlichungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind und das Ziel verfolgen, diese zu beseitigen oder zu untergraben. Der Begriff umfasst sowohl ideologische als auch praktische Angriffe auf die verfassungsmäßige Ordnung und ist vor allem im Verfassungsrecht, Strafrecht und Verwaltungsrecht relevant. Im Mittelpunkt steht der Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, wie sie im Grundgesetz verankert ist.

Abgrenzung zum Begriff Propaganda

Propaganda im allgemeinen Sinne bezeichnet jede Form der systematisch betriebenen, meinungsbeeinflussenden Kommunikation mit dem Ziel, Einstellungen oder Verhaltensweisen von Personen oder Gruppen zu lenken. Verfassungsfeindliche Propaganda ist eine spezifische Form, bei der die verbreiteten Inhalte darauf ausgerichtet sind, gegen die grundlegenden Prinzipien der Verfassung zu agitieren.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Verfassungsrechtlicher Hintergrund

Das Grundgesetz garantiert Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), setzt dieser jedoch Schranken, insbesondere zum Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und des öffentlichen Friedens. Verfassungsfeindliche Propaganda überschreitet diese Grenzen.

Wesensmerkmale der freiheitlich-demokratischen Grundordnung

Zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung zählen insbesondere:

  • Achtung vor den im Grundgesetz niedergelegten Menschenrechten,
  • Volkssouveränität,
  • Gewaltenteilung,
  • Verantwortlichkeit der Regierung,
  • Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
  • Unabhängigkeit der Gerichte,
  • Mehrparteienprinzip und
  • Chancengleichheit für alle politischen Parteien.

Verfassungsfeindliche Propaganda richtet sich gezielt gegen diese Grundprinzipien.

Strafrechtliche Relevanz

Im Strafgesetzbuch (StGB) existieren mehrere Vorschriften, die sich mit verfassungsfeindlicher Propaganda befassen:

§ 86 StGB – Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen

Dieser Tatbestand sanktioniert das Verbreiten, Öffentlich-Zugänglichmachen, Herstellen, Anbieten, Vorrätighalten und Einführen von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen. Hierzu zählen Schriften, Tonträger, Abbildungen oder andere Medien, die im Sinne von § 86 Abs. 1 StGB propagandistische Zwecke für verbotene Parteien, Vereinigungen oder deren Ideologie erfüllen. Voraussetzung ist stets, dass es sich um Organisationen handelt, die nach Art. 9 Abs. 2 GG oder § 129 StGB verboten wurden.

§ 86a StGB – Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

Neben dem Verbot von Propagandamitteln ist auch die Verwendung von Kennzeichen (zum Beispiel Emblemen, Symbolen, Parolen) verfassungswidriger Organisationen strafbar, sofern sie im Zusammenhang mit verfassungsfeindlicher Propaganda genutzt werden.

Sonstige strafrechtliche Vorschriften

Weitere relevante Normen sind z. B. § 130 StGB (Volksverhetzung), § 90a StGB (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole) und § 111 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten), wenn Propaganda gezielt darauf abzielt, staatsfeindliche Straftaten auszulösen oder Hass zu schüren.

Verwaltungsrechtliche Aspekte

Vereinsverbot und Parteienverbot

Organisationen, Vereine und Parteien mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung können gemäß Art. 9 Abs. 2 GG und § 3 VereinsG verboten werden. Nach einem Verbot ist jede Propaganda zugunsten dieser Organisationen grundsätzlich untersagt.

Indizierung und Sicherstellung

Die Verbreitung verfassungsfeindlicher Propagandamittel kann zu deren Indizierung führen. Behörden sind befugt, solche Materialien sicherzustellen oder zu beschlagnahmen (§ 94 StPO). Dies gilt auch für digitale Inhalte.

Jugendschutz

Verfassungsfeindliche Propaganda unterliegt zudem dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und kann als jugendgefährdend eingestuft werden. Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (vormals BPjM) indiziert entsprechende Medien.

Verhältnis zur Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit findet ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zum Schutz der Jugend und am Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG). Verfassungsfeindliche Propaganda ist von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt, wenn sie die Grundpfeiler der Verfassung bekämpft oder zu Gewalt und Willkürakten aufruft.

Verfassungsimmanente Schranken

Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Bekämpfung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung kein Bestandteil der geschützten Meinungsfreiheit. Maßgeblich ist stets eine Abwägung im Einzelfall.

Praxisrelevanz, Durchsetzung und Sanktionen

Ermittlungs- und Strafverfahren

Die Staatsanwaltschaften verfolgen Propagandadelikte im Rahmen ihrer strafrechtlichen Ermittlungen. Strafverfahren wegen Verbreitung, Besitz, Herstellung oder Import verfassungsfeindlicher Propagandamittel können mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden. Es bestehen zudem Möglichkeiten der Einziehung und Vernichtung entsprechender Materialien.

Präventionsmaßnahmen

Schulen, Polizei und andere Behörden arbeiten im Rahmen der Präventionsarbeit gegen extremistische Ideologien im Sinne des § 86 StGB. Bildungs- und Aufklärungsangebote zielen darauf ab, verfassungsfeindlicher Propaganda entgegenzuwirken.

Unterschiede zwischen rechter, linker und religiöser verfassungsfeindlicher Propaganda

Verfassungsfeindliche Propaganda kann aus unterschiedlichen ideologischen Richtungen erfolgen:

  • Rechtsextremistische Propaganda: Leugnung des Holocaust, Nationalsozialismus verherrlichende oder antisemitische Inhalte.
  • Linksextremistische Propaganda: Aufrufe zu Gewalt gegen die bestehende Staats- und Gesellschaftsordnung, Ablehnung demokratischer Institutionen.
  • Religiös-extremistische Propaganda: Appelle zur Errichtung einer theokratischen Ordnung und Ablehnung der demokratischen Grundrechte.

Rechtslage und Strafschärfung richten sich nach Inhalt, Reichweite und Gefährlichkeit der jeweiligen Propaganda.

Verfassungsfeindliche Propaganda im Internet

Mit der Digitalisierung hat sich die Verbreitungsmöglichkeiten von verfassungsfeindlicher Propaganda stark erweitert. Internet und soziale Medien dienen als Verbreitungskanal. Die Rechtsdurchsetzung erfolgt sowohl über nationale Regelungen wie das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) als auch internationale Zusammenarbeit im Rahmen der Strafverfolgung.

Zusammenfassung

Verfassungsfeindliche Propaganda stellt einen erheblichen Angriff auf die Grundlagen des demokratischen Staates dar. Das deutsche Recht kennt zahlreiche Regelungen auf Verfassungs-, Straf- und Verwaltungsebene, die darauf gerichtet sind, solche Angriffe frühzeitig zu erkennen, zu verfolgen und zu unterbinden. Der Begriff verfassungsfeindliche Propaganda umfasst sämtliche Bestrebungen, die den Bestand der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gefährden oder beseitigen wollen. Aufgrund der fortschreitenden Verbreitungswege – insbesondere im digitalen Raum – bleibt die effektive Bekämpfung verfassungsfeindlicher Propaganda eine fortlaufende und wichtige Herausforderung für Staat und Gesellschaft.

Häufig gestellte Fragen

Wann gilt Propaganda als verfassungsfeindlich im Sinne des deutschen Rechts?

Propaganda gilt nach deutschem Recht als verfassungsfeindlich, wenn sie darauf abzielt, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen, zu beseitigen oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist. Maßgeblich hierfür sind insbesondere Bestimmungen im Strafgesetzbuch (StGB), wie § 86 (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen) und § 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen). Hierbei kommt es darauf an, ob die jeweilige Äußerung oder das verwendete Material von einer als verfassungsfeindlich eingestuften Organisation stammt oder diese unterstützt. Als verfassungsfeindlich werden insbesondere Organisationen betrachtet, bei denen Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen. Wesentlich ist dabei die Zielsetzung und der Inhalt der Propaganda, die explizit gegen die in der Verfassung festgeschriebenen Prinzipien gerichtet sein muss.

Welche strafrechtlichen Vorschriften regeln den Umgang mit verfassungsfeindlicher Propaganda?

Das deutsche Strafrecht setzt insbesondere auf die §§ 86 und 86a StGB. § 86 StGB stellt das Verbreiten von Propagandamitteln, die von verfassungswidrigen Organisationen erstellt oder verbreitet werden, unter Strafe. Dazu zählen etwa Flugblätter, Plakate oder digitale Inhalte, die den Gedanken und Zielen verfassungsfeindlicher Gruppen dienen. § 86a StGB sanktioniert zusätzlich das Verwenden von Kennzeichen solcher Gruppierungen, wie etwa bestimmte Symbole, Parolen oder Grußformeln. Ebenfalls einschlägig können je nach Kontext andere Normen wie § 130 StGB (Volksverhetzung) sein, sofern die Propaganda zu Hass, Gewalt oder Diskriminierung aufstachelt. Die Vorschriften umfassen sowohl Herstellung, Einfuhr, Vorrätighalten als auch Verbreitung entsprechender Materialien und sind auch auf digitale Medien, z.B. Websites oder soziale Netzwerke, anwendbar.

Wer entscheidet, ob Propagandamittel als verfassungsfeindlich einzustufen sind?

Die Entscheidung, ob ein Propagandamittel im Sinne der §§ 86, 86a StGB als verfassungsfeindlich gilt, fällt in erster Linie die zuständige Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren, häufig auf Grundlage von Gutachten des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder anderer sachverständiger Stellen. Letztinstanzlich entscheiden die Gerichte im Rahmen der Strafverfolgung über die Einordnung von Organisationen oder Inhalten als verfassungsfeindlich. Maßgebend sind hierbei Kriterien, die sich aus der Rechtsprechung und den Berichten der Verfassungsschutzbehörden ergeben. Es handelt sich dabei stets um eine Prüfung im Einzelfall, wobei der Bezug zur verfassungsfeindlichen Zielsetzung und die konkrete Wirkung im Mittelpunkt stehen.

Gibt es Ausnahmen vom Verbot verfassungsfeindlicher Propagandamittel?

Das Gesetz sieht gewisse Ausnahmen vor. Propagandamittel der in § 86 Abs. 1 StGB genannten Art sind dann nicht strafbar, wenn sie ausschließlich der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder Wissenschaft, der Forschung oder Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen (§ 86 Abs. 3 StGB). Die Grenzen dieser Ausnahmeregelungen werden durch die Rechtsprechung präzisiert und verlangen, dass der Gebrauch in keinerlei Weise unterstützend auf verfassungsfeindliche Bestrebungen wirkt. Beispielsweise ist die Darstellung von NS-Symbolen in einem Museumskontext oder zur kritischen Aufklärung in wissenschaftlichen Werken im Regelfall zulässig.

Welche Bedeutung kommt dem Begriff „Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ im rechtlichen Kontext zu?

Der Begriff „Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ meint insbesondere Symbole, Zeichen, Uniformteile, Parolen, Grußformen und dergleichen, die objektiv geeignet sind, eine Identifikation mit der jeweiligen Organisation herzustellen. Beispiele sind das Hakenkreuz für nationalsozialistische Organisationen oder Parolen, die in Verbindung mit solchen Gruppen gebracht werden. Im rechtlichen Kontext entscheidet sich die Strafbarkeit nach § 86a StGB daran, ob ein Symbol von einer nach dem Grundgesetz verbotenen oder als verfassungswidrig angesehenen Gruppierung verwendet wurde bzw. Verwendung findet. Der Schutzbereich umfasst auch sogenannte Ersatz- oder Zahlencodes, sofern diese allgemein erkennbar als Kennzeichen derselben Gruppen verstanden werden.

Wie wird der Umgang mit verfassungsfeindlicher Propaganda im Internet geregelt?

Die Vorschriften der §§ 86 und 86a StGB finden grundsätzlich auch im digitalen Umfeld Anwendung, also bei der Verbreitung bzw. Bereithaltung von Propagandamaterial in sozialen Netzwerken, auf Webseiten oder über Messengerdienste. Das Telemediengesetz (TMG) und der Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) regeln zusätzlich die Pflicht von Dienstanbietern, entsprechende strafbare Inhalte nach Kenntniserlangung zu löschen oder zu sperren. Strafverfolgungsbehörden können gegen Urheber, Verbreiter sowie Betreiber von Plattformen vorgehen, wenn verfassungsfeindliche Propaganda öffentlich zugänglich gemacht oder in sonstiger Form verbreitet wird. Letztlich gilt: Auch im Internet werden diese Inhalte als gleichsam strafbar behandelt wie offline.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die Vorschriften zur verfassungsfeindlichen Propaganda?

Die Sanktionen reichen von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren, je nach Schwere des Verstoßes und individueller Tatbegehung. Die Gerichte können daneben Nebenfolgen wie Beschlagnahme und Vernichtung der einschlägigen Propagandamittel anordnen. Im Falle gewerbsmäßiger oder organisierter Verbreitung verfassungsfeindlicher Propaganda können erheblich höhere Strafen verhängt werden. Ebenso kann der Besitz solcher Materialien, insbesondere bei nachweislicher Absicht der Verbreitung oder Verwendung, sanktioniert werden. Die genaue Strafzumessung orientiert sich am Einzelfall und der konkreten Tatschuld.